B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4864/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Russland,
alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung sowie Zu-
weisung Transit);
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 und Zwischenver-
fügung vom 2. Juli 2017 / N (…).
D-4864/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten (…) über Skopje (Mazedonien) in die
Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2017 um Asyl ersuchten.
B.
Am 2. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Ta-
gen der Transitbereich des Flughafens F._______ als Aufenthaltsort zuge-
wiesen.
C.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde am 5. Juli 2017 zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
6. Juli 2017 fand die BzP seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass sie (…) aus (…) (Russland) seien und dort auch zuletzt ge-
wohnt hätten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dort Probleme mit den
russischen Behörden zu haben und verfolgt zu werden. Seit (…) sei er
mehrmals bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Mehrere seiner männli-
chen Familienangehörigen seien umgebracht worden. (…) sei er (…) zu
einer (…) Haftstrafe verurteilt worden, die vollzogen worden sei. Er gab an,
ihm sei (…) unterstellt worden. Nach seiner Freilassung habe er (…) ge-
heiratet. (…) Nach seiner Rückkehr nach [Russland] seien er und seine
Familie erneut bedroht worden. Vor der Ausreise hätten sie sich an ver-
schiedenen Orten in Russland versteckt gehalten.
Die Beschwerdeführerin machte hauptsächlich die Verfolgung ihres Ehe-
mannes sowie die daraus resultierende Bedrohung für die gesamte Familie
als Asylgrund geltend. Sie sei vor der Ausreise ebenfalls von den Behörden
verhaftet und zu ihrem Ehemann befragt worden.
D.
Am 14. Juli 2017 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zum Wegweisungsvollzug nach Mazedonien gewährt.
E.
Das SEM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
D-4864/2017
Seite 3
vom 15. Juli 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG
(SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Mazedonien als
Drittstaat an.
F.
Eine gegen diese Verfügung am 21. Juli 2017 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4084/2017 vom 8. Au-
gust 2017 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde. Die angefoch-
tene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Prüfung des effektiven
Schutzes vor Rückschiebung in Mazedonien gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG
durch die Vorinstanz unzureichend abgeklärt und begründet wurde.
G.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 (Eröffnung am gleichen Tag) trat das
SEM erneut auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
und d AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens F._______ nach Mazedonien sowie den Vollzug an.
H.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer da-
maligen Rechtsvertreterin vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
verbunden mit der Bewilligung zur Einreise und einer materiellen Prüfung
des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
führung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a AsylG zu gewähren. Gegebenenfalls sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei den Beschwerde-
führenden Einsicht in die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz bei der
schweizerischen Vertretung in Mazedonien zu gewähren.
Der Beschwerde lag ein Schreiben des Beschwerdeführers bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Hinsichtlich des Gesuchs über
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden die Beschwerde-
D-4864/2017
Seite 4
führenden – unter Hinweis auf die entsprechenden persönlichen Voraus-
setzungen – aufgefordert, einen Vertreter zu nennen, welcher beigeordnet
werden soll. Das Gesuch um Einsicht in die Botschaftsabklärung wurde
abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurden die seit Beschwerdeer-
hebung angefallenen Aktenstücke A73 (Freiwilligkeitserklärung Aufenthalt
im Transitbereich), A76 (rechtliches Gehör zum Erlass eines Einreisever-
bots) und A77 (Einreiseverbot) in Kopie zugestellt. Die Vorinstanz wurde
zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
Am 5. September 2017 gelangte Herr Reza Shahrdar namens der Be-
schwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um auf-
schiebende Wirkung sowie – sinngemäss – um eine 10-tägige Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung.
K.
Am 6. September 2017 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein.
L.
Gleichentags teilte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass Herr Reza Shahrdar als amtlicher Vertreter einzu-
setzen sei, und erklärte ihr Mandat als erloschen. Ebenfalls am 6. Septem-
ber 2017 reichte Herr Reza Shahrdar eine Vollmachtkopie ein, äusserte
sich zum Verfahrensgegenstand und ersuchte um Möglichkeit zur Be-
schwerdeergänzung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 wies das Gericht das Ge-
such um Beschwerdeergänzung ab und stellte fest, dass über das Gesuch
um amtliche Verbeiständung nach Eingang entsprechender Belege betref-
fend die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG entschieden
wird. Die Beschwerdeführenden wurden zur Replik eingeladen.
N.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 replizierten die Beschwerdeführen-
den und reichten eine Kopie einer Beschwerdeergänzung betreffend das
Einreiseverbot ein. In der Eingabe ersuchten die Beschwerdeführenden
um sofortige Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz.
O.
Am 16. September 2017 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
D-4864/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und form-
gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretens-
entscheid ist einzutreten.
1.4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Zuwei-
sung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeig-
neten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG kann jederzeit mittels Be-
schwerde beantragt werden kann (Art. 108 Abs. 4 AsylG), weshalb auch
auf die mit Eingabe vom 14. September 2017 erhobene Transitbeschwerde
einzutreten ist.
Über Transitbeschwerden ist gemäss Art. 111 Bst. c in Verbindung mit
Art. 109 Abs. 3 AsylG in einzelrichterlicher Kompetenz unverzüglich zu ent-
scheiden. Aus prozessökonomischen Gründen wird die Transitbeschwerde
jedoch im Rahmen dieses Verfahrens abgehandelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-4864/2017
Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
3.3 Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG findet Abs. 1 Bst. c-e jedoch keine An-
wendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Der
Rückschiebeschütz gemäss letzterem Artikel verlangt, dass keine Person
in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden.
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Beschwer-
deführenden gemäss den polizeilichen Nachforschungen in den Passa-
gierdatenbanken und den eigenen Angaben vor ihrer Ankunft in der
Schweiz in Mazedonien aufgehalten hätten. Russische Staatsangehörige
bräuchten für die Einreise und Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in Mazedo-
nien kein Visum. Personen, denen an einem internationalen Flughafen die
Einreise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt
der Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie
ihre Reise absolviert hätten.
Mazedonien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bei-
getreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie des Non-Refoulement-Gebots. Mazedonien habe zudem die EMRK
unterzeichnet, sei seit 1995 Mitglied des Europarates und verfüge über ein
funktionierendes Rechtssystem sowie schutzfähige und schutzwillige Be-
hörden. Der Bundesrat habe Mazedonien daher auch als verfolgungssi-
cheren Drittstaat respektive Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
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Seite 7
AsylG bezeichnet. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwer-
deführer erklärt, er könnte aufgrund einer möglichen Intervention der rus-
sischen Behörden in Mazedonien angehalten und in sein Heimatland zu-
rückgeschickt werden. Dazu sei zu bemerken, dass 2003 der deutsche
Staatsangehörige El-Masri bei der Einreise nach Mazedonien verhaftet
und als Terrorverdächtiger dem US-Geheimdienst CIA übergeben worden
sei. Herr Masri sei anschliessend illegal in Afghanistan festgehalten und
gefoltert worden. Bei der Angelegenheit El-Masri handle es sich um einen
ausserordentlichen Ausnahmefall, der vor dem Hintergrund des Krieges
gegen den Terror der US-amerikanischen Behörden nach den Anschlägen
vom 11. September zu betrachten sei. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) habe Mazedonien in dieser Angelegenheit ver-
urteilt und die entsprechenden Rechtsbrüche dargelegt. Da dieses Urteil
für Mazedonien bindend sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass sich ein
ähnlicher Fall in Mazedonien wiederholen könnte, zumal sich seit 2003 of-
fensichtlich kein ähnlicher Sachverhalt ereignet habe. Wie das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. August 2017
festgehalten habe, gebe es keine Hinweise für unzulässige Überstellungen
aus Mazedonien an russische Behörden.
Die Begründung des Beschwerdeführers für eine mögliche Verfolgung res-
pektive Verhaftung durch mazedonische Behörden sei – unter Hinweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2616/2017 – wenig glaubhaft.
Er sei legal von Russland nach Mazedonien gereist. Der Umstand, dass er
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Russland befragt worden sei, aber trotz-
dem habe ausreisen dürfen, zeige auf, dass die heimatlichen Behörden
kein Interesse zeigen würden, ihn zu verhaften. Dementsprechend sei es
nicht nachvollziehbar, wieso Russland die mazedonischen Behörden bitten
sollte, die Beschwerdeführenden nach Russland zu deportieren oder den
russischen Behörden zu übergeben. Bezüglich die Ausreise beziehungs-
weise die Gefahr einer Deportation habe der Beschwerdeführer überdies
widersprüchliche Aussagen gemacht. Einmal habe er zu Protokoll gege-
ben, die russischen Behörden hätten herausgefunden, dass er sich in Ma-
zedonien aufhalte, weshalb er dort gesucht werde, während er an anderer
Stelle ausgesagt habe, die russischen Behörden selbst über seine Aus-
reise nach Mazedonien informiert zu haben. In der Beschwerdeschrift im
Verfahren D-4084/2017 habe er ergänzt, er werde inzwischen wegen mög-
licher Kampfhandlungen im türkisch-syrischen Grenzgebiet von Russland
gesucht, weshalb das Risiko einer Deportation bestünde. Der Beschwer-
deführer habe diese Aussagen jedoch weder mit Beweismitteln belegt,
D-4864/2017
Seite 8
noch solche Beweismittel in Aussicht gestellt, weshalb sie als nachgescho-
ben und damit als wenig glaubhaft zu erachten seien.
Mazedonien habe sich zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots be-
kannt, sein Asylgesetz seit 2003 im Zusammenhang mit dem EU-Beitritts-
gesuch mehrfach revidiert und das Non-Refoulement-Gebot als festen Be-
standteil in diese Gesetzgebung integriert. Das mazedonische Recht sehe
seit Juni 2015 vor, dass an jeder Grenzstelle die Intention geäussert wer-
den könne, einen Asylantrag stellen zu wollen. In solchen Fällen werde ein
72-stündiges Einreisevisum ausgestellt, damit die asylsuchende Person le-
gal einreisen und ein Asylgesuch stellen könne. Gemäss einem Bericht von
2016 verfüge Mazedonien über entsprechende Verfahren und Institutio-
nen, um solche Asylanträge zu bearbeiten. So seien im September 2016
525 Asylanträge registriert worden. Allerdings sei gegen Mazedonien 2016
wegen rechtswidriger kollektiver Wegweisung (Push-back) von Personen
nach Griechenland vor dem EGMR ein Verfahren anhängig gemacht wor-
den, wobei lediglich eine Verletzung von Art. 4 des Protokolls 4 zur EMRK
(Verbot kollektiver Ausweisung) beziehungsweise eine Verletzung von
Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), nicht aber eine Verlet-
zung von Art. 33 FK oder Art. 5 AsylG im Raum stehe. Der Ausgang dieses
Verfahrens sei derzeit noch offen. Diese Push-backs stünden jedoch im
Zusammenhang mit der im März 2016 auf der sogenannten Balkanroute
herrschenden chaotischen Situation, welche die mazedonischen Behörden
dazu veranlasst habe, illegal eingereiste Personen nach Griechenland zu-
rückzuweisen. Ein Push-back sei auch nicht per se rechtswidrig und sei
überdies nach Griechenland erfolgt, wo ebenfalls das Non-Refoulement-
Gebot gelte und ein Asylgesuch gestellt werden könne. Es bestünden so-
mit keine Hinweise, dass sich Mazedonien nach 2003 bei Einzelpersonen
nicht an das Non-Refoulement-Gebot gehalten hätte.
Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft vor Ort bestün-
den keine Hinweise, dass asylsuchenden Personen am Flughafen Skopje
die Einreise verweigert worden wäre beziehungsweise, dass sie in ihr Hei-
matland oder einen Drittstaat zurückgeschafft worden wären. Die Be-
schwerdeführenden könnten auf dem Luftweg nach Mazedonien reisen.
Sie würden über gültige Reisepapiere verfügen, könnten visumsfrei einrei-
sen und an einem Polizeiposten um Asyl ersuchen. Da sie legal einreisen
könnten, gebe es keinen Grund zur Annahme, sie könnten als Einzelper-
sonen an der Grenze zurückgewiesen werden.
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Seite 9
Insgesamt gebe es folglich keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum
Asylsystem in Mazedonien hätten oder Mazedonien keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung biete. Sofern sie in Mazedonien tatsächlich auf
Schutz vor dem russischen Geheimdienst angewiesen sein sollten, könn-
ten sie sich an die entsprechenden Behörden wenden.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewen-
det, dass die Beschwerdeführenden substanziiert geschildet hätten, wie
sie in Russland verfolgt würden und bei ihrer Ausreise in E._______ fest-
gehalten und befragt worden seien. Nach der Ankunft in der Schweiz seien
sie von einer unbekannten Nummer aus Russland angerufen worden. Sie
hätten den Anruf aber nicht entgegennehmen können, da sich das Telefon
bei den Schweizer Behörden befunden habe. Die Mutter des Beschwerde-
führers habe Drohanrufe erhalten mit der Bemerkung, man wisse, dass
sich ihr Sohn in Mazedonien aufhalte. Die russischen Behörden dürften
somit davon ausgehen, dass er sich dort aufhalte. Diese seien in der Lage,
ihn auch ohne Benachrichtigung der mazedonischen Behörden nach Russ-
land zurückzuführen, wo ihm eine Verfolgung drohe. Die Mutter habe sich
anschliessend an die Menschenrechtsorganisation „Memorial“ gewandt,
welche den Beschwerdeführenden bereits damals geraten habe, nach Ma-
zedonien auszureisen, jedoch keinesfalls dorthin zurückzukehren, da sie
sonst nach Russland zurückgeführt werden könnten.
Die Beschwerdeführenden hätten sich lediglich für Transitzwecke in Maze-
donien aufgehalten, weshalb fraglich sei, ob Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
überhaupt angewendet werden könne.
Das SEM beziehe sich in seiner Verfügung auf Abklärungsergebnisse der
schweizerischen Botschaft, welche den Beschwerdeführenden offenzule-
gen seien.
Gemäss einem Länderbericht der Europäischen Kommission zu Mazedo-
nien vom 9. November 2016 gebe es Hinweise auf Fälle von Refoulement
an der Grenze und es gebe keine schutzsensitiven Untersuchungsmecha-
nismen zur Identifizierung von Schutzbedürftigen. Ähnliches ergebe sich
aus einem Bericht von Amnesty International. Das SEM gehe auf das ma-
zedonische Asylsystem mit keinem Wort ein. Das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einem Bericht
zum mazedonischen Asylsystem vom August 2015 festgehalten, dass die
schwachen Verwaltungskapazitäten und die Erfahrung und das Wissen der
Entscheider einen nachteiligen Effekt auf den Ausgang der Interviews und
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Seite 10
die rechtliche Beurteilung hätten. Diese Lage habe sich durch den Anstieg
der Asylgesuche in den letzten Jahren zugespitzt. Spezifische Bedürfnisse
insbesondere von Frauen und Kindern würden nicht berücksichtigt und die
juristische Unterstützung sei unzureichend. Viele Asylsuchende würden
aus Sicherheits- und Grenzmanagementgründen abgelehnt. Die Asylsek-
tion fälle nur selten materielle Entscheide und analysiere dabei regelmäs-
sig die Fakten unvollständig. Allgemein seien die Glaubhaftigkeitsprüfung
und die rechtliche Subsumtion inadäquat. Des Weiteren würden mit exzes-
siver Bezugnahme auf nationale Sicherheitsbedenken Asylgesuche abge-
lehnt, ohne dies ausreichend zu begründen. Alle Asylsuchenden würden
vom Geheimdienst überprüft. Wenn der Geheimdienst die Gesuchstellen-
den als Sicherheitsrisiko einstufe, führe dies automatisch zu einer Ableh-
nung des Gesuchs, ohne Prüfung, ob die Kriterien für die Gewährung in-
ternationalen Schutzes erfüllt seien, was gegen die Flüchtlingskonvention
verstosse. Im Jahre 2014 seien 13 Gesuche aus nationalen Sicherheitsbe-
denken abgelehnt worden. Auch auf der Ebene der Beschwerdeinstanzen
herrsche ein Mangel an Expertise in Asylfragen.
Zusammenfassend sei Mazedonien somit nicht in der Lage, Asylsuchen-
den Zugang zu einem fairen und effizienten Verfahren zu gewähren. Ma-
zedonien genüge den internationalen Standards daher nicht und könne
nicht als sicherer Drittstaat qualifiziert werden, und das UNHCR rate des-
halb an, keine Asylsuchenden dorthin zurückzuschicken, bevor nicht wei-
tere Verbesserungen am System vorgenommen würden.
Bezüglich der Beschwerdeführenden bestehe ein grosses Risiko, dass ihr
Gesuch aufgrund von Sicherheitsbedenken abgelehnt würde, insbeson-
dere, wenn tatsächlich konstruierte Tatvorwürfe aus Russland an die ma-
zedonischen Behörden herangetragen werden sollten. Es bestünden zu-
dem gravierende Mängel im Asylsystem und auch die Aufnahmebedingun-
gen seien unzureichend. Bei einer der zwei Unterkünfte für Asylsuchende
bestünden gravierende Sicherheitsprobleme. Das Zentrum sei Ziel organi-
sierter krimineller Gruppen. Es gebe keine systematische Erfassung von
Asylsuchenden mit spezifischen Bedürfnissen. Der mazedonische Om-
budsmann habe 2013 mangelhafte medizinische Dienstleistungen festge-
stellt und dies habe sich seither nicht gebessert. Asylsuchenden Kindern
sei es nicht möglich, die Schule zu besuchen, da sie kein mazedonisch
sprächen und keine finanzielle Unterstützung erhalten würden.
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Die Beschwerdeführenden mit ihrem an (…) leidenden Kind würden somit
nicht adäquat untergebracht und da kriminelle Gruppen Zugang zu den Un-
terkünften hätten, bestehe die Gefahr einer Verschleppung durch russische
Agenten.
Der blosse Hinweis des SEM, Mazedonien habe die FK und die EMRK
unterzeichnet und sei ein Mitglied des Europarates, genüge nicht, da dies
auch auf andere Länder wie etwa Russland, Aserbaidschan und die Türkei
zutreffe. Die Vorinstanz verweise auf die Bezeichnung von Mazedonien als
Safe Country gemäss der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311). Diese Argumentation sei falsch, da diese Liste sichere Hei-
mat- oder Herkunftsstaaten, nicht aber sichere Drittstaaten bezeichne.
Das SEM argumentiere mit einem Hinweis auf das Urteil D-2616/2017.
Dies sei jedoch unbehelflich, da sich dieses Urteil nicht mit der individuellen
Lage der Beschwerdeführenden befasst habe und es darin überdies um
eine mögliche Verfolgung im Drittstaat, in welchen der Beschwerdeführer
zurückzukehren habe, gegangen sei, während vorliegend eine Verfolgung
in Russland und somit nicht im Drittstaat Mazedonien im Raum stehe.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Kenntnisse Russlands
über seine Reise nach Mazedonien auch nicht widersprüchlich geäussert,
da er angegeben habe, er habe die Behörden anlässlich der Befragung bei
der Ausreise in E._______ darüber informiert, und andererseits habe die
spezifische Behörde diese Angaben erhalten haben müssen, als die Be-
schwerdeführenden bereits ausgereist seien.
4.3 In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, die Beschwerdeführenden
würden auf einen UNHCR-Bericht verweisen, gemäss welchem Asylgesu-
che von Personen, die vom mazedonischen Geheimdienst als Sicherheits-
risiko eingestuft würden, ohne materielle Prüfung automatisch abgelehnt
würden. Allgemein sei dazu anzumerken, dass es zulässig sei, die Rechte
von Asylsuchenden unter gewissen Voraussetzungen einzuschränken; ins-
besondere, wenn diese eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen
würden. Überdies werde der direkte Zusammenhang zwischen der Beur-
teilung des Geheimdienstes und dem Asylentscheid lediglich vermutet. Der
Bericht beziehe sich ferner auf das Jahr 2014, und das UNHCR habe seit-
dem entsprechende Empfehlungen zur Verbesserung des Asylwesens ab-
gegeben.
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Seite 12
Mazedonien habe sich völkerrechtlich verpflichtet, unabhängig von der Be-
gründung eines abgelehnten Asylentscheids in jedem Fall die Zulässigkeit
einer Wegweisung zu prüfen, und es gebe keine Hinweise, dass die Be-
hörden diese Verpflichtung in den 13 im Jahre 2014 aus Sicherheitsgrün-
den abgelehnten Asylgesuchen nicht eingehalten hätten respektive gegen
das Non-Refoulement-Gebot verstossen hätten.
Asylsuchende, die in Mazedonien einen abschlägigen Entscheid erhalten
würden, könnten Beschwerde beim mazedonischen Verwaltungsgericht
einreichen und in dritter Instanz an das oberste Verwaltungsgericht gelan-
gen. Ein möglicher Vollzug werde während dieser Verfahren sistiert. Dazu
sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführenden entweder eine unentgelt-
liche Rechtsvertretung beantragen oder die kostenlose Vertretung der
Macedonian Young Lawyers Association in Anspruch nehmen könnten.
Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden in letzter Instanz an den
europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen, dessen Urteile
für Mazedonien rechtlich verbindlich seien.
Da die Beschwerdeführenden einen möglichen abschlägigen Entscheid in
Mazedonien über drei Instanzen anfechten könnten und es keine Hinweise
gebe, dass Mazedonien seit 2003 das Non-Refoulement-Gebot verletzt
habe, gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie in Mazedonien eine
unzulässige Refoulement-Verletzung zu befürchten hätten.
4.4 In der Eingabe vom 14. September 2017, welche trotz bereits abgelau-
fener Replikfrist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG Berücksichtigung
findet, wurde ausgeführt, die Sicherheitsbedenken des Nachrichtendiens-
tes des Bundes (NDB) und des Bundesamts für Polizei (fedpol) seien
grundlos. Das SEM nehme in Kauf, dass der Beschwerdeführer nach
Russland weitergeschickt werde, weil er als eine Gefahr eine Einschrän-
kung seiner Rechte als Flüchtling hinzunehmen habe. Dass es keine Hin-
weise gebe, dass Mazedonien seit 2003 nicht mehr erwischt worden sei,
könne nicht als neue Praxis dieses Staates betrachtet werden. Vielmehr
habe Mazedonien bewiesen, dass in solchen Fällen keine Menschenrechte
beachtet würden.
5.
5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. September 2017 ausge-
führt, sind die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung in
D-4864/2017
Seite 13
das interne Consulting des SEM (act. A61) und schliesslich in die ange-
fochtene Verfügung eingeflossen, weshalb dem Anspruch auf Aktenein-
sicht Genüge getan ist.
5.2 Das SEM ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht eingetreten. Nach An-
gaben der Beschwerdeführenden, gemäss Passagierdokumenten sowie
dem Einreisestempel (…) und dem Ausreisestempel (…) in den Pässen,
hielten sie sich eine Nacht in Skopje (Mazedonien) auf. Somit handelt es
sich vorliegend um einen sehr kurzen Aufenthalt in einem Drittstaat. Wie
bereits im Urteil D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.2 erwogen, steht
ein lediglich kurzer Aufenthalt der Anwendbarkeit dieses Nichteintretens-
grundes nicht entgegen, weshalb der diesbezügliche Einwand in der Be-
schwerdeschrift nicht begründet ist.
5.3 Die nunmehr nach erfolgter Kassation ergänzte Begründung seitens
des SEM hinsichtlich der Prüfung eines effektiven Schutzes vor Rückschie-
bung in Mazedonien erweist sich als überzeugend, weshalb im Wesentli-
chen auf die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung wie auch in der Vernehmlassung verwiesen werden kann.
In Übereinstimmung mit dem SEM sind keine Hinweise zu erkennen, dass
es seit dem Fall El-Masri zu ähnlichen Vorfällen gekommen wäre. Der Ein-
wand der Beschwerdeführenden, Mazedonien habe sich dabei lediglich
einfach nicht „erwischen“ lassen, reicht für die gegenteilige Annahme nicht
aus.
Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass sich der Bericht des
UNHCR zur vorgelagerten Sicherheitsprüfung, welche angeblich zu (unge-
prüften) Abweisungen von Asylgesuchen geführt habe, sehr vorsichtig äus-
sert und dies keinesfalls als Tatsache in den Raum gestellt wird. Es ist fer-
ner zu beachten, dass Mazedonien sein Asylrecht in Anbetracht des EU-
Beitrittsgesuchs angepasst hat respektive anpasst, weshalb der Bericht
des UNHCR wohl an Aktualität verloren hat. So findet sich etwa auch kein
mit dem UNHCR-Bericht vergleichbarer Vorwurf im aktuelleren Länderbe-
richt der Europäischen Kommission (vgl. Europäische Kommission [Brüs-
sel], Europäische Kommission: Ehemalige Jugoslawische Republik Maze-
donien 2016, Bericht vom 09.11.2016).
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Zutreffend ist auch die Argumentation des SEM, dass die Push-backs in
einer Situation erfolgt sind, welche sich von derjenigen der Beschwerde-
führenden unterscheidet, weshalb auch diese Push-backs nicht zur An-
nahme führen, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung geboten. Schliesslich bestehen im
mazedonischen Asylverfahren Beschwerdemöglichkeiten wie auch die
Möglichkeit, an den EGMR zu gelangen sowie rechtlichen Beistand in An-
spruch zu nehmen, was ebenfalls für einen effektiven Schutz spricht.
Zusammenfassend stellt sich das SEM daher zu Recht auf den Stand-
punkt, dass im vorliegenden Einzelfall in Mazedonien effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
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in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass vorliegend die Wegweisung
in einen sicheren Drittstaat angeordnet wurde, weshalb das Rückschiebe-
verbot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es sind auch keine
anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist.
7.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.4 Das SEM begründete die Zumutbarkeit damit, weder die in Mazedonien
herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe sprächen ge-
gen die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer verfüge über eine überdurch-
schnittliche Bildung und spreche mehrere Sprachen. Es sei ferner davon
auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme. Ein Drittel
der mazedonischen Bevölkerung seien Moslems und es werde als Haupt-
schrift das kyrillische Alphabet verwendet, weshalb die Beschwerdeführen-
den über gute Voraussetzungen für eine Integration verfügen würden. Ei-
nes der Kinder leide zwar an (…), aber die Beschwerdeführenden seien in
der Lage gewesen, die Versorgung des Kindes in G._______ für mehrere
Jahre sicherzustellen, weshalb anzunehmen sei, dass dies auch in Maze-
donien möglich sei. Es gebe in Mazedonien überdies Spezialisten und Zen-
tren für die Betreuung für Kinder mit (…).
7.5 Mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, die Aufnahmestrukturen in
Mazedonien seien ungenügend, insbesondere da eines der Kinder an (…)
leide, vermögen die Beschwerdeführenden nicht durchzudringen. So
zeigte das SEM auf, dass in Mazedonien durchaus Behandlungsmöglich-
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keiten für (das Kind) bestehen und davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden über gewisse finanzielle Mittel verfügen. Es ist somit
nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten könnten, weshalb der Wegweisungsvollzug – auch unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls – als zumutbar zu beurteilen ist.
7.6 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde gegen den Nichteintre-
tensentscheid ist abzuweisen.
9.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensent-
scheid erweist sich die Transitbeschwerde als gegenstandslos, weshalb
sie abzuschreiben ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 1. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.
11.
Da hinsichtlich der Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand bis zum Ur-
teilszeitpunkt die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3
AsylG nicht nachgewiesen worden sind, ist entsprechendes Gesuch abzu-
weisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.
2.
Die Transitbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG wird abge-
wiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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