B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4867/2012
D-4870/2012/wif
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. C._______, geboren (…), alias
D._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. E._______, geboren (…),
4. F._______, geboren (…),
Nepal,
alle vertreten durch Thomas Tribolet, Fürsprecher,
advocomplex, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
4. beziehungsweise 6. Januar 2010 in die Schweiz, wo sie am 7. Januar
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ Asylgesu-
che einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 27.
Januar 2010 im EVZ G._______ befragt (Kurzbefragung) und am 10. re-
spektive am 17. Februar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatland
Probleme mit den Maoisten gehabt, die im Jahre 2000 angefangen hät-
ten, als sie noch im Dorf H._______ wohnhaft gewesen seien. Immer
wieder seien Maoisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten unter
Drohungen Geld und Essen verlangt. Aufgrund dieser Belästigungen ha-
be der Beschwerdeführende 1 im Jahre 2002 sein Land für 5,5 Millionen
nepalesische Rupien verkauft, wovon die Maoisten einen Viertel verlangt
hätten. Um Ruhe vor ihnen zu haben, seien sie nach Kathmandu gezo-
gen, wo man den Beschwerdeführenden 1 im März 2003 auf der Strasse
bedroht habe. Am 21. September 2003 seien sie zu Hause von zirka sie-
ben Maoisten angegriffen worden, die vom Beschwerdeführenden 1 er-
neut Geld verlangt hätten. Er habe jedoch fliehen können; nach seiner
Flucht habe er sich an die Polizei gewandt und Anzeige gegen die Maois-
ten erstattet. Am 24. September 2003 sei es der Polizei gelungen, fünf
oder sechs der Maoisten festzunehmen. Auch nach dieser Verhaftung
seien sie mehrmals telefonisch sowie auf der Strasse bedroht worden.
Am 27. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführende 2 von Leuten unter
Gewaltanwendung zum Gericht gebracht worden, wo sie etwas habe un-
terschreiben müssen, damit man die am 24. September 2003 verhaften
Maoisten habe freilassen können. Am folgenden Tag seien diese aus dem
Gefängnis entlassen worden, worauf sie gleichentags den Beschwerde-
führenden 1 telefonisch mit dem Tod bedroht hätten. Deswegen seien sie
am 1. Dezember 2006 nach I._______ (Indien) geflüchtet. Dort seien Ma-
oisten, die vermutlich Kontakt mit den Maoisten in Nepal gehabt hätten,
am 20. Juli 2009 in ihr Haus eingedrungen und hätten wiederum Geld
verlangt. Da der Beschwerdeführende 1 ihnen kein Geld gegeben habe,
sei er von ihnen geschlagen worden. Die Maoisten seien geflohen, als ein
Freund gekommen sei, um einen Schlüssel zurückzubringen. Aufgrund
dieses Ereignisses seien sie im August 2009 nach Delhi gezogen und
schliesslich Ende Dezember 2009 beziehungsweise Anfang Januar 2010
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nach Deutschland respektive in die Schweiz geflogen. Für die übrigen
Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführende
3 im Wesentlichen geltend, sie kenne die genauen Gründe nicht, weshalb
sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester ihr Heimatland ver-
lassen habe, da ihr der Vater nichts erzählt habe. Als sie einmal nach
Hause gekommen sei, habe sie viele Leute in ihrem Haus gesehen und
es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Später habe ihr Vater ge-
sagt, es sei zu gefährlich, so könne man nicht leben. Deshalb seien sie in
der Folge nach Indien gezogen. Dort sei es wieder zu einem Streit im
Haus gekommen, wobei unbekannte Leute ihren Vater geschlagen hät-
ten. Anschliessend habe sich die ganze Familie nach Delhi begeben. En-
de Dezember 2009 seien sie zusammen mit ihrem Vater und ihrer
Schwester nach Frankfurt geflogen, wo sie und ihre Schwester einem
Kollegen ihres Vaters übergeben worden seien. Anschliessend seien sie
mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie ihre Eltern wieder getroffen
hätten. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verfahren vor der Vorinstanz
unter anderem je einen nepalesischen Reisepass, zwei Geburtsurkun-
den, eine Eheurkunde sowie ein fremdsprachiges Dokument, bei dem es
sich um eine Anzeige gegen die Maoisten bei der Polizei in Kathmandu,
datiert vom 29. Oktober 2003, handeln soll, zu den Akten.
B.
B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. August 2012 – eröffnet am
16. August 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug.
B.b In der die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 betreffenden Verfügung
wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Aussagen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 seien widersprüchlich und unsubstanziiert
gewesen. Die Beschwerdeführende 2 habe angegeben, in Kathmandu
seien sie von den Maoisten zweimal zu Hause und ihr Ehemann zweimal
auf der Strasse angegriffen worden. Demgegenüber habe der Beschwer-
deführende 1 lediglich jeweils einen Angriff zu Hause und auf der Strasse
geltend gemacht. Er habe ausgesagt, im März 2003 an einer Bushalte-
stelle von einem Maoisten angegriffen worden zu sein, wohingegen die
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Beschwerdeführende 2 zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann sei eine
Woche nach der Freilassung der Maoisten im Oktober 2006 an der Bus-
haltestelle angegriffen worden. Zum geltend gemachten zweiten Angriff
an der Bushaltestelle habe die Beschwerdeführende 2 jedoch keine kon-
kreten Angaben machen können. Zudem widerspreche die Aussage des
Beschwerdeführenden 1, nach 2003 leidglich einmal einen Drohanruf er-
halten zu haben, den Vorbringen der Beschwerdeführenden 2. Bezüglich
der Drohanrufe seien die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2
ebenso diskrepant gewesen. Im Zusammenhang mit den Drohanrufen
habe die Beschwerdeführende 2 erwähnt, sie hätten versucht, die Tele-
fonnummer zu wechseln, um so den Drohanrufen zu entgehen. Auf die
spezifischen Fragen zu diesem Sachverhalt habe sie jedoch keine
schlüssigen Antworten geben können. Darüber hinaus seien die Schilde-
rungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den zentralen Ereignissen
ihrer Fluchtgründe sehr unsubstanziiert ausgefallen, womit der Eindruck
eines konstruierten Sachverhalts erhärtet werde. Dass die Maoisten, wel-
che die Beschwerdeführenden am 21. September 2003 zu Hause überfal-
len hätten, für drei Jahre ins Gefängnis gekommen seien, nachdem der
Beschwerdeführende 1 diese bei der Polizei angezeigt habe, hätten die
Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht überzeugend und glaubhaft schil-
dern können. Auch der Umstand, dass sich gemäss den Aussagen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 die Drohanrufe stets nach demselben
Muster abgespielt hätten und inhaltlich immer gleich gewesen seien, wir-
ke stereotyp und deute auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 keine konkreten Anga-
ben dazu hätten machen können, wer diese Leute gewesen seien, von
denen sie bedroht worden seien beziehungsweise die man aufgrund ihrer
Anzeige festgenommen habe. Der vom Beschwerdeführenden 1 behaup-
tete Zusammenhang zu den Maoisten wirke zudem konstruiert, zumal er
auf die entsprechenden Fragen zunächst ausweichend geantwortet habe.
Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen sei es
den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht gelungen, die geltend gemach-
ten Fluchtgründe überzeugend darzulegen. An dieser Einschätzung ver-
möge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weiteren Inhalt wird auf
die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
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B.c In der die Beschwerdeführende 3 betreffenden Verfügung wurde von
der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, ihre Schilderungen seien
durchwegs sehr unsubstanziiert und nicht überzeugend gewesen. Sie
seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft geblieben. Greifbare
und prägnante Schilderungen darüber, wie sich beispielsweise die gel-
tend gemachten Streitereien beziehungsweise Besuche der fremden Leu-
te abgespielt hätten, fehlten. Die Beschwerdeführende 3 sei nicht im
Stande gewesen, schlüssige und verständliche Aussagen zu ihren
Fluchtgründen darzulegen. Da die Beschwerdeführende 3 zusammen mit
ihren Eltern in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und gemein-
same Fluchtgründe vorlägen, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie
zu diesen genaue Angaben hätte machen können. Aufgrund des Um-
standes, dass die Beschwerdeführende 3 vorgegeben habe, nichts Ge-
naues zu wissen, erhärte sich der Eindruck eines konstruierten Sachver-
halts, da auf diesem Weg Widersprüche zu den Aussagen ihrer Eltern
hätten vermieden werden können. Der Beschwerdeführenden 3 sei es
somit nicht gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend
darzulegen. Ihre Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Sodann sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für den weite-
ren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 17. September 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bean-
tragen, die Verfügung des BFM vom 14. August 2012 gegen die Be-
schwerdeführenden 1, 2 und 4 (Referenz N […]) sowie die Verfügung des
BFM gegen die Beschwerdeführende 3 (Referenz N […]) seien aufzuhe-
ben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien
die beiden Verfügungen des BFM vom 14. August 2012 aufzuheben und
das Bundesamt anzuweisen, die gesetzlich geforderten Sachverhaltsab-
klärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung vorzunehmen. Sube-
ventualiter seien die beiden Entscheide des BFM vom 14. August 2012
aufzuheben, und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass des Kosten-
vorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem die folgenden Doku-
mente zu den Akten gereicht: Eine fremdsprachige Polizeianzeige, datiert
vom 23. September 2009 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), ein
fremdsprachiges Urteil des Berufungsgerichts J._______ vom 4. Juni
2007 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), drei fremdsprachige
Zeitungsartikel (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzungen), ein Lehr-
vertrag vom 7. Juni 2012 (in Kopie), ein Schreiben der (…) vom
12. September 2012 sowie vier Fürsorgebestätigungen vom 13. Septem-
ber 2012.
D.
Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. September 2012 wurde den Beschwerdeführenden
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürften. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum
12. Oktober 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerden.
F.
Am 25. Oktober 2012 nahmen die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom
8. Oktober 2012 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen die folgenden Dokumente bei: Ein fremdsprachiges
Urteil des Katmandu Distrikt-Gerichts vom 27. Oktober 2006 (in Kopie),
eine teilweise englische Übersetzung dieses Urteils durch den Beschwer-
deführenden 1 sowie eine Mail des Beschwerdeführenden 1 vom 22. Ok-
tober 2012 an seinen Rechtsvertreter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dem-
nach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren be-
züglich der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (N […]) und der Beschwer-
deführenden 3 (N […]) zu vereinigen, weshalb im vorliegenden Urteil über
beide Beschwerdeverfahren befunden wird.
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden le-
gitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das
BFM habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und es pflichtwidrig
unterlassen, die Asylrelevanz zu prüfen, was durch die Einreichung diver-
ser Beweismittel betreffend den Prozess gegen die Maoisten belegt wer-
de. Diese Dokumente würden die wahrheitsgetreuen Aussagen der Be-
schwerdeführenden beweisen. Zudem habe die Vorinstanz die Befragun-
gen nicht mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt, da sie damals nicht
berücksichtigt habe, dass an drei verschiedenen Orten je verschiedene
Vorfälle passiert seien, weshalb es ihr bis heute nicht gelungen sei, den
Sachverhalt wirklich abzuklären. Überdies habe die Befragerin anlässlich
der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen
gestellt beziehungsweise ihr Befremden über dessen Antworten geäus-
sert, wodurch sie ein grosses Misstrauen geäussert habe, was eine
denkbar schlechte Voraussetzung sei, um den Sachverhalt auch tatsäch-
lich umfassend abklären zu können.
3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hin-
weisen).
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.).
3.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
3.5 Soweit in der Beschwerde moniert wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und es pflichtwidrig unterlassen,
die Asylrelevanz zu prüfen, was durch die Einreichung diverser Beweis-
mittel betreffend den Prozess gegen die Maoisten belegt werde, ist fest-
zustellen, dass diese Rüge unberechtigt ist. Es ergeben sich aufgrund ei-
ner Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen
Verfügung(en) keine Hinweise darauf, dass das BFM bei seiner Ent-
scheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt
ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten
lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel-
lung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum
Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Ent-
scheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 97 f.). An dieser Einschätzung ändern auch die den geltend
gemachten Prozess gegen die Maoisten betreffenden Beweismittel
nichts, zumal diese erst mit der Rechtsmittelschrift eingereicht wurden,
weshalb der Vorinstanz nicht vorgehalten werden kann, sie habe sie nicht
beachtet und dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
abgeklärt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Untersu-
chungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines
Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungs-
last trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Folglich erweist sich der Vorhalt in der Be-
schwerde, die angefochtenen Verfügungen seien willkürlich begründet,
ebenfalls nicht als stichhaltig. Sodann ist auch die Rüge, die Vorinstanz
habe die Befragungen nicht mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt, da
sie nicht berücksichtigt habe, dass an drei verschiedenen Orten je ver-
schiedene Vorfälle passiert seien, unbegründet. Aus den Befragungspro-
tokollen ergeben sich keine Hinweise, dass das BFM die Befragungen
nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen hätte. Den vorliegenden Ak-
ten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass das BFM bei seiner Ent-
scheidfindung die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie an
drei verschiedenen Orten von den Maoisten verfolgt worden seien, nicht
berücksichtigt hätte. So wird in der angefochtenen Verfügung insbeson-
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dere festgehalten, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, auch
in Indien von Maoisten verfolgt worden zu sein.
3.6 Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Befragerin an-
lässlich der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive
Fragen gestellt beziehungsweise ihr Befremden über dessen Antworten
geäussert habe, ist Folgendes festzustellen: Die Behauptung, dass bei
der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 teilweise suggestive Fragen
gestellt worden seien, findet im Protokoll keine Stütze. Zudem ist nach
Durchsicht des Anhörungsprotokolls festzuhalten, dass die Befragerin bei
der Anhörung kein unangepasstes Befremden bezüglich gewisser Ant-
worten des Beschwerdeführenden 1 gezeigt hat. Dafür spricht auch, dass
die an der Anhörung des Beschwerdeführenden 1 anwesende Hilfswerk-
vertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der
Anhörung keine Bemerkungen beziehungsweise Einwände angebracht
hat (vgl. A 17/20 S. 20), was zweifellos der Fall wäre, hätte sich die
Befragerin anlässlich der Anhörung wirklich unadäquat gegenüber dem
Beschwerdeführenden 1 verhalten. Somit erweist sich der Vorhalt in der
Rechtsmittelschrift, während der Anhörung sei ein grosses Misstrauen
seitens der Befragerin spürbar gewesen, als unzutreffend. Nach dem Ge-
sagten ist auch die sinngemäss erhobene Rüge, es sei das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführenden 1 verletzt worden, unbegründet.
3.7 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch kei-
ne Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Die Rüge
der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen, den
Sachverhalt systematisch abzuklären und anschliessend die Asylrelevanz
zu prüfen, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Trotz der mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel erübrigen sich weitere Abklärungen
bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen, da
diese vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant beurteilt wer-
den (vgl. nachfolgend E. 4.4 ff.). Nach dem Gesagten ist das Eventualbe-
gehren, wonach die beiden Verfügungen des BFM vom 14. August 2012
aufzuheben seien und das BFM anzuweisen sei, die gesetzlich geforder-
ten Sachverhaltsabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung
vorzunehmen, abzuweisen.
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4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren
Asylgesuche abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das BFM begründete seine ablehnenden Entscheide im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführenden (Art. 7 AsylG).
4.4 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führenden nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern
unter demjenigen der Asylrelevanz.
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4.5 Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft – als Grundvoraussetzung der Asylgewährung – grundsätzlich die-
jenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides
darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4).
4.6 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen vor, sie hätten vor ihrer Ausreise aus Nepal grosse Prob-
leme mit den Maoisten gehabt. Diese hätten sie immer wieder bedroht
und von ihnen Geld verlangt. Ende Oktober 2006 hätten sie den Be-
schwerdeführenden 1 mit dem Tod bedroht, weshalb sie am 1. Dezember
2006 nach Indien geflohen seien, wo sie am 20. Juli 2009 von Maoisten
überfallen worden seien, worauf sie schliesslich in die Schweiz gereist
seien (vgl. dazu vorstehend Bst. A.b). Diesbezüglich führen die Be-
schwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift aus, sie befürchteten, dass
sie auf einer schwarzen Liste der Maoisten stünden und bei einer Rück-
kehr nach Nepal eine erneute Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Re-
gierung in Nepal habe derzeit nicht die Kontrolle über kriminelle maoisti-
sche Organisationen und könne ihnen in der momentanen Situation nicht
genügend Schutz bieten.
