B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4859/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
D-4859/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 7. Oktober 2012 in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2012 wurde sie zu ihrer
Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]).
A.b Am 7. Januar 2013 brachte die Beschwerdeführerin das erste Kind
B._______ zur Welt.
A.c Im Auftrag der Vorinstanz wurde am (…) März 2014 mittels eines Tele-
foninterviews eine Lingua-Analyse durchgeführt. Die sachverständige Per-
son kam in ihrem Gutachten vom (…) September 2014 zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin eindeutig in einem Tigrinya sprechenden Milieu
sozialisiert worden sei, wobei sie nicht so lange in E._______ gelebt haben
dürfte, wie sie angebe.
A.d Am 16. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ih-
ren Asylgründen angehört, wobei die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Sozi-
alisierung in Eritrea nicht angesprochen wurden.
A.e Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie sei in E._______ geboren worden. Im Alter von (…) Jahren sei sie
mit ihren Geschwistern zu ihren Eltern nach F._______ umgezogen. Dort
habe sie die Grundschule besucht. Im Jahr (…) respektive (…) respektive
(…) sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach Eritrea deportiert
worden. Im Jahr (…) sei ihr zwei Jahre älterer Bruder in den eritreischen
Militärdienst eingezogen worden und gelte seither als verschollen. Ein ein-
flussreicher Mann habe ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht
heirate. Sie habe den Verdacht, dass dieser sie bei den Behörden denun-
ziert habe. Im (…) hätten die Behörden sie zum Militärdienst einberufen.
Sie sei darauf mit Hilfe ihres damaligen Verlobten illegal in den Sudan ge-
flüchtet. Vom Sudan aus sei sie nach Syrien gegangen, wo sie (…) Jahre
in G._______ gelebt habe. Im Jahr (…) sei sie über die Türkei nach Grie-
chenland gereist, wo sie nach religiösem Brauch einen Mann aus
H._______ geheiratet habe. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe
ihr Ehemann von ihr verlangt, zum Islam zu konvertieren. Deshalb sei sie
im (…) vor ihm geflüchtet. Ihre Mutter sei im Jahr (…) verstorben. Ihre zwei
Jahre jüngere Schwester habe Eritrea verlassen, sie wisse jedoch nicht,
wo sie sich derzeit aufhalte.
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A.f Am 9. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zum Lingua-Gutachten gewährt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Datum
des Poststempels) nahm sie fristgerecht dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 20. Juli 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentli-
chen aus, dass die eingereichte Kopie der Identitätskarte der Beschwerde-
führerin in schlechter Qualität kein Beleg für die eritreische Nationalität sei.
Weiter habe sie sich zu den Umständen der Ausstellung der Identitätskarte
widersprüchlich geäussert. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die von der
Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht korrekt seien, sei die Aus-
sage, sie habe nie einen Pass beantragt, da sie keinen Militärdienst habe
leisten wollen (vgl. act. A6 S. 6). Dies vermittle den Eindruck, dass die Be-
schwerdeführerin Eritrea verlassen habe, bevor sie 18 Jahre alt gewesen
sei. Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Inter-
views einige korrekte Angaben zu E._______ habe machen können, seien
ihre Kenntnisse zur Stadt oberflächlich und beschränkt. Es sei zwar nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin dort geboren sei oder kurz
dort gelebt habe, allerdings nicht für die von ihr angegebene Dauer. Wei-
tere Zweifel seien durch die mangelnden Kenntnisse zum Militärdienst und
dem üblichen Rekrutierungsprozedere sowie durch die mitgeführten Noti-
zen zu Eritrea entstanden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den
spärlichen Informationen zum Militärdienst um gelerntes Wissen handle.
Die Notizen habe die Beschwerdeführerin einen selbst verfassten Lebens-
lauf genannt. Umso merkwürdiger scheine es, dass sie dort die Ethnien
Eritreas, den Namen der angeblich besuchten Schule sowie die Anzahl ih-
rer Geschwister aufgeschrieben habe. Weiter stehe auf dem sogenannten
Lebenslauf, dass sie die Schule in Äthiopien im Jahr (…) aufgehört habe,
was wiederum widersprüchlich zu den in der Anhörung gemachten Anga-
ben ([…] oder […]) wäre (vgl. act. A28 F33, F45, F51-53). Die sprachliche
Analyse habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin Tigrinya auf Mutter-
sprachenniveau beherrsche, ihr Vokabular jedoch vom in Äthiopien ge-
sprochenen Tigrinya beeinflusst sei. In Anbetracht der Angabe, dass die
Beschwerdeführerin nie im Tigrinya sprechenden Teil Äthiopiens, sondern
nur in F._______ gelebt habe, vermöge diese Beobachtung zu erstaunen.
Die Beschwerdeführerin habe bei den Daten der Deportation vier unter-
schiedliche Angaben gemacht. Unstimmigkeiten hätten sich zudem auch
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bei der Schilderung der Route ergeben. Es stelle sich insbesondere die
Frage, auf welchem Gewässer die Beschwerdeführerin während zweier
Tage gewesen sein sollte bei einer von F._______ ausgehenden Reise. Ein
Widerspruch betreffend das Todesjahr des Vaters werfe weitere Unstim-
migkeiten im Lebenslauf der Beschwerdeführerin auf. Sodann gebe es hin-
sichtlich der Wohnverhältnisse in E._______ vor der Ausreise einen weite-
ren Widerspruch. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin ausge-
führt, dass ihr Bruder im Jahr (…) in den Militärdienst eingetreten und seit-
her verschollen sei. Es mute seltsam an, dass die Beschwerdeführerin in
der ersten Befragung vom Verschwinden des Bruders berichte, in der An-
hörung jedoch angebe, sie habe vor der Ausreise gemeinsam mit der Mut-
ter, Schwester und dem Bruder zusammengelebt (vgl. act. A6 S. 5 f.; A28
F57 f., F79). Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Staat
Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im Jahr 1993 bestehe. Nach äthiopi-
schem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in
Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Volkszugehörigkeit als äthio-
pische Staatsangehörige gegolten. Demnach sei davon auszugehen, dass
auch die Beschwerdeführerin damals als äthiopische Staatsangehörige
verzeichnet worden sei. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz be-
stimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Aus-
wirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe. Selbst
wenn die Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 1993 am Unabhängig-
keitsreferendum teilgenommen und die eritreische Nationalität angenom-
men hätten, hätte dies nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte der
Beschwerdeführerin geführt. Demzufolge sei die Beschwerdeführerin mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehö-
rige. Es sei weitgehend auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
keine Aufenthaltserlaubnis erhältlich machen könne. Selbst bei Annahme
der eritreischen Staatsangehörigkeit sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung
in Äthiopien verfügt habe. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtlichen
Personen eritreischer Herkunft Anspruch gehabt, wenn sie ab 1993 unun-
terbrochen in Äthiopien gelebt hätten. Schliesslich sei es der Beschwerde-
führerin auch möglich gewesen, mindestens fünf Jahre lang die Schule zu
besuchen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, dass sie zum
angegebenen Zeitpunkt in Eritrea gelebt habe. Dadurch werde ihre Asylbe-
gründung – die Einberufung in den Militärdienst und die Schwierigkeiten
mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen – per se hinfällig. Es sei von
der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Weder die im vermutli-
chen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen. Aufgrund
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der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sowie zur
Herkunft sei es dem SEM nicht möglich, die tatsächlichen, persönlichen
und familiären Verhältnisse zu eruieren.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 11. August 2015 (Datum des Poststempels) durch ihre Rechtsvertre-
terin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantrag-
ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
In ihrer Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen vortragen, dass die Echtheit der Identitätskarte nur in Zweifel gezo-
gen werde, weil gemäss SEM andere Aussagen zum Alter im Zeitpunkt der
Ausstellung unglaubhaft seien. Ein einfaches Versehen in der Angabe des
Alters könne jedoch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht der-
art untergraben, dass gerade an der Identität gezweifelt werde. Zwar werde
ihr geglaubt, dass sie in E._______ gelebt habe, aber nicht für die angege-
bene Dauer. Damit stelle das SEM fest, dass sie Eritreerin sei. Hätte sie
nur als kleines Kind in Eritrea gelebt, hätte sie keine Angaben zu
E._______ abgeben können. Sie müsse also in ihrer Jugend in E._______
gelebt haben. Es sei nicht anzunehmen, dass sie als Äthiopierin in
E._______ gelebt habe. Das SEM habe zu Recht festgestellt, dass sie be-
züglich der Deportation unterschiedliche Jahresangaben gemacht habe.
Zum Zeitpunkt der Deportation, die vor dem Tod des Vaters, der im Jahr
(…) gestorben sei, stattgefunden habe, sei sie etwa (…) Jahre alt gewesen.
Für eine Jugendliche sei es typisch, dass sie sich nicht an das Jahr der
Deportation, sondern an das Jahr des Verlusts des Vaters erinnere. Das
Misstrauen des SEM gegenüber ihr werde bestärkt – oder möglicherweise
gar ausgelöst – durch das Vorhandensein eines Notizzettels, auf dem sie
die Ethnien in Eritrea und die von ihr besuchte Schule sowie die Anzahl
Geschwister aufgeschrieben habe. Es sei nicht verboten, sich auf die An-
hörung vorzubereiten. Da ihr Lebenslauf nicht ganz einfach sei, sei es sinn-
voll, sich Notizen zu machen, besonders wenn man schwanger sei und
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sich körperlich und psychisch nicht auf der Höhe fühle. Es würden nicht
alle auf dem Zettel notierten Angaben mit den Aussagen an der Anhörung
übereinstimmen. Es sei allseits bekannt, dass es auf sogenannten Spick-
zetteln nur so von Fehlern wimmle. Diese Fehler würden ihre Glaubwür-
digkeit nicht beeinträchtigen. Dass sie Tigrinya spreche, ihre Wortwahl aber
auf einen Aufenthalt in F._______ hindeute, entspreche ihrem Lebenslauf
und könne der Glaubwürdigkeit nicht schaden. Sie sei vor dem eritreischen
Militärdienst geflohen und werde als Regimegegnerin aufgefasst und bei
einer Rückkehr unmenschlich hart bestraft. Weiter habe es das SEM un-
terlassen, individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, was
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, zumal sie Mutter eines
Kleinkindes sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut
und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist entweder eine Für-
sorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
E.
Nachdem eine Fürsorgebestätigung eingereicht worden war, hiess die In-
struktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die
bisherige Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015 führte das SEM im
Wesentlichen aus, es scheine, als ob in der Beschwerdeschrift die Summe
an Elementen, die für die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführerin sprechen würden, verkannt werde. Eine Kopie einer Identitäts-
karte, mitunter in schlechter Qualität, habe kaum Beweiswert. Die Echtheit
sei nicht nur aufgrund anderer unglaubhafter Aussagen in Zweifel gezogen
worden. Kenntnisse über einen Ort würden nicht auf die Staatsangehörig-
keit einer Person schliessen lassen. Die Aussage, wonach nicht anzuneh-
men sei, dass die Beschwerdeführerin als Äthiopierin in Eritrea gelebt
habe, sei eine reine Behauptung. Hinsichtlich der Unterstellung, wonach in
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der angefochtenen Verfügung die Prüfung der individuellen Wegweisungs-
vollzugshindernisse mit Blick auf das Kindeswohl unterlassen worden sei,
gelte es anzuführen, dass die Untersuchungspflicht ihre Schranken finde,
wenn eine Person die wahren familiären Verhältnisse nicht offenlege. Die
Beschwerdeführerin habe viele Gelegenheiten gehabt, ihre Angaben rich-
tigzustellen, damit allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hätten ge-
prüft werden können. Dies habe sie bis zum heutigen Zeitpunkt unterlas-
sen.
G.
In ihrer Replik vom 26. Oktober 2015 brachten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vor, dass sowohl bei der Beurteilung eines Originals einer
Urkunde wie auch beim Vorliegen einer Kopie aufgrund einer allgemeinen
Beweiswürdigung entschieden werden müsse, welcher Beweiswert dem
eingereichten Dokument zukomme. Auch Kopien seien entsprechend zu
würdigen. Das SEM mache der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, dass sie
sich zwar bezüglich des eritreischen Militärdienstes auskenne, es sich da-
bei aber um angelerntes Wissen handle. Da sie erst in das Schulgebäude
gebracht worden sei, könne sie noch nicht über eigene Erfahrungen aus
dem Militärdienst berichten. Das SEM erachte den Aufenthalt in E._______
als glaubhaft, halte aber die Angabe über die Dauer des Aufenthalts für
unglaubhaft. Indessen begründe das SEM nicht, welche Angaben den
Schluss zulassen würden, dass der Aufenthalt in E._______ kürzer gewe-
sen sei als angegeben. Das SEM stütze sich zu sehr auf die Auswertung
des Telefoninterviews. Sie sei während des Telefons jedoch durch ein wei-
nendes Kind gestört worden. Das SEM zweifle selbst an der äthiopischen
Staatsbürgerschaft und habe daher ergänzt, dass aufgrund des permanen-
ten Aufenthalts in Äthiopien von einer äthiopischen Aufenthaltsbewilligung
auszugehen sei. Dass diese beim Verlassen des Landes ihre Gültigkeit
verlieren könne, lasse das SEM ausser Acht. Selbst bei einer Mitwirkungs-
pflichtsverletzung müssten die Auswirkungen einer Wegweisung auf be-
troffene Kinder berücksichtigt werden.
H.
Am 7. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin das zweite Kind
C._______ zur Welt.
I.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine
Kostennote ein.
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Seite 8
J.
Am 15. Juni 2016 anerkannte der aus Eritrea stammende, als Flüchtling
anerkannte und asylberechtigte I._______ (N […]) die Vaterschaft von
C._______ und erklärte die gemeinsame elterliche Sorge.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 wurde die Vorinstanz zu einer
zweiten Vernehmlassung eingeladen.
L.
Am 8. Juni 2017 nahm das SEM Stellung und hielt im Wesentlichen fest,
dass im vorliegenden Fall besondere Umstände zu bejahen seien, da die
Eltern unterschiedlicher Nationalität seien. C._______ könne daher nicht
als Flüchtling anerkannt und ins Familienasyl miteinbezogen werden. Des
Weiteren sei – soweit aus den Akten ersichtlich – kein entsprechendes Ge-
such vom Kindsvater eingereicht worden. Ergänzend sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater nicht unter einem Dach
zusammenleben und keine Informationen über deren Art von Beziehung
vorliegen würden, was grundsätzlich ebenfalls einen „besonderen Grund“
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstelle und damit dem Familienasyl
entgegenstehe. Dies sei insbesondere dann vertieft zu prüfen, wenn ein
Kind in den Status des Vaters einbezogen werden solle. Alleine die biolo-
gische Vaterschaft und der Wille des Vaters, das Kind einzubeziehen, wür-
den für das Familienasyl nicht ausreichen. Vielmehr müsse aufgrund der
Gesamtumstände auf eine tatsächlich zwischen Vater und Kind gelebte,
ernsthafte Beziehung von einer gewissen Dauer geschlossen werden kön-
nen. Vor dem Hintergrund der familiären Konstellation sei des Weiteren zu
prüfen, ob ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung bestehe. Gestützt auf den in Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz des
Familienlebens wäre dies vorfrageweise zu prüfen, um den potenziellen
Anspruch bei der kantonalen Migrationsbehörde geltend zu machen. Ge-
mäss telefonischer Nachfrage vom 7. Juni 2017 sei vom Kindsvater bisher
kein potenzieller Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kind
geltend gemacht worden.
M.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 teilte Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die
bisherige Rechtsvertreterin ihr Arbeitsverhältnis beendet habe, und er-
suchte darum, ihn als neuen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
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Seite 9
N.
Am 14. Juli 2017 wurde eine entsprechende Vollmacht nachgereicht.
O.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 replizierten die Beschwerdeführenden, wo-
bei sie im Wesentlichen vorbrachten, dass die Frage, ob ein Familienmit-
glied in die Flüchtlingseigenschaft eines anderen Familienmitglieds einbe-
zogen werde, anders zu beurteilen sei, je nachdem ob es sich um eine
Eltern-Kind-Beziehung oder um ein Ehe- beziehungsweise Konkubinats-
paar handle (vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014
E. 7.2). So sei ein gemeinsamer Haushalt keine Voraussetzung für den
Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe eine enge
Bindung zwischen Vater und Kind, weshalb zumindest das Kind in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters einbezogen werden müsse. Der Um-
stand, dass der Kindsvater mit der Mutter keine Beziehung führe, habe kei-
nen Einfluss auf das Verhältnis zu seinem Kind. Es sei nicht erstellt, welche
Nationalität die Kinder, insbesondere das jüngere Kind, hätten. Von der
Vorinstanz werde jedoch ohne Begründung angenommen, dass es die-
selbe Nationalität wie die Mutter habe. Das Bundesverwaltungsgericht
habe diesbezüglich allerdings festgestellt, dass eine bloss hypothetisch
vorhandene Möglichkeit einer anderen Staatsbürgerschaft der einzubezie-
henden Person nicht ausreiche, um auf einen besonderen Umstand im
Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG zu schliessen (vgl. Urteil des BVGer E-
1683/2013 vom 21. April 2015 E. 7.3.3). Sodann sei darauf hinzuweisen,
dass die Tatsache der unterschiedlichen Nationalitäten dem Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft nur entgegenstehe, wenn es dem Ehegatten be-
ziehungsweise der ganzen Familie an sich zumutbar und möglich wäre, in
diesem anderen Land statt in der Schweiz zu leben (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 14 E. 7 und 8.b). Dem Einvernehmen nach habe der Kindsvater
vor etwa drei Monaten ein Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigen-
schaft für sein Kind gestellt. Bei einem Asylgesuch sei sodann von Amtes
wegen zu prüfen, ob der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl eines Familienangehörigen in Frage komme, wenn die Zuerkennung
der originären Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sei (vgl.
E-1683/2013 E. 7.1).
P.
Am 7. September 2017 ersuchten der Kindsvater und die Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG um Einbezug von C._______ in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Kindsvaters I._______.
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Seite 10
Q.
Mit Schreiben vom 15. September 2017 teilte das SEM I._______ mit, dass
das Kind C._______ in das Asylverfahren seiner Mutter einbezogen und
diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren hängig sei. Auf das Gesuch werde
zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das während des hängigen Beschwerdeverfahrens geborene Kind
C._______ wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (insb.
E. 4.6) in das Beschwerdeverfahren seiner Mutter miteinbezogen.
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 11
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung nach einer Würdigung
verschiedener Elemente davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopi-
scher Nationalität sei und sie über ihre Identität getäuscht habe. Im Fol-
genden ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Ein-
schätzung anschliessen kann.
4.2 Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunk-
tes der Deportation von Äthiopien nach Eritrea mehrfach unterschiedlich
äusserte (vgl. act. A28 F51 ff.). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die-
ses Ereignis schon lange zurückliegt und die Beschwerdeführerin zu jener
Zeit noch ein Kind war. Zudem enthalten ihre Schilderungen viele Einzel-
heiten und sie ist in der Lage, die verschiedenen Zwischenstationen aufzu-
zählen (a.a.O. F35-43). Insgesamt wird der Eindruck erweckt, dass die Be-
schwerdeführerin diese Deportation – auch wenn der genaue Zeitpunkt un-
klar bleibt – erlebt hat und sie gemeinsam mit ihrer Mutter und den Ge-
schwistern im Verlaufe des Grenzkriegs von den äthiopischen Behörden
nach Eritrea deportiert worden ist.
4.3 Der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht gelungen, ihre geltend ge-
machte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. So ist zwar
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem Tigrinya spre-
chenden Umfeld sozialisiert worden ist und auch einen Teil ihres Lebens in
Eritrea verbracht hat. Daraus alleine kann aber noch nicht die eritreische
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Staatsangehörigkeit abgeleitet werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen
in Bezug auf das äthiopische Staatangehörigkeitsgesetz (vgl. angefoch-
tene Verfügung, II. Punkt 6) sind grundsätzlich zutreffend, doch lässt die
Vorinstanz ausser Acht, dass Berichten zufolge die Deportationen willkür-
lich verlaufen seien. So seien entgegen der Gesetzeslage auch äthiopi-
sche Staatsangehörige eritreischer Abstammung, welche nicht am Refe-
rendum teilgenommen und keinen eritreischen Identitätsausweis gehabt
hätten, deportiert und deren Kinder ebenfalls als eritreische Staatsangehö-
rige klassifiziert worden. Für viele Personen wurde das Risiko, durch den
Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit staatenlos zu werden, als
hoch eingeschätzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthio-
pien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
22.01.2014, S. 3 f.; SFH, Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der
SFH-Länderanalyse, 11.05.2009, S. 3). Vor diesem Hintergrund kann nicht
zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, zumal die
Chance, dass ihr bei der Deportation die Staatsbürgerschaft aberkannt
wurde, als hoch einzuschätzen ist. Hingegen ist es der Beschwerdeführerin
auch nicht gelungen, die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit
glaubhaft zu machen. Obschon es gemäss Erkenntnissen des Gerichts zu-
treffend ist, dass für die Beantragung der eritreischen Staatsbürgerschaft
unter anderem drei Zeugen mitwirken müssen, vermögen die unsubstanzi-
ierten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Mutter sich um
die Ausstellung ihrer Dokumente gekümmert habe und drei Nachbarn ihre
Staatsbürgerschaft bezeugt hätten (vgl. act. A28 F9-12), die Ungereimthei-
ten bezüglich des Ausstellungsdatums (vgl. act. A6 F4.03) und den gerin-
gen Beweiswert der eingereichten Kopie der Identitätskarte nicht aufzuwie-
gen.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass einerseits zu wenig Hinweise
für eine (nach wie vor bestehende) äthiopische Staatsangehörigkeit als
auch andererseits zu wenig Anhaltspunkte für die Erlangung der eritrei-
schen Staatsangehörigkeit vorliegen. Mithin ist die Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin und demnach auch diejenige ihrer Kinder als unbe-
kannt respektive ungeklärt zu erachten, ohne dass der Beschwerdeführerin
indessen diesbezüglich eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgewor-
fen werden könnte (vgl. nachfolgend E. 6.2).
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Seite 13
4.4 In der Folge erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen, na-
mentlich der geltend gemachten drohenden Rekrutierung in den eritrei-
schen Militärdienst und die illegale Ausreise aus Eritrea, zumal deren all-
fällige Asylrelevanz die eritreische Staatsangehörigkeit voraussetzt.
4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM hinsichtlich der
Beschwerdeführerin und des erstgeborenen Kindes zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
4.6 In Bezug auf das zweitgeborene Kind ist den Akten zu entnehmen,
dass dessen Vater bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einbezug in seine
Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einreichte. Am 15. September 2017
teilte das SEM dem Vater und der Beschwerdeführerin mit, dass zu einem
späteren Zeitpunkt über das Gesuch entschieden werde. Es liegt somit an
der Vorinstanz nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
das bereits eingeleitete Verfahren um Einbezug in das Familienasyl betref-
fend C._______ zügig an die Hand zu nehmen, wobei insbesondere auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2015 vom 31. Mai 2016
E. 5.2 f. hingewiesen wird.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung. Zudem ist der Anspruch auf Erteilung einer solchen
zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend geklärt. Die Wegwei-
sung wurde vom SEM zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen; er kann für
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Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind; und er ist nicht mög-
lich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genann-
ten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhält-
nisse abzustellen.
5.6 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer kon-
kreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und
EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine
solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist die Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführenden als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen. Entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend jedoch
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nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mit-
wirkungspflicht verletzte. Die Beschwerdeführerin hat nicht versucht, ihre
wahre Herkunft zu verschleiern oder zu verheimlichen, sondern gab zu
Protokoll, dass sie mehrere Jahre sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea
gelebt habe. Ihre Angaben wurden zudem durch die Lingua-Analyse im
Wesentlichen bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und Mut-
ter zweier kleiner Kinder. Sie hat ihre angestammte Herkunftsregion vor
mehr als zehn Jahren verlassen und kann nunmehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf kein tragendes, soziales oder familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönli-
chen Umstände der Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vor-
liegenden Einzelfall eine Rückkehr der Beschwerdeführenden weder nach
Äthiopien noch nach Eritrea als zumutbar zu erachten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwer-
deführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde das mit
der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. August
2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfah-
renskosten zu tragen.
8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemes-
sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die
als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom
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14. April 2016, unter Berücksichtigung der nach diesem Datum noch er-
folgten Eingaben sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind
den Beschwerdeführenden pauschal Fr. 1‘200.‒ zuzusprechen. Dieser Be-
trag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der An-
spruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne
von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegen-
standslos.
8.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wurde Frau lic. iur. Patri-
cia Müller (ad personam, vgl. auch Art. 110a Abs. 3 AsylG) als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Entlassung aus einem solchen öffentlich-
rechtlichen Rechtsverhältnis ist nur möglich, wenn der bisher eingesetzten
Rechtsbeiständin die Weiterführung ihres Amtes aus zwingenden Gründen
verunmöglicht ist; das Mandat kann demnach nicht einfach abgegeben
oder an Dritte übertragen werden (vgl. KNEER / SONDEREGGER, Die unent-
geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdever-
fahren, in: ASYL 2017/2, S. 18). Dabei hat die betroffene Person – unter
substanziierter Nennung der zwingenden Gründe – beim Gericht selber ei-
nen entsprechenden Antrag zu stellen. Nachdem die beigeordnete amtli-
che Rechtsbeiständin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau nicht selbst um Entlas-
sung ersuchte und angesichts der konkreten Umstände im vorliegenden
Fall – indem sowohl die bisherige Rechtsvertreterin als auch der neue
Rechtsvertreter ihr respektive sein Mandat für die gleiche gemeinnützige
Rechtsberatungsstelle ausüben – ist davon auszugehen, dass die bishe-
rige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen hat. Im Um-
fang des Unterliegens ist somit ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 713.– zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 werden aufgeho-
ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Das SEM wird angewiesen, das Verfahren um Einbezug in das Familien-
asyl betreffend C._______ zügig zum Abschluss zu bringen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1‘200.‒ zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 713.–
zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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