Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4866/2009/wif
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am […], Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
25. März 2003 und reiste über Libyen und Russland, wo er einen Monat
blieb, in die Ukraine. Am 4. April 2007 verliess er die Ukraine und
gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. April 2007 zusammen mit
seiner religiös angetrauten ukrainischen Frau B._______ in die Schweiz,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 16. April 2007 wurde er
summarisch befragt und am 10. Juli 2007 durch die zuständige kantonale
Behörde einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er habe vom 1. September 2000 bis
zum 1. März 2003 Militärdienst geleistet. Am 15. Oktober 2000 sei er auf den Hauptposten des mittleren
Gebietes verlegt worden. Am 20. Oktober 2000 habe ihm der General, dem er zugeteilt worden sei, gesagt,
er könne veranlassen, dass er lediglich einmal pro Tag für fünf Minuten bei ihm erscheinen müsse und
trotzdem seinen Lohn erhalte. Er habe ihn dann aber den ganzen Monat jeweils vom Morgen bis in die
Nacht warten lassen. Am 20. November 2000 habe er dem General gesagt, dass er das nicht mehr wolle.
Dieser sei einen Moment ruhig gewesen, dann habe er ihn geschlagen, beschimpft und schliesslich ins
Gefängnis gebracht. Nach sieben Tagen habe ihn der General wieder zu sich geholt, und er habe bis zu
seiner ordentlichen Entlassung bei ihm arbeiten müssen. Dabei habe er auch stehlen und Schulden
machen müssen, um Geld für Besorgungen zusammenzubringen. Nach seiner Entlassung habe der
General gewollt, dass er weiter in zivil für ihn arbeite. Als dieser bei ihm zu Hause angerufen habe, habe er
sich aber verleugnen lassen. Motiviert durch eine Aussage des Staatspräsidenten, wonach man sich an die
Behörden wenden solle, wenn man Schwierigkeiten habe, habe er am 25. März 2003 einen Bericht über
den General bei der Militärpolizei abgegeben. Eine Stunde später habe dieser ihn am Telefon mit dem Tod
bedroht und beschimpft. Auf den Rat seines Vaters sei er noch am gleichen Tag in den Libanon ausgereist.
Am nächsten Tag habe er erfahren, dass er zu Hause gesucht und seine Eltern und sein Bruder
mitgenommen worden seien. Sein Bruder sei nach einem Tag wieder entlassen worden. Über ein
Reisebüro habe er seine Reise nach Moskau organisiert, wo er nach einem Monat einen Ägypter kennen
gelernt habe, mit dem er am 25. April 2003 in die Ukraine gegangen sei. Dort habe er sein Geld mit
Hemden bügeln verdient und am 22. Juli 2005 B._______ geheiratet. Von seiner Schwester habe er
erfahren, dass seine Eltern sechzig Tage im Gefängnis hätten bleiben müssen und dass er der Spionage
beschuldigt werde, weil er aus dem Büro des Generals geheime offizielle Militärunterlagen gestohlen und
ausländischen Organisationen gegeben habe. Ende Juni 2006 hätten drei arabisch aussehende Männer,
wahrscheinlich Mitarbeiter der syrischen Botschaft, sich bei ihm zu Hause in X._______ nach ihm
erkundigt. Seine Frau habe gesagt, sie kenne ihn nicht. Die drei Männer hätten sich anschliessend bei den
Leuten auf der Strasse erkundigt. Daraufhin seien er und seine Frau drei Tage lang nicht mehr aus dem
Haus gegangen. Während dieser Zeit habe es immer wieder an der Türe geklopft. Anschliessend hätten
sie sich bei einer Freundin der Grossmutter seiner Frau in Y._______ eingemietet. Im November 2006
habe seine Mutter angerufen und ihm gesagt, er könne nach Hause zurückkehren, man habe alles
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untersucht. Später habe sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dies sei alles ein geplantes Spiel. Man
habe wieder nach ihm gesucht, er solle nicht zurückkommen und auch die Ukraine verlassen.
Im Weiteren machte der Beschwerdeführer unter Abgabe eines ärztlichen Attestes und Rezepten
psychische Probleme geltend.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von verschiedenen Dokumenten in
arabischer Sprache ein. Gemäss seinen Angaben handelt es sich dabei um einen Führerausweis, eine
Identitätskarte und einen Militärurlaubsschein.
B.
Am 30. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in
Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob der
Beschwerdeführer über einen syrischen Pass verfüge, ob er das Land
legal verlassen habe (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und
dem Ziel der Reise) und ob er von den syrischen Behörden gesucht
werde. Mit Schreiben vom 25. Januar 2009 teilte die schweizerische
Botschaft in Damaskus mit, die durch einen Vertrauensanwalt
durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer
einen syrischen Pass (Nr. […]) besitze, am 24. Januar 2007 über den
Flughafen Z._______ nach Russland ausgereist sei und von den
syrischen Behörden nicht gesucht werde.
C.
Handelnd durch seinen Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am
16. Februar 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei
führte er aus, er habe den erwähnten Pass nie erhalten und die lokalen
Behörden hätten bloss erfunden, dass er Syrien legal in Richtung
Russland verlassen habe. Zudem könne durch diese Abklärungen die
Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen und er in
Gefahr gebracht werden. Am 12. Februar 2009 sei sein Vater von den
Leuten des Mokhabarat auf den Posten bestellt und gefragt worden, was
sein Sohn in der Schweiz mache.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 30. Juni 2009 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Frau ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 (Poststempel) erhoben der
Beschwerdeführer und seine Frau – handelnd durch ihren neu
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mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes. In formeller Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurden in der
Beschwerde weitere Beweismittel (Gerichtsurteil, Fotografien) in Aussicht
gestellt.
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel
einzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
diverse Beweismittel nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2009 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und führte unter anderem aus, er
habe sich von seiner Frau getrennt.
J.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, zur Trennung von seiner Frau Auskunft zu geben und zu
einer allfälligen Verfahrenstrennung Stellung zu nehmen.
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Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 sprach sich der Beschwerdeführer für
eine getrennte Weiterführung der laufenden Beschwerdeverfahren aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2010 sowie von
dessen Ehefrau vom 18. Januar 2010 werden die Verfahren aufgrund des
zerrütteten Verhältnisses zwischen den beiden getrennt weitergeführt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsmitteleingabe eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht. Einerseits fasse
das BFM den Inhalt der Botschaftsabklärung lediglich zusammen, gebe
aber die Quelle der Informationen nicht Preis, sodass die Informationen
nur den Behörden und nicht öffentlich zugänglich seien. Da nur öffentlich
zugängliche Herkunftsländerinformationen durch alle Akteure unabhängig
geprüft werden könnten, werde damit das Gebot der Waffengleichheit –
das im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert liege – verletzt.
Andererseits verweise das BFM pauschal auf „die hier nicht
abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen“.
Durch diese Argumentation und die fehlende Bezeichnung der
Ungereimtheiten verletze das BFM das rechtliche Gehör, was allenfalls
eine Rückweisung der Sache rechtfertige. Er könne nicht wissen auf
welche Ungereimtheiten es sich beziehe und könne diese somit nicht
ausräumen beziehungsweise entkräften.
5.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG darf die Behörde die
Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche
oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung
der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und
bedarf keiner weiteren Ausführung. Sodann würde die Offenlegung der
Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen
Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren
beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung,
die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in einem weiteren Umfang
offen zu legen, als es die Vorinstanz bereits getan hat (vgl. Urteil des
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Seite 7
Bundesverwaltungsgerichts D-2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.4
mit weiteren Hinweisen).
5.3. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stützte sich das BFM
im Wesentlichen auf die Botschaftsabklärung. Bloss ergänzend verwies
es auf weitere Ungereimtheiten in zentralen Bereichen. Zwar kann hier
der eher summarische Charakter der Verfügung bemängelt werden. So
hätten die weiteren Ungereimtheiten zumindest beispielhaft aufgezählt
werden können, zumal sie, wie nachfolgend dargelegt, zahlreich sind.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht gesprochen
werden. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist
nachvollziehbar und damit sachgerecht anfechtbar. Angesichts der
krassen Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
(Ausreise im Jahr 2003) und den Botschaftsabklärungen (Ausreise im
Jahr 2007) durfte das BFM allein gestützt auf die Botschaftsabklärungen
– welcher es wie nachfolgend in E. 7.6 dargelegt vertrauen durfte – von
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehen,
zumal der Beschwerdeführer den Abklärungen der Botschaft in seiner
Stellungnahme vom 16. Februar 2009 ausser der pauschalen Aussage,
sie seien falsch, nichts Wesentliches entgegenhielt.
5.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 26. Juni 2009 aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der
Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer und seine Frau hätten keine Originale irgendwelcher
Ausweise zu den Akten gelegt. Somit stehe weder ihre wahre Identität
noch ihre tatsächliche Reiseroute fest. Die Ermittlungen der
schweizerischen Botschaft in Damaskus hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und
Syrien mit einem im Jahre 2005 in Damaskus ausgestellten syrischen
Reisepass am 24. Januar 2007 über den Flughafen Z._______ in
Richtung Russland verlassen habe. Er habe sich somit – entgegen
seinen Aussagen – bis Januar 2007 nicht in Russland und der Ukraine,
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sondern in Syrien aufgehalten. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die
Aussagen des Beschwerdeführers über seine angebliche Verfolgung in
Syrien sowie diejenigen über seinen angeblichen Aufenthalt in der
Ukraine, welche sich auf die Zeit vor dem 24. Januar 2007 bezögen, als
haltlos. Nichts zu ändern vermöchten an dieser Feststellung die
Einwände des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom
16. Februar 2009, welche sich in der blossen Bestreitung der
Botschaftsauskunft hinsichtlich der Fahndung nach ihm erschöpften.
Auch die problemlose Ausreise über den streng bewachten Flughafen
von Z._______ spreche deutlich gegen die geltend gemachte Fahndung
der syrischen Behörden. Somit führten die hier nicht abschliessend
aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten.
6.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, Syrien
bereits im März 2003 verlassen zu haben. Zur anders lautenden
Botschaftsabklärung könne festgehalten werden, dass für die
Beschaffung von Country of Origin Information (COI) im Herkunftsland
gemeinhin anerkannte Standards angewandt werden sollten. Unter dem
Aspekt der Evaluierung und Validierung sowie der Zuverlässigkeit und
Ausgewogenheit der COI sei vorliegend zu kritisieren, dass die
Abklärungsergebnisse der Botschaft als einzig wahre, verlässliche Quelle
hingenommen und nicht kritisch gewürdigt sondern einseitig ausgelegt
würde. Unter dem Kriterium der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der
COI sei zu kritisieren, dass weder die Quelle der Information noch die Art
der Quelle (Primär-, Original-, Sekundär-, Informationsquelle) bekannt
gegeben worden sei. Ob der Informant den syrischen Behörden nicht zu
nahe stehe, könne so nicht überprüft werden. In der Vergangenheit sei
dies wiederholt vorgekommen. Diesem Umstand trage das BFM weder
durch eine vorsichtige Würdigung noch durch eine Verifizierung mittels
anderer Quellen entsprechend Rechnung. Die konkreten Auskünfte der
Botschaftsabklärungen hätten in der Vergangenheit oft nicht gestimmt.
Nach dem Gesagten sei den Botschaftsabklärungen generell ein geringer
Beweiswert beizumessen. Zudem könne er Beweismittel einreichen,
welche dem Beweiswert der Abklärungen der Botschaft zusätzlich
abträglich seien. Dabei handle es sich einerseits um ein Urteil vom Mai
2006 beziehungsweise April 2005, in welchem die Grossmutter seiner
Ehefrau in der Ukraine verurteilt worden sei, weil sie ihn ohne gültige
Aufenthaltsbewilligung beherbergt habe. Er habe Kontakt zu ihr
aufgenommen und das Urteil werde in den nächsten Tagen eintreffen.
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Andererseits erwarte er in den nächsten Tagen Fotografien, welche ihn
während seines Aufenthaltes in der Ukraine vom März 2003 bis
Januar 2007 zeigten. Zusätzlich reiche er ein Schreiben seines Vaters
ein, in dem dieser schildere, dass im Februar 2009 mehrere Mitglieder
des Geheimdienstes, die darüber informiert gewesen seien, dass er sich
in der Schweiz aufhalte, seine Familie aufgesucht, nach ihm gefragt und
behauptet hätten, er werde nicht gesucht, man wolle nur das Verfahren
abschliessen. Auch ein Telegramm des Innenministers, wonach er nicht
zur Fahndung ausgeschrieben sei, könne er einreichen. Hierbei handle
es sich um eine bewusste Fehlinformation, um ihn zur Rückkehr zu
bewegen und die ausländischen Behörden zu täuschen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, ein Telegramm
des Innenministers, wonach nicht mehr nach ihm gefahndet werde, und einen Kurzaustrittsbericht der […]
vom 2. Juni 2009 ein. Am 4. September 2009 reichte er eine Bestätigung eines Arztbesuches vom
17. Juni 2006, welche beweise, dass er sich zu dieser Zeit in der Ukraine aufgehalten habe, sowie zwei
Fotografien von sich in W._______und Odessa nach. Das in der Beschwerde in Aussicht gestellte
Gerichtsurteil könne er nicht einreichen, da die einzige Person, die es beschaffen könne – die Grossmutter
seiner Frau – am 9. Mai 2005 gestorben sei.
6.3. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Brief des
Vaters des Beschwerdeführers sei als von einer Partei bestellten
Zeugenaussage grundsätzlich geringe Beweiskraft zuzumessen, zumal
der Vater kaum gegen die Darstellungen des Sohnes gerichtete
Aussagen machen würde. Hinsichtlich der posttraumatischen
Belastungsstörung stütze sich der Befund auf von den Ärzten
offensichtlich unverifiziert übernommene anamnesische Angaben des
Beschwerdeführers, weshalb der Beweiswert dieser Diagnose, zumindest
hinsichtlich der tatsächlichen Ursachen der Erkrankung, als gering zu
bezeichnen sei. Sie bilde somit für sich allein kein Indiz für die geltend
gemachte Verfolgung im Heimatstaat und sei vielmehr in Beziehung zu
anderen für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers
bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Beim Telegramm des
Innenministers handle es sich um ein fotokopiertes, unvollständig
ausgefülltes Dokument von zweifelhafter Herkunft. Ausserdem gehe
daraus hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer
eingestellt und die Fahndung aufgehoben worden sei. Wegen der
Möglichkeit der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens
mit sich bringe, sei dem Dokument kein erheblicher Beweiswert
zuzumessen. Hinzu komme, dass in Syrien erfahrungsgemäss gefälschte
Dokumente jeder Art ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten.
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Der Beschwerdeführer bleibe eine Erklärung zu den genauen Umständen
schuldig, unter denen das interne Dokument den Weg in die Hände
seines Vaters gefunden habe. Damit bleibe der Ursprung des
Dokumentes vollkommen unklar. Im Zusammenhang mit dem Erscheinen
von drei angeblichen Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes in der
Ukraine hielt das BFM fest, dass es sich dabei bloss um eine in den
Raum gestellte Behauptung handle, die jegliche Substantiierung
vermissen lasse.
6.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die
fachärztliche Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung
untermauere die Glaubwürdigkeit bezüglich der erlittenen Verfolgung.
Das BFM habe es auch in seiner Vernehmlassung unterlassen, zu den
„hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen
Bereichen“ Stellung zu nehmen. Die Unzulänglichkeit der
Botschaftsanalyse liesse sich zudem leicht durch eine Anfrage bei den
Behörden in W._______ belegen, da seine illegale Anwesenheit bereits
2005 Anlass eines Verfahrens gewesen sei. Bezüglich des Beweiswertes
der eingereichten Unterlagen sei anzumerken, dass er alles getan habe,
um die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zu untermauern.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte von Dr. med.
C._______ vom 11. August 2008 und 26. Oktober 2009 ein.
7.
7.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
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überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird).
7.2. Vorliegend ist zwar zunächst nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer in Syrien Militärdienst geleistet hat. So nannte er
Namen von Vorgesetzten, seine Soldatennummer, Orte der Stationierung
sowie Anfangs- und Enddaten seiner Dienstzeit, kannte sich mit den
Gebietszuteilungen im Militär aus (A17 S. 8/22) und reichte einen
angeblichen Militärurlaubsschein ein. Die als Ausreisegrund geltend
gemachten Probleme mit dem General der Armee können dem
Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend dargelegt, nicht geglaubt
werden. Erste Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer an der Erstbefragung aussagte, er habe dem General
15'000 Lira pro Monat bezahlen müssen (A2 S. 5), während er an der
Anhörung zunächst aussagte, er sei vom General bezahlt worden (A17 S.
15 f.), um später anzugeben, der General habe ihm kein Geld gegeben
(A17 S. 27). Bei seiner anfänglichen Aussage an der Anhörung führte er
insbesondere explizit aus, er habe am 20. November 2000 seinen ersten
Lohn erhalten (A17 S. 15). Während er in der Beschwerde angab, an
diesem Tag hätte er seine erste Zahlung leisten müssen
(Beschwerdeschrift S. 4). Sein Rechtfertigungsversuch, wonach er das
Geld durch Diebstähle und nicht vom General erhalten habe (A17 S. 28),
ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten und überzeugt nicht.
Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe für den General arbeiten
und seinen Befehlen gehorchen müssen. Kurz darauf sagte er aber dazu
im Widerspruch, der General habe ihn vom Morgen bis zum Abend
warten lassen (A17 S. 16). Schliesslich machte er zu seiner Zeit im
Gefängnis lediglich allgemeine Aussagen und seine diesbezügliche freie
Rede beschränkte sich auf sieben Zeilen (A17 S. 15 f.), sodass nicht der
Eindruck von tatsächlich Erlebtem entsteht.
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7.3. Gewichtige Zweifel entstehen aber hinsichtlich der Ereignisse nach
der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst. Zunächst
ist auffallend, dass es ihm möglich gewesen sein will, kurz nach seiner
Entlassung einen Auslandspass zu erhalten, obwohl der General zu
dieser Zeit ja noch nicht auf seine Dienste habe verzichten wollen.
Insbesondere ist aber nicht nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer, als er nach zweieinhalb Jahren – während derer er
die Schikanen stets schweigend erduldet hatte – endlich vom Dienst beim
General befreit war, einen Bericht an die Behörden verfasste, um diesen
anzuzeigen. Dass er dabei aus Angst vor einer weiteren
Inanspruchnahme durch den General gehandelt habe, macht er nicht
geltend. Den General konnten seine Verwandten gemäss seinen
Aussagen am Telefon ja offenbar ohne Probleme abwimmeln (A17 S.
22). Vielmehr sagte er, er habe aus Wut und ermutigt durch eine
Ansprache des Präsidenten gehandelt (A17 S. 16). Weitere Zweifel
entstehen auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Beweismittel für
die Suche nach ihm in Syrien, das sein Vater ihm über eine Drittperson
habe schicken wollen, die dann aber am Flughafen verhaftet worden sei
(A17 S. 7). Zu den genaueren Umständen dieser Verhaftung oder dazu,
wer diese Person war und was danach mit ihr geschehen ist, machte der
Beschwerdeführer keine Angaben. Bis heute hat der Beschwerdeführer
dieses Dokument oder zumindest eine Kopie davon – die der Vater von
diesem äusserst wichtigen Dokument doch gemacht hätte, bevor er es an
diese Drittperson weitergegeben hätte – denn auch nicht eingereicht.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die
sechzigtägige Haft seiner Eltern. Angesichts der nahen Verwandtschaft
und der langen Haftdauer wäre aber zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer realitätsnah erzählen würde, wie sie diese Haft erlebt
hätten.
7.4. Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Ausreise des
Beschwerdeführers aus Syrien. So erscheinen dessen Ausführungen,
einerseits Probleme mit einem General der syrischen Armee gehabt zu
haben und andererseits legal mittels eines Passierscheins aus Syrien
ausgereist zu sein, als den Ansprüchen an eine elementare Logik nicht
genügend. Das Risiko einer Ausreise mit einem auf den eigenen Namen
lautenden Dokument auf sich zu nehmen, entspricht nicht dem Verhalten
von tatsächlich gesuchten Personen. Seine Erklärung, wonach sein
Name eben nicht in den Computer eingegeben worden sei (A17 S. 10),
vermag nicht zu überzeugen.
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7.5. Bestätigt werden diese Zweifel durch die Botschaftsabklärungen,
wonach der Beschwerdeführer erst im Jahre 2007 mit einem in
Damaskus ausgestellten syrischen Reisepass ausgereist sei und von den
syrischen Behörden nicht gesucht werde.
7.5.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an
der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus zu
zweifeln. Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute
möglich, eine behördliche Suche festzustellen. Dabei ist es nicht
notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen
gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von
Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen
werden kann. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem –
wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche
dem Beschwerdeführer offen gelegt wurden) – darauf, in Erfahrung zu
bringen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, ob er
einen syrischen Reisepass besitzt, ob er Syrien legal verlassen hat sowie
ob und aus welchem Grund er allenfalls von den syrischen Behörden
gesucht wird. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen
durch die schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden
Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein
hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 E.
5.6).
7.5.2. Zwar kann aus dieser Botschaftsabklärung nicht wie dies das BFM
machte, automatisch darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer
sei bis zum Jahr 2007 in Syrien geblieben. Vielmehr kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner
endgültigen Ausreise im Jahre 2007 schon über kürzere oder längere Zeit
in der Ukraine war oder lebte. In diesem Zusammenhang sind denn auch
die dort aufgenommenen Fotografien des Beschwerdeführers – welche
zwar nicht datiert sind und somit keinen Schluss zulassen, wann er dort
gewesen ist – und der Arztbericht aus dem Jahre 2006 zu sehen. Mit
Sicherheit kann aber aus dem Botschaftsbericht geschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer letztmals 2007 legal aus Syrien ausreiste,
was eindeutig gegen eine behördliche Suche nach ihm in Syrien spricht,
wäre er doch ansonsten verhaftet worden. Im Weiteren könnte auch das
in Aussicht gestellte Gerichtsurteil wegen illegalen Aufenthalts in der
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Ukraine lediglich einen Aufenthalt in der Ukraine im Jahr 2005 belegen,
nicht aber, dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr nach Syrien
zurückgekehrt war. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich in weitere Widersprüche, indem er in der Beschwerde vom
30. Juli 2009 geltend machte, sie hätten wegen des Urteils die
Grossmutter seiner Frau kontaktiert, diese aber schon am 9. Mai 2005
gestorben ist (A11 S. 7). Zu einer Verurteilung der Grossmutter wegen
illegalen Aufenthalts im Widerspruch steht zudem seine Aussage an der
Anhörung, wonach er in der Ukraine nie Probleme wegen seinem
illegalen Aufenthalt gehabt habe und lediglich drei bis vier Mal kontrolliert
worden sei (A17 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass er bei dieser Frage
eine Verurteilung naher Personen angegeben hätte, auch wenn dies nicht
direkt ihn selber betraf. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer
das in Aussicht gestellte Urteil bis heute nicht eingereicht.
7.6. Nach dem Gesagten ist auch der geltend gemachten Suche nach
dem Beschwerdeführer in der Ukraine im Jahr 2006 die Grundlage
entzogen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen sehr pauschal
ausgefallen sind. So kann allein aufgrund des arabischen Aussehens der
drei Männer nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um
Angestellte der syrischen Botschaft handelte. Zudem hatte der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Ukraine offenbar
Kontakt zu Personen arabischer Herkunft, sodass nicht ersichtlich ist,
weshalb ihn allein das Auftauchen drei arabisch aussehender Männer,
die sich als seine Freunde ausgaben, derart alarmiert haben sollte. Im
Weiteren ist auffallend, dass, nachdem der Beschwerdeführer von 2003 –
2006 gemäss seinen Angaben unbehelligt in der Ukraine hatte leben
können, nach so langer Zeit auf einmal diese Leute der Botschaft bei ihm
auftauchen. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass er sich diesen
Männern, die es geschafft hatten, ihn in der Ukraine aufzuspüren, durch
eine einfache Wohnsitzverlegung von X._______ nach Y._______ hat
entziehen und dort noch einmal sieben Monate unentdeckt hat leben
können. Dies zumal sich das Versteck am Wohnort der Grossmutter der
Frau des Beschwerdeführers befunden hat, wo sie ohne Weiteres hätten
aufgespürt werden können.
7.7. Schliesslich ist vor diesem Hintergrund auch der Suche nach dem
Beschwerdeführer in Syrien im Jahre 2009 die Grundlage entzogen,
zumal er auch diesbezüglich sehr pauschale Aussagen machte. Die
Beweismittel sind von geringer Qualität und Beweiskraft. Wie vom BFM
richtig dargelegt, erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie das Telegramm
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des Innenministers in die Hände seines Vaters gelangte. Zudem wird
gemäss diesen Aussagen und Dokumenten – wie auch gemäss seinen
früheren Aussagen – nicht mehr nach ihm gesucht. Sein
Erklärungsversuch, wonach dies nur ein Vorwand sei, führt er nicht weiter
aus und vermag ihn auch durch nichts zu belegen. Auch hier ist
auffallend, dass, nachdem die Familie des Beschwerdeführers nach den
angeblichen Ereignissen von 2003 so lange unbehelligt in Damaskus hat
leben können, nach so langer Zeit plötzlich Leute des Geheimdienstes
bei ihnen auftauchen. Wie ausgeführt, besteht kein Anlass zur Annahme,
die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft in Syrien hätten sie
auf diese Spur gebracht. Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich in Widersprüche, indem er in der Stellungnahme vom
16. Februar 2009 auf S. 2 angab, der Vater habe auf den Posten gehen
müssen, während er in der Beschwerde angab, der Geheimdienst habe
seine Familie zu Hause aufgesucht (Beschwerde, S. 8). Bis heute – zwei
Jahre später – machte der Beschwerdeführer zudem keine weiteren
Behelligungen seiner Familie in Syrien wegen ihm geltend.
7.8. Nach dem Gesagten erscheinen die geltend gemachten Probleme
mit dem Armeegeneral und die darauffolgende Suche nach dem
Beschwerdeführer nicht glaubhaft. An dieser Ansicht vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte, wonach der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide,
nichts zu ändern, zumal darin die angebliche Verfolgung in Syrien als
Ursache nicht genannt wird. Zudem könnte die Ursache einer geltend
gemachten psychischen Krankheit mit einem ärztlichen Gutachten nur
bedingt belegt werden. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine
einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes
stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen
allein auf die Aussagen des Patienten angewiesen.
7.9. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgewiesen.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
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vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn
die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene
Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug
gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen
als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall,
wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine
wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand
alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im
Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art.
83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen
anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug
sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse
bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S.
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510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157,
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223).
9.4.1. Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der [...] vom 2. Juni 2009 war der
Beschwerdeführer vom 27. Mai bis zum 2. Juni 2009 wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation
mit Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung
sowie Problemen in der Beziehung zu seiner Ehepartnerin in stationärer
Behandlung. Nach dem Austritt wurde eine ambulante psychiatrische
Wieterbehandlung und eine Fortführung der medikamentösen Therapie
empfohlen. Gemäss den ärztlichen Berichten von Dr. med.
C._______vom 11. August 2008 und 26. Oktober 2009 leidet der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer
Zwangsneurose, einer depressiven Krise mit suizidalen Impulsen und
Problemen in der Beziehung zur Ehepartnerin. Er nehme deswegen
Psychopharmaka und sei seit dem 13. Dezember 2007 bei Dr. med.
C._______in psychiatrischer Behandlung. Wegen Suizidgefahr sei er vom
18. September bis zum 7. Oktober 2009 zum zweiten Mal in der […]
hospitalisiert worden.
9.4.2. Nach dieser Diagnose ist kein erhebliches Gesundheitsrisiko für
den Beschwerdeführer erkennbar, das einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnte. Syrien verfügt über ein vergleichsweise gut
ausgebautes Gesundheitswesen und insbesondere in Damaskus, wo der
Beschwerdeführer herstammt, ist eine allenfalls notwendige medizinische
Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleistet (vgl.
). Eine Rückkehr nach Syrien dürfte sich vielmehr positiv auf
seine gesundheitliche Entwicklung auswirken, bestehen doch seine
psychischen Probleme unter anderem in einer Anpassungsstörung bei
Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung in der Schweiz. Dass
sich sein Zustand bei einer Rückkehr nach Syrien, wie in der Beschwerde
ausgeführt, aufgrund der Probleme mit dem General verschlechtern
könnte, kann angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser
Vorbringen ausgeschlossen werden. Im Weiteren handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer schulischen
Ausbildung und Berufserfahrung als Sanitär (A17 S. 6 / 8) und als
Angestellter in einer Wäscherei (A2 S. 5). In seiner Heimatregion verfügt
er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei Bedarf
zurückgreifen kann. Somit ist davon auszugehen, dass eine Reintegration
in seiner Heimat ohne Probleme möglich ist. Insgesamt bestehen daher
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keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Verfügung vom 6. August 2009 gutgeheissen wurde, werden keine
Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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