4.7 Hinsichtlich der angeblich auf indischem Territorium erlittenen Verfol-
gung durch Maoisten ist vorgängig festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden nach ihren eigenen Angaben nepalesische Staatsangehörige
sind und daneben nicht auch noch das Bürgerrecht eines anderen Staa-
tes besitzen. Art. 3 AsylG kann – im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ausgelegt – Personen mit einer Staatsangehörigkeit (in Ab-
grenzung von Staatenlosen) nur dann als Grundlage für die Anerkennung
als Flüchtling dienen, wenn diese Personen in ihrem Heimatland verfolgt
sind. Eine allfällige Verfolgung in einem Drittstaat, in welchem sie gelebt
haben, vermag die Flüchtlingseigenschaft daher nicht zu begründen,
wenn sie gleichzeitig in ihrem Heimatstaat keine Verfolgungssituation er-
wartet und sie dort Zuflucht finden können (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.). Aus den im Fol-
genden darzulegenden Gründen droht den Beschwerdeführenden in ih-
rem Heimatstaat Nepal zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht
vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung. Demzufolge braucht nicht
näher erörtert zu werden, ob in Bezug auf die behaupteten Vorkommnis-
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se im Drittstaat Indien die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt sind.
4.8 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit Oktober 2006, dem Zeit-
punkt, in dem die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland letztmals
von den Maoisten bedroht worden sein wollen, wesentlich verändert:
Nach mehrmaliger Verlängerung des Waffenstillstandes, die mit intensi-
ven Friedensverhandlungen einherging, schlossen die Maoisten mit der
Regierung am 21. November 2006 schliesslich einen Friedensvertrag.
Die Übergangsregierung sollte durch eine neu und in demokratischer
Weise gewählte Regierung ersetzt werden. Am 10. April 2008 erfolgten
Wahlen, an denen erstmals auch die maoistische Partei ("Unified Com-
munist Party of Nepal [Maoist] - CPN") teilnahm. Die Maoisten erlangten
229 von 601 Abgeordnetensitzen in der neu gewählten Nationalversamm-
lung. In einer Übergangsverfassung wurden aufgrund des Friedensver-
trages von 2006 die Grundzüge der parlamentarischen Aufgaben nor-
miert. In der Folge bildeten die beiden anderen grossen anti-maoistischen
Parteien (der Nepali Congress [NC] und die Communist Party of Nepal-
Unified Marxist-Leninist [CPN-UML,]) mit 20 anderen anti-maoistischen
Parteien eine Vielparteienkoalition. Da aber einziges Bindungselement
der Parteienkoalition ihre anti-maoistische Haltung war, gelang es ihnen
nicht, die angestrebte Verfassungsreform bis zum Ablauf der gesetzlichen
Frist durchzuführen. Es folgten von der Jugendorganisation der maoisti-
schen Partei, der "Young Communist Leage" (YCL), angeführte Demons-
trationen, die viele Tote und Verletzte forderten. Im Zuge des General-
streiks vom Dezember 2009 begannen die Maoisten, eigenmächtig Nepal
in autonome Regionen aufzuteilen. Trotz einer grossen Anhängerschaft in
der Bevölkerung besassen die Maoisten nicht genug Macht, die Regie-
rung umzustossen. Der steigende internationale Druck zwang sie zur Er-
klärung, sich zukünftig (wieder) aktiv in den Friedensprozess und mithin
in die Regierung einbinden zu wollen. Schliesslich wurde im August 2011
der stellvertretende Parteichef der Maoisten vom Parlament zum neuen
Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Regierung setzte sich dafür ein,
dass Strafklagen, die politischen Charakter haben, aus der Kriegszeit zu-
rückgezogen werden. Sodann unterzeichneten die vier wichtigsten Par-
teien Nepals am 1. November 2011 ein bedeutendes Abkommen, dessen
wichtigster Teil die Integration maoistischer Kämpfer in die nepalesische
Armee darstellt. Mit dem Abkommen wurde unter anderem die Schaffung
einer Wahrheits- und Versöhnungskommission beschlossen, die auch das
Schicksal von mehr als tausend während des Bürgerkriegs verschwun-
denen Menschen untersuchen soll; die Maoisten verpflichteten sich zu-
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dem dazu, während des Konflikts enteignetes Land an die rechtmässigen
Besitzer zurückzugeben und die YCL aufzulösen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 E. 6.3).
