B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4855/2018
llel
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Be-
schwerdeführerin) suchten am 22. November 2015 für sich und ihre Kinder
C._______, D._______und E._______ in der Schweiz um Asyl nach. Sie
wurden am 4. Dezember 2015 vom SEM summarisch befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am
31. Oktober 2017 statt.
A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei arabischer Ethnie und
stamme aus F._______, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kin-
dern, seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie gewohnt habe. Er
habe von November (…) bis November (…) für die US-Armee als (…) und
(…) gearbeitet. Sein Bruder G._______ habe für die US-Armee in der (…)
gearbeitet. Nachdem die amerikanischen Truppen im Jahr 2011 den Irak
verlassen hätten, hätten er und sein Bruder bis zur Ausreise im (…) als
selbständige (…) gearbeitet.
Die Schiiten seien generell gegen die Sunniten vorgegangen und im Be-
sonderen gegen jene wie er und sein Bruder, die mit den Amerikanern zu-
sammen gearbeitet hätten. Am (…) 2014 hätten sie einen Drohbrief vor
ihrer Haustüre gefunden, der an ihn und seine Familie gerichtet gewesen
sei. Er und sein Bruder hätten das Haus sofort verlassen und in der Folge
bei Verwandten gewohnt. Am (…) 2014 sei sein Vater durch einen Spreng-
stoffanschlag vor ihrem Wohnhaus – es sei eine Bombe unter dessen Auto
gelegt worden – umgekommen. Er sei davon überzeugt, dass die parami-
litärische Miliz H._______dahinterstecke und der Anschlag ihm gegolten
habe. Denn kurz vor diesen Ereignissen sei sein Freund I._______, der als
Einziger in seinem Quartier von seinem Job bei der US-Armee gewusst
habe, umgebracht worden. Nach dem Sprengstoffanschlag seien er und
seine Familie noch am selben Tag nach J._______ geflogen und von dort
mit einem Schlepper in die Türkei ausgereist. Sie hätten sich etwa andert-
halb Jahre in der Türkei aufgehalten und seien am 19. November 2015 in
die Schweiz gelangt.
Sein Bruder G._______ habe in K._______ um Asyl ersucht. Nach der Ab-
lehnung des Asylgesuchs sei er in den Irak zurückgekehrt, wo er eines Ta-
ges angeschossen aufgefunden worden sei. Aus diesem Grunde habe
seine Mutter (die zusammen mit den Beschwerdeführenden in die Schweiz
gereist war und hier ebenfalls um Asyl ersucht hatte; Anmerkung BVGer) –
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im Mai (…) ihr Asylgesuch zurückgezogen und sei in den Irak zurückge-
kehrt. G._______ sei an der Schussverletzung gestorben. Seine Mutter
lebe bei Verwandten in der Türkei.
A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente zu den Ak-
ten, namentlich (vgl. SEM act. A51 [Beweismittelcouvert]):
- irakische Identitätskarten für sich und ihre Kinder;
- irakische Nationalitätennachweise für sich und ihre Kinder;
- Einwohnerkarten (für den Beschwerdeführer und seine Mutter);
- Drohbrief;
- Einsatzzertifikat der US-Armee;
- Zutrittsausweise für die US-Armee;
- mehrere Fotos;
- Todesurkunde Vater (Original) und Bruder (Kopie);
- Unterlagen zum Freund I._______ (Fotos und Einsatzzertifikat der
US-Armee).
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2018 fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylge-
such ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete jedoch infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. August 2018
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragten unter Aufhebung der Dispositivziffern 1–3
der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der
rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 30. August 2018 das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden die
rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2018 – diese
wurde den Beschwerdeführenden am 6. September 2018 zur Kenntnis zu-
gestellt – an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin gebar am (…) die Tochter E._______.
G.
Die Mutter des Beschwerdeführers (N …) reichte am 2. April 2019 erneut
ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das SEM lehnte deren Asylgesuch mit
Verfügung vom 27. Mai 2019 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs deren vorläufige Aufnahme an. Die dagegen erhobene Beschwerde
der Mutter (Verfahren E-2805/2019) wurde vom Bundesverwaltungsgericht
am 17. September 2019 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an das SEM zu-
rückgewiesen.
H.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 16. September
2019 um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Die Instrukti-
onsrichterin beantwortete die Anfrage am 18. September 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
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endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe keine
eigenen Asylgründe geltend gemacht.
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Die Adressangaben auf den als Beweismittel eingereichten Einwohnerkar-
ten des Beschwerdeführers und seiner Mutter würden nicht übereinstim-
men. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer behauptet, diese Dokumente
seien von der Polizei ausgestellt worden und diese mache eben auch Feh-
ler. Weiter habe er ausgeführt, der Drohbrief stehe im Zusammenhang mit
seinem früheren Job bei der US-Armee und stamme mutmasslich von der
H._______-Miliz. Vor dem Erhalt dieses Drohbriefes habe er keinerlei
Probleme gehabt. Seine Vorbringen würden jedoch mit dem Inhalt des
Drohbriefes nicht übereinstimmen. Darin sei erstens die Rede davon, dass
er bereits mehrfach gewarnt worden sei. Zweitens ergäben sich aus dem
Briefinhalt keine Hinweise auf sein Engagement für die US-Armee. Statt-
dessen werde darin eine Person namens L._______– und nicht er – der
Hasspredigt bezichtigt und aufgefordert, mit dessen Familie das Quartier
zu verlassen. Drittens gehe aus dem Drohbrief weder eine Verbindung zur
H._______-Miliz hervor noch stehe ein konkreter Adressat darauf. Dieses
Beweismittel sei damit wertlos. Der Beschwerdeführer habe sodann gel-
tend gemacht, im Zeitraum von November (…) bis November (…) für die
US-Armee gearbeitet zu haben. In diesem Zusammenhang habe er zu-
nächst ausgeführt, niemand habe von seinem Engagement gewusst und
es sei unmöglich gewesen, dass sein Name zur irakischen Regierung ge-
langt sei. Später habe er jedoch gegenteils behauptet, dass diese Informa-
tionen von der irakischen Regierung übernommen worden seien. Seine
Darstellung, wonach er erst im Juni (…) verfolgt worden sei, obwohl sein
Name bereits seit dem Jahr (…) der irakischen Regierung bekannt gewe-
sen sei, leuchte nicht ein. Fraglich erscheine auch sein Vorbringen, wonach
er für die US-Armee als (…) und (…) gearbeitet habe. Auf den von ihm
eingereichten Beweismitteln sei er nämlich in der Uniform des irakischen
Militärs zu sehen – ebenso sein angeblicher Bruder G._______ und der
angebliche Freund I._______. Auch in den von den amerikanischen Ein-
heiten ausgestellten Zeugnissen sei die Rede von Einsätzen in militäri-
schen Operationen. Diese Ungereimtheiten habe er lediglich damit erklärt,
dass alle, die für die US-Armee gearbeitet hätten, dieselben Einsatzzertifi-
kate erhalten hätten. Diese Darstellung leuchte nicht ein. Der Beschwerde-
führer habe zudem angegeben, er sei mit der Beschwerdeführerin und den
Kindern unterwegs gewesen, als sein Nachbar ihn angerufen und ihm be-
richtet habe, dass sein Vater einem Sprengstoffanschlag erlegen sei. Die
Beschwerdeführerin habe hingegen an der BzP gesagt, ihre Schwieger-
mutter habe angerufen und über den Anschlag informiert. Die Beschwer-
deführerin habe an der Anhörung auf Vorhalt ihre an der BzP gemachten
Aussagen dementiert. Weiter habe der Beschwerdeführer gesagt, es habe
sich beim Anschlag auf seinen Vater um sein Auto gehandelt. An der BzP
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habe er aber angegeben, der Anschlag auf seinen Vater sei in dessen Auto
verübt worden. Ebenfalls habe seine Mutter ihrerseits an der BzP angege-
ben, dass der Vater des Beschwerdeführers in dessen Auto in die Luft ge-
sprengt worden sei. An der BzP habe der Beschwerdeführer zudem ange-
geben, er habe nach dem Ende seines Einsatzes bei der US-Armee nicht
mehr gearbeitet, indessen habe sein Vater als (…) gearbeitet. Demgegen-
über habe er an der Anhörung gesagt, er und sein Bruder hätten bis zur
Ausreise als (…) gearbeitet, während ihr Vater nur selten als (…) unter-
wegs gewesen sei.
Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten bestün-
den erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer
dargelegten Bedrohung durch die H._______-Miliz infolge eines früheren
Engagements bei der US-Armee. Seine Vorbringen seien deshalb als un-
glaubhaft zu beurteilen. Zwar habe der Beschwerdeführer den Sprengstoff-
anschlag auf seinen Vater recht realitätsnah geschildert. Über die Um-
stände des geltend gemachten Hinschieds seines Bruders G._______
habe er hingegen wenig Substanzielles zu berichten gewusst. Ein persön-
liches Verfolgungsmotiv und ein sachlicher Kausalzusammenhang zum
Sprengstoffanschlag auf seinen Vater und zu den Umständen der Schuss-
verletzungen seines Bruders seien als nicht glaubhaft zu beurteilen. Diese
Ereignisse seien vielmehr der allgemein unsicheren Sicherheitslage im
Zentralirak zuzuschreiben.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, dass sowohl der Be-
schwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbe-
trachtung sehr wohl in der Lage gewesen seien, ihre Asylvorbringen an den
beiden durchgeführten Anhörungen glaubhaft darzulegen. Sie hätten bei-
spielsweise bereits in der BzP die wesentlichen Vorbringen im Rahmen des
zeitlich Möglichen und Verlangten konkret und umfassend dargelegt. Über-
einstimmend hätten sie als Verfolgungsgrund die Bedrohung durch die
H._______Miliz und die Tötung des Vaters beziehungsweise Schwieger-
vaters durch selbige genannt. Ebenfalls hätten sie auch die zeitliche und
örtliche Reihenfolge der Geschehnisse in identischer Weise und zentrale
Elemente in widerspruchsfreier Art und Weise schildern können. In der ver-
tieften Anhörung hätten sie ihre Vorbringen auch mit persönlicher Betrof-
fenheit zu präzisieren vermocht.
Aus den zur Verfügung stehenden Akten sei ersichtlich, dass lediglich die
Mutter des Beschwerdeführers anlässlich ihrer BzP nach einer genauen
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Wohnadresse gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin hätten hingegen keine konkrete Wohnadresse angeben
müssen. Der im Drohbrief aufgeführte Name L._______ sei sehr wohl der
Name des Beschwerdeführers. In der Schweiz werde der Beschwerdefüh-
rer unter dem Namen des Familienstammes M._______ geführt. Als Vor-
name werde lediglich N._______ aufgeführt, was dem Namen auf dem
Drohbrief entspreche. Im arabischen Raum sei es bei der Namensnennung
üblich, dass nach dem persönlichen Namen der Name des Vaters und
dann derjenige des Grossvaters genannt werde. In seinem Falle sei der
Vorname des Vaters O._______, welcher ebenfalls identisch mit demjeni-
gen auf dem Drohbrief sei. P._______ sei der Name des Grossvaters ge-
wesen. Auf den UNHCR Bescheinigungen aus der Türkei gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer mit allen Namen aufgeführt sei. Es sei zutref-
fend, dass er und seine Familie vor Erhalt dieses Drohbriefes nie gewarnt
worden seien. Drohbriefe würden in der Regel nicht auf jeden Einzelfall
ausgestellt. Deshalb sei dem Schreiben auch kein Bezug auf die Tätigkeit
des Beschwerdeführers zur US-Armee zu entnehmen. Zentral und mass-
geblich sei indessen, dass die Drohung persönlich an den Beschwerdefüh-
rer und dessen Familie erfolgt sei, der seine Tätigkeit für die US-Armee
sowohl verbal als auch mittels entsprechender Belege (Zertifikate, Zutritts-
karten und Fotos) glaubhaft dargelegt habe. Bei Zweifeln wäre das SEM
aufgrund seiner Untersuchungspflicht gehalten gewesen, entsprechende
Abklärungen auch zum Inhalt der Dokumente zu machen. Der Beschwer-
deführer sei als (…) oder (…) mit ausländischen Streitkräften im Einsatz
gestanden und habe diese auch im Feld unterstützt, womit er automatisch
auch an militärischen Operationen teilgenommen habe. Folglich sei er
schon deshalb einer gefährdeten Personenkategorie hinzuzuzählen.
Die Tatsache, dass der Freund I._______ einige Tage vor den geschilder-
ten Ereignissen getötet worden sei, sei ein klares Indiz für die Bedrohung
durch die H._______Miliz. Restlose Klarheit könne der Beschwerdeführer
allerdings nicht haben und die Beibringung des Beweises sei nicht möglich.
