B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4857/2015
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 /
zugunsten von B._______ und vier weiteren Personen (…).
D-4857/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz niederlassungsberech-
tigte syrische Staatsangehörige, nahm im September 2013 Kenntnis von
der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehö-
rige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten, und vereinbarte am
4. September 2013 für die Gesuchstellenden und neun weitere Familien-
mitglieder Termine bei der Schweizer Vertretung in Istanbul zur Beantra-
gung eines Visums im Rahmen der Sonderweisungen des EJPD. Am
15. Januar 2014 nahmen die Gesuchstellenden einen Termin bei der
Schweizer Vertretung in Istanbul wahr und reichten entsprechende Visaan-
träge für sich und ihre drei Kinder ein.
A.b Am 22. Januar 2014 wurde den Gesuchstellenden bei einem Termin in
der Schweizer Vertretung die Ablehnung ihrer Visaanträge bekanntgege-
ben. Der Gesuchsteller verweigerte jedoch die Entgegennahme des Doku-
mentes sowie die Unterschrift auf der Visaablehnung.
A.c Am 17. Oktober 2014 wurde den Gesuchstellenden die Visaverweige-
rung beim Generalkonsulat ausgehändigt und sie visierten den Empfang.
A.d Am 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache ge-
gen die Abweisung der Visaanträge betreffend die Familie ihres Bruders.
A.e Mit Verfügung vom 19. November 2014, welche der Beschwerdeführe-
rin am 21. November 2014 eröffnet wurde, trat die Vorinstanz auf die Ein-
sprache gegen den ablehnenden Visaentscheid unter Verweis auf die ver-
spätet eingegangene Einsprache nicht ein. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 27. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-7002/2014 vom 17. März 2015 ab.
B.
Daraufhin beantragten die Gesuchstellenden am 8. April 2015 bei der
Schweizer Vertretung beziehungsweise dem Schweizerischen General-
konsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in Istanbul Visa aus humanitären
Gründen.
C.
Das Generalkonsulat wies die Anträge am 18. Mai 2015 unter Verwendung
des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
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Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul-
ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachge-
wiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht
habe festgestellt werden können.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstel-
lenden mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) beim SEM Einsprache.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und
der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleich-
tertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein huma-
nitäres Visum oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesi-
chert) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig erhob das SEM einen bis zum 8. Juli
2015 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 400.–, ansonsten auf die Ein-
sprache nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F.
F.a Mit Entscheid vom 10. Juli 2015, welcher der Beschwerdeführerin am
13. Juli 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache vom 4. Juni
2015 ab, auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
Fr. 400.– und entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
dass eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen
nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Hei-
mat – oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet sei. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hielt das SEM fest, die betreffende Person müsse sich
in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertige. Die gesuchstellende Person müsse die sie betreffende ernsthafte
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Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Den Akten seien keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und
ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei
hindeuten würden.
Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in
der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz sei grundsätzlich davon aus-
zugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor
Verfolgung finden würden. Daher seien sie dort nicht konkret, unmittelbar
und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet und ein behördliches Eingreifen
sei nicht zwingend erforderlich. Allgemein betrachtet sei die Grundversor-
gung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Grund-
leistungen grundsätzlich vorhanden. Zudem drohe den Gesuchstellenden
in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien.
Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien gemessen am durch-
schnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situa-
tion befindlicher Personen, indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu
erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich un-
umgänglich wäre.
Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen,
könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR den türki-
schen Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden.
Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim
UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu er-
halten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumel-
den. Zudem bestehe für die Gesuchstellenden in der Türkei seit April 2014
die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migra-
tionsmanagement (Directorate General of Migration Management; einzige
für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige In-
stitution) offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistun-
gen für syrische Flüchtlinge (wie etwa eine Arbeitserlaubnis) profitieren zu
können.
Sollten die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen wei-
teren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen, und auch anderweitig,
etwa bei vor Ort tätigen Organisationen keine Unterstützung erhältlich sein,
dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf
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auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland le-
benden Verwandten in der Schweiz rechnen können, was einen weiteren
Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte.
Für den Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt,
dass sie sich dort in einem Drittstaat ohne substantiiert gegen sie persön-
lich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten, weshalb die
schwierigen Lebensumstände mangels der fehlenden unmittelbaren per-
sönlichen Gezieltheit gegen Leib und Leben der Gesuchstellenden nichts
ändern könnten.
Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden in
ihrem Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren
ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt
seien, die einen weiteren Verbleib als gänzlich unzumutbar erscheinen
liesse. Den Gesuchstellenden sei es als möglich zu erachten, den in der
Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz
weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen
nicht zwingend erforderlich sei.
Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Ertei-
lung von Einreisevisa begründen liessen.
Auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläute-
rungen vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige
komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge erst nach deren Auf-
hebung eingereicht worden seien.
Schliesslich falle die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewil-
ligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
auch nicht in Betracht. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Ver-
tretung in Istanbul die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen bean-
tragt. Sie hätten demnach die Absicht, längere Zeit beziehungsweise dau-
erhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise könne offen-
sichtlich nicht belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum liege damit nicht vor.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die oben
umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht
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erfüllen könnten und die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu
Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter da-
gegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des
SEM vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden
in die Schweiz zu bewilligen.
In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, vorliegend
handle es sich um eine rechtsungleiche Behandlung der Gesuchstellen-
den, da ihnen keine Einreisevisa ausgestellt worden seien, während dem
neun weiteren Familienangehörigen Einreisevisa erteilt worden seien. Der
Gesuchsteller B._______ werde in Syrien gesucht, da er als Reservist in
den Militärdienst einberufen worden sei und er dieser Aufforderung nicht
Folge geleistet habe. Aus diesem Grund verstecke er sich in der Türkei.
Ausserdem sei anzumerken, dass die Befragung auf dem Generalkonsulat
sehr oberflächlich abgehalten worden sei, und zur Erfassung persönlicher
Daten allgemeingehaltene Formulare eingesetzt worden seien, wodurch
deren Informationsgehalt sehr gering sei. Die Situation in der Türkei sei
nicht mehr die gleiche wie noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Visa-
gesuche. Die Politik gegenüber den Kurden habe sich seitdem verändert.
Die neue Politik in der Türkei werde von den syrischen Kurden als Bedro-
hung wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund verstärke sich die Angst
des Gesuchstellers B._______, in sein Heimatland ausgewiesen zu wer-
den, wo er mit schwer wiegenden Konsequenzen rechnen müsse.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August
2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis zum 2. September 2015 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– einzuzahlen.
I.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. August 2015 einbezahlt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung unter be-
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sonderer Berücksichtigung des Umstandes, wonach neun weitere Fami-
lienangehörige der Beschwerdeführerin Einreisevisa für die Schweiz erhal-
ten haben.
K.
Mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt das SEM nach Durch-
sicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach einigen ergänzen-
den Bemerkungen – im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.
Die Rechtsvertretung bringe vor, dass die Beschwerdeführerin im Septem-
ber 2013 14 Mitglieder ihrer Familie eingeladen habe. Eine erste Gruppe
von neun Personen habe im Januar 2014 Visa erhalten und würde sich in
der Schweiz befinden. Einer zweiten Gruppe (den Gesuchstellenden)
seien jedoch keine Einreisevisa erteilt worden. Ein zweites Gesuch, wel-
ches am 8. April 2015 auf der Schweizer Vertretung in Istanbul eingereicht
worden sei, habe die Vertretung mit Entscheid vom 4. Juni 2015 abgewie-
sen. Eine dagegen erhobene Einsprache habe das SEM mit Entscheid vom
10. Juli 2015 abgelehnt. Der Entscheid der Vertretung in dieser Sache er-
staune, da neun Personen, welche von der Gastgeberin eingeladen wor-
den seien, Einreisevisa erhalten hätten, während den Gesuchstellenden
solche Visa verweigert worden seien. Es handle sich hierbei juristisch ge-
sehen um eine ungleiche Behandlung der Gesuchstellenden, welche alle
der gleichen Familie angehören und sich in derselben Situation befinden
würden.
Das SEM könne sich dieser Ansicht der Rechtsvertretung nicht anschlies-
sen. Die Gastgeberin beziehungsweise die Beschwerdeführerin habe im
September 2013 von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an sy-
rische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten,
Kenntnis genommen. Sie habe umgehend für 14 Familienangehörige, da-
runter auch die Gesuchstellenden, Termine bei der Vertretung vereinbart.
Die Gesuchstellenden hätten erstmals am 15. Januar 2014 bei der Vertre-
tung vorgesprochen und Visagesuche eingereicht, welche die Vertretung
am 22. Januar 2014 abgewiesen habe, da die Gesuchstellenden zu diesem
Zeitpunkt weder die Voraussetzungen erfüllt hätten für die Erteilung eines
humanitären oder eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien
Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum, noch eines
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Visums gestützt auf die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 auf-
gehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige (Weisung). Dieser Entscheid sei
mangels rechtzeitiger Einreichung einer Einsprache beim SEM in Rechts-
kraft erwachsen (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2014;
Urteil des BVGer D-7002/2014 vom 17. März 2015). Damit sei die Frage,
ob die besagte Weisung heute zur Anwendung kommen könne, grundsätz-
lich abschliessend geprüft. Im erwähnten Urteil habe das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 30 Ta-
gen für die Einreichung einer Einsprache offensichtlich verpasst habe. Den
Gesuchstellenden sei der negative Formularentscheid korrekt eröffnet wor-
den und sie seien über die Möglichkeit der Einsprache gehörig informiert
worden. Sie hätten jedoch die Annahme der Abweisung verweigert. Dies
sei aktenkundig vermerkt.
Die Gesuchstellenden – beziehungsweise die Beschwerdeführerin – hät-
ten den Umstand, dass die besagte Weisung gleichwohl zur Anwendung
hätte kommen sollen, spätestens mittels Einsprache gegen den Formular-
entscheid vom 22. Januar 2014 vorbringen beziehungsweise einreichen
sollen. Dass sie dieser Möglichkeit durch ein prozessuales Versäumnis
(keine Einsprache) verlustig gingen, hätten sie sich nach Ansicht des SEM
selbst anzulasten. Die erneute Einreichung eines Visumsgesuches diene
nicht dazu, von den Gesuchstellenden im früheren Verlauf begangene ver-
meidbare Unterlassungen nachzuholen, wenngleich es keine qualifizierten
Gründe gebe, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft oder ihrer ge-
sundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Ver-
bleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Ein-
reichung eines neuen Gesuchs im Sinne einer Wiedererwägung könne so-
mit nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen (vgl.
sinngemässe analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach
Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden kön-
nen, nicht als Revisionsgründe gelten).
Anders als die Gesuchstellenden hätten die neun erwähnten weiteren Fa-
milienangehörigen eben diese Einsprachemöglichkeit fristgerecht genutzt
und seien mit ihren Begehren nachträglich durchgedrungen. Insbesondere
hätten sie eine Kostengarantie des Schweizerischen Roten Kreuzes nach-
gereicht, worauf diesen Personen Einreisevisa ausgestellt worden seien.
Dem SEM sei es daher nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden wie
von der Rechtsvertretung behauptet, ungleich behandelt worden seien,
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Seite 9
müssten sich doch die Gesuchstellenden das Unterlassen der Einreichung
einer Einsprache selber entgegenhalten lassen.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 räumte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 1. Dezember 2015 ein.
L.b Am 1. Dezember 2015 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht
vernehmen, und erklärte, sie halte in der Beschwerdesache uneinge-
schränkt an der Argumentationslinie in der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eige-
nem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 18. Mai 2015 Ein-
sprache erhoben hat und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl.
vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 10. August 2015 frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 10
3.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Befragung auf dem Ge-
neralkonsulat sei oberflächlich abgehalten und zur Erfassung der persönli-
chen Daten seien allgemeingehaltene Formulare eingesetzt worden,
wodurch deren Informationsgehalt gering sei. Somit ist zunächst zu prüfen,
ob vorliegend von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden.
"Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Auer/ Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mit-
wirkungspflicht der Gesuchstellenden (vgl. Art. 13 VwVG).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG
umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird
aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER in: a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.3 Gemäss der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" fügt
die Schweizer Vertretung im Ausland dem Gesuch um Erteilung eines Vi-
sums eine kurze Stellungnahme in Form einer Aktennotiz bei. Dabei han-
delt es sich um eine erste Einschätzung der Botschaft. Es sind keine ver-
tieften Abklärungen notwendig, und es ist insbesondere auch keine asyl-
verfahrensrechtliche Befragung der Person durchzuführen (vgl. Urteil des
D-4857/2015
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts D-6454/2014 vom 18. März 2015 E. 6.6
S. 7 f.). Vielmehr wird im Vorfeld der Gesucheinreichung ein kurzes Bera-
tungsgespräch mit den gesuchstellenden Personen geführt. Die entspre-
chenden Erkenntnisse beziehungsweise die aus diesem Gespräch gewon-
nenen Informationen werden stichwortartig handschriftlich festgehalten.
Diese fliessen dann anschliessend in die Aktennotiz ein und dienen als Er-
gänzung zum schriftlichen Antrag der Gesuchstellenden. Auch im vorlie-
genden Fall wurden diese handschriftlichen Notizen erstellt (vgl. Akten der
Vorinstanz S. 24), und dienten als Ergänzung des schriftlichen Antrags der
Gesuchstellenden. Somit ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu er-
achten, da namentlich keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu erfol-
gen hat.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
D-4857/2015
Seite 12
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1–32
[geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1–4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann
nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf
des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
fällt daher nicht in Betracht.
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Seite 13
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7002/2014 vom 17. März 2015
wurde festgehalten, dass die Visaanträge vom 15. Januar 2014 am 22. Ja-
nuar 2014 rechtsgültig abgelehnt wurden und dieser Entscheid in Rechts-
kraft erwuchs (vgl. a.a.O. E. 3 S. 8). Die vorliegenden Visaanträge wurden
von den Gesuchstellenden am 8. April 2015 beim Generalkonsulat gestellt
(vgl. vorstehend unter B.). Die Weisung des BFM vom 4. September 2013
betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familien-
angehörige wurde jedoch bereits am 29. November 2013 aufgehoben und
konnte somit für die vorliegenden Visa-Anträge vom 8. April 2015 keine
Anwendung finden.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
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haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E.
3.2).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbrin-
gen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung
zu bewirken.
Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung der Ge-
suchstellenden geltend macht, da neun weitere Familienangehörige Visa
für die Einreise in die Schweiz erhalten hätten, kann an dieser Stelle auf
die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom
11. November 2015 verwiesen werden (vgl. Bst. K vorstehend). Das SEM
hat zu Recht festgestellt, dass das prozessuale Versäumnis der Gesuch-
stellenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin nicht der Vorinstanz
angelastet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an die-
ser Stelle auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu
verweisen.
Bezüglich des erstmals geltend gemachten Vorbringens, wonach sich
B._______ in der Türkei verstecke, weil er in Syrien gesucht werde, nach-
dem er eine Einberufung als Reservist in den Militärdienst erhalten habe
und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, ist auf die vorstehen-
den Ausführungen unter E.3.3 zu verweisen, wonach gemäss der Weisung
"Visumantrag aus humanitären Gründen" keine vertieften Abklärungen not-
wendig sind und insbesondere keine asylverfahrensrechtliche Befragung
der Person durchzuführen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,
wonach die Türkei B._______ nach Syrien ausweisen würde. Vielmehr ist
er in der Türkei in Sicherheit.
Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Situation in der
Türkei sei nicht mehr die gleiche wie noch zum Zeitpunkt der Einreichung
der Visagesuche, ist Folgendes festzuhalten:
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Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge in der Türkei schwierige Lebensbedingungen antreffen
können. Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss meh-
reren Berichten auf mittlerweile über 2 Mio. Personen angestiegen. Wäh-
rend die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich ver-
schiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet
seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in sol-
chen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den
Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zu-
gang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge
zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten
Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl.
für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist
nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für
syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine
dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstel-
lenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse,
vermögen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände – wie
von der Vorinstanz zu Recht erkannt – die Erteilung von Visa aus humani-
tären Gründen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen können sie sich an die
lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, soll-
ten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im
Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensum-
stände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre
dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen wei-
teren Verbleib in der Türkei unzumutbar machen würde. Sie sind in der
Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berech-
tigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behör-
den sei nicht unumgänglich, und den Gesuchstellenden somit zu Recht
keine humanitären Visa ausgestellt.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
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Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das General-
konsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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