Abtei lung IV
D-4867/2009
scd/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Israel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4867/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, jüdischen Glaubens und in Aserbaidschan
geboren mit letztem Wohnsitz in Tel Aviv (Israel), am 28. Mai 2009 von
Tel Aviv nach Zürich flog und am 29. Mai 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. Juni 2009 im EVZ die Personalien des Beschwer-
deführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am
10. Juni 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei vom sowjetischen Geheimdienst
(KGB) – und nach der Unabhängigkeit Aserbaidschans von dessen
Geheimdienst – unter der Anschuldigung, Spion für den Mossad zu
sein, verfolgt und permanent observiert worden, weshalb er schliess-
lich im Jahre 1992 nach Israel emigriert sei, wo man ihn aber umge-
kehrt verdächtigt habe, Spion des KGB zu sein, und deshalb auch
ständig verfolgt und observiert habe,
dass ihm zudem Chemikalien in die Nahrungsmittel gemischt worden
seien und und man ihn mit Gas angegriffen habe, um ihn zu manipulie-
ren,
dass er sich in Israel über die Bespitzelung beschwert habe, der Poli-
zist ihm aber vorgeworfen habe, er verheimliche etwas und es sei nicht
seine Aufgabe, der Angelegenheit nachzugehen,
dass er sich vom 6. März 2007 bis am 15. Juli 2008 in Frankreich auf-
gehalten und ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 30. Juli 2007
abgelehnt worden sei, worauf er nach einem negativen Beschwerde-
entscheid nach Tel Aviv zurückgekehrt sei,
dass er sowohl in Frankreich wie auch wieder nach seiner Rückkehr in
Israel ständig verfolgt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am 10. Juli
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch vom 29. Mai 2009 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer – un-
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ter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz bis zum 3. September 2009 zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachte permanente Observation des Beschwerdeführers stehe an-
gesichts des enormen Aufwands seitens der behaupteten Geheim-
dienste in einem eklatanten Missverhältnis zu den erzielten Ergebnis-
sen, zumal der Beschwerdeführer beim BFM nicht geltend gemacht
habe, seinen Verfolgern je irgendwelche Informationen geliefert zu ha-
ben,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo auch immer er einge-
kauft habe, sei es seinen Verfolgern gelungen, vorgängig das von ihm
gekaufte Obst mit Chemikalien zu präparieren, realitätsfremd sei,
dass er bei der Anhörung beim BFM am 10. Juni 2009 auf die Frage,
was er mit seinen Verfolgern anlässlich einer persönlichen Begegnung
gesprochen habe, wiederholt ausgewichen sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
30. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des BFM vom
9. Juli 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Ak-
ten zutreffend darlegte, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge
eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFM zu bestätigen sind,
zumal in der Beschwerde auf die Erwägungen in der Verfügung nicht
eingegangen wird und somit nicht ersichtlich wird, inwiefern diese un-
zutreffend sein sollen,
dass der Beschwerdeführer zudem trotz ständiger Verfolgung keine
Beweismittel – wie beispielsweise Fotos von seinen Verfolgern oder
die Ergebnisse der bei ihm durchgeführten Blutproben – vorlegen
konnte und auch nicht im Stande war, nähere Angaben über das Aus-
sehen der Verfolger zu machen, obwohl anscheinend am helllichten
Tag auf offener Strasse ein Gasbehälter gegen ihn gerichtet und er mit
Gas besprüht worden sein will (vgl. act. A1/13 S. 8),
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 10. Juni 2009 nicht
nur betreffend die Frage zu Gesprächsthemen mit den Verfolgern
(vgl. act. A7/11 S. 8 F: 50), sondern auch bezüglich dem Bemerken
des Überwachungssystems in seiner Wohnung und der Frage, ob er
auch in der Schweiz verfolgt werde, immer wieder ausgewichen ist
(vgl. act. A7/11 S. 4 F: 14 ff., S. 7 F: 39),
dass überdies die geschilderten geheimdienstlichen Massnahmen
kaum denjenigen von hoch professionellen Geheimdiensten wie dem
KGB und dem Mossad entsprechen dürfte,
dass es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, warum der israeli-
sche Geheimdienst, nachdem er sein angebliches Ziel, dass der Be-
schwerdeführer das Land verlässt, erreicht hatte, ihn in Frankreich
weiter observierte,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angabe zwar in den Jah-
ren 1987 bis 1991 als Ingenieur in einem militärischen Werk, das Ra-
keten herstellt, gearbeitet hat, aber allfällige Informationen darüber im
Zeitpunkt seiner Ausreise am 29. Mai 2009 – mithin rund zwanzig Jah-
re später – kaum mehr die nötige Aktualität aufweisen, um für die
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israelischen Behörden noch von Interesse zu sein, weshalb es auch
nicht nochvollziehbar ist, warum der israelische Geheimdienst ihn
noch verfolgen sollte,
dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Israel nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht in
begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten
müssen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
enschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Israel noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insofern der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme insbe-
sondere Depressionen geltend macht, er bereits in Israel vom Arzt Me-
dikamente erhielt, dort über ein Beziehungsnetz verfügt und jahrelang
als Ingenieur gearbeitet hat, mithin nicht ersichtlich ist, weshalb er im
Falle der Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid über die Beschwerde im vorliegenden Urteil
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Sarah Mathys
Versand:
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