Der Beschwerdeführer sei sich jedenfalls sicher, dass die Miliz darüber in-
formiert worden sein müsse, ansonsten es keinen nachvollziehbaren
Grund gebe, weshalb er und offensichtlich auch sein Bruder in deren Fokus
geraten seien. Bis zur Zustellung des Drohbriefes habe er nämlich keine
Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer habe auf seinem Mobiltelefon einen Anruf von sei-
ner Mutter erhalten, welchen er aber nicht entgegengenommen habe, da
er am Autofahren gewesen sei. Deshalb habe seine Mutter umgehend die
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Beschwerdeführerin im Auto angerufen. Jene habe geschrien und geweint.
Deshalb habe diese lediglich verstanden, es sei etwas Schlimmes passiert.
Da die Mutter des Beschwerdeführers offensichtlich unter Schock gestan-
den und nicht in der Lage gewesen sei, zu telefonieren, habe ein Nachbar
ihn nochmals beziehungsweise ebenfalls angerufen und ihn über das töd-
liche Ereignis informiert. Im Sprachgebrauch der Beschwerdeführenden
werde oftmals von «wir» und «uns» gesprochen. Tatsache sei, dass die
Familie zwei Autos besessen habe, welche sie auch für private Fahrten
genutzt habe. Am Tag, als der Drohbrief gekommen sei, habe der Be-
schwerdeführer auf Anraten seines Vaters das auf dessen Namen lautende
Auto genommen. Die Aussage der Mutter und auch des Beschwerdefüh-
rers an der BzP, wonach der Vater in «dessen» Auto umgekommen sei, sei
nicht falsch, sei doch damit jenes Auto gemeint, in welchem der Vater ge-
sessen sei, als es in die Luft gesprengt worden sei. Die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach er nach dem Ende seines Einsatzes bei der US-
Armee nicht mehr gearbeitet habe, sei zu relativeren. Er habe die Frage
auf seine bisherige Tätigkeit als (…) bezogen, welche er für die rein iraki-
sche Armee nicht mehr habe weiterführen wollen.
Auch wenn die Täterschaft für die Ermordung von G._______ unbekannt
sei, deute die Tatsache, dass dieser unmittelbar nach seiner Ankunft in
F._______ verschwunden und kurze Zeit später mit tödlichen Verletzungen
aufgefunden worden sei, darauf hin, dass insbesondere der Beschwerde-
führer und sein Bruder in den Fokus gewisser gewaltbereiter Gruppen ge-
raten seien. Die Drohungen seitens der H._______Miliz beziehungsweise
deren Splittergruppe seien gezielt gegen den Beschwerdeführer und des-
sen Familie erfolgt. Mit dem Drohbrief und dem Sprengstoffanschlag, wel-
cher den Vater anstelle des Beschwerdeführers getroffen habe, sei das Er-
fordernis der Intensität der Verfolgungsmassnahme und mithin eine asylre-
levante Vorverfolgung klar zu bejahen. Aufgrund der Tätigkeit des Be-
schwerdeführers für die US-Armee, welche ihn aus Sicht der schiitischen
Milizen zu einem Abtrünnigen und Ungläubigen gemacht habe, und seiner
Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft seien die Verfol-
gungsmotive «politische Anschauung» sowie «religiöse Gründe», wie sie
in Art. 3 AsylG statuiert seien, vorhanden. Die Wahrscheinlichkeit, aufgrund
seines persönlichen Profils auch in Zukunft weiteren Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, werde durch die allgemeine, nach wie vor als
höchst unsicher zu bezeichnende Situation im Zentralirak erhärtet.
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Seite 10
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten über-
einstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat
glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung des SEM teilweise nicht
gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfol-
gungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsa-
chen, als höher zu erachten.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Be-
schwerdeführenden im Q._______-Quartier in der Gasse (…) im Haus (…)
in F._______ wohnhaft gewesen sind. Der Einschätzung des SEM, wel-
ches diese Aussagen als unglaubhaft bezeichnet (vgl. angefochtene Ver-
fügung II Ziff. 1), ist nicht zu folgen. So hat das SEM die Beschwerdefüh-
renden anlässlich der BzP je nach dem letzten Wohnsitz im Heimatstaat,
nicht jedoch nach der genauen Wohnadresse befragt (protokollierte Ant-
wort je «F._______» [vgl. SEM act. A4 Ziff. 2.01 bzw. A5, Ziff. 2.01]). Auch
die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die abgegebenen
Einwohnerkarten nicht aus dem gleichen Jahr stammen würden und zwi-
schenzeitlich eine Anpassung stattgefunden habe, sind nicht gänzlich von
der Hand zu weisen.
4.3 Das Gericht erachtet auch die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu seiner Tätigkeit für die US-Truppen von November (…) bis November
(…) als substanziiert und stimmig. Der Beschwerdeführer vermochte seine
Beweggründe für die Zusammenarbeit mit den Amerikanern darzulegen
und, soweit dies vom SEM erfragt wurde, auch nähere Angaben dazu zu
machen (SEM act. A48 F32, F53 ff.). Das Gericht geht demnach von der
Glaubhaftigkeit der Tätigkeit für die US-Truppen aus.
Gewisse Zweifel ergeben sich betreffend die genaue Tätigkeit. Der Be-
schwerdeführer war seinen Angaben nach anfänglich als (…) und später
als (…) für die Amerikaner tätig (SEM act. A48 F34). Etwas anderes ergebe
sich auch nicht aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ame-
rikanischen Dokumenten (SEM act. A51 Beweismittel 5, F48, F54), welche
eine Unterstützung von Kampfoperationen bestätigen und nach der Darle-
gung des Beschwerdeführers von den Amerikanern für alle für sie tätigen
Iraker ausgestellt wurden. Die Frage der genauen Tätigkeit für die US-
Truppen kann letztlich aber offenbleiben, zumal eine Bedrohung seitens
der H._______-Miliz aufgrund dieser angeblichen Tätigkeit, wie nachfol-
gend ausgeführt, nicht glaubhaft ist.
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Seite 11
4.4 Es erscheint bereits wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer erst
rund zweieinhalb Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für die US-Trup-
pen bedroht worden sein soll. Der Beschwerdeführer nannte als Grund da-
für seinen Freund I._______, der kurz vor der Zustellung des Drohbriefes
(5. Juni 2014) verhaftet und getötet worden sei. I._______ habe seinerzeit
mit ihm zusammen bei den Amerikanern gearbeitet und sei der Einzige ge-
wesen, der über seine genaue Tätigkeit informiert gewesen sei (SEM act.
A48 F39). Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers
(SEM act. A48 F65 ff.) sind nicht als substanziiert zu betrachten und ver-
mögen nicht zu überzeugen. Es kann vollumfänglich auf die entsprechen-
den Ausführungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. 3. Seite
4) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
4.5 Hinsichtlich des Drohbriefes (SEM act. A51 Beweismittel 7) erachtet es
das Gericht – entgegen der Auffassung des SEM – als hinreichend erstellt,
dass mit dem im Dokument genannten Adressaten «L._______» der Be-
schwerdeführer gemeint ist, zumal der Vorname seines Vaters
«O._______» ist und der Name des Grossvaters vom SEM nicht erfragt
worden ist (vgl. SEM act. A4, Ziff. 1.16.02). Zudem führt auch die abgege-
bene UNHCR-Bescheinigung aus der Türkei einen dreiteiligen Namen des
Beschwerdeführers mit ähnlicher Schreibweise des Grossvater-Namens
(R._______ bzw. S._______; vgl. SEM act. A51 Beweismittel 3) auf und
das Zertifikat, welches die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ambulanz-
fahrer und Sanitäter zugunsten der US-Truppen angibt, führt ebenfalls
T._______ als Namen an (vgl. SEM act. A51 Beweismittel 5). Allerdings
steht der Inhalt des Drohbriefes in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu
den vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der
Drohbrief auf seine frühere Tätigkeit bei der US-Armee zurückzuführen sei
und mutmasslich von der H._______-Miliz stamme. So wird der Beschwer-
deführer im Drohbrief der Hasspredigt bezichtigt, wobei Hinweise auf ein
Engagement bei den US-Truppen gänzlich fehlen. Auch geht aus dem
Drohbrief keine Verbindung zur H._______-Miliz hervor. Weiter führte der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – mehrmals und auch auf
Nachfrage – aus, er sei nie bedroht worden (vgl. SEM act. A48 F 65, F124).
Auch dies widerspricht den im Brief genannten mehrfachen vorgängigen
Warnungen. Diese Unstimmigkeiten vermag der Beschwerdeführer mit sei-
nem Rechtsmittelvorbringen, dass solche Drohschreiben nie auf einen
konkreten Einzelfall ausgestellt würden, nicht aufzulösen, zumal der fragli-
che Drohbrief sehr wohl konkrete und angeblich auf den Beschwerdeführer
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Seite 12
angepasste Bestandteile (Name, Bezichtigung der Hasspredigt; mehrfache
Drohungen) enthält.
