B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4860/2012/wif
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Eritrea,
vertreten angeblich durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die rubrizierte, angebliche Rechtsvertreterin – eine im Jahr 2009 als
Flüchtling anerkannte eritreische Staatsangehörige und zugleich Nichte
der Beschwerdeführerin – ersuchte mit ans BFM gerichtetem Schreiben
vom 9. Dezember 2011 für die Beschwerdeführerin um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Die
Beschwerdeführerin sei vor drei Jahren aus Eritrea geflohen und lebe nun
in D._______. Dem Gesuch lagen eine per Fax übermittelte Vollmacht,
die von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei, und ein Foto
bei, das die Beschwerdeführerin zeige.
B.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 forderte das BFM die Nichte der Be-
schwerdeführerin auf, eine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original ein-
zureichen, ansonsten auf das Asylgesuch aufgrund fehlender Vertre-
tungsbefugnis nicht eingetreten werde. Gleichzeitig teilte das BFM mit,
das vorliegende Verfahren sei schriftlich durchzuführen, da es in
D._______ keine schweizerische Vertretung gebe. Zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts verlangte das BFM die Einreichung
einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellung-
nahme zu dem von ihm verfassten Fragenkatalog.
C.
Mit vom 25. Juni 2012 datiertem, per Telefax übermitteltem Schreiben,
das von der Beschwerdeführerin ebenfalls unterzeichnet worden sei, be-
antwortete die rubrizierte Rechtsvertreterin den Fragenkatalog vertre-
tungsweise für ihre Tante, ohne jedoch die einverlangte Originalvollmacht
nachzureichen.
D.
Mit an die Nichte der Beschwerdeführerin zugestellter Verfügung vom
14. August 2012 – eröffnet am 16. August 2012 – trat das BFM auf das
Asylgesuch aus dem Ausland ein, verweigerte die Bewilligung der Einrei-
se der Beschwerdeführerin und lehnte das Asylgesuch ab. Den Entscheid
begründete es damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52
Abs. 2 AsylG und auch jene für eine Familienzusammenführung nach
Art. 51 AsylG nicht erfüllt seien.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 (Poststempel) erhob die rubrizierte
Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerin gegen diese Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht
beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
Asyl zu gewähren.
F.
Am 11. Oktober 2012 (Poststempel) reichte sie eine Beschwerdeergän-
zung ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und zumindest insoweit auch formgerecht
eingereicht worden, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift der
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Vertreterin enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertre-
tungsbefugnis der rubrizierten Vertreterin, sondern bereits hinsichtlich der
Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegiti-
mation überhaupt. Mithin ist im Sinne der Legitimationsvoraussetzungen
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob die Beschwerdeführerin am Verfah-
ren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung ha-
ben kann. Diese Fragen werden nachstehend in E. 3 zu erörtern sein.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl.
BVGE 2011/39 E. 3 S. 824). Insofern wurde daher das vorliegende Asyl-
gesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.
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Seite 5
3.
3.1 Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinwei-
sen). Für das Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren
gilt Art. 11 VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG auch für das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss
Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu
handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die
Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbei-
ständen lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die
Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen
an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Beim Verhältnis zwischen der Nichte und der Beschwerdeführerin handelt
es sich um eine gewillkürte Vertretung, zumal die Beschwerdeführerin
volljährig ist und somit kein gesetzliches Vertretungsrecht mehr vorliegt.
Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten
ist unter Vorbehalt des Erfordernisses des persönlichen Handelns jeder-
zeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem gewillkürten Vertre-
ter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt
(vorab durch Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]). Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevoll-
mächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürfti-
ges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis verschafft, den Ver-
tretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die Wirkungen der Vertretung
bestehen darin, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei
vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder
gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte.
Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Voll-
macht. Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV)
gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnis-
mässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind
Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung ausgenom-
men, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen erfordern,
entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die Verfahrens-
handlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können
(vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene Urteil
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Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts A-4355/2007 vom 20. November 2009
E. 3, mit weiterführenden Hinweisen; vgl. auch BVGE 2011/39 E.4.1
S. 824 f.).
3.2 Bei der Frage über die Vertretungsbefugnis geht es um die Prüfung
der Verfahrensvoraussetzungen. Konkret geht es um die grundsätzliche
Frage, ob das Stellen eines Asylgesuchs vertretungszugänglich ist.
3.3
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass die Beschwer-
deführerin im ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesam-
ten erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies bei-
spielsweise als Verfasserin ihres eigenen Asylgesuchs, als Direktbeteilig-
te an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise. Vielmehr hat
stets ihre Nichte für sie gehandelt. Unter den gegebenen Umständen sind
erhebliche Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt je-
mals als Asylgesuchstellerin an die schweizerischen Behörden herange-
treten ist und – bejahendenfalls – ob die schriftlich geltend gemachten
Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind. Entsprechende Zweifel
sind daher auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs des
Asylrechts angebracht.
4. Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1996 Nr. 5, bestätigt in BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.
m.w.H.). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person um ihrer
selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann gemäss Art. 19
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen Person allein, ohne
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt werden (vgl. BVGE
2011/39 E. 4.3.2 S. 826.ff.; EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c, 1996 Nr. 4 E. 2d,
1996 Nr. 5 E. 4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt
somit lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich
selbst handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht
lässt das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den so-
genannt „absolut höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung insofern
zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch durch ihren
gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. BVGE 2011/39
E. 4.3.2 S. 826 ff.; EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d, 1996 Nr. 5 E. 4c-e). Demge-
genüber verpflichtet ein höchstpersönliches Recht – sei dieses nun relati-
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ver oder absoluter Natur – dessen urteilsfähigen unmündigen Träger
grundsätzlich auch, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen
gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise HEINZ
HAUSHERR/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies
muss somit erst recht auf urteilsfähige Mündige zutreffen.
Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus
dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person
prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (so im Grundsatz
auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-239/2010 vom 4. Juni
2010 E. 3, E-1147/2010 vom 5. März 2010 S. 6 f., D-591/2009 vom
24. Februar 2009 E. 4 oder E-490/2009 vom 23. Februar 2009 S. 5 f.).
Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung jedoch nicht zwangsläufig
ausgeschlossen. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen,
dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anläss-
lich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich
verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragen-
katalog des BFM im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird.
So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die sich im Zustand
schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das Stellen eines Asylge-
suchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten Kriteriums mangeln-
der Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in solchen Konstellationen
ist aber zwingend eine spätere Heilung des Mangels vor Ergehen eines
erstinstanzlichen Asylentscheides nötig, beispielsweise mittels persönli-
cher "Absegnung" des seitens Dritter eingereichten Asylgesuchs durch
den Gesuchsteller vor der Asylbehörde nach dessen Entkommen aus der
Todesgefahr (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.).
4.1.1 Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass keine
Vollmacht im Original vorliegt, obwohl das BFM ausdrücklich eine solche
verlangte, und die Beschwerdeführerin im ganzen bisherigen Verfahren
nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehör-
de im In- oder Ausland aufgetreten ist. Das BFM stellte sodann auch in
seiner Zwischenverfügung richtigerweise fest, das Vertretungsverhältnis
sei nicht ausgewiesen und forderte unter Androhung des Nichteintretens
die Nachreichung einer gültigen Vollmacht ein sowie die Einreichung ei-
ner Stellungnahme zum Fragenkatalog.
Innert Frist und bis dato wurde keine rechtsgültige Vollmacht zu den Ak-
ten gereicht. Die Stellungnahme wurde den Asylbehörden per Fax zuge-
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Seite 8
stellt. Das Schreiben weist zwar neben der Unterschrift der Nichte eine
weitere Unterschrift auf, die von der Tante stammen soll. Jedoch handelt
es sich dabei um keine eigenhändige Unterschrift im Original. Zudem wirft
das Dokument inhaltliche Fragen auf beziehungsweise lässt Zweifel of-
fen, ob die angeblich unterzeichnende Tante tatsächlich Kenntnis über
den Inhalt des Dokuments hatte. So wird in dem von der rubrizierten
Rechtsvertreterin verfassten Schreiben angeführt 'Einzig meine Tante
weiss Ihre Fragen genau zu beantworten'. Dies ist insofern befremdend,
als die konkret und einfach formulierten Fragen im Rahmen des von ihr
angeführten telefonischen Kontakts mit der Tante problemlos von dieser
hätten beantwortet werden können. Die Zweifel, ob die Tante tatsächlich
vom Inhalt des Schreibens Kenntnis hatte und folglich, ob die schriftlich
geltend gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind, blei-
ben bestehen. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest,
ob sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen
wollte und will. Die per Fax eingereichte Stellungnahme ist nach dem Ge-
sagten nicht geeignet, den Mangel des nicht persönlich gestellten Antrags
beziehungsweise des nicht ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses zu
heilen. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem
Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung
der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher auf-
zuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu
befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren un-
ter Behebung des festgestellten Mangels wieder aufzunehmen und gege-
benenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es der
Nichte der Beschwerdeführerin eine Mitteilung betreffend die Nichtan-
handnahme des Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einrei-
chung zu machen hat.
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die Höchst-
persönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt und
mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels zureichender Prüfung
der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Dispositivziffern 1 und 2
der angefochtenen Verfügung sind daher von Amtes wegen aufzuheben.
Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls
Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.
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Seite 9
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdefüh-
rerin noch dem BFM Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
6.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos geworden.
6.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die beschwerdeführende Partei
mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung
scheinbar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da
die Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch
das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Be-
schwerdeinhalt motiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten An-
träge sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar
nicht erst zur Beurteilung gelangt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 14. August 2012
werden aufgehoben. Die Sache geht zurück an das BFM zur Wiederauf-
nahme oder allenfalls Beendigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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