Abtei lung IV
D-4867/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4867/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben erstmals am 19. November 1998 und stellte am 23. November
1998 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen
machte er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend, tamili-
scher Abstammung zu sein und aus der Nordprovinz Sri Lankas (Regi-
on _______) zu stammen. Dort habe er gravierende Probleme mit dem
srilankischen Militär gehabt. So habe er ein Trainingslager der LTTE in
der Nähe seines Wohnortes besucht. Nach rund drei Monaten habe er
auf Ersuchen seiner Mutter und Bekannter das Lager verlassen dürfen.
Im Jahr 1996 sei er von der Armee unter dem Verdacht, bei der LTTE
mitzumachen, festgenommen worden. Weil er indessen eine solche
Mitgliedschaft kategorisch abgestritten habe, hätten sie ihn bald
darauf wieder laufen lassen. Eines Tages sei ein durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte verletztes LTTE-Mitglied durch dessen
Kameraden zwecks Pflege zum elterlichen Haus gebracht worden. Et-
was später seien auch srilankische Soldaten vor Ort erschienen. Auf
Rat seiner Mutter sei der Beschwerdeführer mit den Kämpfern der
LTTE geflüchtet. Die Armee habe daraufhin alle im elterlichen Haus
befindlichen Personen mitgenommen. Nach der Intervention des Dorf-
oberhauptes seien zwar seine Angehörigen wieder frei gekommen. In-
dessen habe sich die Mutter nun täglich bei der Armee melden müs-
sen. Sie sei zudem aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers preiszugeben. In Anbetracht dieser Sachlage sei er
schliesslich nach Colombo geflohen.
A.b
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2000 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwer-
deführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht. Seine Schilderungen seien in mehrfacher Hinsicht widersprüch-
lich ausgefallen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
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D-4867/2006
A.c
Mit Eingabe vom 19. Juni 2000 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung wei-
terer Abklärungen beantragen. Es sei eine Rückschiebung des Be-
schwerdeführers in dessen Heimatland zu unterlassen und von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung des
Kassationsantrages wurde vorgebracht, dass die wesentlichen Vorbrin-
gen glaubhaft ausgefallen seien. Das Bundesamt habe sich auf das
blosse Erfragen von Sachverhalten konzentriert und erforderliche Ab-
klärungen nicht vorgenommen. Es gehe deshalb nicht an, dass die
Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers in pauschaler Weise
als unglaubhaft qualifiziere. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er
aufgrund der Fallumstände bei seiner Rückkehr begründete Furcht vor
erheblichen Nachteilen habe. Die Vorinstanz sei dem Untersuchungs-
grundsatz und der Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe
sachfremd entschieden. Dadurch liege eine Gehörsverletzung vor.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde eine Erklärung der Poli-
zei von _______ vom 13. Januar 1999 zu den Akten gereicht.
A.d
Mit Urteil vom 7. Oktober 2002 wies die ARK die Beschwerde vom
19. Juni 2000 als offensichtlich unbegründet ab. Die Beschwerdeins-
tanz hielt in ihrem Urteil fest, die gerügten Gehörsverletzungen fänden
in den Akten keine Stütze. Die eingereichte polizeiliche Erklärung vom
13. Januar 1999 vermöge angesichts der vom Bundesamt in der Ver-
nehmlassung formulierten und von der ARK erkennbaren und nach-
vollziehbaren Fälschungshinweisen keinen anderen Ausgang des Ver-
fahrens zu bewirken. Das Dokument sei zur Verhinderung weiteren
Missbrauchs einzuziehen. Ferner bejahte die ARK hinsichtlich des Be-
schwerdeführers eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative
namentlich im Grossraum Colombo, wo er sich seinen Angaben zufol-
ge schon wiederholt längere Zeit bei Verwandten aufgehalten habe.
B.
Am 14. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten
illegalen Ausreise aus der Schweiz verhaftet und in der Folge in Aus-
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schaffungshaft genommen. Am 18. Januar 2006 (fremdsprachige Ein-
gabe) beziehungsweise mit Eingabe seines neu bestellten Rechtsver-
treters vom 24. Januar 2006 stellte er bei der Vorinstanz ein zweites
Asylgesuch. Gleichzeitig beantragte er die Edition von Verfahrensakten
im Falle eines beabsichtigten negativen Entscheids und ersuchte um
die Möglichkeit, vor Entscheidfällung eine Stellungnahme einzurei-
chen.
C.
Am 31. Januar 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
unter Kostenauflage Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 ersuchte der damalige Vertreter des
Beschwerdeführers das Bundesamt, die Behandlung des zweiten Asyl-
gesuchs seines Mandanten an Hand zu nehmen. Jegliche Kontaktauf-
nahme mit den srilankischen Behörden zwecks Papierbeschaffung sei
zu vermeiden.
E.
Am 17. Februar 2006 führte die kantonale Behörde eine Anhörung
durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
nach Ablehnung seines ersten Asylgesuchs im April 2003 nach Sri
Lanka zurückgereist zu sein. Er habe in _______ Wohnsitz genommen
und dort als Rischkafahrer gearbeitet. Wegen drei Fahrgästen, die bei
einer Polizeikontrolle geflohen seien, habe ihn die Polizei am 14. Juni
2003 festgenommen. Nach zwei Tagen Haft auf der Polizeistation sei
er ins _______-Gefängnis verlegt worden. Er habe Misshandlungen
erlitten. Gegen Kaution sei er am 16. September 2003 freigekommen.
Er habe sich aber fortan zweimal täglich bei den Behörden in _______
melden müssen. Im Zusammenhang mit Anschlägen sei er wiederholt
für zwei Tage festgenommen worden. Mit seinen Angehörigen sei er
deshalb am 20. Februar 2004 ins Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei
seine Schwester in einem Armeelager vergewaltigt und umgebracht
worden. Eine Anzeige gegen die Armee habe nichts genützt. Im
Dezember 2004 seien seine Mutter und zwei Brüder durch einen
Tsunami ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe fortan
allein auf sich gestellt im Dorf gelebt. Wegen medizinischer Probleme
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habe er eine mehrmonatige Spitalpflege in Anspruch nehmen müssen.
Anschliessend sei er zu einer in Colombo wohnhaften Tante gezogen.
Dort sei er im Juni 2005 verhaftet und auf der Polizeistation _______
festgehalten worden. Durch einen Gerichtsbeschluss sei er nach 14
Tagen freigekommen. Da er nicht mehr in Colombo habe leben wollen,
sei er vorerst nach _______ zurückgekehrt und schliesslich am 7.
Januar 2006 auf dem Luftweg ausser Landes geflohen. Er habe be-
absichtigt, sich in _______ mit einer Cousine zu verheiraten.
Als Belege für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens in Telefax-Form zwei Quittungen (Ho-
telaufenthalt in Sri Lanka), vier Bestätigungsschreiben (Haft in Colom-
bo), ein Arztzeugnis und eine Foto zu den Akten (vgl. dazu die Auflis-
tung der vorinstanzlichen Akte B 16).
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 seines damaligen Vertreters bean-
tragte der Beschwerdeführer beim BFM unter anderem eine ärztliche
Untersuchung (Folterspuren). Ferner sei eine psychiatrische Begut-
achtung zu veranlassen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2006 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer im Sinne seines Ersuchens vom 24. Januar
2006 Einsicht in die Akten des (aktuellen) Verfahrens. Die Vorinstanz
wies in ihrer Verfügung darauf hin, dass mit der gewährten Aktenein-
sicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei, da nach Abschluss
der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durch-
führung eines Schriftenwechsels bestehe.
H.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 2. März 2006 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Behauptung des Be-
schwerdeführers, nach Ablehnung seines Asylgesuchs tatsächlich in
sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, sei nicht hinreichend belegt.
Im Übrigen habe er sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit einer
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drohenden Ausschaffung gestellt, was nicht der üblichen Verhaltens-
weise tatsächlich verfolgter Personen entspreche. Hinzu komme, dass
die angebliche dreimonatige Inhaftierung des Jahres 2003, welche we-
gen des blossen Verdachts der LTTE-Unterstützung erfolgt sein soll,
gemäss Erkenntnissen des Bundesamtes in der geltend gemachten
Form der (damaligen) Praxis der Behörden vor Ort widerspreche. Die
angebliche Haft mute deshalb realitätsfremd an. Die gleiche Feststel-
lung gelte auch für die angebliche Haft vom Juni 2005. Die diesbezüg-
lich eingereichten Bestätigungsschreiben rechtfertigten als einfach
manipulierbare Fax-Dokumente, welche überdies in formaler Hinsicht
den normalerweise zu diesem Zweck ausgestellten Schreiben in kei-
ner Weise entsprächen, keine andere Einschätzung. Beim Bestäti-
gungsschreiben des Anwalts sei von einem Gefälligkeitsdokument
auszugehen, und eine der Bestätigungen für den Hotelaufenthalt in Sri
Lanka beziehe sich auf einen Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer er-
wiesenermassen bereits in der Schweiz gewesen sei. Die nachge-
reichte korrigierte Version erhärte den Verdacht, dass entsprechende
Beweismittel nach Wunsch des Auftraggebers ausgestellt würden. Das
Arztzeugnis vermöge offensichtlich keinen asylrelevanten Sachverhalt
zu belegen. Auch die tragischen Folgen des Tsunami stünden offen-
sichtlich nicht im Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt - namentlich
für den Grossraum Colombo - für zulässig, zumutbar und möglich. Dort
könne der Beschwerdeführer mit der Unterstützung durch seine Tante
rechnen. Auch eine finanzielle Hilfe durch den in der Schweiz leben-
den Bruder komme in Betracht. Die im eingereichten srilankischen
Arztzeugnis erwähnten Depressionen könnten im Bedarfsfall vor Ort
behandelt werden.
I.
Am 3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungs-
haft entlassen.
J.
Mit Eingabe vom 17. März 2006 an die ARK beantragte der Beschwer-
deführer durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergän-
zenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung. Eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Je-
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denfalls sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Die mit Zwischen-
verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2006 erhobene Gebühr in
der Höhe von Fr. 61.-- für nicht bestellte Akten sei dem Beschwerde-
führer rückzuerstatten. Zur Begründung wurde unter anderem geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seiner ersten
Begegnung mit den Schweizer Behörden am 14. Januar 2006 ver-
sucht, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe in der Folge auch eine
schriftliche Eingabe an eine Behörde verfasst und eine Kopie des
Schreibens am 17. Januar 2006 bei der Haftrichterverhandlung vorge-
legt. Der Haftrichter habe indes auf die hierfür zuständigen Bundesbe-
hörden verwiesen. Anschliessend sei eine postalische Eingabe des
Beschwerdeführers beim BFM und daraufhin die Eingabe des Vertre-
ters beim BFM am 24. Januar 2006 erfolgt. Die Asylbehörden hätten
indes die Behandlung des Gesuchs nicht an Hand genommen und
stattdessen weiterhin die Ausschaffung vorbereitet. Erst nach nochma-
liger Intervention des Vertreters vom 6. Februar 2006 sei die Behand-
lung des Asylgesuchs in die Wege geleitet worden. Die Behauptung
des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch ver-
spätet und demnach missbräuchlich gestellt, weshalb die angebliche
Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft erscheine, könne ent-
sprechend nicht nachvollzogen werden. Ausserdem sei die erlittene
Verfolgung durch - mittlerweile im Original beigebrachte - Beweismittel
belegt, weshalb die weitere Einschätzung des Bundesamtes, die gel-
tend gemachten Inhaftierungen entsprächen nicht der üblichen Praxis
der Behörden vor Ort, ebenfalls nicht geteilt werden könne. Im Übrigen
sei auch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im An-
schluss an das erste Asylverfahren belegt; die diesbezüglichen Zweifel
des BFM seien fehl am Platz. Der Vertreter des Beschwerdeführers
habe sodann bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2006 beantragt, die
Narben des Beschwerdeführers und dessen psychischer Zustand sei-
en medizinisch abzuklären. Diese Anträge seien in der angefochtenen
Verfügung unberücksichtigt geblieben, was zur Kassation des Ent-
scheids führen müsse. Die weitere Feststellung des Bundesamtes hin-
sichtlich des Beweiswerts der Dokumente (blosse Faxkopien) sei mitt-
lerweile überholt, da nach dem Gesagten Originaldokumente vorlägen.
Diese habe das BFM nicht abgewartet, was wiederum die Kassation
des Entscheids rechtfertige. Die pauschale Behauptung des BFM,
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beim Anwaltsschreiben handle es sich erfahrungsgemäss um ein Ge-
fälligkeitsschreiben, könne jedenfalls nicht gehört werden. Vielmehr
wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei Zweifeln weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Weg-
weisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
Der Eingabe lagen 7 Fotos (Tsunami-Schäden), bereits im erstinstanz-
lichen Verfahren als Fax-Kopien eingereichte Dokumente, nämlich ein
Anwaltsschreiben vom 13. Februar 2006 mit Originalunterschrift und
Stempel, eine Hotelquittung in Kopie, eine Bestätigung des _______-
Gefängnisses in Colombo mit Unterschrift und Stempel samt englisch-
sprachiger Übersetzung, ein Arztzeugnis aus Sri Lanka im Original,
sowie als neue Beweismittel die Kopie eines Hotel-Meldezettels aus
Sri Lanka, ein Zustelldokument hinsichtlich der erwähnten Beweismit-
tel, ein Positionspapier der SFH zur Situation vor Ort und ein Bericht
über psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka bei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 bestätigte die Instruktions-
richterin der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwe-
senheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren
hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewie-
sen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Folterspuren und
den gesundheitlichen Problemen wurde dem Beschwerdeführer Frist
zwecks Zusendung eines ausführlichen Arztberichts angesetzt.
L.
Mit Eingabe vom 27. April 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 25. April 2006 zu den Akten. Weitere (ausführlichere)
Arztberichte wurden in Aussicht gestellt. Gleichzeitig beantragte er die
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2006 lehnte die ARK das wiederer-
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wägungsweise gestellte Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
N.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2006 beantragte die Vor-
instanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auch in Be-
rücksichtigung der nachträglich eingereichten Beweismittel sei die gel-
tend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland
nicht belegt. So handle es sich zum einen um nicht amtliche Schrei-
ben, welche vom Beschwerdeführer in Auftrag gegeben worden seien.
Zum anderen liege die Bestätigung des _______-Gefängnisses ledig-
lich in Form einer für Manipulationen äusserst anfälligen Fax-Kopie
vor. Ferner sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Asylge-
such in der Schweiz erst nach einem längeren Aufenthalt gestellt und
beabsichtigt habe, in _______ zu heiraten. Die angeblichen Verfol-
gungsvorbringen müssten deshalb als nachgeschoben bezeichnet
werden. Hinsichtlich der angeblichen Traumatisierung des Beschwer-
deführers sei eine angemessene Therapie im Bedarfsfall vor Ort mög-
lich.
O.
Mit Replik vom 4. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Die vorinstanzliche Argumentation hinsicht-
lich der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung müsse als wi-
dersprüchlich bezeichnet werden. Hinzu komme, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Traumatisierung und der sich in seinem Hei-
matland zuspitzenden politischen Situation bei der Wiedereinreise be-
sonders gefährdet wäre.
P.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer auf die
Eskalierung der Konflikte in seinem Heimatland hin. Gleichzeitig er-
suchte er die ARK, einen spezialärztlichen Bericht im Zusammenhang
mit seiner psychiatrischen Behandlung in der Schweiz, welcher für die
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von aus-
schlaggebender Bedeutung sein dürfte, noch abzuwarten.
Q.
Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
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vom 19. Oktober 2006 ________ nach.
R.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht einen detaillierten Arztbericht vom 4. Janu-
ar 2007 _______ ein. Im besagten Bericht wurden unter anderem
ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung,
mittelschwere bis schwere Angstsymptome, ausgeprägte depressive
Symptome, eine mässige Somatisierungstendenz sowie mittelschwere
dissoziative Symptome erwähnt. Beim Patienten liege eine schwere
posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive
Episode vor. Des Weiteren wurden Panikanfälle diagnostiziert, welche
die Kriterien für eine Panikstörung zwar nicht erfüllten, aber mit hohem
Leidensdruck verbunden seien. Ferner wurde dargelegt, dass die
diskreten fokalen Vernarbungen an den Oberschenkeln des
Beschwerdeführers mit Brandmarken vereinbar seien. Das
Krankheitsbild des Patienten spreche für wiederholte
Traumatisierungen. Er sei gemäss seinen Angaben in Sri Lanka
während fast eines Jahres in stationärer und ambulanter Behandlung
gestanden. In der Schweiz sei aufgrund seiner unsicheren
(Aufenthalts)situation bisher lediglich eine symptomatische Behand-
lung erfolgt. Im Bericht wurde sodann festgehalten, dass die therapeu-
tischen Möglichkeiten in Sri Lanka bereits ohne Erfolg in Anspruch ge-
nommen worden seien. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland drohe
zudem eine erneute Retraumatisierung.
S.
Am 12. September 2007 zeigte der ehemalige Vertreter des Beschwer-
deführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsniederlegung
an.
T.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels beantragte das BFM mit
Vernehmlassung vom 19. März 2008 erneut die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage respektive der un-
glaubhaften und mangelhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner bisherigen Lebenssituation in Sri Lanka sei es nicht möglich, in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Umstän-
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de des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu überprüfen. Für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung spreche indes der Umstand, wonach in Colombo eine Tante des
Beschwerdeführers - mutmasslich mit ihrer Familie - lebe. Zudem
stamme er eigenen Angaben zufolge aus einer vermögenden Familie,
und im Ausland lebende Verwandte seien in der Lage, ihn bei der Re-
integration vor Ort im Bedarfsfall finanziell zu unterstützen.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2008 wurde dem Beschwerde-
führer Frist zur Replik eingeräumt. Besagte Verfügung wurde von der
Post dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2008 mit dem Ver-
merk "nicht abgeholt" retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
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die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Der ehemalige Vertreter des Beschwerdeführers machte geltend,
er habe bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2006 beantragt, die Nar-
ben seines Mandanten und dessen psychischer Zustand seien medizi-
nisch abzuklären. Diese Anträge seien in der angefochtenen Verfü-
gung unberücksichtigt geblieben, was (als Verletzung des rechtlichen
Gehörs) zur Kassation des Entscheids führen müsse. Die weitere Fest-
stellung des Bundesamtes hinsichtlich des Beweiswerts der Dokumen-
te (blosse Faxkopien) sei mittlerweile überholt, da nach dem Gesagten
Originaldokumente vorlägen. Diese habe das BFM nicht abgewartet,
was wiederum die Kassation des Entscheids rechtfertige.
3.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der
Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht
darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs
anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem
formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/
EMARK 1999 Nr. 20 S. 131 und 1998 Nr. 34 S. 292). Gemäss Praxis
des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Be-
schwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher
Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungs-
rechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.; 110 Ia 82 E. d). Dabei können
insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen.
Gemäss Praxis der ARK, welche in diesem Punkt ihre Gültigkeit beibe-
halten hat, sollte auf eine Kassation indes nur dann verzichtet werden,
wenn die Gehörsverletzung für den Betroffenen keinen schweren
Nachteil bedeutet beziehungsweise ihn nicht in schwerer Weise trifft.
3.3 Vorliegend ist - auch mangels entsprechender Erwägungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung - unbestritten, dass die erwähnten
Anträge des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 20. Februar 2006
im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurden.
Eine Heilung dieser Gehörsverletzung erscheint unter Würdigung
sämtlicher Umstände indes als gerechtfertigt. So hatte der Beschwer-
deführer nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids ausführlich Ge-
legenheit, seine psychische Verfassung und die Narben an seinem
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Körper medizinisch abklären zu lassen. In Würdigung des eingereich-
ten und ausführlichen Arztberichts vom 4. Januar 2007 (Universitäts-
spital Zürich/Psychiatrische Poliklinik), welcher sich zu den relevanten
Fragen schlüssig äussert, ist der Sachverhalt jedenfalls als erstellt zu
betrachten, und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde
insofern einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Die weitere Rüge, die
Vorinstanz wäre gehalten gewesen, den Eingang von Originalbeweis-
mitteln abzuwarten, vermag nur bedingt zu überzeugen, zumal ein sol-
cher expliziter Antrag in der erwähnten Eingabe vom 20. Februar 2006
nicht gestellt wurde, die Dokumente aus Sri Lanka am 17. Februar
2006 bereits der Post übergeben gewesen sein sollen und die Vor-
instanz mit ihrem Entscheid immerhin bis zum 2. März 2006 zuwartete
(vgl. B 14/24, S. 19). Abgesehen davon erschiene auch diese allfällige
Gehörsverletzung in Berücksichtigung der Fallumstände wiederum als
heilbar.
3.4 Nach dem Gesagten ist von einer Kassation der angefochtenen
Verfügung im aktuellen Zeitpunkt abzusehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus und verkenne die
prekäre Situation in seinem Heimatland.
4.4 Dieser Einschätzung kann im Asylpunkt nicht gefolgt werden. Die
Feststellung des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, in der
Schweiz werde auf sein zweites Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb
er hier seine Fluchtgründe vorerst nicht vorgebracht habe, vermag we-
nig zu überzeugen. So hat sich der Beschwerdeführer den Akten zufol-
ge seit der Einreise vom 9. Januar 2006 während mehrerer Tage illegal
bei seinem Bruder in der Schweiz aufgehalten, ein Verhalten, das nicht
recht zu einer tatsächlich befürchteten Verfolgung in Sri Lanka passt.
Im Weiteren mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer nicht erst mit
Eingabe seines Vertreters vom 24. Januar 2006 ein (sinngemässes)
Asylgesuch stellte. Die oben skizzierte Verhaltensweise lässt die Fest-
stellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht aus den ge-
nannten Gründen aus dem Heimatland geflohen sei und eine angebli-
che asylrelevante Gefährdung erst im Moment einer drohenden Aus-
schaffung vorgebracht habe, im Ergebnis aber gleichwohl als plausibel
erscheinen, zumal tatsächlich Verfolgte in der Tat im Allgemeinen auch
aus ihrer Sicht keine unnötigen Risiken eingehen. Einzuräumen ist,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar gewisse Zweifel
weckt, für sich alleine besehen aber die Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen insgesamt noch nicht zu begründen vermöchte. Gegen eine Verfol-
gungssituation im Zeitpunkt der Ausreise sprechen indes weitere An-
haltspunkte in den Akten. So gab der Beschwerdeführer unter ande-
rem an, aus Furcht vor (erneuten) Problemen mit den srilankischen
Behörden eine offizielle Ausschaffung aus der Schweiz nach der Ab-
lehnung seines ersten Asylgesuches vermieden zu haben (vgl. S. 4 der
Eingabe vom 17. März 2006). Andererseits soll er sich aber (angeblich
durch Vermittlung eines Schleppers) in der Folge vor Ort um einen
Reisepass mit seinen Personalien bemüht und diesen durch die srilan-
kischen Behörden im Juni 2004 auch erhalten haben (vgl. u.a. B 14/24,
S. 6). Schliesslich sei er mit diesem Pass auf seinen eigenen Namen
im Jahre 2006 auch legal ausgereist (vgl. kantonale Befragung vom
14. Januar 2006, S. 2), was deutlich gegen eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers in diesem Zeitpunkt spricht. Der Beschwerdeführer
führt zwar aus, im Juni 2003 in Trincomalee verhaftet worden zu sein;
das Gerichtsverfahren habe jedoch mit einem Freispruch geendet. We-
gen lokalen Behelligungen sei die Familie danach wieder in die Hei-
matregion zurückgekehrt. Dort sei im Jahr 2004 seine Schwester ver-
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mutlich von Armeeangehörigen vergewaltigt und ermordet worden. Bis
zur Ausreise im Jahre 2006 habe er selber aber keine Probleme mit
den Behörden mehr gehabt; gegen ihn sei auch kein Strafverfahren er-
öffnet worden (vgl. B14 S. 14). Als Ausreisegrund wird denn auch in
erster Linie vorgebracht, er habe im Heimatstaat keine Angehörigen
mehr. Bereits im Brief an die Asylbehörden vom 18. Januar 2006
macht er entsprechende Ereignisse geltend (vgl. B4 S. 2). Selbst wenn
der Beschwerdeführer oder seine Familie in Konflikt mit den Sicher-
heitsbehörden gelangt ist, ist aufgrund dieser Ausführungen nicht auf
eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu schliessen. Da-
ran vermögen auch die Vorbringen zur angeblichen Haft im Sommer
2005 nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer dazu ausführt, er
sei am 14. Juni 2005 verhaftet worden (vgl. B14, S. 16), während im
Anwaltsschreiben vom Juli 2005 die Rede ist. Hinzu kommt, dass eine
solche Haft auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu den übrigen Vorbringen
passt. So führte der Beschwerdeführer aus, nach dem Tsunami vom
26. Dezember 2004 noch einige Zeit im Dorf verblieben zu sein, sich
aber mehr und mehr isoliert zu haben, weshalb die Dorfbewohner ihn
schliesslich in eine psychiatrische Klinik gebracht hätten. Dort sei er
sieben Monate verblieben und dann von seiner Tante nach Colombo
gebracht worden. Wie er unter diesen Umständen bereits am 14. Juni
2005 in Colombo verhaftet worden sein soll, vermag nicht zu überzeu-
gen. Die beigebrachten Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise zu
erhärten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer be-
reits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machte, im
_______-Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein, und diese Behauptung
mit einem Bestätigungsschreiben der Polizei zu belegen versuchte.
Besagtes Dokument wurde indes rechtskräftig für gefälscht erachtet
und mit Urteil der ARK vom 7. Oktober 2002 eingezogen. Das im aktu-
ellen Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben bezieht sich aber
ohnehin - selbst bei unterstellter Authentizität - auf Ereignisse im Jahre
2003, die für die Ausreise kaum noch relevant gewesen sein dürften.
Im Weiteren ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als Bestäti-
gungsschreiben von Drittpersonen mitunter bloss der Beweiswert von
Gefälligkeitsschreiben zukommt. Das Anwaltsschreiben vom 13. Feb-
ruar 2006, welches in sehr allgemein gehaltenen Formulierungen ge-
wisse Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, aber auch neue
Ungereimtheiten aufbringt, erscheint als typisches Beispiel eines sol-
chen Belegs. Der angeblich über Jahre für den Beschwerdeführer tätig
gewesene Anwalt hätte denn auch in der Lage gewesen sein müssen,
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weitere Gerichtsdokumente, zumindest solche von der Haft vom
Sommer 2005 - sei doch der Beschwerdeführer vor das Gericht
_______ gebracht worden (vgl. A14 S. 16) - einzureichen. Auch die
bezüglich Datierung differierenden Bestätigungen für den
Hotelaufenthalt in Sri Lanka vor der Ausreise vermögen kaum
Beweiswert zu entfalten. Insbesondere aber ergibt sich daraus ohnehin
keine Bestätigung einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. Im
Gegenteil hätte sich der Beschwerdeführer wohl kaum in einer Lodge
offiziell registrieren lassen können, wenn – wie im Anwaltsschreiben
geltend gemacht – tatsächlich nach ihm gefahndet worden wäre.
Insgesamt ergibt sich vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer
habe sein Heimatland im Jahre 2006 aufgrund persönlicher Probleme
im Zusammenhang mit dem Verlust von Familienangehörigen und mit
dem Ziel der Heirat in _______ verlassen.
An dieser Einschätzung vermögen die ärztlichen Unterlagen und
insbesondere der ausführliche Arztbericht vom 4. Januar 2007 nichts
zu ändern. Abgesehen davon, dass die Angaben des
Beschwerdeführers bei der Anamnese nur bedingt seinen
Darlegungen vor den Asylbehörden entsprechen, kann mit solchen
Berichten zwar ein medizinisches Leiden, kaum je aber schlüssig die
genaue Ursache einer psychischen Störung glaubhaft gemacht
werden. An den gestellten Diagnosen (schwere posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode) ist in
Anbetracht des fundierten Berichts hingegen nicht zu zweifeln. Auch
mag zutreffen, dass die erwähnten Narben auf Gewalteinwirkung
durch Dritte zurückzuführen sind. Dass der Beschwerdeführer unter
der zeitweise sehr angespannten Situation in seinem Heimatland
gelitten hat beziehungsweise mit den lokalen Sicherheitskräften
zeitweise in Konflikt geraten sein könnte und möglicherweise auch im
Zusammenhang mit dem Tsunami vom Dezember 2004 Angehörige
verloren hat, ist nicht auszuschliessen. Eine zielgerichtete behördliche
Verfolgung in der geltend gemachten Form vermochte er aber im
Lichte vorstehender Erwägungen nicht hinreichend glaubhaft zu
machen.
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4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis im Asylpunkt nichts än-
dern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er kann für Ausländerinnen oder Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.;
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herr-
schenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prü-
fen sind.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 bezüglich Sri
Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen
Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festgelegt.
7.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und der auf Eska-
lation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka,
sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige
Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern:
Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die
Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und
Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten
Lage als unzumutbar betrachtet werden.
7.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage
im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse ver-
schlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen
sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe
als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie
den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt.
Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unter-
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künfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt
befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig
kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen
können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
7.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der
Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben kön-
nen, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem
qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige
Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach
Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnis-
sen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität
unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da
die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe
darstellen.
Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von
der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage
des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten
massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünsti-
gender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewie-
sener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Um-
gebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann.
Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Famili-
en- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als mass-
gebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist da-
von auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen
Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situa-
tion der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stam-
menden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz
stammenden Tamilen zu differenzieren.
7.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen un-
ter 7.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asyl-
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behörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer
grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene
tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen
darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder
Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffe-
nen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kon-
takte in Colombo dürften sich dort kaum beziehungsweise höchstens
für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existie-
ren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Per-
sonen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser
tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage ge-
stellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller
Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo
verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine
Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen
können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller
Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt,
dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer er-
höhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal
davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valab-
len Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorwei-
sen können.
7.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
7.7 Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise lässt sich die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf die bestehenden
Akten rechtsgenüglich beantworten. Der Beschwerdeführer stammt ei-
genen Angaben zufolge aus der Nordprovinz Sri Lankas (Region
_______). Dieses Sachverhaltselement wurde vom BFM nicht ange-
zweifelt und es ergeben sich aus den Akten auch keine Gründe für
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entsprechende Zweifel, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Nordprovinz als erstellt zu erachten ist. Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses
Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es
dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in einer anderen Region
seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo -
niederzulassen. Dort soll sich gemäss seinen Angaben eine Tante
befinden, welche ihn im Rahmen der erforderlichen psychiatrischen
Behandlung offenbar unterstützt hat. Die Mitglieder seiner engeren
Familie sollen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht
mehr am Leben sein. Dass er über eine Tante vor Ort, welche ihn mög-
licherweise nach wie vor in einem gewissen Ausmass zu unterstützen
vermöchte, verfügt, kann indessen nicht ohne weiteres als tragfähiges
Beziehungsnetz bezeichnet werden, zumal aus den Akten nicht ge-
schlossen werden kann, der längerfristige Aufenthalt des Beschwerde-
führers bei seiner Verwandten sei gewährleistet. So müsste die Tante
im Falle des Aufenthaltes ihres Neffen unter Umständen mit erhebli-
chen behördlichen Problemen rechnen, zumal die Polizei - auf der Su-
che nach potenziellen LTTE-Anhängern - offenbar häufig nächtliche
Hausdurchsuchungen in Lodges und Häusern von Tamilen durchführt.
Hinzu kommt aber vorliegend insbesondere, dass in Anbetracht der
erhöhten Gefahr von Anschlägen durch die LTTE in Colombo auch
innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet wurden, an denen
Sicherheitskontrollen durchgeführt werden. Da der Beschwerdeführer,
welcher gemäss den eingereichten Arztberichten - deren Diagnosen
zu bezweifeln das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat -
überdies ein gravierendes Krankheitsbild aufweist und medizinische
Hilfe benötigt, im Falle seiner Rückschaffung nach Colombo
ausserdem kaum eine so genannte "valid reason" für einen längeren
dortigen Aufenthalt nachweisen könnte, würde er erhebliche Gefahr
laufen, anlässlich einer Checkpoint-Kontrolle verhaftet zu werden.
Zumindest eine erneute Retraumatisierung wäre die mutmassliche
Folge eines solchen Ereignisses (vgl. dazu auch Arztbericht vom 4.
Januar 2007, S. 4). Die alternative Wohnsitznahme des
Beschwerdeführers in Colombo ist ihm aufgrund der gesamten
Umstände daher nicht zuzumuten. Vor diesem Hintergrund erscheint
der Vollzug der Wegweisung des unbestrittenermas-sen
traumatisierten Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, da ihm innerhalb seines Hei-
matlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
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7.8 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine rechtsgenüglichen
Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG.
Die ihm zur Last gelegte Beteiligung an einer Schlägerei vom 24. De-
zember 2007 erscheint in der aktenkundigen Form nicht als Delikt im
hierfür relevanten Sinne.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls so-
wie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde dem-
gegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen. Da dessen Gesuch um Kostenerlass mit Zwischenverfügung vom
12. April 2006 gutgeheissen worden ist, ist von der Kostenauferlegung
abzusehen.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der bis
zum 12. September 2007 vertreten gewesene Beschwerdeführer mit
seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet
werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie der wohl irrtüm-
lichen und kostenpflichtigen Zusendung von Vorakten durch das BFM
(vgl. Bst. C vorstehend) wird die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung zuzüglich der rückzuerstattenden Gebühr in der
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Höhe von Fr. 61.-- demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr.
1'200.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original, Vernehmlassung vom 19. März 2008 in Kopie)
- den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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