4.6 Das SEM hat weiter zutreffend festgehalten, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau, wer sie telefonisch über den Spreng-
stoffanschlag und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers informiert
habe, widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. SEM act. A48 F64; A5
Pt.7.01). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf
entsprechenden Vorhalt in der Anhörung ihre frühere Angabe, die Schwie-
germutter habe sie angerufen, dementierte und mit starker Migräne zu er-
klären versuchte (SEM act. A49 F 68, 73), nichts zu ändern, zumal in der
Rechtsmitteleingabe wiederum eine andere Version des Anrufs vorge-
bracht wird (vgl. Ziff. 4.6.1 der Beschwerdeschrift) und bei Wahrunterstel-
lung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Er-
klärung, nämlich dass zuerst die Schwiegermutter und danach der Nach-
bar angerufen habe, nicht bereits in der Anhörung dargelegt hat. Es wäre
zu erwarten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Umstände
der Kenntnisnahme eines so einschneidenden Erlebnisses wie der Tod des
Vaters beziehungsweise Schwiegervaters widerspruchslos bereits anläss-
lich der BzP oder der Anhörung zu beschreiben wüssten.
4.7 Zur gleichen Schlussfolgerung führen die widersprüchlichen Aussagen
der Beschwerdeführenden, um wessen Auto es sich beim in die Luft ge-
sprengten Fahrzeug gehandelt habe. Hätte es sich beim angeblich in die
Luft gesprengten Fahrzeug tatsächlich um jenes des Beschwerdeführers
und nicht seines beim Anschlag zu Tode gekommenen Vaters gehandelt,
wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer diesem wesentlichen Um-
stand bereits bei der BzP ein entsprechendes Gewicht eingeräumt und dies
ausdrücklich so zu Protokoll gegeben hätte (vgl. SEM act. A4 Pt. 7.01).
Entsprechendes gilt für die Angaben der Mutter, deren Akten das SEM für
die Beurteilung beigezogen hat (vgl. N …, A58 Ziff. 7.01: «Am 10.6.2014
wurde mein Mann durch eine an seinem Auto angeklebte Bombe umge-
bracht.»; Hervorhebung durch BVGer). Indem der Beschwerdeführer erst
bei der Anhörung dargelegt hat, es habe sich beim in die Luft gesprengten
Fahrzeug um sein Auto und nicht um dasjenige seines Vaters gehandelt,
wird vielmehr der Anschein erweckt, dass dieses Argument zwecks Schaf-
fung eines Anknüpfungspunktes zwischen dem dargelegten Sprengstoff-
anschlag und dem Beschwerdeführer nachgeschoben ist. Die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe, wonach im Sprachgebrauch der Be-
schwerdeführenden oftmals von «wir» und «uns» gesprochen werde, ver-
mögen daran nichts zu ändern, zumal diesen zu entnehmen ist, dass beide
D-4855/2018
Seite 13
Autos sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von seinem Vater und den
weiteren Familienmitgliedern genutzt wurden, womit für Dritte das in die
Luft gesprengte Auto nicht als dem Beschwerdeführer zugehörig zu be-
trachten gewesen sein dürfte. Dem Gesagten nach gelingt es dem Be-
schwerdeführer nicht, einen Zusammenhang zwischen ihm und dem
Sprengstoffanschlag beziehungsweise dem dargelegten Tod seines Vaters
und auch seines Bruders – wobei der Beschwerdeführer über die Todes-
umstände seines Bruders und namentlich über die Täterschaft wenig zu
berichten vermochte – herzustellen.
4.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu
machen. Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die
eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, m.w.H.).
5.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2018 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
F._______, Irak, nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ein-
zuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
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lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation im Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwi-
schenverfügung vom 30. August 2018 von der Instruktionsrichterin gewähr-
ten unentgeltlichen Prozessführung sind aber keine Verfahrenskosten zu
erheben.
7.2 Die Instruktionsrichterin gewährte mit Zwischenverfügung vom 30. Au-
gust 2018 den Beschwerdeführenden die Beiordnung ihrer Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Honorar für eine berufsmässige
Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung auf 8 Stunden zu einem Stundentarif von
Fr. 180.– (exkl. MwSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.–, mithin total
Fr. 1'555.20 (inkl. MwSt). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE; vgl. Zwischenverfügung vom 30. August 2018). Der unent-
geltlichen Rechtsbeiständin ist demnach insgesamt zulasten des Bundes-
verwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'346.40 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1'346.40 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer