B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4857/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N .
D-4857/2011
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, zwei sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
M._______ (N._______)/Jaffna District, in der Nähe von Point Pedro
(Nordprovinz), ihren Heimatstaat am 8. Dezember 2010 und gelangten
am 21. März 2011 nach mehrwöchigen Aufenthalten in der Türkei, in
Griechenland und in Italien illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am
22. März 2011 ihre Asylgesuche, zu denen sie am 31. März 2011 sowie
am 4. April 2011 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summa-
risch befragt wurden. Am 5. Juli 2011 fanden die direkten Anhörungen
durch das BFM statt.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den geltend, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Vanni-
Gebiet. Seit August 2005 habe er als Buchhalter beim sri-lankischen Ro-
ten Kreuz gearbeitet. Am 6. Februar 2007 hätten ihn Anhänger der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise mitgenommen und als
Buchhalter eingesetzt. Als sich die Kriegslage verschlimmert habe, sei er
im Bunkerbau und in der Küche eingesetzt worden. Im Juni 2008 sei ihm
die Flucht gelungen. Seit August 2008 hätten er und seine Familie kriegs-
bedingt mehrmals den Aufenthaltsort wechseln müssen. Im Februar 2009
habe er versucht, auf dem Seeweg ins Armeegebiet zu gelangen. Unter-
wegs hätten ihn Anhänger der LTTE verhaftet und zehn Tage lang fest-
gehalten. In dieser Zeit sei er für Arbeiten im Bunkerbau eingesetzt wor-
den. Schliesslich habe er erneut entkommen können. Am 26. April 2009
sei ihm die Überfahrt ins Armeegebiet nach O._______ (Bezirk Trincolma-
lee) gelungen. Dort sei er zuerst in einer Schule untergebracht worden.
Am 18. Juni 2009 habe er sich im P._______ Camp 2 aufgehalten. Aus
Angst sei er der Aufforderung, dass sich alle Personen, die auf irgendeine
Weise mit den LTTE in Verbindung gestanden hätten, melden müssten,
nicht nachgekommen. Im November 2009 habe er den für das Camp zu-
ständigen Kommandanten bezahlt, worauf dieser ihm geholfen habe, das
Camp illegal zu verlassen. Wegen seines illegalen Verlassens des Flücht-
lingslagers habe er es nicht gewagt, sich irgendwo registrieren zu lassen
und er habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. In Q._______
(Bezirk Jaffna) habe ihn ein Soldat ins Gesicht geschlagen, als dieser bei
der Kontrolle seiner Identitätskarte bemerkt habe, dass er denselben
Namen wie der Führer der LTTE trage und aus dem Vanni-Gebiet stam-
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me. Schliesslich sei er am 14. Februar 2010 nach M._______, welches in
der Nordprovinz, aber ausserhalb des Vanni-Gebietes liege, gegangen,
wo er am 26. Juni 2010 die Beschwerdeführerin geheiratet habe. Im Juli
2010 seien die Beschwerdeführenden auf dem Kontrollposten von
R._______ angehalten worden. Aufgrund der Herkunft des Beschwerde-
führers sowie wegen seines Namens seien die Soldaten misstrauisch
geworden und hätten ihn der örtlichen Polizei übergeben, welche ihn in-
haftiert habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Anwalt eingeschaltet,
welcher am 12. November 2010 die Freilassung des Beschwerdeführers
unter der Bedingung, einmal wöchentlich Unterschrift zu leisten, erwirkt
habe. Am 28. November 2010 hätten sich Polizisten in Abwesenheit der
Beschwerdeführenden an deren Adresse in Colombo nach ihnen erkun-
digt. Am 8. Dezember 2010 seien die Beschwerdeführenden auf dem
Flughafen vor ihrem Abflug in einem separaten Raum befragt worden. Im
Mai 2011 hätten sie erfahren, dass Beamte des Criminal Investigation
Department (CID) in S._______ (im Vanni-Gebiet) nach dem Beschwer-
deführer gesucht hätten.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführen-
den verschiedene Dokumente ins Recht. Auf deren Inhalt wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 5. August 2011 – lehnte
das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen.
Das BFM führte im Einzelnen aus, die Beschwerdeführenden hätten gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2010 in
R._______ verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden. Mit Hilfe
eine Anwaltes sei er am 12. November 2010 unter der Auflage, einmal
wöchentlich Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Der Beschwer-
deführer habe zur Untermauerung dieses Vorbringens ein Bestätigungs-
schreiben des besagten Anwaltes eingereicht (vgl. Akten der Vorinstanz
A12/1). Die Angaben zu diesen Vorbringen seien jedoch widersprüchlich
ausgefallen und ausserdem realitätsfremd. So habe er geschildert, er sei
mit verbundenen Augen zu seinem Haftort, einem mehrstöckigen Haus,
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gebracht worden (vgl. A26/12 S. 7). Die Beschwerdeführerin habe dage-
gen erklärt, er sei in einem Camp festgehalten worden (vgl. A27/10 S. 6).
Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei der Unter-
schriftspflicht, die ihm bei seiner Freilassung auferlegt worden sei, nicht
nachgekommen. Demgegenüber habe sein Anwalt in seinem Bestäti-
gungsschreiben erklärt, der Beschwerdeführer sei nach seiner Freilas-
sung jedes Mal, wenn er sich wegen seiner Unterschriftspflicht auf dem
Polizeiposten gemeldet habe, von den Polizisten befragt worden. Wäre
der Beschwerdeführer seiner Unterschriftspflicht tatsächlich nicht nach-
gekommen, so wäre kaum nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwer-
deführenden dennoch bis zu ihrer Ausreise an ihrer Adresse in Colombo
aufgehalten hätten (vgl. A27/10 S. 7), zumal der Beschwerdeführer den
Beamten in R._______ alle seine Kontaktdaten angegeben haben wolle
(vgl. A26/12 S. 9). Falls der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Bedin-
gung der Unterschriftspflicht aus der Haft entlassen worden, und er dieser
nicht nachgekommen wäre, hätte er sich bis zu seiner Ausreise wohl ver-
steckt gehalten. Es sei auch nicht einleuchtend, dass er nach dem
28. November 2010, als sich seinen Aussagen zufolge Polizisten an sei-
ner Adresse nach ihm erkundigt hätten, noch bis am 8. Dezember 2010
dort wohnhaft geblieben sei. Überdies habe sein Anwalt aus Colombo
hierzu im Gegensatz zum Beschwerdeführer geschrieben, dass sich die-
ser ab dem 28. November 2010 versteckt gehalten habe. Die Furcht des
Beschwerdeführers vor asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnah-
men, sei angesichts dieser Feststellungen als unglaubhaft einzustufen.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten demzufolge den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Beschwerdeführenden hätten des Weiteren geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe im November 2009 das P._______ Camp 2 illegal
verlassen. Er habe sich danach nirgendwo registrieren lassen können,
weil er vom Flüchtlingslager keine Entlassungsdokumente erhalten habe.
Bei mehreren Kontrollen habe man ihm wegen seines Namens und sei-
ner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, welche auf seiner Identitätskarte er-
sichtlich sei, verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu ha-
ben. Nachdem die Beschwerdeführenden im Juli 2010 in M._______ am
Kontrollposten behelligt worden seien, seien sie im November 2010 nach
Colombo gegangen. Vor ihrer Ausreise seien sie zudem am Flughafen in
einem separaten Zimmer befragt worden. Im März 2011 hätten ausser-
dem Beamte des CID bei den Angehörigen des Beschwerdeführers in
S._______ (im Vanni-Gebiet) nach ihm gefragt.
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Angesichts dieser Vorkommnisse habe das BFM grosses Verständnis da-
für, dass die Beschwerdeführenden Angst vor weiteren Verfolgungsmass-
nahmen hätten. Trotzdem müssten ihre Befürchtungen bei einer objekti-
ven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes
eingestuft werden. Die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Soldaten
und anderen Behördenvertretern an verschiedenen Kontrollstandorten in
Sri Lanka müssten für sie zwar unangenehm gewesen sein. Derartigen
behördlichen Massnahmen komme jedoch bereits aufgrund der fehlenden
Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Falls der Beschwerdeführer tat-
sächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, an terroristischen Aktivitäten
beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darzustellen, wäre er zweifellos bei den von ihm ge-
nannten Kontrollen inhaftiert worden. Gemäss den Erkenntnissen des
BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Ver-
dacht stünden, die LTTE zu unterstützen respektive unterstützt zu haben,
behördlicherseits konsequent vorgegangen, indem strafrechtliche Unter-
suchungsmassnahmen eingeleitet würden. Der Beschwerdeführer sei je-
doch bei den erwähnten Kontrollen immer wieder entlassen worden. Er
habe zudem in der Anhörung betont, dass in Sri Lanka kein Verfahren
gegen ihn hängig sei (vgl. A26/12 S. 9 F. 63).
Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner früheren Verbindungen zum Vanni-Gebiet auch heute noch unter
Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen könnte. Derartige
Massnahmen stünden jedoch im Zusammenhang mit der allgemeinen
Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behör-
den. Es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Sodann genüge allein die subjek-
tive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf
das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen.
Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden in Sri Lanka aus objektiver Sicht keine asylrelevante Verfolgung
zu befürchten hätten. Diese Einschätzung werde auch dadurch bekräftigt,
dass sie sich von Juli bis November 2010 unbehelligt in Jaffna hätten
aufhalten können. Zudem hätten sie bei ihrer Reise nach Colombo An-
fang November 2010 keinerlei Probleme gehabt, als sie sich am Kontroll-
posten von T._______ mit ihren Identitätskarten ausgewiesen hätten (vgl.
A27/10 S. 6 F. 42 f.). Auch hätten sie das Land nach der geltend gemach-
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Seite 6
ten Befragung am Flughafen ohne weitere Vorkommnisse verlassen kön-
nen.
Gemäss den Akten hätten die Beschwerdeführenden zudem kein ausrei-
chendes politisches Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu asylerheblichen Schwierigkeiten führen könne. Die
beschriebenen Schwierigkeiten mit den Behörden seien gemäss den Er-
läuterungen des Beschwerdeführers lediglich auf die Angaben auf seiner
Identitätskarte, auf seinen Namen und seinen Herkunftsort zurückzufüh-
ren.
Aus diesen Gründen müssten die Vorbringen als nicht asylbeachtlich ein-
gestuft werden, und es erübrige sich, auf bestehende Ungereimtheiten in
diesen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen sei-
en.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September
2011 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden Flüchtlinge seien, und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei die Wegweisung unabhängig vom
Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, und bei einer Bestätigung von
Asylverweigerung und Wegweisung seien die Beschwerdeführenden in
der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung
beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefoch-
tene Verfügung das Asylgesetz und damit Bundesrecht verletze. Sie stelle
den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig fest und sei
überdies unangemessen. Dazu komme, dass das BFM anscheinend die
aktuelle Lage in Sri Lanka völlig verkenne. Dort versuche die singhale-
sisch beherrschte Regierung, die Tamilen zu verdrängen und Singhalesen
anzusiedeln. Es scheine der sri-lankischen Regierung darum zu gehen,
die Tamilen auch wirtschaftlich zu vernichten. Dazu komme, dass die Si-
cherheitskräfte nichts gegen Übergriffe unternehmen würden, die gegen
Tamilen gerichtet seien, und die in letzter Zeit gehäuft auftreten würden.
Von alldem wolle das BFM anscheinend nichts wissen. Im Übrigen seien
D-4857/2011
Seite 7
die Aussagen der Beschwerdeführenden glaubhaft und asylrelevant ge-
wesen. Als Novum werde noch beigefügt, dass die Sicherheitskräfte wie-
derholt bei den Eltern der Beschwerdeführerin vorgesprochen und sich
dort nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden erkundigt hätten. Ob-
wohl die Eltern angegeben hätten, dass sich diese in die Schweiz bege-
ben hätten, seien die Behelligungen weitergegangen. Den Vater der Be-
schwerdeführerin hätten die Sicherheitskräfte sogar mit Waffen angegrif-
fen, um ihn einzuschüchtern. Des Weiteren wurde erstmals geltend ge-
macht, dass die sogenannten "Grease Devils" Angehörige der tamilischen
Ethnie – insbesondere tamilische Frauen – belästigten beziehungsweise
in Angst und Schrecken versetzen würden. Dabei handle es sich um Ein-
brecher, die nur mit einem Lendenschurz bekleidet und mit Fett eingerie-
ben seien. So könnten sie nicht festgehalten werden. Die "Grease Devils"
würden vor allem in die Häuser alleinstehender tamilischer Frauen ein-
brechen. Darüber seien bereits Berichte veröffentlicht worden, aus denen
zudem hervorgehe, dass sie direkt oder indirekt mit den sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden zusammenarbeiten und von diesen weder gesucht
noch verfolgt würden. Im Falle einer Rückkehr könnten die Beschwerde-
führenden ebenfalls Opfer solcher Übergriffe werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Begehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.
Am 12. und 13. September 2011 sowie am 14. Oktober 2011 gelangte der
Beschwerdeführer mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsge-
richt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 8
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die ange-
fochtenen Verfügung stelle den Sachverhalt unvollständig beziehungs-
weise unrichtig fest und sei überdies unangemessen.
4.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zu-
sätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben-
der Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren
kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei bewei-
sen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder
wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausrei-
chend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320;
BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende
Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht
geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes
Beweismittel verzichtet werden.
4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Beweis-
D-4857/2011
Seite 10
anträge werden demnach abgewiesen. Auch gilt es an dieser Stelle zu
berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere
Schlussfolgerung zog als die Beschwerdeführenden, keine Verletzung der
Untersuchungspflicht darstellt, weshalb sich die entsprechende Rüge als
unbegründet erweist.
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011
sowie in den weiteren Eingaben vom 12. September 2011, vom 13. Sep-
tember 2011 sowie vom 14. Oktober 2011 sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegenge-
setzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht
gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die
zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Entscheidend ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Sri Lanka legal
mit eigenem Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen konnte
(vgl. A15/12 S. 7), was im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrechtlich
relevante Verfolgung spricht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die diesbezügli-
chen Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die als Beweismittel einge-
reichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Insbesondere der Hinweis auf die angeblichen Be-
helligungen der Eltern der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, können
auch die geltend gemachten Behelligungen ihrer Angehörigen in Sri Lan-
ka nicht geglaubt werden. Bezüglich der geltend gemachten Übergriffe
auf Angehörige der tamilischen Ethnie durch die sogenannten "Grease
Devils" und die diesbezüglich eingereichten Unterlagen ist festzuhalten,
dass diese nur in allgemeiner Form über deren Angriffe beziehungsweise
Übergriffe berichten. Eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin
beziehungsweise der Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht ableiten.
D-4857/2011
Seite 11
5.3 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 13
7.5 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S.509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus
dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prin-
zipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutz-
formen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch
wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl.
a.a.O., mit Hinweis).
7.6 Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und
muss unterschiedlich betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der
Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebiets-
weise sehr verschieden präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2 S. 510).
In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und südliche Teile der Distrikte Va-
vuniya und Mannar, ist der Alltag eingekehrt, und die Lage in Jaffna hat
sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptver-
kehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im No-
vember 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provin-
zen (Distrikt Jaffna und südliche Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar)
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische La-
ge nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als gene-
rell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510).
7.7 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für die
Beschwerdeführenden. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispiels-
weise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kin-
deswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
das entscheidende zeitliche Moment. Die Beschwerdeführenden verlies-
sen M._______ im November 2010, rund anderthalb Jahr nach dem Ende
des Bürgerkrieges.
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7.8 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem
Vanni-Gebiet.
7.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 festgehalten,
dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen
Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Vermi-
nung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Ge-
biet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Recht-
sprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.3 S. 513).
7.8.2 Eigenen Angaben zufolge mussten der Beschwerdeführer und seine
Familie kriegsbedingt seit August 2008 mehrmals den Aufenthaltsort
wechseln. Am 14. Februar 2010 ging er nach M._______ (Bezirk Jaffna),
wo er am 26. Juni 2010 die Beschwerdeführerin geheiratet und gemein-
sam mit ihr bis November 2010 gelebt hat. Im Anschluss daran begaben
sie sich nach Colombo, wo sie bis zum 8. Dezember 2010 gelebt haben
(vgl. die vorstehenden Ausführungen unter B.a.). Die Angehörigen des
Beschwerdeführers (seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder) leben
noch immer mehrheitlich in S._______, im Vanni-Gebiet (vgl. A15/12
S. 4), ein Bruder lebt in U._______ und eine Schwester in Jaffna (vgl.
a.a.O.).
7.8.3 Die Beschwerdeführerin kam in M._______ zur Welt (vgl. A16/11
S. 1 f.). Bedingt durch die Kriegswirren musste sie mit ihrer Familie im
Jahr 1996 von dort fliehen. In der Folge mussten sie mehrmals den Auf-
enthaltsort wechseln. Seit Oktober 2009 lebte die Beschwerdeführerin
wieder in M._______, wo ihre Angehörigen (ihre Eltern, ihre zwei verhei-
rateten Schwestern und ein Bruder) noch heute ansässig sind (vgl.
A16/11 S. 3).
7.8.4 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetra-
gen, er habe in den Jahren 2000 bis 2004 an der Universität Jaffna Wirt-
schaft studiert und mit dem "Bachelor in Commence" abgeschlossen. Da-
nach sei er beim Schweizerischen Roten Kreuz als "bookkeeper" tätig
gewesen (vgl. A15/12 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben
zufolge in Sri Lanka zwölf Jahre lang die Schule besucht und ist in einem
Büro der LTTE tätig gewesen (vgl. A16/11 S. 2). Den Angaben des Be-
schwerdeführers zufolge hat er nicht nur Angehörige in Sri Lanka, son-
dern auch im Ausland. So leben eine Tante sowie ein Onkel mütterlicher-
seits in der Schweiz (vgl. A15/12 S. 4). Aufgrund der persönlichen Ver-
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hältnisse der Beschwerdeführenden ist vom Vorliegen begünstigender
Faktoren auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben den grössten
Teil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht, wo ihren Angaben zufolge noch
immer viele ihrer Angehörigen leben, und der Beschwerdeführer hat in
M._______, wo die Angehörigen seiner Ehefrau noch immer ansässig
sind, eine zumutbare Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-Gebie-
tes. Es ist somit anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres
Netz stossen werden. Bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka, können
ihnen ihre dort noch immer wohnhaften Angehörigen (vgl. die vorstehen-
den Ausführungen unter E. 6.8.3 und 6.8.4) gegebenenfalls Unterstüt-
zung gewähren.
7.8.5 Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführenden stellten mit der Beschwerde unter anderem
die Anträge, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 AsylG zu gewähren.
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9.1 Die von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren er-
schienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und
von ihrer Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausge-
gangen werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Dem-
zufolge sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die
Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE
120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende –
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe
an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asyl-
rechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnis-
se sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht un-
bedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den
besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher
Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der
Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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