Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4865/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Bangladesh,
c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge erstmals Ende Dezember 2002 verliess, am 24. März 2002 in die
Schweiz einreiste und am 25. März 2002 hier ein erstes Asylgesuch
stellte,
dass das Bundesamt auf das erste Asylgesuch mit Verfügung vom
14. Mai 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2004 als verschwunden
galt,
dass er am 22. Februar 2011 von der Stadtpolizei C._______ verhaftet
und in der Folge dem Empfangs und Verfahrenszentrum D._______
zugeführt wurde,
dass er dort am 25. Februar 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz
stellte und dazu am 10. März 2011 summarisch befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe die Schweiz Ende Dezember 2004
in Richtung Italien verlassen und sei in der Folge von den italienischen
Behörden nach Bangladesh ausgeschafft worden,
dass er im Heimatland ein Geschäft eröffnet und davon gut habe leben
können,
dass er ab dem Jahr 2007 nebenbei für eine islamische Gruppierung
namens Tabliq Jamat Gebetsveranstaltungen organisiert habe, worauf er
von Anhängern der AwamiLeague verdächtigt worden sei, der Partei
JamaateIslami anzugehören,
dass die Leute der AwamiLeague ihn geschlagen, bedroht und von ihm
die Zahlung von Schutzgeldern verlangt hätten,
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dass sie ihm mit einem Messer in den Rücken gestochen und die Zähne
kaputtgeschlagen hätten,
dass sie ausserdem mehrfach die Waren in seinem Geschäft sowie das
Geld in der Kasse entwendet hätten,
dass sich die Polizei geweigert habe, seine Anzeige entgegenzunehmen,
dass die Anhänger der AwamiLeague ihn wegen der versuchten Anzeige
erneut geschlagen hätten, worauf er eineinhalb Monate im Krankenhaus
habe verbringen müssen,
dass er aus diesem Grund am 25. Dezember 2010 erneut aus seinem
Heimatland geflohen sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Bangladesh umgebracht zu
werden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2011 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 18. August 2011 beabsichtigte, den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen
anzuhören,
dass die Anhörung jedoch vorzeitig abgebrochen werden musste, da der
Beschwerdeführer den anwesenden Dolmetscher ablehnte,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, der Dolmetscher sei kein
Bengali, spreche nicht Bengalisch und übersetze alles falsch,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu
den Akten reichte,
dass das BFM auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 31. August 2011 – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der direkten
Bundesanhörung vorgebracht, er wolle einen Landsmann als
Dolmetscher und lehne den vom BFM aufgebotenen Dolmetscher ab,
dass der fragliche Dolmetscher zwar kein ethnischer Bengali sei, es sich
bei ihm indessen um einen vom BFM geprüften, anerkannten und
langjährigen Dolmetscher handle, welcher unter anderem die bengalische
Sprache beherrsche,
dass anlässlich der Anhörung keinerlei Anzeichen für
Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher erkennbar gewesen seien, was im Übrigen auch vom
anwesenden Hilfswerkvertreter festgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Hinweises auf seine
Mitwirkungspflicht durch sein Verhalten den Abbruch der Anhörung
notwendig gemacht habe,
dass er damit offensichtlich versucht habe, den Verlauf der Anhörung zu
stören respektive eine Neuansetzung derselben zu erzwingen und so das
Verfahren hinauszuzögern,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise
verletzt und zu erkennen gegeben habe, dass er an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb ihm das
Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Bangladesh durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2011 (Poststempel) anfocht
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei ihm infolge
unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit damit die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärung des Falles erheblich erschwert wird (vgl.
EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
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welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer
Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise
zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein
Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten
Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung explizit auf die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde sowie darauf, dass
sich ein Missachten dieser Pflichten negativ auf den Asylentscheid
auswirken könne (vgl. B6 S. 1),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge anlässlich der
Direktanhörung erklärte, er verstehe den anwesenden Dolmetscher nicht
und verlange die Beiziehung eines Dolmetschers bengalischer Ethnie,
dass dem fraglichen Protokoll zufolge (vgl. B28) indessen davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher sehr wohl
verstanden und dieser habe die Äusserungen des Beschwerdeführers
korrekt übersetzt, was sich insbesondere auch aus der Bemerkung des
anwesenden Hilfswerkvertreters ergibt (vgl. B28 S. 3),
dass die Weigerung des Beschwerdeführers, die Anhörung mit dem
(durchaus bengalisch sprechenden und demnach ausreichend
qualifizierten) Dolmetscher nichtbengalischer Herkunft durchzuführen,
somit nicht gerechtfertigt erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer vielmehr ohne weiteres zumutbar und
möglich gewesen wäre, mit Hilfe des bei der Anhörung anwesenden
Dolmetschers seine Asylgründe vorzubringen,
dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass folglich das vorstehend dargelegte, unkooperative Verhalten des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wodurch er die
vorgesehene Verfahrenshandlung verhinderte, eine grobe und
schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht darstellt,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf an
dieser Stelle nicht näher einzugehen ist,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in Bangladesh droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Bangladesh im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge Elektriker ist, jedoch vor
der Ausreise aus dem Heimatland mehrere Jahre lang ein
Kosmetikgeschäft führte und damit gut leben konnte (vgl. B6 S. 2 und 6),
dass davon auszugehen ist, er könne im Falle seiner Rückkehr erneut
einer derartigen Erwerbstätigkeit nachgehen und so seinen
Lebensunterhalt verdienen,
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dass er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass er in der Beschwerde geltend macht, er sei fast blind, könne kaum
laufen und seine Zähne seien in einem desolaten Zustand,
dass er jedoch im Verlauf des Asylverfahrens lediglich erwähnt hatte,
seine Zähne seien kaputt (vgl. B6 S. 6),
dass dem Verhaftrapport der Stadtpolizei Zürich vom 22. Februar 2011
zudem zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe keine Verletzungen
und benötige weder eine ärztliche Behandlung noch Medikamente (vgl.
B1 S. 7),
dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der
Beschwerde, wonach er an verschiedenen gesundheitlichen Problemen
leide, demnach nicht gelungen ist, relevante medizinische
Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft zu machen, zumal er
diesbezüglich keine Unterlagen (wie beispielsweise einen Arztbericht) zu
den Akten reichte,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: