Abtei lung IV
D-4861/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 24. August 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Martin Zoller, Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Asyl und Einreisebewilligung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Muslim mit Wohnsitz in A._______, wandte
sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 an den Schweizerischen Botschafter in
Colombo und teilte diesem mit, seine Familie und er befänden sich in Lebensge-
fahr. Er arbeite als (...), habe sich seit mehr als zehn Jahren politisch betätigt und
sei im Jahre 2000 Mitglied der (...) geworden. (...). Aus diesem Grund sei er von
der LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") bedroht worden. Seit dem Jahre
2002 habe die LTTE etwa 300 Personen umgebracht. Auch auf ihn seien mehrere
Anschläge verübt worden. Im Jahre 2001 habe die LTTE sein Haus angegriffen,
wobei seiner Familie und ihm die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Aufgrund
der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka könne er dort nicht mehr in Sicherheit le-
ben; er habe begriffen, dass seine Familie und er sich ins Ausland begeben müss-
ten, da das Leben in ganz Sri Lanka unsicher sei. Er ersuche um Asylgewährung
in der Schweiz. Dem Schreiben wurden mehrere Beweismittel beigelegt, welche
die politischen und beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie sein
Schutzersuchen bei der Polizei belegen.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde der Beschwerdeführer von der
Schweizerischen Botschaft in Colombo um detaillierte Angaben zu seinen Vorbrin-
gen gebeten.
Am 13. November 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der Schweizerischen
Botschaft weitere Angaben zu seinen politischen Zielen und Aktivitäten. Seine Ge-
fährdung durch die LTTE führe er auf seine Ernennung (...) zurück. Mehrere höhe-
re Funktionäre seien bereits ermordet worden. Er fühle sich an Leib und Leben be-
droht und leide unter dieser Situation. Zu gewissen Zeiten habe er an verschiede-
nen Orten übernachten müssen, um sich zu schützen. Er werde immer wieder vor
der Gefahr gewarnt, in der er sich befinde. Er ersuche die Botschaft um die Ge-
währung der Möglichkeit, zusammen mit seiner Familie in der Schweiz leben zu
können. Falls er Sri Lanka alleine verlasse, würden seine Ehefrau und seine Kin-
der Zielscheibe der LTTE werden. Dem Schreiben lagen die Kopien der Identitäts-
karten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei.
B. Am 28. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo angehört. Er machte geltend, er arbeite als (...) und sei bei der
(...) in Teilzeit beschäftigt. Im Oktober 2006 habe er bei der Botschaft der USA und
bei der kanadischen Botschaft um Asyl nachgesucht. Die USA hätten seinen Asyl-
antrag abgewiesen und die kanadische Botschaft habe ihm ein Einreisevisum
zwecks Wohnsitznahme in Kanada angeboten. Er habe aber die dazu notwendige
Summe von zwei Millionen Rupien nicht aufbringen können. Von 1995 bis 2000 sei
er Mitglied der (...) gewesen; im Jahr 2000 sei er der (...) beigetreten, für die er als
(...) arbeite. Im Jahr 2006 habe er als Wahlagent für die Bewerber seiner Partei
fungiert. Im April 2000 sei er von einem von der LTTE gesandten Motorradfahrer
aufgefordert worden, seinen Posten bei der (...) aufzugeben. Dieser habe ihm ge-
sagt, man werde ihn erschiessen, falls er dies nicht tue. Nach diesem Zwischenfall
habe man ihm einen bewaffneten Leibwächter zur Verfügung gestellt. Im Novem-
3ber 2000 seien zwei LTTE-Leute zu ihm gekommen; da die Türe geschlossen ge-
wesen sei, seien sie nicht ins Haus gekommen. Zirka ein Jahr später hätten in ei-
ner Nacht vier Männer das Feuer auf sein Haus eröffnet, woraufhin zwei seiner
Leibwächter das Feuer erwidert hätten. Zusammen mit seiner Familie habe er das
Haus durch die Hintertür verlassen und sei ins Nachbarhaus geflohen. Er habe
diesen Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Zudem werde er von extremis-
tischen Moslems bedroht, diese könnten auch in den Angriff vom November 2001
verwickelt gewesen sein. Mit den srilankischen Behörden habe er keine Probleme
gehabt.
C. Am 2. März 2007 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Ge-
suchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdefüh-
rer gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 20. Juni
2007 mit eingeschriebener Post übermittelt.
E. Mit Eingabe an das BFM vom 5. Juli 2007 (vorab per Telefax übermittelt) ersuchte
der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Überprüfung der Verfügung vom
7. Juni 2007 und die Asylgewährung.
Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2007 diese Ein-
gabe mit den vorinstanzlichen Akten zur Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde
handle.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten
wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt.
G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsge-
richt am 31. Juli 2007 zur Kenntnisnahme mit Replikrecht zugestellt.
I. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 5. und 11. August 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
4d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Ver-
weis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, ein Asyl-
gesuchsteller, der sich noch im Heimatland befinde, könne im Sinne von Art. 3
AsylG verfolgt und schutzbedürftig sein. Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen zu können, müsse er gemäss den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskon-
vention das Heimatland verlassen haben. Vor diesem Hintergrund könne das BFM
einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks
Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden könne,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Werde im Rahmen des Asylgesuchs aus dem Ausland festgestellt, dass die
Schutzbedürftigkeit nicht gegeben sei, dass keine anderen Gründe für eine Einrei-
sebewilligung sprächen und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des
5Gesuchs erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung
das Asylgesuch abgelehnt.
Bei der (...) handle es sich um eine legale tamilische Partei, die eine eigenständige
Politik vertrete, den Alleinvertretungsanspruch der LTTE nicht anerkenne und zu
dieser in offener Opposition stehe. In gewissen Bereichen finde eine enge Koope-
ration zwischen der (...) und der srilankischen Regierung statt. Die LTTE bekämpfe
die (...) mit gezielten, bewaffneten Aktionen. Der srilankische Staat sei grundsätz-
lich willens, Personen, die von der LTTE bedroht würden, den erforderlichen
Schutz zu gewähren. Insbesondere Mitglieder von Tamilenparteien, die mit der
LTTE verfeindet seien, hätten die Möglichkeit, um Schutz nachzusuchen. In Ein-
zelfall könne die Schutzgewährung unterbleiben oder nicht in ausreichendem Mass
gewährt werden. Angesichts der Funktionen des Beschwerdeführers könne das
BFM seine Furcht vor zukünftigen Übergriffen seitens der LTTE nachvollziehen,
aus den Akten ergäben sich indessen keine Hinweise darauf, dass es nach dem
Angriff auf sein Haus im Jahre 2001 noch zu konkreten Bedrohungen gegen seine
Person gekommen sei. Dieser Umstand relativiere die Wahrscheinlichkeit, dass er
in absehbarer Zukunft Opfer eines Übergriffs der LTTE werde, erheblich. Wesent-
lich sei, dass der srilankische Staat ihm den erforderlichen Schutz vor der LTTE
gewährt habe, indem ihm nach den Bedrohungen im Jahr 2000 zwei Leibwächter
zugeteilt worden seien. Sri Lanka habe damit sowohl seine Bereitschaft als auch
seine Fähigkeit bewiesen, ihm Schutz vor der LTTE zu gewähren. Zusammenfas-
send sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen sei.
4.2 Die Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 5. Juli 2007 geltend, er sei
seit seiner Befragung durch die Schweizerische Botschaft vom 28. Februar 2007
mehrfach bedroht worden. Im April 2007 sei ein Parteigebäude der (...) in
B._______ von einem Selbstmordattentäter der LTTE zerstört worden, wobei vier
Parteimitglieder und zwei Kinder getötet worden seien. Im Mai 2007 sei ein Partei-
mitglied von LTTE-Leuten erschossen worden. Am 4. Juli 2007 sei es in
C._______ zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der (...) und der
(...) gekommen. Dabei seien zwei Mitglieder der (...) ums Leben gekommen, was
zu Racheakten gegen (...)-Mitglieder geführt habe. Am Morgen des 5. Juli 2007
seien vier Mitglieder der (...) zu seinem Haus gekommen, um ihn zu töten. Zum
Glück hätten seine Mitarbeiter die Leute erkannt und ihn gewarnt, so dass er habe
entkommen können. Es sei auf ihn geschossen worden, man habe ihn jedoch ver-
fehlt. Die Angreifer hätten seine Frau und seine Kinder bedroht. Er fühle sich von
der LTTE und der (...); die Situation sei sehr gefährlich für ihn, da er ein wichtiges
Mitglied der (...) sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2007 aus, bei den in den
vergangenen drei Monaten im Raum B._______ gegen Anhänger der (...) verübten
Anschlägen handle es sich mit Ausnahme des gravierenden Vorfalls vom 5. Juli
2007 nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe. Ab Mai
2007 sei es in der Region von B._______ wiederholt zu Zusammenstössen zwi-
schen den beiden paramilitärischen Gruppierungen (...) und (...) gekommen. An-
fang Juli 2007 sei die Situation eskaliert und die Auseinandersetzungen hätten auf
beiden Seiten zu Opfern geführt. Die (...) und die (...) hätten wenige Tage später
6eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht, in welcher beide Parteien die Vorfälle
bedauerten und betonten, sie hätten Schritte eingeleitet, um zukünftige solche
Konflikte zu vermeiden. Angesichts dieser Sachlage sei die Furcht des
Beschwerdeführers vor Übergriffen auf seine Person gegenwärtig objektiv nicht
gegeben, zumal die LTTE seit der kürzlich abgeschlossenen Eroberung des
Ostens durch die Regierungstruppen ihren Handlungsspielraum und Einfluss in
jenem Landesteil wesentlich eingebüsst habe.
4.4 In seinem Schreiben vom 5. August 2007 verweist der Beschwerdeführer auf die
Aussagen, welche er bei der Befragung durch die Schweizerische Botschaft mach-
te und die Ausführungen in seiner Eingabe vom 5. Juli 2007. In seiner Eigenschaft
als (...) würden seine Familie und er von drei Kräften bedroht: von der (...), der (...)
und (...).
4.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 11. August 2007 gel-
tend, er habe am 29. Juli 2007 in A._______ an einem Seminar teilgenommen und
seine Vorstellungen einer politischen Lösung der Konfliktsituation dargelegt. Fun-
damentalistische Moslems hätten ihm vorgeworfen, er verstosse gegen ihre Inter-
essen an einem unabhängigen muslimischen Staat. Am 8. August 2007 seien zwei
Fundamentalisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Frau und sei-
nen Kindern gesagt, er werde für seine Ideen mit dem Tod bestraft werden. Sie
hätten gesagt, er solle Sri Lanka verlassen, wenn er am Leben bleiben wolle. Am
9. August 2007 sei er zum Hauptquartier seiner Partei gefahren, um über den Vor-
fall vom Vortag zu berichten. Um 17 Uhr sei er mit seinem Assistenten auf dem
Motorrad zurückgekehrt. Als sie sich dem Camp der (...) genähert hätten, sei das
Feuer auf sie eröffnet worden; sein Assistent sei leicht verletzt worden. Da sie
Schutzhelme getragen hätten, hätten die Angreifer angenommen, er sei der Mit-
fahrer, weshalb sein Assistent verletzt worden sei. Glücklicherweise habe er das
Motorrad selber geführt und so dem Tod entgehen können.
5.
5.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem BFM zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, da aufgrund der
Akten keine Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass
sie sich nicht weiterhin in Sri Lanka aufhalten könnten.
In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, dass die srilanki-
schen Behörden schutzwillig und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch schutzfähig
sind. Hinsichtlich der zeitlich zurückliegenden Übergriffe seitens der LTTE ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer zwei Leibwächter zugeteilt erhielt, welche
die Angreifer vom November 2001 in die Flucht schlagen konnten. Seit diesem
Vorfall erlitt er seitens der LTTE offenbar keine ernsthaften Nachstellungen.
Der Beschwerdeführer verweist des Weiteren auf die bewaffneten Auseinanderset-
zungen zwischen der (...) und der (...). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass die srilankische Armee eingegriffen hat, um den gewaltsamen Aktio-
nen der beiden Parteien ein Ende zu setzen. Es ist somit davon auszugehen, dass
die srilankischen Behörden auch bereit und fähig sind, im Rahmen ihrer Möglich-
7keiten Schutz vor Übergriffen durch die (...) zu gewähren. In einem (...) der (...)
und der (...) vom _______ wurde denn auch betont, dass man zukünftig Konflikte
vermeiden wolle. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf ihn und
seinen Assistenten geschossen worden, als er sich am 9. August 2007 auf einem
Motorrad dem Camp der (...) genähert habe, bestehen gewichtige Zweifel an sei-
ner Sachverhaltsdarstellung. Einerseits erscheint es unwahrscheinlich, dass sich
der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geäusserten Befürchtungen einem
Camp der (...) derart annähert, andererseits kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass man ihn vom Camp aus erkannt hätte, soll er sich doch 500 m von die-
sem entfernt befunden haben und vermummt gewesen sein.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Familie und er würden von is-
lamischen Fundamentalisten bedroht, ist festzuhalten, dass er sich auch diesbe-
züglich an die srilankischen Behörden wenden und um Schutz nachsuchen kann.
Angesichts der obigen Ausführungen und der bisherigen Rechtsprechung er-
scheint es trotz der schwierigen Situation, in der sich der Beschwerdeführer und
seine Familie zurzeit zweifellos befinden, nicht als unzumutbar, dass sie weiterhin
in ihrem Heimatland verbleiben. Den Beschwerdeführern steht es angesichts der in
Sri Lanka gewährten Niederlassungsfreiheit nämlich offen, dass Gebiet, in dem sie
zurzeit wohnen, zu verlassen und sich in einem anderen Teil Sri Lankas niederzu-
lassen, wo die Situation ruhiger ist als im B._______. Das BFM hat jedenfalls in
seiner Verfügung vom 7. Juni 2007 den ihm zustehenden weiten Ermessensspiel-
raum nicht verletzt.
5.2 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftig-
keit des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne des AsylG als nicht gege-
ben erachtet werden muss und auch keine anderen Gründe zwingend für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sprechen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung
derselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln
Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: