Abtei lung IV
D-4861/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Gesuchstellerin,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Asyl
und Wegweisung vom 16. Juni 2008 / N______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4861/2008
Sachverhalt:
A.
Am 5. Mai 2004 stellte die Gesuchstellerin ein Asylgesuch in der
Schweiz. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe an Aktivitäten
der HADEP teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Im
Jahre 1994 sei sie 15 Tage lang auf dem Gendarmerieposten von
B.______ inhaftiert gewesen, nachdem sie zwei als Guerilla getarnten
Männern zu essen gegeben habe. Während ihrer Haft habe sie
schwere Misshandlungen erlitten. In der Folge leide sie heute unter
gesundheitlichen Schwierigkeiten (Beckenprobleme). Im Jahre 2003
sei sie anlässlich des Newrozfestes erneut festgenommen worden. Die
Behörden hätten von ihr erfahren wollen, ob sie immer noch den
Terroristen helfe. In C.______ sei es ein Jahr später im
Zusammenhang mit der Newrozfeier zu Ausschreitungen gekommen.
Die Sicherheitskräfte hätten mehrere Personen festgenommen, unter
anderem auch Leute aus dem Bekanntenkreis der Gesuchstellerin.
Diese hätten die Gesuchstellerin denunziert, woraufhin die Fahndung
nach ihr eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie die
Türkei verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 stellte das Bundesamt fest, die Ge-
suchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete deren Wegweisung an. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen der Gesuchstelle-
rin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genüg-
ten; den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 erhob die Gesuchstellerin bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde.
D.
Mit Urteil vom 16. Juni 2008 wies das seit dem 1. Januar 2007
zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. In
Bestätigung der vorinstanzlichen Einschätzung erachtete es die
wesentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin, seit dem Jahre 1994
unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, behelligt worden zu
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sein, als nicht glaubhaft. Es erachtete unter anderem die geltend
gemachte Tatsache, dass man gegen die Gesuchstellerin, obwohl sie
unter dem Vorwurf, die PKK zu unterstützen, angeblich fünfzehn Tage
inhaftiert und dabei misshandelt und vergewaltigt worden sei, kein
Strafverfahren gegen sie eröffnet habe, als realitätsfremd. Im Weiteren
sei die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einige Jahre an der
gleichen Adresse wohnhaft und zwei Jahre lang im gleichen Betrieb
erwerbstätig gewesen und habe am 11. August 2003 in B._____ legal
eine Identitätskarte erhalten, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich
verfolgten Person entspreche und auch nicht auf ein Verfol-
gungsinteresse der Behörden schliessen lasse. Schliesslich seien die
im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte, in
denen neben körperlichen Beschwerden (Hüft-Dysplasie) auch psychi-
sche Erkrankungen diagnostiziert worden seien (posttraumatische Be-
lastungsstörung), nicht geeignet, die von der Gesuchstellerin geschil-
derte Verfolgung glaubhaft zu machen. Ebensowenig sei die erstmals
auf Beschwerdeebene geltend gemachte Furcht der Gesuchstellerin
vor Reflexverfolgung als glaubhaft zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 beantragte der Rechtsvertreter der
Gesuchstellerin unter Einreichung mehrerer Beweismittel in Kopie die
Revision des Urteils vom 16. Juni 2008. Er stellte die Einreichung der
Beweismittel im Original in Aussicht und ersuchte in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht unter anderem um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs.
F.
Mit Telefax-Schreiben vom 24. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2008 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme vorläufig aus, verzichtete auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und forderte die Gesuchstellerin auf, die in Aus-
sicht gestellten Originalbeweismittel innert dreissig Tagen einzurei-
chen.
H.
Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit seiner Eingabe vom
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4. September 2008 nach. Er reichte ein Bestätigungsschreiben des
türkischen Rechtsanwaltes der Gesuchstellerin vom 11. Juli 2008, eine
Anklageschrift der D._______, einen Haftbefehl des E._______ und
eine Verfügung des E._________,alle im Original samt Übersetzung,
und im Weiteren einen ärztlichen Bericht der F.______vom 1.
September 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 VGG).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
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Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich
erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und
zeigt mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für
dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt auf, dass sowohl die 90-
tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art.
124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe vom 23. Juli
2008 gewahrt sind, somit die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
feststeht. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen
beinhaltet zum Einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind so-
mit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel
2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache wäh-
rend des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249). Dass es einer aus
„anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei
nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfah-
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ren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisi-
onsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassun-
gen in der Beweisführung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu
Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine
Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung
der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im
früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 250).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese
im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Be-
weismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen
erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewe-
sen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von
Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der
bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht,
mit den revisionsweise eingereichten Beweismitteln könne sowohl die
neu erfahrene erhebliche Tatsache, dass gegen die Gesuchstellerin
1996 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, als auch die zwar im
Beschwerdeverfahren bekannt gewesene, aber unbewiesen gebliebe-
ne erhebliche Tatsache der Festnahme im Jahre 1994 belegt werden.
Es wird ausgeführt, die Gesuchstellerin habe bereits während des
Asylverfahrens und Beschwerdeverfahrens immer wieder versucht, aus
der Türkei Beweismittel zu erhalten, welche die gegen sie eingeleitete
Strafverfolgung aus politischen Gründen dokumentieren sollten, wobei
sie sich nach dem Empfang des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. Juni 2008 an den in der Türkei bereits im Jahr 1993 be-
auftragten Rechtsanwalt erinnert und diesen zur Aufnahme entspre-
chender Nachforschungen beauftragt habe; dieser sei am 11. Juli 2008
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fündig geworden und habe ihr die genannten Beweismittel vorab per
Telefax zugestellt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die
Gesuchstellerin bereits im Jahre 1996 wegen zurückliegenden
Vorfällen in ein politisches Strafverfahren verwickelt worden sei; weil
die Gesuchstellerin trotz des ausgestellten Haftbefehls nicht verhaftet
worden sei, habe sie auch nicht mit einem gerichtlichen Verfahren
gerechnet. Mit den eingereichten Dokumenten könne nun belegt
werden, dass entgegen der Einschätzung im zu revidierenden Urteil
die Asylvorbringen der Gesuchstellerin in zentralen Punkten den
Tatsachen entsprechen würden und die Gesuchstellerin bei einer
Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund des offenbar noch
bestehenden Haftbefehls mit einer Verhaftung rechnen müsste. Bei
allfälligen Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Dokumente sei
im Rahmen einer Botschaftsanfrage festzustellen, ob beim Gericht in
G.______ tatsächlich ein entsprechendes Verfahren bestehe.
3.4 Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die nun auf Revi-
sionsebene geltend gemachten Tatsachen des bereits im Jahre 1996
gegen sie angestrengten Verfahrens und der mit Haftbefehl erfolgten
behördlichen Suche nach ihr bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können beziehungsweise
die Gesuchstellerin durchaus in der Lage gewesen wäre, die nun auf-
gefundenen Beweismittel - falls echt - im früheren Verfahren beizubrin-
gen. Zum Einen konnte die Gesuchstellerin nach erfolgter Haft und
weiteren Befragungen nicht vorbehaltslos darauf vertrauen, dass kein
Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, auch wenn sie angeblich
bei diesen Kontrollen nicht verhaftet worden war. Zum Anderen hätte
die Gesuchstellerin auch zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit ge-
habt, den angeblich bereits im Jahre 1993 erstmals mandatierten
Rechtsanwalt zu kontaktieren und diesen mit entsprechenden Nachfor-
schungen zu beauftragen; die Erklärung im Revisionsgesuch, wonach
sich die Gesuchstellerin erst nach Kenntnisnahme des ablehnenden
Entscheides an den Rechtsanwalt erinnert gehabt habe, stellt keinen
entschuldbaren Grund für die offensichtliche Untätigkeit der Gesuch-
stellerin dar und muss daher als Ausdruck einer unsorgfältigen Pro-
zessführung betrachtet werden. An dieser Einschätzung vermag die
unsubstanziierte Behauptung im Revisionsgesuch, die Gesuchstellerin
habe sich stets um Beibringung von Beweismitteln, welche die gegen
sie eingeleitete Strafverfolgung aus politischen Gründen dokumentie-
ren sollten, bemüht, nichts zu ändern, zumal diese im Widerspruch zu
einer weiteren, ebenfalls nicht überzeugenden Behauptung steht,
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wonach der Gesuchstellerin nicht bewusst gewesen sei, dass tatsäch-
lich ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Im
Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin
trotz angeblichen Bemühungen erst im Juli 2008 auf das angeblich be-
reits 1996 eingeleitete Strafverfahren gestossen sein soll. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die geltend ge-
machte Tatsache der Einleitung eines Strafverfahrens und - sofern zu-
treffend - der behördlichen Suche nach ihr bei pflichtgemässer Sorgfalt
bereits im Beschwerdeverfahren hätte kennen können beziehungswei-
se bereits früher in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Be-
weismittel beizubringen.
3.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel
ohnehin nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn zu erachten
sind. Zum Einen erscheint das Verhalten der Behörden, trotz angeblich
bereits im Jahre 1996 eingeleiteten Verfahren und behördlicher Suche
nach der Gesuchstellerin per Haftbefehl bei den Befragungen in den
Jahren 2003 und 2004 die Gesuchstellerin nicht festgenommen zu ha-
ben, als offenkundig realitätsfremd, zumal die Gesuchstellerin, wie im
Beschwerdeverfahren festgestellt, nach eigenen Angaben vor ihrer
Ausreise einige Jahre an der gleichen Adresse wohnhaft und zwei
Jahre lang im gleichen Betrieb erwerbstätig gewesen sein will und im
übrigen am 11. August 2003 in B.______ legal eine Identitätskarte
erhalten habe. Im Weiteren erscheint, wie bereits vorstehend erörtert,
nicht nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin trotz geltend
gemachten Bemühungen erst im Juli 2008 auf das angeblich bereits
1996 eingeleitete Strafverfahren gestossen sein soll. Es werden denn
auch im Revisionsgesuch keinerlei nähere Angaben zur Herkunft der
eingereichten Beweismittel gemacht. Auch im Bestätigungsschreiben
des Anwalts der Gesuchstellerin in der Türkei vom 11. Juli 2008 wird
bloss allgemein festgehalten, seit 1993 seien gegen seine Mandantin
'aus politischen Gründen Ermittlungen und Prozesse geführt worden'.
Im übrigen ist ein solches Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden
Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt,
als nicht beweistauglich zu erachten. Somit ist der Beweiswert der
eingereichten Beweismittel angesichts der offenkundigen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Herkunft als derart
gering einzuschätzen, dass der Eventualantrag im Revisionsgesuch,
bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Dokumente
sei im Rahmen einer Botschaftsanfrage festzustellen, ob beim Gericht
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in G._______ tatsächlich ein entsprechendes Verfahren bestehe, im
Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung mangels Notwendigkeit
abzulehnen.
3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erörterung der Fra-
ge, ob sich aufgrund der diagnostizierten psychischen Schwierigkeiten
der Gesuchstellerin der Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar er-
weist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein
kann.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2008
ist demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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