B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4855/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
D-4855/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus Kinshasa stammende Staatsangehöri-
ge der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinsha-
sa]), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar
2012 auf dem Luftweg und gelangte via Casablanca gleichentags nach
Mailand. Am 28. Januar 2012 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um
Asyl nachsuchte. Am 8. Februar 2012 wurde sie im EVZ summarisch be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde sie am 9. April
2013 und am 21. Mai 2013 vom BFM zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, sie sei mehrere Jahre im weiteren Umfeld der Regierung
tätig gewesen, indem sie ausländische Gäste – so beispielsweise Inves-
toren aus China oder der Europäischen Union – bei deren Besuchen be-
treut habe. Überdies sei sie auch beauftragt gewesen, diverse Personen
zu bespitzeln. Nachdem sie jedoch die Angestellte eines regierungskriti-
schen Kardinals hätte überreden sollen, diesen zu vergiften, habe sie ein
erstes Mal ausreisen wollen. Daran sei sie aber gehindert und in der Fol-
ge sei sie drei Tage lang festgehalten worden. Schliesslich sei sie jedoch
ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden und drei Monate später
habe sie ihre bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Um sich zu schüt-
zen, habe sie mit General Etumba Kontakt aufgenommen und diesem In-
formationen weitergeleitet. Im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2011 sei sie,
zusammen mit anderen Personen, aufgeboten worden, um Wahlzettel
zugunsten von Präsident Kabila auszufüllen. Dazu seien sie ins Camp
Tshatshi gebracht worden. Im Verlauf des Tages habe sie auf dem Weg
zur Toilette einen Raum mit menschlichen Körpern, Blutlachen und Kühl-
boxen entdeckt. Dabei sei sie entdeckt und in der Folge festgenommen
worden. Man habe sie daraufhin sechs Monate festgehalten, wobei sie
mehrfach misshandelt und vergewaltigt worden sei. Am 31. Dezember
2011 habe sie schliesslich mit der Hilfe des Generals Etumba entkommen
können.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen.
B.
Am 26. Juni 2013 reiste ein Sohn der Beschwerdeführerin, C._______,
geboren (…), in die Schweiz ein.
D-4855/2013
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 31. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im
Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung
nach Kongo (Kinshasa) erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Mit Eingabe vom 29. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzu-
stellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihr sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzumutbarkeit respektive
die Unzulässigkeit einer Rückkehr in das Heimatland festzustellen und
die Vorinstanz sei anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im
Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln, subeventualiter sei fest-
zustellen, dass die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen sei, dies besonders unter Berücksichtigung der
Anwesenheit des Sohnes C._______ in der Schweiz. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente (je in
Kopie) eingereicht: Zuweisungsentscheid der kantonalen Behörde vom
26. Juni 2013, Vorladung Asylbefragung betreffend C._______ vom 3. Juli
2013, ärztlicher Bericht eines Dermatologen vom 20. August 2013 (ein-
schliesslich einer CD mit Fotodokumentation), Bericht des Ambulatoriums
für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 28. Juni 2013, ärztliche Stellung-
nahme des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom
28. August 2013, Auskunft der SFH-Länderanalyse (DR Kongo: Psychiat-
rische Versorgung) vom 16. Mai 2013, Fürsorgebestätigung vom
28. August 2013.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 wurde der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
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Seite 4
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im
Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet und die Beschwerdeschrift (samt Beilagen) der Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2013 ersuchte das BFM um Erstreckung
der Vernehmlassungsfrist zwecks Koordination mit dem Asylverfahren
des Sohnes der Beschwerdeführerin. Am 4. Dezember 2013 ersuchte die
Vorinstanz erneut um Fristverlängerung.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 teilte das Bundesamt
mit, das Asylgesuch des Sohnes sei mit Verfügung vom gleichen Tag ab-
gewiesen worden, und es beantragte überdies, die Beschwerdebegehren
seien abzuweisen.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
16. Dezember 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht
mit, die Beschwerdeführerin befinde sich in regelmässiger psychothera-
peutischer Behandlung. Am 20. März 2014 ging ein entsprechender Arzt-
bericht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
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Seite 5
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In der Instruktionsverfügung vom 3. September 2013 wurde auch der
Sohn der Beschwerdeführerin im Rubrum aufgeführt. Da das Bundesamt
das Asylgesuch des Sohnes zwischenzeitlich geprüft und darüber in einer
separaten Verfügung entschieden hat, ist im vorliegenden Verfahren ein-
zig die Beschwerdeführerin als Partei aufzuführen. Das Rubrum wurde
entsprechend angepasst.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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Seite 6
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche
Versionen der Vorkommnisse im Camp Tshatshi zu Protokoll gegeben
habe. Anlässlich der BzP habe sie zum Ereignis vom 29. Juni 2012 (recte:
2011) angegeben, sie habe auf der Suche nach einer Toilette eine Tür
geöffnet. In diesem Raum habe es wie in einem Schlachthof ausgesehen,
Leichen seien auf Tragbahren gelegen, und abgesehen von drei oder vier
Soldaten habe es auch in Weiss gekleidete Männer gegeben, welche die
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Leichen seziert hätten. Sie sei wie gelähmt gewesen, habe geschrien und
flüchten wollen, aber sie sei festgenommen worden. Im Rahmen der An-
hörung habe sie indessen angegeben, sie habe sich auf der Suche nach
der Toilette verlaufen und sei an einer halboffenen Tür vorbeigekommen.
Aus Neugierde habe sie hineingeschaut. Dabei habe sie den Eindruck
erhalten, Kühltruhen und eine Art Eisentische zu sehen, auf denen schla-
fende Menschen zu liegen schienen. Um die Tische herum habe es Blut-
lachen gegeben. Dummerweise sei sie beim Reinschauen von einem
Soldaten entdeckt worden. Sie habe geschrien, worauf die Soldaten ge-
kommen seien. Bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten, so die Vorin-
stanz, würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin entstehen. Zudem seien auch weitere Schilderungen
nicht oder nur schwer nachvollziehbar und widersprächen damit der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei ausgeschlos-
sen, dass eine Person mit den Aufgaben der Beschwerdeführerin nach
einem Fluchtversuch eine zweite Chance von ihren Arbeitgebern bekom-
men würde. Zu gross dürfte das Risiko für Letztere sein, dass die fragli-
che Person wieder einen Fluchtversuch starte oder sich durch eine ande-
re Art und Weise kompromittierend verhalten würde. Weiter sei auch aus-
zuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Telefonate mit wichtigen und
geheimen Informationen der kongolesischen Regierung mit Personen aus
Uganda und Rwanda habe mithören können, da die Abhörgefahr jeder
Regierung bewusst sein müsse. Nicht geglaubt werden könne zudem,
dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Fluchtversuch überhaupt
aufgefordert worden sei, gegen Bezahlung im Militärcamp Tshatshi Wahl-
zettel zugunsten von Präsident Kabila auszufüllen. Auch wenn das Fäl-
schen von Wahlzetteln in Ländern wie der Demokratischen Republik
Kongo durchaus denkbar sei, so könne nicht geglaubt werden, dass dies
in einem Militärcamp unter den geltend gemachten Bedingungen stattfin-
den würde. So sei auszuschliessen, dass die mitbeteiligten Personen wie
bei einem Umzug mit Eskorte vom Hotel Intercontinental zum Militärcamp
gebracht worden seien, ebenso, dass sie ohne Sicherheitskontrolle ins
Camp gelangt seien. Nicht geglaubt werden könne auch, dass die Be-
schwerdeführerin sich als Zivilperson ohne Begleitung im Camp habe
bewegen können, sowie dass Ereignisse wie Organentnahmen hinter ei-
ner halbverschlossenen beziehungsweise nicht verriegelten Türe stattge-
funden hätten. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass sie im
Camp Tshatshi festgenommen, monatelang inhaftiert und während dieser
Zeit sexuell missbraucht worden sei. Ebenso wenig überzeuge, dass sie
nach monatelanger Haft plötzlich an Neujahr in einer Art Teppich und da-
zu noch von einem ehemaligen Mobutu Kolonel aus dem Camp befreit
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worden sei. Zusammengefasst hielt das Bundesamt fest, die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin müssten in den wesentlichen Passagen als
erfahrungswidrig, unlogisch und realitätsfremd angesehen werden. Aus
diesem Grund könne nicht geglaubt werden, sie habe das Geschilderte
im erwähnten Kontext erlebt, und es sei auszuschliessen, dass die Inhaf-
tierung stattgefunden habe und sich die geltend gemachten sexuellen
Misshandlungen während der Haft im dargelegten Zusammenhang ereig-
net hätten.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Verbren-
nungen durch Zigaretten fügte das BFM an, aufgrund der als unglaubhaft
erachteten Vorbringen müsse ausgeschlossen werden, dass sich die Be-
schwerdeführerin während der geltend gemachten Festnahme solche
Verletzungen zugezogen haben könnte. Indessen sei nicht ausgeschlos-
sen, dass sie in einem anderen als dem erwähnten Kontext körperliche
Beeinträchtigungen oder Gewalt erfahren haben könne.
Die Vorinstanz gelangte damit zum Schluss, dass sich die Beschwerde-
führerin auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und ihre Asylvor-
bringen unglaubhaft seien.
5.2 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wird auf Beschwerdeebene
zusammengefasst entgegengehalten, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien – wie dies die Vorinstanz selber eingestanden habe – von vie-
len sogenannten Realkennzeichen geprägt. Die Qualität ihrer Erzählun-
gen weise in allen Belangen eine einheitlich präzise und detaillierte Struk-
tur auf. Hinsichtlich des Vorfalls im Keller des Camp Tshatshi liege denn
auch kein effektiver Widerspruch vor, vielmehr habe die Beschwerdefüh-
rerin die gleiche Begebenheit mit einer leicht anderen Gewichtung er-
zählt. Ein eindrückliches Realkennzeichen stelle ihre zweimalige Schilde-
rung dar, dass sie im Zusammenhang mit der Entdeckung des unterirdi-
schen Operationssaals und der Organentnahmen auf sich selber habe
urinieren müssen, und dass sie ihre Tasche im grossen Saal zurückge-
lassen habe. Zu den Zweifeln der Vorinstanz an der Schilderung, der Be-
schwerdeführerin sei eine zweite Chance eingeräumt worden, wird auf
Beschwerdeebene eingewendet, es sei zu beachten, dass sie mit ihrem
Auftraggeber E._______ auch privat befreundet und als Liebespaar emo-
tional verbunden gewesen sei. Zudem habe sich der Fluchtversuch im
Zusammenhang mit einer "extra-Aufgabe" ergeben, nämlich die Vergif-
tung eines Kardinals in die Wege zu leiten.
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Zum Abhören von vertraulichen Mitteilungen wird eingewendet, es habe
sich entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht um telefonische Mit-
teilungen gehandelt, sondern um Kontakte mittels eines Funkgerätes. Sie
habe General Didier Etumba vor allem die jeweiligen aktuellen Frequen-
zen zukommen lassen, über welche an den aktuellen Tagen gefunkt wor-
den sei. Wenn die Beschwerdeführerin privat oder auch sonst nahe mit
E._______ zusammen gewesen sei, sei es für sie ein Leichtes gewesen,
einen Blick auf dessen Motorola zu werfen, die aktuelle Funksequenz ab-
zulesen und diese über ihre "geheime" SIM-Karte dem General zukom-
men zu lassen.
Hinsichtlich der Wahlfälschungen stelle sich angesichts der Ausführungen
des Bundesamtes die Frage, wo sonst als in einem streng bewachten Mi-
litärcamp eine systematische und offensichtlich im grossen Rahmen im
Voraus geplante Wahlfälschung durchgeführt werden sollte. Nicht nach-
vollziehbar sei sodann, wieso das BFM die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zum Transport vom Hotel Intercontinental zum Camp Tshatshi
als nicht glaubhaft erachtet habe. Logischerweise sei es für Aussenste-
hende nicht ersichtlich gewesen, zu welchem Zweck sie von den Militärs
ins Camp gebracht worden seien. Auch sei keine zusätzliche Kontrolle
notwendig gewesen, da mit Sicherheit nur als vertrauenswürdig einge-
schätzte Personen ausgewählt worden seien. Über den Grund, weshalb
es der Beschwerdeführerin erlaubt worden sei, allein auf die Toilette zu
gehen, könne nur spekuliert werden, es seien verschiedene Erklärungen
denkbar.
Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Flucht
äusserst detailgetreu und plausibel geschildert, es seien ihr diesbezüglich
auch keine Widersprüche angelastet worden.
Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass angesichts
der ärztlichen Unterlagen klarerweise davon auszugehen sei, sie sei in ih-
rem Heimatland Opfer von massiver (sexueller) Gewalt geworden. Die
Verletzungen deckten sich vollkommen mit den von ihr vorgetragenen
Aussagen, wonach sie mit Zigaretten an den Beinen und im Intimbereich
verletzt und zudem auch wiederholt geschlagen worden sei. Zudem sei
bei ihr von zwei Seiten klar eine Posttraumatische Belastungsstörung
(PTSD) diagnostiziert worden und es sei von einem hohen psychothera-
peutischen Behandlungsbedarf auszugehen.
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Seite 10
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht wie
bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass im Rahmen einer Gesamtwür-
digung nicht genügend Gründe für die Richtigkeit der (relevanten) Verfol-
gungsvorbringen sprechen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
und in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene sowie die einge-
reichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
6.1.1 Wie schon das Bundesamt festgehalten hat, verkennt auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Schilderungen der Beschwer-
deführerin in erheblichen Teilen detailliert und ausführlich ausgefallen sind
und daher den Eindruck vermitteln, sie sei mit diversen Bereichen ihrer
Schilderungen vertraut. Dies gilt etwa für das Kennenlernen eines Militär-
angehörigen (E._______) und den durch diesen ermöglichten Tätigkeits-
bereich der Betreuung von ausländischen Gästen beziehungsweise (po-
tentiellen) Investoren. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint indessen
die Behauptung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der An-
stiftung einer Bekannten zur Vergiftung von Kardinal Monsengwo, einem
hohen kirchlichen Würdenträger, realitätsfremd. Es muss als geradezu
abwegig bezeichnet werden, dass eine Betreuerin (von vielen) ausländi-
scher Gäste mit einem derart delikaten Auftrag betraut worden sein soll,
zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Katholikin handelt,
welche überdies nach eigenen Angaben dem gleichen Stamm angehört
wie der Kardinal (vgl. Akten BFM A 16/16 S. 7). Jemanden mit einem sol-
chen Plan zu beauftragen oder auch nur darin einzuweihen, ohne zu wis-
sen, dass diese Person den Auftrag auch tatsächlich ausführen wird, er-
scheint realitätsfremd. Als nicht stimmig ist im Weiteren die Schilderung
der Beschwerdeführerin zu erachten, sie habe sich nach der Auftragser-
teilung mit dem Bruder des Kardinals getroffen, obschon ihre Auftragge-
ber ihr vorher gesagt hätten, sie stehe unter Beobachtung (vgl. Akten
A 16/16 S. 8), und obschon sie bereits vorher überall verfolgt und über-
wacht worden sei (vgl. A 16/16 S. 7). Nach dem Gesagten erscheinen die
entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin wenig überzeugend.
Zudem ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass das Einräumen ei-
ner zweiten Chance nach der Verweigerung der Auftragsausführung und
dem Fluchtversuch unrealistisch erscheint. Umso weniger ist anzuneh-
men, man hätte die Beschwerdeführerin sogar noch während dreier Mo-
nate bezahlt, obwohl sie in dieser Zeit zu Hause geblieben sei (vgl.
A 16/16 S. 9, A 21/14 S. 2). Der auf Beschwerdeebene betonte Umstand,
dass die Beschwerdeführerin (angeblich) eine private Beziehung mit
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Seite 11
E._______ führte, mit dem sie indessen nicht zusammenlebte (vgl. A 6/13
S. 5), ändert daran nichts.
Ebenfalls nicht stimmig erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin,
wonach zwar ihre Auftraggeber kein Vertrauen mehr in sie gehabt hätten
(vgl. A 16/16 S. 9), es ihr jedoch ohne weiteres gelungen sei, mit General
Etumba Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu treffen (vgl. A 21/14
S. 3). Hinzu kommt, dass angesichts der heute bestehenden technischen
Möglichkeiten und der Stellung des Generals auch nicht recht einleuchten
will, dass und weshalb der Stabschef der Armee (Forces Armées de la
République Démocratique du Congo [FARDC]) tatsächlich auf die Infor-
mationen der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen sein sollte.
Hinsichtlich der eigentlich fluchtauslösenden Vorkommnisse, der Fest-
nahme der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 und der anschliessen-
den Haft, ist zunächst festzuhalten, dass es bei den im Jahr 2011 abge-
haltenen Wahlen im Heimatland der Beschwerdeführerin unbestrittener-
massen zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. etwa Mission d'Ob-
servation Électorale de l'Union européenne, République Démocratique du
Congo, Rapport Final, Élections présidentielle et législatives 28 novembre
2011,
rapport-final_fr.pdf, abgerufen am 25.04.2014). Das Gericht erachtet es
auch nicht als unmöglich, dass eine gemeinsam – und allenfalls mit Es-
korte – zum Militärcamp transportierte Gruppe von Personen dort nicht
mehr überprüft worden sein könnte. Indessen sind die Zweifel der Vorin-
stanz an der Schilderung, wie und weshalb es zur Verhaftung der Be-
schwerdeführerin kam, berechtigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin ausführte, sie habe General Etumba über die be-
vorstehende Wahlfälschung im Camp Tshatshi informiert, und sie habe
ihm gesagt, sie nehme ein grosses Risiko auf sich. Wenn sie sich in den
folgenden 24 Stunden nicht bei ihm melde, sei etwas schlecht gelaufen
(vgl. A 16/16 S. 10). Dabei ist einerseits wenig nachvollziehbar, weshalb
die Beschwerdeführerin mit der Teilnahme an den Wahlfälschungen ein
grosses Risiko eingegangen sein soll, nachdem sie bereits (wieder) über
ein Jahr lang ohne Zwischenfälle für E._______ tätig gewesen sein will,
zum anderen hätte der Stabschef der Armee kaum sechs Monate mit der
Befreiung der Beschwerdeführerin aus einem Militärcamp zugewartet,
wenn sie ihm tatsächlich derart wichtige Informationen vermittelt gehabt
hätte. Weiter ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin – wie
vom BFM zu Recht moniert – unklar, ob sie tatsächlich auf der Suche
nach einer Toilette war oder ob dies nur ein Vorwand war, als sie den an-
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Seite 12
geblich mit Leichen gefüllten Raum entdeckte. Anlässlich der BzP gab sie
dazu an, sie sei müde gewesen und habe auf die Toilette gehen müssen.
Als sie die Toilette gesucht habe, habe sie eine Türe (zum Raum mit den
Leichen: Anm. des Gerichts) geöffnet (vgl. A 6/13 S. 8). Anlässlich ihrer
ersten Anhörung gab sie zudem an, nebst dem Besuch der Toilette habe
sie die Räumlichkeiten auskundschaften wollen (vgl. A 16/16 S. 10). Da-
bei habe sie sich in diesem Labyrinth vollkommen verlaufen (vgl. a.a.O.).
Dieses Auskundschaften macht zunächst wenig Sinn, wenn die Angabe
zutrifft, dass die Beschwerdeführerin schon vorher befürchtete, ihr Einsatz
könnte nicht gut enden. Zum Anderen ist aber auch nicht ersichtlich, in-
wiefern sie dem Stabschef der Armee etwas Relevantes zu den Vorgän-
gen in einem Militärcamp hätte mitteilen können, was diesem nicht hätte
bekannt sein müssen. Anlässlich der zweiten Anhörung gab die Be-
schwerdeführerin an, zur Toilette gehen zu müssen sei nur ein Vorwand
für sie gewesen, weil sie habe sehen wollen, wo ihr Aufenthaltsort sei
(vgl. A 21/14 S. 5). Dass sie auch tatsächlich zur Toilette habe gehen
müssen, erwähnte die Beschwerdeführerin indessen nicht mehr. Nur am
Rande sei angemerkt, dass es zweifelhaft erscheint, ob Organentnahmen
unter den von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedingungen über-
haupt Sinn machten.
Sodann erscheint auch die geschilderte Festnahme und das Festhalten
der Beschwerdeführerin wenig realistisch. Hätte sie tatsächlich ein Ge-
heimnis im geltend gemachten Ausmass entdeckt, wäre sie wohl ange-
sichts der bekanntermassen skrupellosen Methoden – auch der Sicher-
heitskräfte – im Heimatland der Beschwerdeführerin kaum mehrere Mo-
nate, zuletzt nach ihren Aussagen in beeinträchtigtem Gesundheitszu-
stand, am Leben gelassen worden.
6.2 Im Hinblick auf die behaupteten gesundheitlichen Folgen ist zunächst
festzustellen, dass in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr
Körper sei von Peitschenhieben zerschunden gewesen (vgl. A 16/16
S. 12), keine entsprechenden Anzeichen aktenkundig sind. Die im Be-
reich der Beine (insbesondere der Oberschenkel) der Beschwerdeführe-
rin bestehenden Narben, die gestützt auf ihre Angaben aus Misshandlun-
gen (Ausdrücken von Zigaretten während ihrer Festnahme) entstanden
sein sollten, dürften, da ihre Asylvorbringen, jedenfalls was das fluchtaus-
lösende Ereignis der Festnahme anbelangt, als unglaubhaft beurteilt wor-
den sind, ihren Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden bis-
her nicht offengelegt worden sind. Daher ist darauf nicht weiter einzuge-
hen. Daran vermögen auch die ärztlichen Berichte nichts zu ändern. Dies
D-4855/2013
Seite 13
gilt ebenso für den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Das
medizinische Personal kann die Ursache einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung nur den Aussagen der Patienten entnehmen.
6.3 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weder
mit Blick auf die Vergangenheit noch die Zukunft Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Bei diesem Ergebnis
kann offen bleiben, ob das geltend gemachte Verfolgungsereignis – bei
einer Wahrunterstellung – überhaupt aus einem in Art. 3 AsylG umschrie-
benen Grund erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-4855/2013
Seite 14
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kin-
shasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
D-4855/2013
Seite 15
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
vorab auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. pub-
lizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüg-
lich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4050/2011
vom 20. August 2013; E-6087/2010 vom 15. Mai 2013; D-4815/2012 vom
26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5,
D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, D-2273/2011 vom 7. Januar
2013 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im Wes-
ten des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären
kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre
Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der unterlie-
gende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später
wurde er verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsab-
kommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa
wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein im Westen des Landes ist
es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen. Im
Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 wurden zwar
aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen ge-
meldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indessen aus.
An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz
bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellen-
gruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom
27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über
das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den
Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde).
D-4855/2013
Seite 16
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass in Kongo (Kin-
shasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht.
8.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indessen
praxisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Weg-
weisung jedoch in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückkehren-
de Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich
ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei
ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz
verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in
ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufwei-
sen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öf-
fentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Er-
messensspielraum lässt. Entsprechend bilden gesundheitliche Probleme,
welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als
unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement unter meh-
reren, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen
werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a f.).
8.4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben in Kinshasa
geboren und aufgewachsen (vgl. A 6/13 S. 3). Sie hat eine ausgezeichne-
te Schulbildung genossen, ist mehrsprachig und war bis zu der (behaup-
teten) Festnahme berufstätig (vgl. a.a.O. S. 4). Überdies verfügt sie über
ein familiäres Beziehungsnetz in Kinshasa und in F._______ (vgl. a.a.O.
S. 5) und dürfte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Rückkehr in
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Seite 17
der Lage sein, vergangene Beziehungen wieder zu reaktivieren. Die Be-
schwerdeführerin hat zwei Söhne, wobei der im Jahr (…) geborene bei
der Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat lebt, der sich in der
Schweiz aufhaltende Sohn ist im Jahr (…) geboren.
8.4.2.2 Indessen macht die Beschwerdeführerin verschiedene gesund-
heitliche Beeinträchtigungen geltend. Gemäss ärztlichem Zeugnis des
Kantonsspitals G._______ vom 24. April 2012 wurde bei der Beschwer-
deführerin eine HIV-Infektion Stadium CDC A1 diagnostiziert. Dazu wird
ausgeführt, die gemessene CD4-Zellzahl weise darauf hin, dass die Pati-
entin zum aktuellen Zeitpunkt eine normale Immunitätslage haben sollte
und nicht durch das Auftreten opportunistischer Infektionen gefährdet sein
dürfte. Eine antiretrovirale Therapie sei im Moment nicht notwendig. Be-
züglich HIV-spezifischer Weiterbetreuung werde eine periodische (übli-
cherweise vierteljährliche) Nachkontrolle vorgeschlagen. Der behandeln-
de Dermatologe hielt in seinem Bericht vom 26. November 2012 als Di-
agnose fest: (…) ([…] medial beidseits, […] beidseits), superponierte (…)
mit eitriger (…). Unter dem Titel "Befunde und Beurteilung" wird angefügt,
an beiden (…)innenseiten fänden sich gross- und kleinmaschige (…) mit
deutlichem vaskulärem Muster. Diese (…) entspreche einem (…) bei
langdauernder (…) und (…) Belastung. Superponiert fänden sich (…) ei-
ne (…) sowie (…) und im Bereich der oberen (…) multiple (…). In seinem
Schreiben vom 20. August 2013 fasste der Arzt das dermatologische
Krankheitsbild wie folgt zusammen: Die Haut an beiden (…)innenseiten,
im Bereich des (…) und in den (…) zeige verschiedenartige Folgen einer
längerdauernden, starken und wiederholten schädigenden Einwirkung
von aussen. Zum einen fänden sich (…), die auf eine wiederholte
(…)einwirkung und/oder flächiges (…) Trauma zurückzuführen seien.
Daneben fänden sich umschriebene Narben unterschiedlichen Alters und
unterschiedlicher Ausprägung. Als Folge des Vorgenannten bestünden
flächige und umschriebene eitrige Entzündungen der Haut. Diesem
Schreiben lag eine CD mit Fotodokumentation bei. Schliesslich wurde die
Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 im Ambulatorium G._______
der Psychiatrie H._______ ambulant psychiatrisch untersucht, wobei ge-
mäss Abklärungsbericht vom gleichen Tag eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert wurde. Diese Diagnose wurde durch das psy-
chiatrische Konsilium des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des
Schweizerischen Roten Kreuzes am 28. Juni 2013 bestätigt. Die Be-
schwerdeführerin steht seit September 2013 in Behandlung bei einer
Psychotherapeutin, bei welcher sie bis im Februar 2014 zehn Sitzungen
besuchte.
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Seite 18
8.4.2.3 Hinsichtlich der HIV-Infektion kann ohne Weiteres auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. zudem zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten:
BAMF/IOM/, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kon-
go, Oktober 2013, S. 14 ff.,
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/
cfs_kongo-dl_de.pdf, abgerufen am 25.04.2014). In Bezug auf die diag-
nostizierte Posttraumatische Belastungsstörung ist anzumerken, dass
diese Diagnose gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ent-
standen ist, welche – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt –
vom BFM wie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt
wurden. Das diagnostizierte Krankheitsbild, insbesondere die Posttrau-
matische Belastungsstörung, dürfte damit seinen Ursprung in Ursachen
haben, die den Asylbehörden nicht offengelegt worden sind. Die von der
behandelnden Psychotherapeutin in ihrem Arztbericht vom 27. Februar
2014 vorgenommene Beurteilung, es habe in den Sitzungen keine Hin-
weise auf Inkonsistenz, Widersprüche oder Lüge gegeben, ändert daran
nichts, ist es doch Sache der Asylbehörden, die Glaubhaftigkeit der im
Rahmen des Asylverfahrens erhobenen Aussagen der asylsuchenden
Person zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber bleibt sodann darauf hin-
zuweisen, dass auch gestützt auf die auf Beschwerdeebene eingereichte
Auskunft der SFH-Länderananlyse (ADRIAN SCHUSTER, DR Kongo: Psy-
chiatrische Versorgung, Bern 2013) davon ausgegangen werden kann, es
bestehe eine begrenzte medizinische Grundversorgung im Heimatland
der Beschwerdeführerin, insbesondere in Kinshasa, auch wenn diese
nicht dem schweizerischen Standard entspricht.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der medizinisch ausge-
bildeten Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, die in der Schweiz
begonnene, dermatologische Behandlung fortzusetzen, allenfalls unter
Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe.
8.4.2.4 Insgesamt liegen bei der heutigen Aktenlage keine Hindernisse
medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenste-
hen würden.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Seite 19
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind – die Beschwerdebegehren
können nicht als aussichtslos betrachtet werden und die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ist belegt – ist das entsprechende Gesuch gutzu-
heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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