4.9 Die neuere Entwicklung zeigt, dass sich der Friedensprozess in einer
Fortschrittsphase befindet. Die alten Konflikte haben sich abgeflacht und
in konstruktive Entwicklungsprozesse transformiert. Die Tatsache, dass
sich der Friedensprozess seit dem Friedensabkommen von 2006 auf die
Frage der Verschmelzung der beiden Armeen – und nicht auf den gesam-
ten Inhalt des Friedensabkommens – zu konzentrieren scheint, ist eben-
falls ein Zeichen dafür, dass das politische Konfliktpotenzial weitgehend
abgebaut worden ist. Die Amnestiebestrebungen für während des Krieges
begangene Verbrechen und die Bemühungen, die ehemaligen Maoisten-
kämpfer in die nationale Armee zu integrieren, zeigen, dass der Fokus
nicht dem Vergeltungsgedanken gilt, sondern auf einen nachhaltigen
Frieden ausgerichtet ist. Letztere Bestrebungen haben am 1. November
2011 einen deutlichen Durchbruch erreicht und den aufgebauten politi-
schen Konsens und den Willen, einen demokratischen Staat zu schaffen,
untermauert. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die im Entscheid
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. Oktober 2006
(EMARK 2006 Nr. 31) festgestellte positive Entwicklung der Sicherheits-
lage in Nepal seither kontinuierlich fortgesetzt und konsolidiert hat.
4.10 In Berücksichtigung dieser Entwicklung geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass für die Beschwerdeführenden aufgrund der
geltend gemachten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Nepal im Dezember
2006 jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer
künftigen asylrelevanten Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffe durch die Mao-
isten in ihrem Heimatland in den Jahren 2000 bis 2006 sind im Zusam-
menhang mit dem Bürgerkrieg zu sehen, der seit über sechs Jahren be-
endet ist, weshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführenden in Nepal seitens der Maoisten etwas
zu befürchten haben. Die von den Beschwerdeführenden in der Rechts-
mittelschrift geäusserte Befürchtung, dass sie auf einer schwarzen Liste
der Maoisten stünden und bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine er-
neute Verfolgung zu gewärtigen hätten, erscheint – abgesehen davon,
dass die namentliche Nennung in einer schwarzen Liste lediglich behaup-
tet und nicht belegt ist – aufgrund der heutigen Lage in Nepal als unwahr-
scheinlich.
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4.11 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist – entgegen der Behauptung
in der Rechtsmittelschrift – nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Mangels Asylrelevanz kann
daher darauf verzichtet werden, die von den Beschwerdeführenden vor-
gebrachten Verfolgungsvorbringen und eingereichten Beweismittel unter
dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnten. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
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6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerde-
führenden im Falle einer Rückschiebung in ihr Heimatland eine derartige
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Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.3.2 Zwar bestehen hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation Ne-
pals noch gewisse Defizite, jedoch herrscht in Nepal keine durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeich-
nete allgemeine Lage. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach
Nepal generell als zumutbar.
6.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte ([…], […],
[…], […]) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Nepal leben (BFM-Akten
A 7/20 F38 ff., A 8/13 F9 ff.), so dass die Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen
eine Reintegration erleichtern wird. Insbesondere ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Nepal fürs ers-
te bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Woh-
nung gefunden haben. Der Beschwerdeführende 1, der neben seiner
Muttersprache Nepali auch Englisch und Hindi spricht, hat gemäss eige-
nen Aussagen vor seiner Ausreise aus Nepal während Jahren einen (…)
geführt und so den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Aufgrund
des Gesagten ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden sich
in Nepal sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren können. Bei
der Integration werden sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstüt-
zung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Nepal le-
ben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Ne-
pal ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finan-
zierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf
hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
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denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht ge-
nügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Bezüglich der von den Beschwerdeführenden 1 bis 3 anlässlich ihrer An-
hörungen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Nie-
renschmerzen, Urinproblem, Bauchschmerzen, Asthma) ist zunächst
festzuhalten, dass in der Beschwerde und in der Replik vom 25. Oktober
2012 diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht wer-
den, weshalb anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführenden zum jetzi-
gen Zeitpunkt unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen
leiden, weshalb ihrer Rückkehr nach Nepal auch keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung
in Nepal gewährleistet.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Nepal aus in-
dividuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der
Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher insgesamt als zumutbar zu be-
zeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
8.1 Zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe ersuchten die Beschwerde-
führenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen, dass die von den Beschwerdeführenden gestellten Begeh-
ren aussichtslos erschienen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb unge-
achtet der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzu-
weisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: