Abtei lung IV
D-4868/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
und B._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, _______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwider-
ruf; Verfügung des BFM vom 24. August 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4868/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus _______ (Nordirak) stammende
Kurdin, stellte am 28. Oktober 2002 - nachdem ihr die Einreise zwecks
Familienvereinigung mit Verfügung des BFM vom 24. Mai 2002
bewilligt worden war - in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen
Begründung führte sie an, wegen ihres Mannes in die Schweiz gereist
zu sein. Sie selbst habe im Irak keine Probleme gehabt.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 verneinte das Bundesamt ihre
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wurde sie
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Gatten einbezogen und ihr Asyl ge-
währt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 wurde auch die in der
Schweiz geborene Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt.
B.
Im Asylverfahren hatte der Ehemann beziehungsweise Vater der Be-
schwerdeführerinnen glaubhaft dargelegt, im Heimatland als Kämpfer
der Peshmerga für die PUK Verfolgungshandlungen erlitten zu haben.
Im Jahre 1996 sei er festgenommen worden. Nach mehr als zwei Jah-
ren Haft und Folter sei ihm die Flucht ins Ausland geglückt.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2002 hiess die Vorinstanz das Asylge-
such vom 28. Dezember 1998 gut, stellte die Flüchtlingseigenschaft
fest und gewährte ihm Asyl.
C.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 teilte das Bundesamt der Beschwerde-
führerin mit, es beabsichtige, ihr und ihrer Tochter gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das
Asyl zu widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, eine Überprü-
fung ihres Reiseausweises habe ergeben, dass sich darin ein iraki-
scher Ausreisestempel vom 21. Juli 2004 befinde. Zudem gehe aus
dem Dokument hervor, dass sie in Begleitung ihrer Tochter gereist sei.
Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen frei-
willig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörig-
keit sie besässen, gestellt hätten.
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D.
Im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme ersuchte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 11. Juli 2006 um
Akteneinsicht. Gleichzeitig stellte er ein Fristerstreckungsgesuch. Mit
Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 entsprach das Bundesamt den
gestellten Begehren.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 räumte die Beschwerdeführerin ein,
im Jahre 2004 die syrisch-irakische Grenze überschritten und sich für
kurze Zeit im irakischen Grenzort _______ aufgehalten zu haben. Sie
habe sich im Haus einer befreundeten irakischen Familie mit ihrer im
Irak verbliebenen Tochter _______ getroffen. Sie habe keinerlei
Kontakte zu irakischen Behörden gehabt und das Haus nie verlassen.
Sie habe den irakischen Staat weder um Schutz ersucht noch solchen
erhalten. Ihr Gatte müsse nach wie vor mit asylrelevanter Verfolgung
vor Ort rechnen. Die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen
hinsichtlich eines allfälligen Asylwiderrufs seien demnach nicht erfüllt.
F.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 widerrief die Vorinstanz das den
Beschwerdeführerinnen am 17. Dezember 2002 beziehungsweise 13.
Oktober 2003 gewährte Asyl und erkannte ihnen die Flüchtlingseigen-
schaft ab. Sie stützte sich dabei auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zur Begründung
wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei freiwillig in den Hei-
matstaat zurückgekehrt. Der Umstand, wonach offenbar eine Tochter
vor Ort lebe, lasse die Heimreise zwar als nachvollziehbar erscheinen.
Ein schützenswertes Privatinteresse im Sinne einer eigentlichen
Zwangslage sei aber nicht vorgelegen, da ein entsprechendes Treffen
auch in der Schweiz hätte stattfinden können. Im Ergebnis habe sie
eine Urlaubsreise angetreten und so die Unterschutzstellung durch
den Heimatstaat in Kauf genommen. Der Umstand, wonach sie an der
Grenze kontrolliert worden sei, belege sodann die tatsächlich erfolgte
Schutzgewährung. Schliesslich sei zweifelhaft, ob sich die
Beschwerdeführerin tatsächlich nur in _______ (Zentralirak)
aufgehalten habe, zumal die erwähnte Tochter gemäss den Aussagen
ihrer Mutter anlässlich des Asylverfahrens bei den Schwiegereltern in
_______ (Nordirak) lebe.
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G.
Mit Eingabe vom 19. September 2006 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführerinnen die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und vom Asylwiderruf sei abzusehen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und
Einsicht in weitere Verfahrensakten zu gewähren. Zur Begründung
wurde vorab auf die Stellungnahme vom 7. August 2006 hingewiesen.
Die Vorinstanz habe vorliegend der zu beachtenden Praxis der ARK in
vergleichbaren Fällen nicht gebührend Rechnung getragen. Die Be-
schwerdeführerinnen hätten durch die aus familiären Gründen erfolgte
Einreise und die Anwesenheit auf irakischem Staatsgebiet in keiner
Weise die Absicht bekundet, den Schutz des früheren Verfolgerstaates
zu erlangen. Der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte
sich um ein Einreisevisum bezüglich der Tochter _______ bemühen
können, mute im Übrigen realitätsfremd an, zumal die diesbezügliche
Praxis der Behörden äusserst restriktiv sei. Bezüglich
Schutzgewährung sei fraglich, ob es sich beim Irak zur Zeit um ein
schutzfähiges Staatsgebilde handle. Ausserdem hätten sich die
Beschwerdeführerinnen lediglich kurz in _______ und nicht in ihrer
Herkunftsregion aufgehalten. Es habe kein Behördenkontakt
stattgefunden, weshalb die Beschwerdeführerinnen den
völkerrechtlichen Schutz des Iraks auch in tatsächlicher Hinsicht nicht
erlangt hätten.
H.
Am 25. September 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Be-
stätigung für ihre Bedürftigkeit nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2006 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids
über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung wurde abgewiesen. Dem Gesuch um Akteneinsicht
wurde unter Fristansetzung zwecks allfälliger Beschwerdevervollstän-
digung entsprochen.
J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 legte die Beschwerdeführerin dar, im
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Frühjahr 2004 wegen des Todes ihres Vaters in den Irak zurückgekehrt
zu sein. Dieser sei am 10. März 2004 verstorben. Die Beschwerdefüh-
rerin sei unverzüglich nach erfolgter telefonischer Benachrichtigung ins
Heimatland gereist. Sie habe sich einen Tag lang in _______
aufgehalten. Anschliessend sei sie für einige Zeit - wie erwähnt - bei
Bekannten in _______ gewesen. Sie habe den wahren Grund für die
Reise ins Heimatland aus Angst, dieser würde umso eher zu einem
Asylwiderruf führen, bisher nicht genannt. Der Eingabe lagen eine
Todesbescheinigung samt Übersetzung bei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 14. November 2006 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin erst jetzt den angeblich wahren Grund für die
Heimreise angebe, zumal einem solchen Todesfall im Familienverband
durchaus grosse Bedeutung zukomme. Es wäre entsprechend davon
auszugehen gewesen, dass sie sich beim Bundesamt um die Möglich-
keit einer allfälligen vorübergehenden Rückkehr erkundigt hätte. Da
dies offenbar unterblieben sei, bestünden Zweifel daran, dass sie aus
dem jetzt genannten Grund in den Irak gereist sei beziehungsweise
das eingereichte Dokument ihren Vater betreffe. Dies auch deshalb,
weil das darin erwähnte Geburtsdatum nicht dem von der Beschwer-
deführerin hinsichtlich ihres Vaters angegebenen entspreche.
L.
Mit Replik vom 6. Dezember 2006 hielten die Beschwerdeführerinnen
an ihren bisherigen Darlegungen fest. Es möge zwar seltsam anmuten,
dass die Beschwerdeführerin erst jetzt den wahren Grund für die Rei-
se ins Heimatland angegeben habe. Der Grund dafür liege in der Tat-
sache, dass der Rechtsvertreter bisher lediglich mit dem Gatten der
Beschwerdeführerin kommuniziert und dieser den Tod seines Schwie-
gervaters zunächst nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführerin be-
mühe sich, weitere Beweismittel aus dem Irak für ihre Vorbringen zu
beschaffen. Mit dem Entscheid sei entsprechend noch zuzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C
Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln
betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter
anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flücht-
lingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK).
3.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, sich im Frühjahr 2004 in den
Irak begeben zu haben. Zu prüfen ist mithin, ob die genannte Reise
eine Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK bedeutet.
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Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das ku-
mulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführerin-
nen müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in
der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen,
und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die
diesbezüglich immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss dem soeben Ausgeführten müssen die Beschwerdeführe-
rinnen - als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und den Widerruf des Asyls - mit ihrem Heimatland in Kon-
takt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als Form der Kontakt-
aufnahme die vom Bundesamt erwähnte Heimatreise der Beschwerde-
führerinnen in Betracht. Das BFM geht davon aus, dass die Beschwer-
deführerin gemäss der Stempelung in ihrem Reisedokument am 21.
Juli 2004 bei der Wiederausreise durch die irakischen Behörden kont-
rolliert wurde. Dieses Sachverhaltselement ist nicht bestritten. Die Be-
schwerdeführerin legte auf Rekursebene dar, ihr Vater sei am 10. März
2004 verstorben. Unverzüglich nach erfolgter telefonischer Benach-
richtigung sei sie ins Heimatland gereist. Sie habe sich zuerst in
_______ und danach für einige Zeit in _______ aufgehalten. Die
Heimatreise hat demnach erwiesenermassen stattgefunden. Zwar
wurde noch im Jahr 2002 festgehalten, aufgrund der speziellen
politischen Situation im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine
Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar, die Situation nach dem Sturz
des Regimes von Saddam Hussein stellt sich jedoch insofern
verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen
Regierung den kurdischen Nordprovinzen zwar weitgehende
Autonomie zugestanden wurde, jedoch unter dem Dach des irakischen
Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Mit einer Reise in den
Nordirak fand damit auch ein Kontakt mit dem Heimatstaat statt.
3.4 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behör-
den des Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung sei-
nes Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Die Beschwerdeführerin anerkennt vorliegend, grundsätzlich freiwillig
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in den Irak gereist zu sein (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift). Die
Vorinstanz hielt bezüglich des vorerst genannten Rückreisgrundes (ein
Treffen mit der Tochter _______) sodann zutreffenderweise fest, dieser
stelle in Anbetracht der Aktenlage kein schützenswertes
Privatinteresse (im Sinne einer eigentlichen Zwangslage) dar. Bei dem
erst auf Beschwerdeebene genannten Rückreisegrund (Grabbesuch
des kürzlich verstorbenen Vaters) könnte unter Umständen eine
moralische Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen respektive
nahen Angehörigen erblickt werden, welcher die Freiwilligkeit der
Reise zu relativieren vermöchte. Absgesehen davon, dass die
Glaubhaftigkeit dieser Begründung im Sinne der vorinstanzlichen
Sichtweise und mangels stichhaltiger Beschwerdeargumente in Frage
gestellt ist, kommt die Bejahung einer eigentlichen Zwangslage jedoch
auch insofern nicht in Betracht, als die Beschwerdeführerin offenbar
kurz nach dem Tod des Vaters und demnach im Frühjahr 2004 in den
Irak einreiste, diesen aber erst Monate später wieder verliess. Diese
lange Aufenthaltsdauer allein aufgrund eines (angeblichen) Todesfalls
kann mithin ebenfalls nicht als schützenswertes Privatinteresse
gewertet werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerinnen im Sinne der diesbezüglichen Rechtspre-
chung freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sind.
3.5 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gege-
ben ist, kommt es auch auf die Motivation für die Heimatreise an. Ein-
fache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkauf-
nahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen, als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, im-
merhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wie bereits oben aus-
geführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mögli-
chereise unter einem gewissen psychischem Druck im Irak weilte. Die-
ser Druck war aber gemäss Aktenlage (vgl. wiederum S. 3 der Be-
schwerdeschrift) nicht derart, dass er die Freiwilligkeit der Rückkehr
entscheidend zu beeinträchtigen vermochte. Die Vermutung der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht nur für einen
Tag, sondern für längere Zeit bei Angehörigen in _______
aufgehalten, erscheint zudem als gerechtfertigt. So gab die
Beschwerdeführerin vorerst an, ausschliesslich in _______ bei
Freunden gewohnt zu haben. Später räumte sie ein, doch in _______
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gewesen zu sein und dort einen Tag verbracht zu haben. Dass dieser
Aufenthalt wesentlich länger als einen Tag dauerte, liegt indes auf der
Hand, zumal nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdeführerin,
deren Glaubwürdigkeit nach dem Gesagten ohnehin beeinträchtigt ist,
hauptsächlich bei Freunden fernab der in _______ wohnhaften Familie
geweilt haben sollte. Im Ergebnis handelte sich somit um einen
Aufenthalt, welcher in seiner Dauer nicht auf Grund moralischen oder
seelischen Drucks zustande kam. Die Beschwerdeführerin hat somit
durch ihre Reise und das damit verbundene Verhalten (zumindest
regulär erfolgte und mit entsprechender Grenzkontrolle verbundene
Ausreise im Einverständnis irakischer Behörden) klar zum Ausdruck
gebracht, dass sie sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Dies nachdem sich wie
erwähnt die Sondersituation im Nordirak schon damals insofern
verändert darstellte, als der Zentralstaat wieder über einen
umfassenden Machtbereich verfügte.
3.6 Als drittes Kriterium muss den Beschwerdeführern durch den Hei-
matstaat effektiv Schutz gewährt worden sein. Dieses Kriterium ist er-
füllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffen-
de Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates
gesehen werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). In diesem Zu-
sammenhang kann zunächst auf den Entscheid des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar
2008 hingewiesen werden. Darin wurde festgehalten, dass die Behör-
den der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und
willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die-
se Einschätzung dürfte sich auch bereits im Frühjahr und Sommer
2004 als berechtigt erwiesen haben. Jedenfalls bestehen dadurch,
dass die Beschwerdeführerinnen offenbar problemlos in den Irak ein-
reisen, sich dort für längere Zeit (mutmasslich in _______) aufhalten
und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten,
objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak bereits damals nicht
mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt waren. Den
Beschwerdeführerinnen wurde somit durch den Irak effektiver Schutz
gewährt, und zwar nicht nur im Rahmen der nordirakischen Behörden,
sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da sich dessen
Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeitpunkt
grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte und die
nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sondersituation
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im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als handelnde
Organe des Gesamtstaates anzusehen waren.
3.7 Somit sind alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls in Be-
zug auf die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllt. Die vom BFM
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten daher zu
Recht und standen entgegen den Beschwerdevorbringen in Überein-
stimmung mit der zu beachtenden Praxis.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
sie gemäss Aktenlage nach wie vor als bedürftig anzusehen sind und
die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen
war, wird in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf die Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen durch Vermittlung ihrer Vertretung (ein-
geschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (per Kurier, in Kopie; Ref-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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