B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4857/2014/mel
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung der Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
Belarus,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).
D-4857/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 25. August 2013 und gelangten über ihnen unbekannte
Länder am 28. August 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags im EVZ
Z._______ um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2013 wurden sie sum-
marisch befragt.
Anlässlich der Befragungen gaben die Beschwerdeführerinnen an, ihre äl-
tere Tochter beziehungsweise Schwester habe sich politisch für die Partei
(…) engagiert, sei deshalb verfolgt worden und im Jahr 2012 ausgereist.
Am (…) 2012 hätten Beamte die Wohnung der Beschwerdeführerinnen
durchsucht und eine Parteiflagge sowie Stoff für weitere Flaggen gefunden,
welche die Beschwerdeführerin 1 jeweils für ihre Tochter genäht habe. An-
schliessend habe sie (Beschwerdeführerin 1) wegen der Flagge eine
Busse erhalten. Eine Liste von Parteimitgliedern habe, bevor sie der Polizei
geöffnet hätten, von der Beschwerdeführerin 2 versteckt werden können.
Am (…) 2012 sei der Beschwerdeführerin 1 die Lizenz zur Betreibung ihres
Kiosks entzogen worden. Vermutlich habe man auch ihr Telefon abgehört.
Immer wieder seien sie durch den Quartierpolizist behelligt und nach dem
Aufenthalt der Tochter gefragt worden, und sie habe regelmässig gerichtli-
che Vorladungen erhalten, zuletzt am (…) 2013. Am (…) 2013 sei die Be-
schwerdeführerin 2 aus der Schule ausgeschlossen worden. Am (…) 2013
sei die Beschwerdeführerin 1 auf dem Heimweg von zivilen Männern in
einem Polizeiauto angehalten und in ein Büro mitgenommen worden. Sie
hätten sie nach ihrer älteren Tochter befragt und misshandelt, sodass sie
sich danach drei Tage im Spital habe behandeln lassen müssen. Die Be-
schwerdeführerin 2 habe sich daraufhin nicht mehr getraut, die Wohnung
zu verlassen. Aus diesen Gründen habe die ältere Tochter über den Chef
der Partei die Ausreise der Beschwerdeführerinnen organisiert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen die Vor-
ladung vom (…) 2013 und die Liste der Parteimitglieder, welche die Be-
schwerdeführerin 2 versteckt habe, zu den Akten.
B.
Nachdem die Beschwerdeführerinnen seit dem 24. Oktober 2013 unbe-
kannten Aufenthaltes waren, wurden ihre Asylgesuche mit Verfügung des
BFM vom 21. November 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
D-4857/2014
Seite 3
C.
Am 4. März 2014 stellten die Beschwerdeführerinnen im EVZ Y._______
erneut Asylgesuche. Am 10. und 18. März 2014 wurden sie summarisch
befragt und zum Verbleib seit ihrem Verschwinden angehört. Die Be-
schwerdeführerin 1 gab dazu an, sie habe sich seither bei ihrer älteren
Tochter in X._______ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie
sei nach W._______ entführt worden und habe erst am 28. Februar 2014
wieder in die Schweiz zurückkehren können.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2014 nahm das BFM die Asylverfahren wieder
auf und die Anhörungen zu den Asylgründen erfolgten am 20. Juni 2014.
Die Beschwerdeführerinnen hielten im Wesentlichen an den bisher ge-
nannten Asylgründen fest.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführe-
rin 2 auf, ärztliche Berichte zu ihren geltend gemachten psychischen und
physischen Problemen einzureichen. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 5. August 2014 – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Am 18. August 2014 reichten die psychiatrischen Dienste V._______ beim
BFM einen ärztlichen Bericht vom 6. August 2014 betreffend die Beschwer-
deführerin 2 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2014 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führerinnen gegen die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a des Asylgesetzes
(AsylG [SR 142.31]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
D-4857/2014
Seite 4
schusses. Zudem beantragten sie, es sei mit dem Urteil über ihre Be-
schwerde zu warten, bis über die Beschwerde der Tochter beziehungs-
weise Schwester (Verfahren D-4937/2014) entschieden worden sei.
I.
Mit Schreiben vom 2. September 2014 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführerinnen verschiedene Beweismittel nach.
J.
Mit Schreiben vom 5. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
K.
Am 19. September 2014 ging beim BFM erneut ein ärztlicher Bericht der
psychiatrischen Dienste V._______ vom 12. September 2014 betreffend
die Beschwerdeführerin 2 ein, wonach diese vom 3. bis 9. Juni 2014 hos-
pitalisiert gewesen sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung und -Verbeiständung verschob sie auf einen späte-
ren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, eine Fürsorge-
bestätigung nachzureichen und einen allfällig beizuordnenden Rechtsbei-
stand zu bezeichnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Zudem wurde festgehalten, dass das Verfahren mit dem Verfah-
ren der Tochter beziehungsweise Schwester (Verfahren
D-4937/2014) koordiniert behandelt werde.
M.
Am 13. Oktober 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu
den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (Poststempel)
wurde angegeben, als amtlicher Vertreter komme wohl in erster Linie der
Anwalt der Tochter (D-4937/2014) in Frage, ein Kontakt mit diesem habe
jedoch bisher noch nicht hergestellt werden können.
D-4857/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und die Be-
schwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung wurde in der Folge nicht begründet. Aus
D-4857/2014
Seite 6
den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz wird demnach abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das BFM bezüg-
lich der Beschwerdeführerin 1 fest, da sich ihre Vorbringen ausschliesslich
auf die Asylgründe der älteren Tochter stützten, sei festzuhalten, dass
diese mit Verfügung vom 30. Juli 2014 für unglaubhaft erachtet worden
seien. Deshalb seien ihre Vorbringen per se nicht geeignet, Asylrelevanz
zu entfalten. Dennoch sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass sie möglich-
erweise gewisse der geltend gemachten Vorfälle tatsächlich erlebt habe
wie die Bussgelder, der Lizenzentzug und die Besuche durch den Regio-
nalpolizisten. Es werde ihr jedoch nicht geglaubt, dass diese Besuche im
Zusammenhang mit ihrer verschwundenen älteren Tochter beziehungs-
weise politisch motiviert seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass diese
im Rahmen anderer rechtsstaatlich legitimer Massnahmen stattgefunden
hätten und sie daraus eine politisch motivierte Asylbegründung zu konstru-
ieren versuche. Ergänzend sei festzuhalten, dass sie selber über keinerlei
politisches Profil verfüge. Die Unterstützung (Aufbewahrung und Nähen
von Fahnen sowie Verteilen von Broschüren und Zeitschriften) ihrer älteren
D-4857/2014
Seite 7
Tochter in deren vermutlich geringfügigem Engagement habe keine oder
kaum Konsequenzen für sie gehabt. Dies wohl auch deswegen weil die
(…) eine legale Partei sei. Die geltend gemachten Behelligungen versuche
sie schliesslich lediglich mit einer Vorladung vom (…) 2013 zu belegen. Bei
dieser sei jedoch an keiner Stelle der Grund für den Termin ersichtlich und
es könne sich somit um irgendeine Angelegenheit handeln. Auch die an-
geblichen Drohungen im Internet habe sie nicht belegen können, da ihr
Zugriff gesperrt sei. Auf weitere Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen und
Bemerkungen zu ihrem Verhalten werde aufgrund obiger Argumentation
nicht mehr eingegangen. Insgesamt hielten ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
6.2 In ihrer Beschwerde betonte die Beschwerdeführerin 1 noch einmal,
dass sie unter Druck gesetzt worden seien, weil man ihre Tochter habe
finden wollen. Im Wesentlichen bat sie darum, dass mit dem Entscheid
über ihre Beschwerde zugewartet würde, bis über den Rekurs ihrer älteren
Tochter entschieden worden sei.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführerinnen Arzt-
berichte bezüglich die Beschwerdeführerin 2 vom 4. und 30. Juni 2014,
4. Juli 2014 und vom 18. August 2014 sowie diverse Berichte aus dem In-
ternet bezüglich der Vorbringen ihrer Tochter beziehungsweise Schwester
ein.
7.
Mit Entscheid vom 2. Dezember wurde wegen Nichtbezahlens des Kosten-
vorschusses auf die Beschwerde der älteren Tochter beziehungsweise der
Schwester der Beschwerdeführerinnen (Verfahren D-4937/2014) nicht ein-
getreten. Die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014, in welcher deren po-
litisches Engagement und die daraus resultierenden Behelligungen als
nicht glaubhaft qualifiziert wurden, erwuchs damit in Rechtskraft. Da sich
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf das politi-
sche Engagement der älteren Tochter beziehungsweise der Schwester
stützen, hat das BFM richtigerweise geschlossen, dass auch die Vorbrin-
gen im vorliegenden Verfahren keine Asylrelevanz entfalten können. Das
Bundesverwaltungsgericht geht wie das BFM davon aus, dass die Be-
schwerdeführerinnen gewisse der geltend gemachten Vorfälle tatsächlich
erlebt haben dürften, diese aber einen anderen nicht politischen Hinter-
grund haben und die Beschwerdeführerinnen selber über keinerlei politi-
sches Profil verfügen. Diesem Schluss vermögen die Beschwerdeführerin-
D-4857/2014
Seite 8
nen in ihrer Rechtmitteleingabe nichts Wesentliches entgegenzuhalten, be-
schränkten sie sich doch darauf, zu betonen, dass das politische Engage-
ment ihrer Tochter beziehungsweise Schwester hinter den Behelligungen
stünde, und forderten, deren Rekursentscheid sei abzuwarten. Mit der ne-
gativen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht fällt diese Argu-
mentation dahin. Die eingereichte Vorladung vom (…) 2013 wurde durch
das BFM mit richtiger Begründung als für die konkreten Vorbringen nicht
beweiskräftig eingestuft. Auch aus der eingereichten Mitgliederliste der (…)
lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten. Das
Gleiche muss für die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Be-
weismittel gelten, welche wiederum im Zusammenhang mit dem angebli-
chen politischen Engagement der älteren Tochter beziehungsweise
Schwester stehen. Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerinnen nach Weissrussland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
D-4857/2014
Seite 9
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer-
innen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Weissrussland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Weissrussland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerinnen ver-
fügten diese in Weissrussland durch die berufliche Tätigkeit der Beschwer-
deführerin 1 über ein genügendes Einkommen und wohnten in einer staat-
lichen Wohnung. Die Beschwerdeführerin 1 führte bis zum Lizenzentzug
ein eigenes Geschäft und arbeitete anschliessend bei verschiedenen Be-
kannten. Sie verfügt damit über ausreichende Berufserfahrung und auch
Kontakte, um sich bei einer Rückkehr wieder beruflich zu integrieren. Die
Beschwerdeführerin 2 stand bei ihrer Ausreise noch in Ausbildung und wird
diese mit der finanziellen Unterstützung der Mutter wieder aufnehmen kön-
nen. In den ärztlichen Berichten der psychiatrischen Dienste V._______
vom 6. August und 12. September 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin
2 eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belas-
tungsstörung sowie eine Essstörung diagnostiziert. Vom 3. bis 6. Juni 2014
wurde sie nach der Einnahme von einer Überdosis Tabletten freiwillig not-
fallmässig hospitalisiert. Eine Suizidalität verneinte sie, eine mögliche To-
desfolge habe sie jedoch in Kauf genommen. Der psychische Zustand
wurde in den erwähnten Arztberichten als instabil qualifiziert und weitere
Suizidversuche wurden nicht ausgeschlossen, was durch eine Therapie
D-4857/2014
Seite 10
am effektivsten verhindert werden könnte. Die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin 2 stehen offenbar im Zusammenhang mit den Ereig-
nissen in Weissrussland, der geltend gemachten Entführung nach
W._______ und der Perspektivlosigkeit im aktuellen Leben in der Schweiz.
Eine entsprechende Behandlung dieses nicht unüblichen Krankheitsbildes
einer depressiven Episode in Weissrussland dürfte aber ohne weiteres
möglich sein. Zudem fällt mit einer Rückkehr die Perspektivlosigkeit im ak-
tuellen Leben in der Schweiz dahin und das gewohnte Umfeld ihres Hei-
matlandes dürfte der jungen Beschwerdeführerin helfen, ihre psychischen
Probleme in den Griff zu bekommen. Die geltend gemachten physischen
Probleme konnten laut ärztlichem Bericht vom 18. August 2014 erfolgreich
operativ behoben werden und sind somit nicht mehr relevant. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und -Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind angesichts der offen-
sichtlichen Unbegründetheit der Begehren der Beschwerdeführerinnen ab-
zuweisen.
D-4857/2014
Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D-4857/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
-Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: