B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4860/2019
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
17. Mai 2019 verliess und am 20. Mai 2019 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde und
am 28. Mai 2019 seine Personalien aufgenommen wurden,
dass er am 14. Juni 2019 zu seinen Asylgründen angehört wurde und im
Wesentlichen geltend machte, seine Familie werde seit längerem von Mus-
limen unter Druck gesetzt, welche ihr Land haben wollten, wobei diesbe-
züglich ein Gerichtsverfahren hängig sei,
dass er als ältester Sohn der Familie am meisten unter Druck gesetzt
werde und sich deshalb vor diesen Muslimen fürchte, insbesondere nach
den Anschlägen im Frühling dieses Jahres,
dass die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung am 24. Juni 2019
einen Entwurf ihrer Verfügung zur Stellungnahme zustellte,
dass diesem Entwurf zu entnehmen ist, dass das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätte
abgewiesen werden sollen,
dass die zugewiesene Rechtsvertreterin am 25. Juni 2019 eine Stellung-
nahme und gleichzeitig verschiedene heimatliche Beweismittel ohne Über-
setzung einreichte, wobei sie geltend machte, diese würden die Aussagen
des Beschwerdeführers stützen, weshalb sie im Verfahren zu berücksich-
tigen seien,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 dem erweiterten
Verfahren zuwies, da weitere Abklärungen von Nöten seien,
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 1. Juli 2019
dem Kanton Aargau zugewiesen wurde,
dass er am 2. Juli 2019 gegenüber der zugewiesenen Rechtsvertretung
eine Einverständniserklärung betreffend Weiterleitung von Informationen
über den Verfahrensstand an die im Zuweisungskanton zugelassene
Rechtsberatungsstelle unterzeichnete, welche ans SEM weitergeleitet
wurde und dort am 3. Juli 2019 einging,
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dass am 29. Juli 2019 eine ergänzende Anhörung in B._______ stattfand,
wobei der Beschwerdeführer daran ohne Rechtsvertretung teilnahm und
aussagte, er verfüge über keine Rechtsvertretung,
dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau mit Schreiben
vom 30. Juli 2019 an die Vorinstanz gelangte und erklärte, sie seien tags
zuvor von der (vormaligen) Rechtsvertreterin im BAZ B._______ darüber
in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer dem Kanton Aar-
gau zugewiesen worden sei und dieser eine Anhörung in B._______ ohne
Rechtsvertretung gehabt habe,
dass man sich erkundigen wolle, weshalb die Rechtsberatungsstelle vom
SEM nicht vorgängig über die Anhörung informiert worden sei, zumal die
vormalige Rechtsvertreterin ihr Mandat niedergelegt habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. August 2019 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 21. August 2019 –
ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an-
ordnete,
dass der vorinstanzliche Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers begründet wurde,
dass das SEM die Anfrage der Rechtsberatungsstelle Aargau mit Schrei-
ben vom 22. August 2019 dahingehend beantwortete, der Anhörungster-
min sei dieser nicht mitgeteilt worden, da das SEM von keinem Mandats-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsberatungsstelle
Aargau gewusst habe und ihm auch keine Vollmacht vorgelegen sei, wobei
der Beschwerdeführer ausserdem angegeben habe, keine Rechtsvertre-
tung zu haben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und beantragte, die Verfügung vom 13. August 2019 sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, subsubeventualiter sei eine Frist zur Beschwerdeer-
gänzung in materieller Hinsicht einzuräumen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, ihm sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Einsetzung des Unterzeichne-
ten als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses,
dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, gemäss
Art. 52g Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) teile das SEM der Rechtsberatungsstelle unter anderem Termine
der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren mit, wenn
die asylsuchende Person damit einverstanden sei,
dass dem SEM die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einverständnis-
erklärung vorgelegen habe, es der Rechtsberatungsstelle den Termin über
die ergänzende Anhörung dennoch nicht mitgeteilt habe,
dass es ferner die Anfrage der Rechtsberatungsstelle vom 30. Juli 2019
erst über drei Wochen später und fast zehn Tage nach Ergehen des nega-
tiven Asylentscheides beantwortet habe, wobei darin eine Vollmacht ver-
langt werde, welche gemäss der genannten Bestimmung der AsylV 1 gar
nicht nötig sei,
dass es der Rechtsberatungsstelle ohne Kenntnis über die Zuweisung in
den Kanton oder die anstehende ergänzende Anhörung nicht möglich ge-
wesen sei, den Beschwerdeführer zu beraten oder an die Anhörung zu be-
gleiten,
dass ferner gemäss Ausschreibung zur Zulassung zur Beratung und
Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren vom 16. Juli 2018 für Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau
keine Italienischkenntnisse vorausgesetzt seien, weshalb das SEM eine
deutschsprachige Verfügung zu erlassen habe,
dass das Vorgehen der Vorinstanz einen schwerwiegenden Verfahrensfeh-
ler darstellen würde, weshalb beantragt werde, die Verfügung vom 13. Au-
gust 2019 sei aufzuheben, das Protokoll der ergänzenden Anhörung sei
aus den Akten zu weisen und es sei eine erneute ergänzende Anhörung
anzusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. September 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde am 25. Sep-
tember 2019 bestätigte,
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dass mit Eingabe vom 26. September 2019 eine Fürsorgebestätigung des
zuständigen Kantons vom 23. September 2019 eingereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts gelten (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylver-
fahren ausserdem Art. 6 AsylG),
dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, den für die Beurteilung eines
Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl.
zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 988),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16
S.1264),
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint, sie dies aber nicht muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1),
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dass mit der Beschwerde primär die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz beantragt wurde, da aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vo-
rinstanz der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung über
keinen Rechtsvertreter verfügt habe,
dass gemäss Art. 52g Abs. 1 AsylV1 die zugewiesene, nicht mehr zustän-
dige Rechtsvertretung mit dem Einverständnis der asylsuchenden Person
die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle umgehend
über den bisherigen Verfahrensstand informiert und das SEM der Rechts-
beratungsstelle mit Einverständnis der asylsuchenden Person die Termine
der entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sowie den
erstinstanzlichen Asylentscheid mitteilt,
dass es sich bei einer zusätzlichen Anhörung zu den Asylgründen um einen
entscheidrelevanten Schritt handelt (Art. 52h AsylV1),
dass vorliegend gemäss Akten die Information über den bisherigen Verfah-
rensstand durch die zugewiesene Rechtsvertreterin an die Rechtsbera-
tungsstelle im Zuweisungskanton unterblieben ist,
dass dies grundsätzlich nicht der Vorinstanz anzulasten ist,
dass diese jedoch gemäss Art. 52g Abs. 1 zweiter Satz AsylV1, der Rechts-
beratungsstelle Termine der entscheidrelevanten Schritte mitteilt, wenn
das Einverständnis der asylsuchenden Person vorliegt,
dass diesbezüglich auch auf den Kommentar zur Umsetzung der Vorlage
zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbe-
reichs) des SEM vom Mai 2018 zu verweisen ist,
dass es dort zu Artikel 52g AsylV1 heisst, sofern die asylsuchende Person
einverstanden ist, werden auch künftige Termine für entscheidrelevante
Verfahrensschritte sowie der erstinstanzliche Asylentscheid der zuständi-
gen Rechtsberatungsstelle durch das SEM bekanntgegeben,
dass dies wichtig sei, da das eigentliche Mandatsverhältnis zwischen der
asylsuchenden Person und der zuständigen Rechtsberatungsstelle erst
durch die Kontaktaufnahme bei entscheidrelevanten Schritten im erstin-
stanzlichen Verfahren entstehen solle,
dass ohne das Einverständnis der asylsuchenden Person die Termine so-
wie der erstinstanzliche Asylentscheid lediglich der asylsuchenden Person
selbst, aber nicht der Rechtsberatungsstelle mitgeteilt werde,
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dass sich der Beschwerdeführer mit der Weitergabe von Informationen ein-
verstanden erklärte, indem er am 2. Juli 2019 eine Einverständniserklärung
unterzeichnete, mit welcher sowohl die zugewiesene Rechtsvertreterin als
auch das SEM ermächtigt wird, die entsprechenden Informationen an die
Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau weiterzuleiten (vgl. letzter Ab-
schnitt der Einverständniserklärung vom 2. Juli 2019),
dass sich diese Einverständniserklärung bei den vorinstanzlichen Akten
befindet und mit einem Eingangsstempel vom 3. Juli 2019 versehen ist,
dass es dem SEM somit durchaus möglich gewesen wäre, die Rechtsbe-
ratungsstelle des Kantons Aargau rechtzeitig über die ergänzende Anhö-
rung des Beschwerdeführers zu informieren, und es dazu gemäss oben
genannten Gesetzesartikeln auch gehalten gewesen wäre,
dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben mag, es jedoch er-
staunt, dass anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 29. Juli 2019 nicht
näher auf das Fehlen eines Rechtsvertreters eingegangen beziehungs-
weise nicht beim Beschwerdeführer nachgefragt wurde, ob er tatsächlich
auf die Rechtsvertretung verzichten wolle,
dass mangels einer solchen Erklärung des Beschwerdeführers und auf-
grund des Vorliegens der von ihm unterzeichneten Einverständniserklä-
rung davon auszugehen ist, dass er nicht auf die Rechtsvertretung verzich-
ten wollte,
dass somit ein Verfahrensfehler seitens des SEM vorliegt, welcher dazu
führt, dass dem Anhörungsprotokoll vom 29. Juli 2019 keine Verwertbarkeit
zukommt, weshalb dieses – in Gutheissung des entsprechenden Antrags
– aus dem Recht zu weisen ist,
dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft erhoben
hat, wobei eine Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend ausgeschlossen
ist, und die Vorinstanz anzuweisen ist, die ergänzende Anhörung erneut
durchzuführen, unter Einhaltung der Verfahrensregeln,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es absolut nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz auf die Anfrage der Rechtsbera-
tungsstelle vom 30. Juli 2019 erst am 22. August 2019 geantwortet hat, und
in der Zwischenzeit die Verfügung erliess, welche der Rechtsberatungs-
stelle wiederum nicht zugestellt wurde,
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dass die Ausführungen im Schreiben des SEM vom 22. August 2019 ferner
nicht korrekt sind und es bei Vorliegen einer Einverständniserklärung für
die Information über entscheidrelevante Verfahrensschritte sowie den Asyl-
entscheid keiner Vollmacht bedarf,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wurde,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zur erneuten Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuwei-
sen ist,
dass der Antrag des Beschwerdeführers um Erlassen einer deutschspra-
chigen Verfügung durch das SEM, da für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau keine Italienischkenntnisse
vorausgesetzt würden, mit folgender Begründung abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG Verfügungen oder Zwischenverfügungen
des SEM in der Sprache eröffnet werden, die am Wohnort der Asylsuchen-
den Amtssprache ist, das SEM aber gemäss Abs. 3 Bst. c desselben Arti-
kels davon abweichen kann, wenn die asylsuchende Person von einem
Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zuge-
wiesen wird, was vorliegend der Fall ist,
dass ferner die Begründung, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Rechtsberatungsstelle des Kantons Aargau seien keine Italienischkennt-
nisse vorausgesetzt, fehlgeht, zumal Italienisch eine offizielle Amtssprache
ist,
dass in Bezug auf das von der Rechtsberatungsstelle zitierte Dokument
«Zulassung zur Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren
(Art. 102l nAsylG)» des SEM festzuhalten ist, dass gemäss diesem Doku-
ment neben «sehr guten Kenntnissen der in der nachfolgenden Tabelle in
der Spalte ‘Sprachliche Anforderungen an Rechtsvertretung’ angeführten
Sprache» (vorliegend Deutsch) auch «gute aktive Kenntnisse mindestens
einer weiteren Amtssprache sowie des Englischen» von den Mitarbeiten-
den der Rechtsberatungsstelle erwartet werden,
dass es sodann in der Verantwortung der Rechtsberatungsstelle liegt, dass
deren Mitarbeitende alle Amtssprachen gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG ab-
decken,
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dass auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestell-
ten Rechtsbegehren und deren Begründung bei diesem Verfahrensaus-
gang nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegen-
standslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, weshalb auch das Gesuch um
Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand für das vor-
liegende Verfahren gegenstandslos wird,
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, auf die Nachforde-
rung einer solchen aber verzichtet werden kann, nachdem sich der Auf-
wand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 800.– (inkl. Ausla-
gen und MwSt) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: