B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4866/2011
law/joc
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kind
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
D-4866/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden B._______ und A._______ reisten eigenen
Angaben zufolge am 21. Mai 2011 in die Schweiz ein, wo sie am glei-
chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl er-
suchten. Dort wurden sie am 6. Juni 2011 summarisch zu ihren Ausreise-
gründen aus dem Heimatstaat befragt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin B._______ im Wesentlichen gel-
tend, im Alter von 14 Jahren habe sie ihren Heimatstaat Eritrea verlassen
und sei nach Äthiopien gereist, wo sie bei einer Familie gearbeitet habe.
Mit 17 Jahren sei sie nach Libyen gereist und dort festgenommen wor-
den. Im Gefängnis von D._______ habe sie den Beschwerdeführer
A._______ kennengelernt. Nach ihrer Freilassung habe sie sich zwei Jah-
re in Tripolis aufgehalten. Danach sei sie mit einem Motorboot in ein ihr
unbekanntes Land gereist. Sie sei im (…) Monat schwanger. Der Be-
schwerdeführer seinerseits legte dar, er habe sein Heimatland Eritrea im
Jahre 2005 aus politischen Gründen, wegen der Lebensumstände und
weil er gegen seinen Willen Militärdienst habe leisten müssen und aus
diesem desertiert sei, verlassen und sich in den Sudan begeben. Von dort
sei er nach Tripolis gebracht worden. Er habe in Libyen eine Einreisebe-
willigung für die Niederlande erhalten. Aufgrund des Krieges sei ihm aber
eine Ausreise nicht möglich gewesen. Er habe daher den Entschluss ge-
fasst, auf dem Seeweg auszureisen. Im April 2011 sei er von Tripolis mit
dem Boot nach Italien gelangt. Im Mai 2011 sei er zusammen mit der Be-
schwerdeführerin, die schwanger sei und mit der er seit 2009 im Konku-
binat zusammen lebe, in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM einen Flüchtlingsausweis, aus-
gestellt durch das UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen) in Libyen am 18. Januar 2010, ein. Ausserdem reich-
ten die Beschwerdeführenden einen Ausdruck mit einer Adresse eines
Aufnahmezentrums für Asylsuchende in E._______ zu den Akten.
B.
In den Befragungen vom 6. Juni 2011 im EVZ Basel wurde den Be-
schwerdeführenden durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei erklärte die Beschwerde-
führerin auf Vorhalt, dass sie in Italien daktyloskopiert worden sei, sie
wisse nicht, dass sie sich in Italien aufgehalten habe und sie habe dort
nicht um Asyl nachgesucht. In Italien wolle sie nicht leben, da es dort kei-
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ne Schulen und keine Arbeit gebe. Der Beschwerdeführer erklärte, seiner
schwangeren Lebenspartnerin sei es in Italien nicht gut gegangen. Als sie
dort angekommen seien, seien sie von der Polizei aufgegriffen und nach
E._______ gebracht worden. Sie seien zusammengepfercht gewesen.
Sie hätten Hunger gehabt und seien krank gewesen. Von E._______ aus
seien sie nach F._______ geflohen. Ein Asylgesuch habe er in Italien
nicht gestellt. Am 20. Mai 2011 seien sie mit dem Auto aus Italien ausge-
reist.
C.
Gestützt auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) fragte das BFM am 22. Juni 2011 die holländi-
schen Behörden an, ob der Beschwerdeführer bei der niederländischen
Botschaft in Libyen um Asyl nachgesucht habe oder die Niederlande ihm
eine Einreisebewilligung erteilt habe.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilten die niederländischen Behörden
dem BFM mit, das UNHCR habe eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch die holländischen Behörden vorgesehen gehabt. Die Niederlande
würden erst nach einer Anhörung über dessen Asylbegehren entschei-
den. Der Beschwerdeführer habe weder in der Niederlande um Asyl
nachgesucht noch sei er je dorthin gereist.
E.
Mit separaten Anfragen vom 14. Juli 2011 ersuchte das BFM die italieni-
schen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden.
F.
Mit Antwortschreiben vom 25. August 2011 erklärten sich die italienischen
Behörden mit der Rückübernahme der Beschwerdeführenden einver-
standen.
G.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 2. September 2011 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
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schwerdeführenden vom 21. Mai 2011 nicht ein, verfügte deren Wegwei-
sung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte es fest, der Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, verfügte, den Beschwerdeführenden seien die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen, und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung.
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. September 2011 (Poststem-
pel) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Darin liessen sie beantra-
gen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei an die-
se zurückzuweisen mit der Anweisung, das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
I.
Am (…) wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden,
C._______, in der Schweiz geboren.
J.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 erteilte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hiess er unter dem Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das BFM
ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ist daher einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht
nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur mate-
riellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Krite-
rien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1
Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
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Seite 6
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m.
Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Über-
nahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2
AsylV 1).
3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein
Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1
Dublin-II-VO). Dabei sind – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfah-
rens (engl.: take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO
genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist
von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dub-
lin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take
back) findet demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbeson-
dere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c,
d und e Dublin-II-VO (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dub-
lin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129).
3.3. Wird aufgrund von Beweismitteln oder Indizien gemäss den in Art. 18
Abs. 3 Dublin-II-VO genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten
nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2715/2000 festgestellt, dass ein
Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft-
grenze eines anderen Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO erster Satz). Diese Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO
zweiter Satz), d.h. ein Erlöschen der Zuständigkeit (des Einreisemitglied-
staates) erfolgt erst dann, wenn ein Asylbewerber aus dem Einreisemit-
gliedstaat kommend in einen weiteren Mitgliedstaat reist und dort nach
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einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaa-
ten ein Asylgesuch stellt (vgl. FILZWIESER, SPRUNG, a.a.O, Art. 10 K 11
S. 107).
3.4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführen-
den am 29. März 2011 in H._______ (Italien) aufhielten, wo sie am
31. März 2011 in der EURODAC-Datenbank daktyloskopisch erfasst wur-
den (vgl. act. A3/2, A4/3). Die Beschwerdeführenden bestätigten zudem
dem BFM gegenüber, illegal nach Italien gereist und dort im März 2011
aufgegriffen und daktyloskopiert worden zu sein. Im Weiteren erklärten
sie, in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben (vgl. act. A5/10 S. 6 f.,
act. A6/10 S. 6 f.). Aufgrund dieser Sachlage hat das BFM am 14. Juli
2011 die italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht (vgl. act. A19/6
S. 2 ff., act. A20/6 S. 2 ff.). Diese Anfragen erfolgten innerhalb der dafür
vorgesehenen dreimonatigen Frist (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO). Ita-
lien stimmte einer Übernahme der Beschwerdeführenden in Anwendung
von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 25. August 2011 – und
damit innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO verankerten zweimonatigen
Frist – ausdrücklich zu. Die in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO genannte Frist
von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden wur-
de mittels Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
8. September 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen
(vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388). Ein Übergang der Zuständigkeit zur
Prüfung der Asylgesuche wie sie in Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO vorgese-
hen ist, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging demnach in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass Italien vorliegend zur
(materiellen) Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
4.
4.1. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO wird in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen wird
geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von dem in Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO verankerten Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
4.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
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Seite 8
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein
anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.). Droht hingegen ein Verstoss gegen
Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den In-
ternationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), so besteht ein einklagbarer Anspruch
auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2
S. 636 f., FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74).
4.3. In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügen die Beschwerdefüh-
renden, eine Rückschaffung nach Italien verstosse gegen Art. 3 EMRK.
Aufgrund des unter der 4.2 Gesagten erweist sich diese Rüge als zuläs-
sig.
5.
5.1. Das BFM äusserte sich in seiner Verfügung nicht explizit zur Frage
des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Es führte aber
unter dem Aspekt der Anordnung der Wegweisung im Sinne von Art. 44
Abs. 1 AsylG aus, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat
reisen, in dem sie Schutz vor einer Rückschiebung finden würden. Auch
bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weder
die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden einer
Rückschiebung entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher
zumutbar. Der Einwand in der Beschwerde, wonach es den Beschwerde-
führenden in Italien nicht möglich sei, drei Personen zu versorgen, da es
weder Arbeit noch Schulen gebe, würde dem nicht entgegenstehen. Ita-
lien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnor-
men für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Die
Beschwerdeführenden könnten sich daher bei Problemen bezüglich Ar-
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Seite 9
beit, Schulen und Unterkunft an die zuständigen Behörden wenden. Zu-
dem würden in Italien verschiedene Hilfsorganisationen existieren, an die
sie sich, soweit erforderlich, ebenfalls richten könnten.
5.2. Damit verkennt das BFM zwar, dass es sich beim Dublin-Verfahren
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-
gelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-
eintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). Allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse sind somit im Rah-
men der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen und es
bleibt folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20). Dennoch lässt sich den vorstehenden Ausführungen ohne
weiteres entnehmen, dass das BFM die Anwendung des Selbsteintritts-
rechts, wenn auch bloss implizit, verneint.
5.3. In der Beschwerde wird auf den Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) von "The law students legal aid office, Juss-Buss, Nor-
wegen" mit dem Titel "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Ita-
lien" vom Mai 2011 (nachfolgend: SFH-Bericht vom Mai 2011), einen Be-
richt der "Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS) vom April
2011 (der im SFH-Bericht vom Mai 2011 mehrfach zitiert wird), einen Be-
schluss des Verwaltungsgerichts (VG) Giessen vom 16. März 2011 und
einen Beschluss des VG Köln vom 10. Januar 2011 verwiesen und dazu
im Wesentlichen ausgeführt, seit einigen Jahren werde über die bedenkli-
che Qualität der Asylverfahren und über die menschenrechtswidrige
Rückschiebungspraxis in Italien berichtet. Das staatliche Aufnahmesys-
tem zur Unterbringung von Asylsuchenden sei völlig überlastet. Asylsu-
chende seien in Italien hinsichtlich des Zugangs zu Unterkunft, Arbeit und
medizinischer Infrastruktur erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, was
für besonders verletzliche Personengruppen, darunter auch Familien mit
kleinen Kindern, zu existenzbedrohenden Situationen führen könne. Dub-
lin-Rückkehrende würden nicht bevorzugt behandelt und seien insbeson-
dere bei der Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren auf sich alleine
gestellt. Private oder kirchliche Hilfsorganisationen könnten nur wenigen
Dublin-Rückkehrenden helfen. Die aktuellen Aufnahme- und Lebensbe-
dingungen in Italien würden gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die EU-
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Seite 10
Aufnahmerichtlinie verstossen. Dieser Umstand würde durch die Erleb-
nisse der Beschwerdeführenden bestätigt. So habe die damals schwan-
gere Beschwerdeführerin nach ihrer beschwerlichen Bootsreise von Tri-
polis herkommend in Italien ein Spital aufgesucht, wo sie jedoch nicht un-
tersucht, sondern ihr bloss ein Medikament verabreicht worden sei. Ob-
wohl sie drei Tage lang nichts gegessen hätten, hätten sie nach ihrer An-
kunft keine Nahrung erhalten. Sie seien mit anderen Flüchtlingen in einen
Bus gesteckt und zum Flughafen verbracht worden. Von dort habe man
sie nach E._______ geflogen und danach in ein Flüchtlingscamp ge-
bracht. Vier Stunden hätten sie gewartet, weshalb einige von ihnen die
Polizei attackiert hätten, woraufhin diese Tränengas eingesetzt habe. Da
seien sie per Anhalter nach F._______ geflohen, wo sie auf der Strasse
und danach in einem demolierten Wohngebäude gelebt hätten. Dieses
habe weder über fliessendes Wasser, noch über Elektrizität, noch über
eine Heizung verfügt. Nahrung hätten sie von der Kirche erhalten. Bei ei-
ner Abschiebung nach Italien würden sie daher in eine existenzielle Not-
lage geraten, worunter insbesondere ihr noch ungeborenes Kind, das
durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt
worden sei, zu leiden hätte. Dieses hätte bei einer Rückschaffung nach
Italien keine angemessene Unterkunft, keinen Zugang zu medizinischer
Versorgung, nicht genügend Nahrung und könnte die Schule nicht besu-
chen. Die wichtigsten aus der Kinderrechtskonvention fliessenden Rechte
würden ihm damit verwehrt. Das BFM hätte daher auch unter Berücksich-
tigung des Kindeswohls genau abklären müssen, ob im vorliegenden Fall
eine adäquate Aufnahme in Italien gesichert wäre.
5.4. Das BFM stellt sich demgegenüber in der Vernehmlassung auf den
Standpunkt, ein Bericht des UNHCR vom 12. Juli 2010 bestätige, dass
der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Italien gewährleistet sei. Die
italienischen Behörden würden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommen und hätten auch die Richtlinien der Europäischen Union in
ihrem nationalen Recht umgesetzt. Dublin-Rückkehrende sowie verletzli-
che Personen würden bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt und
es würden sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen.
5.5. In der Replik wird wiederum auf die bisherigen Ausführungen verwie-
sen und erneut geltend gemacht, das BFM habe das Kindeswohl, dem
insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen sei, mit kei-
nem Wort berücksichtigt.
D-4866/2011
Seite 11
6.
6.1. Im Asylverfahren – wie im Übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und muss die für
das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Es obliegt ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die
Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirk-
lich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügung dem Betroffe-
nen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
6.2. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung vom 31. August
2011 fest, die Beschwerdeführerin sei schwanger (vgl. act. A26/6 S. 3). In
den anschliessenden Erwägungen berücksichtigte es den Einwand der
Beschwerdeführenden, dass es für sie nicht möglich sei, drei Personen
zu versorgen. Es wies in diesem Zusammenhang auf die sogenannte
Aufnahmerichtlinie sowie darauf hin, dass sie sich bei Problemen bezüg-
lich Schulen und Unterkunft darauf berufen könnten (vgl. act. A26/6 S. 4).
In seiner Vernehmlassung stellte es ausserdem fest, dass am (…) die
Tochter der Beschwerdeführenden geboren worden sei und diese in das
Asylgesuch der Eltern eingeschlossen werde. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde kann demnach nicht davon gesprochen werden,
das BFM habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Be-
schwerdeführerin schwanger gewesen sei respektive ein Kind geboren
habe. Die dahingehenden impliziten Rügen des unvollständig erhobenen
D-4866/2011
Seite 12
Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich
demnach als unbegründet.
7.
7.1. Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot
des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3
EMRK beachten. Liegt keine systematische (und über die Überstellungs-
frist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen
Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzu-
stossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass be-
sondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer
Überstellung in den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk)
eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Ver-
stosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-
Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und
E. 7.5 S. 636 ff.). Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dub-
lin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung
von Art. 3 EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garan-
tien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Beschwerdeführer vor
einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat, in dem er
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei ei-
ner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man im Weiteren
von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Ver-
pflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember
2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch
dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2
S. 638). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zustän-
digen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht eines Be-
schwerdeführers auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts,
sondern es bedarf hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises ei-
nes "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend FILZWIESER,
SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt dieser Nachweis nicht und ist
somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mit-
gliedstaat auszugehen, steht der betroffenen Person die Möglichkeit of-
fen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder
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Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaat-
lichen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Möglichkeit steht ihr gestützt auf
die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genann-
ter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie,
Art. 26 Aufnahmerichtlinie) respektive auf den Umstand zu, dass diese
ebenfalls gehalten sind, im innerstaatlichen Recht Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Auf-
nahmerichtlinie). Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsa-
che, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat
systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von
Art. 3 EMRK begeht, trägt ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweis-
last im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem
Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Beschwerde-Nr. 30696/09] zum Schluss, dass die schwerwiegen-
den strukturellen Mängel des griechischen Asylverfahrens (wie die gene-
rell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages und
fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung in
den Heimatstaat sowie die in Griechenland herrschenden menschenun-
würdigen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber) einem Ver-
stoss von Griechenland gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 13 EMRK
i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkamen. Den belgischen Behörden wurde dem-
gegenüber zum Vorwurf gemacht, dass sie sich über die gravierenden
Mängel des griechischen Asylsystems hätten ein Bild machen respektive
diese ihnen hätten bekannt sein müssen, als sie die Überstellung eines
Asylbewerbers anordneten. Daher konnte nicht erwartet werden, dass
dieser die volle Beweislast für die Gefahren trug, mit denen er, diesem
Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.
7.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann vorliegend
nicht geschlossen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stossen.
7.3. Italien ist – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK,
der EMRK und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger
Staat ist Italien zudem gehalten, die Verfahrensrichtlinie sowie die Auf-
nahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden re-
spektive umzusetzen. Es darf demnach davon ausgegangen werden,
dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden
kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie Art. 3
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EMRK beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7 S. 637 ff.). Die Gefahr
einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung an die italienischen
Behörden kann somit in aller Regel als ausgeschlossen gelten. In der Be-
schwerde werden denn auch keine entsprechenden substantiierten Vor-
bringen geltend gemacht, die diesen Überlegungen entgegenstehen wür-
den. Darin wird einzig die mangelnde Qualität des dortigen Asylverfah-
rens und eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis der italieni-
schen Behörden moniert. Damit ist jedoch nicht dargetan, weshalb gera-
de im Falle der Beschwerdeführenden ein konkreter Grund zur Annahme
bestehen soll, dass sie von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchs-
gründe in die Heimat zurückgeführt und ihnen dort eine das Refoulement-
Gebot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde. Mit dem
blossen Hinweis auf die unter E. 5.3 erwähnten Berichte und Beschlüsse
ist die Vermutung, dass sich Italien an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen hält, nicht umzustossen.
7.4. So wird im SFH-Bericht vom Mai 2011 zwar etwa auf gewisse Defizi-
te, wie beispielsweise Kommunikationsprobleme beim Einreichen eines
Asylgesuchs und mangelnde Personalressourcen hingewiesen und daher
unter anderem ein erleichterter Zugang zu Übersetzern gefordert (vgl.
SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 10 ff.). Dass sich Italien systematisch nicht
an die Verfahrensrichtlinie halten und Asylsuchenden generell der Zugang
zum Asylverfahren verweigert würde, lässt sich diesem jedoch nicht ent-
nehmen. Im Gegenteil wird darin doch mit Blick auf Dublin-Rückkehrende
ausgeführt, dass die Betreffenden meist per Flugzeug zurückgeschickt
würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 45), was nach Kenntnis des
Gerichts für Dublin-Rückkehrende von der Schweiz nach Italien im Allge-
meinen gilt. Die meisten Dublin-Rückkehrenden würden am Flughafen
von Fiumicino in Rom, einige auch im Flughafen Malpensa in der Nähe
von Mailand landen. Das Asylverfahren würde normalerweise beim Ver-
fahrensstand, der bei der Ausreise aus Italien vorgelegen habe, weiterge-
führt. Die Polizei am Flughafen mache die Questura ausfindig und fordere
die Personen auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten würden vom
Innenministerium übernommen. Dublin-Rückkehrende müssten sich in-
nerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft bei der Questura melden.
Rückkehrende, die – wie vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden –
Italien verlassen hätten, ohne dort vorher um Asyl nachgesucht zu haben,
könnten dies bei der Flughafenpolizei tun. Am Flughafen würden sie aus-
serdem Informationen und Beratung durch eine unabhängige, von den
Behörden berufene Organisation erhalten. Diese werde von den Behör-
den finanziert und arbeite eng mit dieser zusammen. In Rom werde diese
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Dienstleistung von Arciconfraternità, in Mailand von der Caritas angebo-
ten. Die für die Schweiz ohnehin nicht bindenden Beschlüsse der Verwal-
tungsgerichtgerichte Köln vom 10. Januar 2011 und Giessen vom
16. März 2011 lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, Italien würde
grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Rückschiebungspraxis aus-
üben oder im Allgemeinen keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren
gewähren. Aus der Formulierung im Beschluss des VG Köln vom
10. Januar 2011, es würden ernst zu nehmende Anhaltspunkte vorliegen,
dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspra-
xis in Italien nicht an die zu fordernden unions- und völkerrechtlichen
Standards heranreichen würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 8),
wird beispielsweise nicht deutlich, welche konkreten Überlegungen die-
ses Gericht zur anschliessenden Einschätzung führte, es habe eine Ab-
klärung darüber zu erfolgen, ob die Antragssteller ihre Asylgründe in Ita-
lien uneingeschränkt vorbringen könnten. Hinsichtlich des Beschlusses
des VG Giessen vom 16. März 2011 fällt sodann auf, dass darin insbe-
sondere von Zuständigkeitsproblemen i.S. Einreichen eines Asylgesu-
ches, mangelnder Aufklärung gegenüber Asylsuchenden und Überset-
zungsproblemen gesprochen wird. Diese Erkenntnisse stützten sich indes
hauptsächlich auf einen Bericht von Pro Asyl von 2006 und einen Bericht
der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
vom November 2009, weshalb sie von Vornherein nicht genügend aussa-
gekräftig erscheinen. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass es sich bei
erwähnten Beschlüssen um vorläufige Anordnungen handelte, die zwar
verschiedene Fragen aufwarfen, deren endgültige Beantwortung aber
noch im Raume stand.
7.5. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Asylsystem in al-
ler Regel derart gravierende Mängel aufweist, so dass die Beschwerde-
führenden bei einer Rückführung nach Italien kein faires Asylverfahren
durchlaufen könnten, liegen somit nicht vor.
7.6. Aus erwähnten Verwaltungsgerichtsbeschlüssen oder dem SFH-
Bericht vom Mai 2011 lässt sich auch nicht auf eine systematische Verlet-
zung des Verbots unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
oder einen allgemeinen Verstoss Italiens gegen die Aufnahmerichtlinie
schliessen. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar
– wie auch genannte Beschlüsse und der SFH-Bericht vom Mai 2011 zei-
gen – in der Kritik, nachdem es sich aufgrund einer starken Zunahme von
Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht
und Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, bei der Arbeit und beim
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Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausge-
setzt sein können. Nach konstanter Praxis ist jedoch in den – im Ver-
gleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für
eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen
der Dublin-II-VO zu erblicken (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3. – 7.7 S. 637 ff.,
vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5356/2011
vom 25. Januar 2012 E. 8.4). Entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Ansicht werden namentlich Dublin-Rückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt und es nehmen sich – neben den staatlichen Struktu-
ren – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Dies wird insoweit auch durch den
SFH-Bericht vom Mai 2011 bestätigt. Darin wird mit Blick auf Dublin-
Rückkehrende, die wie im Falle der Beschwerdeführenden eigenen An-
gaben zufolge in Italien kein Asylgesuch gestellt haben, dargelegt, dass
diese – nebst der Möglichkeit ein Asylgesuch am Flughafen zu stellen – in
einer staatlichen Unterkunft Aufnahme finden sollten, ausser sie seien be-
reits in einem Zentrum gewesen und hätten ihren Platz durch ihre Abreise
verloren. Mit zunehmenden Kapazitäten in den CARA's (Centro di ac-
coglienza per richiedenti asilo / Aufnahmezentrum für Asylsuchende), be-
stünde zudem die Möglichkeit, Dublin-Rückkehrende, deren Verfahren
noch laufe und die noch nie in einem CARA untergebracht gewesen sei-
en, dort unterzubringen (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011 S. 17). In Rom
biete zudem das Centro Enea 80 reservierte Plätze für eine kurzfristige
Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden, die am Flughafen Fiumicino
ankommen würden, an, wobei verletzliche Personen bevorzugt behandelt
würden (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011S. 23 und 34).
7.7. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden bei einer Rückführung
nach Italien unweigerlich in die Obdachlosigkeit gestossen zu werden, ist
somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der
Beschwerde erstmals konkretisierten Erlebnisse der Beschwerdeführer
nach ihrer Ankunft in Italien (vgl. E. 5.3) nichts zu ändern. Aus dem Um-
stand allein, dass der Beschwerdeführerin im Spital angeblich lediglich
ein Medikament verabreicht worden und sie nach ihrer Ankunft nicht so-
fort mit Nahrung versorgt worden seien, kann nicht auf eine grundsätzli-
che Verweigerung der notwendigen medizinischen Betreuung oder Ver-
sorgung mit Lebensmitteln durch die italienischen Behörden geschlossen
werden. Die Beschwerdeführenden haben ihren Angaben zufolge in Ita-
lien zudem nicht um Asyl ersucht und sind aus dem ihnen zugewiesenen
Camp in E._______ abgereist. Aus ihren Darlegungen ist auch nicht zu
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schliessen, dass sie die Behörden anderweitig um Hilfe ersucht hätten,
wie etwa um Gewährung einer Unterkunft. Vielmehr ist davon auszuge-
hen, dass sie sich in F._______, wo sie in einem demolierten Wohnge-
bäude ohne Wasser, Heizung und Elektrizität gelebt hätten, ohne Wissen
der Behörden aufgehalten haben. Von einem Verstoss der italienischen
Behörden gegen die Aufnahmerichtlinie kann somit nicht gesprochen
werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 13 Abs. 2
der Aufnahmerichtlinie Italien gehalten ist, materielle Aufnahmebedingun-
gen (wie Nahrung, Unterbringung, Bekleidung etc.) zu gewähren, die die
Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gesundheit gewährleisten.
Diese können in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht wer-
den (vgl. Art. 13 Ziffer 5 der Richtlinie). Aus Art. 14 Abs. 1 und 8 der Richt-
linie ergibt sich zudem, dass eine Unterbringung nicht stets eine Sachleis-
tung voraussetzt und im Falle eines vorübergehenden Mangels an Auf-
nahmekapazitäten eine solche auch in anderer Form erbracht werden
kann. Selbst wenn den Beschwerdeführenden somit bei ihrer Rückkehr
nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, wäre darin noch kein
Verstoss gegen erwähnte Richtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu er-
blicken, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von
Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwen-
digen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen. Im Übri-
gen stünde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, sich in Ita-
lien mit Hilfe eines italienischen Anwaltes oder aber Rechtsberatungsstel-
len und Hilfsorganisationen gegen eine allfällige Nichteinhaltung erwähn-
ter Mindeststandards zu wehren.
7.8. Es sind vorliegend auch keine schwerwiegenden humanitäre Gründe
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen, die einer Überstellung
der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen und aus diesem
Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen liessen. Weder kann
aufgrund des Gesagten geschlossen werden, bei einer Rückschaffung
nach Italien würde vorliegend das Risiko für die Beschwerdeführenden
bestehen, in eine existenzielle Notlage zu geraten noch sprechen andere
– wie etwa schwerwiegende medizinische Gründe und die Zugehörigkeit
zu einer besonders verletzlichen Personengruppe – für einen Selbstein-
tritt. Aus der Tatsache allein, dass die Beschwerdeführenden ein Kleinkind
zu versorgen haben, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal – so-
weit aus den Akten feststellbar – Eltern und Kind gesund sind. Das Kin-
deswohl respektive Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) kann zwar im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung von Art. 29a Abs. 3 AsylV berücksichtigt werden (vgl.
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BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644 f.). Inwiefern dem Kleinkind vorliegend bei
einer Überstellung nach Italien dort der Zugang zu allenfalls später benö-
tigten medizinischen Leistungen oder zu einer öffentlichen Schule ver-
weigert werden soll, wird durch die Beschwerdeführenden weder sub-
stanziiert noch mit Beweismitteln untermauert. Die Eltern können sich im
Übrigen nicht nur bei der Pflege und Betreuung ihres Kindes, sondern nö-
tigenfalls auch bei der Durchsetzung dessen Rechte bei den italienischen
Behörden gegenseitig unterstützen. Schliesslich wird in der Beschwerde
verkannt, dass sich aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts keine spezielle Verpflichtung zu allfälligen Abklärungen i. S. Unter-
kunft, medizinischer Versorgung etc. für ihr Kind in Italien ergibt, da es
sich vorliegend nicht um eine unbegleitete minderjährige Person handelt.
7.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Gründe ersicht-
lich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe-
legen würden. Das BFM ist demzufolge zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten.
8.
8.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom
BFM zu Recht angeordnet.
8.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG besteht – wie in E. 5.2 erwähnt – systembedingt kein Raum für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG. Eine entsprechende Prüfung hat vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden. Das BFM hat in diesem Sinne
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
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Seite 19
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Den Beschwerdeführenden wurde indessen
mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2011
zufolge Nichtaussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle La-
ge verbessert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sie sind weiter-
hin als mittelos zu erachten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist
demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4866/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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