B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4868/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie die Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
D-4868/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige tschetscheni-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimat-
land eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 zusammen mit der Ehe-
frau beziehungsweise Mutter (D-4872/2013) sowie dem ältesten Sohn
beziehungsweise Bruder. Bei ihrer Einreise nach Polen wurden sie an-
gehalten, worauf sie Asylgesuche einreichten. Nach zweijährigem Aufent-
halt in Polen reiste die ganze Familie am 22. Oktober 2009 in die Schweiz
ein, wo alle Familienmitglieder gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführenden – ausgenommen die Tochter D._______ –
wurden am 29. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ zur Person befragt und es wurde ihnen das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 traf das BFM im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegwei-
sung nach Polen. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdefüh-
renden durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter am 3. Februar 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Mit Urteil D-650/2010
vom 10. Februar 2010 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig
wurde das BFM – insbesondere im Hinblick auf den damaligen stationä-
ren Aufenthalt der Mutter/Ehefrau im Psychiatriezentrum G._______ –
angewiesen, bei der Überstellung notwendig erscheinende medizinische
Begleitmassnahmen sicherzustellen.
C.
Im Rahmen des (gescheiterten) Überstellungsversuchs der Beschwerde-
führenden (ohne die Ehefrau bzw. Mutter) wurde A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer 1) am 6. April 2010 zunächst im Spital H._______ und
hernach im Spital beziehungsweise Psychiatriezentrum G._______ be-
handelt. Die drei damals minderjährigen Kinder wurden an ihren früheren
Aufenthaltsort zurückgebracht. Der älteste, volljährige Sohn wurde
schliesslich am (…) 2010 – ohne weitere Familienangehörige – nach Po-
len überstellt.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer 1 beim Bun-
desamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Zwischenverfügung
D-4868/2013
Seite 3
vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer 1 vom BFM aufgefordert,
einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, ansons-
ten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vor-
schuss wurde am 9. Juli 2010 bezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, der Entscheid vom 22. Januar 2010 werde aufgehoben
und das nationale Asylverfahren (der Eltern sowie der drei damals min-
derjährigen Kinder) werde wieder aufgenommen. Überdies hielt die Vor-
instanz fest, der im Wiedererwägungsverfahren geleistete Gebührenvor-
schuss werde zurückerstattet.
F.
Die Beschwerdeführenden – ausgenommen die Tochter – wurden am
23. August 2011 vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei
machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe sich
– nachdem er zwei Jahre in der russischen Armee gedient habe – im ers-
ten Tschetschenienkrieg den Rebellen angeschlossen. In der Folge habe
er sich nur noch selten bei seiner Familie – welche von 1999 bis 2004 in
Inguschetien und hernach in E._______ gelebt habe – aufgehalten. Im
Jahr 2006 seien, als der Beschwerdeführer 1 seine Familie besucht habe,
nachts unbekannte Personen in die Wohnung eingedrungen und hätten
ihn vor den Augen der Familie zusammengeschlagen. Danach habe sich
die Familie zur Ausreise entschlossen.
G.
Mit Anfrage (per E-Mail) vom 9. September 2011 ersuchte das BFM die
polnischen Behörden um Auskunft zum dort durchgeführten Asylverfah-
ren. In der Folge übermittelten die polnischen Behörden diverse Doku-
mentkopien, insbesondere ein Befragungsprotokoll des Beschwerdefüh-
rers 1 vom 16. April 2008.
H.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 orientierte das BFM die Be-
schwerdeführenden über das Abklärungsergebnis bei den polnischen Be-
hörden und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom
21. Dezember 2012 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Äus-
serungsrecht Gebrauch.
D-4868/2013
Seite 4
I.
Am 17. Juli 2013 erliess das BFM seinen Endentscheid bezüglich der
Asylgesuche und adressierte diesen an den Beschwerdeführer 1 und sei-
ne Ehefrau. Auf Intervention des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 er-
liess das BFM am 31. Juli 2013 einen neuen Entscheid (mit dem Vermerk
"Ersetzt unseren Entscheid vom 17. Juli 2013") und adressierte diesen an
den Rechtsvertreter. Die Zustellung erfolgte am 3. August 2013.
Das Bundesamt hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM zusammenge-
fasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen alles in allem
eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte auf
und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderun-
gen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen
können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfolgungssituation
in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatland einzubetten, ohne
davon betroffen gewesen zu sein. Ihren Schilderungen könne folglich
nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten die einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerde-
führenden – den Beschwerdeführer 1 sowie die Kinder betreffend – hiel-
ten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
J.
Mit Eingabe vom 30. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom
31. Juli 2013 durch ihre (neu mandatierte) Rechtsvertreterin Beschwerde.
Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache
sei an die Vorinstanz zurück- und diese anzuweisen, aktuelle Arztberichte
einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlas-
sen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine korrekte Anhörung durchzufüh-
ren, unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertre-
tung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers aus dem Kaukasus, die
Tochter D._______ sei anzuhören, eventualiter seien die Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Be-
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schwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Koordination mit dem separaten (Beschwerde-)Verfahren
der Ehefrau und Mutter, um Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme, die Weitergabe der Daten des Be-
schwerdeführers 1 an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu sistieren, im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei
die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuwei-
sen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
dem Beschwerdeführer 1 offenzulegen und diesem dazu das rechtliche
Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Schliess-
lich beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden
diverse Dokumente, unter anderem auch verschiedene medizinische Un-
terlagen, ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin
Schulzeugnisse der Tochter zu den Akten.
M.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 1. Oktober 2013 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG werde abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen und festgehalten, über die wei-
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teren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den.
N.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurden den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Urteil gleichen Datums ergeht das Urteil der Ehefrau und der Mut-
ter (D-4872/2013), weshalb dem Antrag auf Koordination Rechnung ge-
tragen wird.
D-4868/2013
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das BFM habe ver-
schiedene Verfahrensfehler begangen. Diese formellen Rügen sind vorab
zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 548 ff., mit weiteren Hinweisen).
3.1 Die Beschwerdeführenden wenden als erstes ein, die Hilfswerkvertre-
tung sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 nicht richtig doku-
mentiert worden. Sie argumentieren, für die Wahrnehmung der Rolle der
Hilfswerkvertretung sei es unabdingbar, dass diese sich vor der Anhörung
bereits mit dem Asylgesuch und den Fluchtgründen vertraut machen kön-
ne. Dafür sei einerseits erforderlich, dass sie Einsicht in die bisherigen
Protokolle habe. Gebe es anderseits weitere Verfahrensschritte (Verfü-
gung, Beschwerde, Beschwerdeentscheid, Wiedererwägungsgesuch),
müsse die Hilfswerkvertretung darüber ins Bild gesetzt werden, da sie
sonst nicht, wie gesetzlich vorgesehen, an der Anhörung teilnehmen kön-
ne. Gemäss Art. 30 AsylG beobachte die Hilfswerkvertretung die Anhö-
rung nicht nur, sondern sie könne auch ergänzende Fragen stellen las-
sen, weitere Abklärungen anregen und allfällige Einwendungen zum Pro-
tokoll anbringen. Vorliegend seien gemäss Unterschriftenblatt des Proto-
kolls der Hilfswerkvertretung die notwendigen Unterlagen vorenthalten
worden, sie habe der Anhörung nicht folgen und ihre gesetzlich vorgese-
hene Rolle nicht wahrnehmen können. Die angefochtene Verfügung sei
deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine erneute
Anhörung des Beschwerdeführers 1 unter Offenlegung der relevanten
Unterlagen durchzuführen.
Die Beschwerdeführenden übersehen bei ihrer Argumentation, dass
Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) ausdrücklich regelt, welche Dokumente den Hilfswerkvertretun-
gen auszuhändigen sind, indem die Bestimmung festhält, die Vertretung
der Hilfswerke habe die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der
Anhörung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungs-
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Seite 8
protokolle Kenntnis zu nehmen. Auf ein weitergehendes Akteneinsichts-
recht besteht kein Anspruch, zumal der Hilfswerkvertretung keine Partei-
rechte zukommen (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Bei der Durchsicht des Anhö-
rungsprotokolls (Akten BFM B 28/10) ergibt sich überdies keinerlei An-
haltspunkt, weshalb die Hilfswerkvertretung der Anhörung und den vom
Beschwerdeführer 1 vorgetragenen Asylgründen nicht hätte folgen kön-
nen. Entsprechendes wird denn auch weder im Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung vom 23. August 2011 (B 28/10 letzte Seite) noch in
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht
(Beschwerdebeilage 4) konkret dargelegt. Es wird von der Hilfswerkver-
tretung nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die gefällten Entscheide
im früheren Dublin-Verfahren sowie das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers 1 für ihre Aufgabenerfüllung von Relevanz gewesen
wären. Es ist daran zu erinnern, dass es nicht Sache der Hilfswerkvertre-
tung ist, das gesamte Asylverfahren zu beurteilen. Hinzu kommt – dies
sei nur am Rande angemerkt – dass der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers 1 der fraglichen Anhörung ebenfalls beiwohnte. Zwar
bedeutet dies nicht, dass gar keine Hilfswerkvertretung beizuziehen ge-
wesen wäre, doch erscheint der Einwand der Beschwerdeführenden vor
diesem Hintergrund doch eher stossend.
3.2 Im Weiteren bemängeln die Beschwerdeführenden, dass anlässlich
der Anhörung des Beschwerdeführers 1 kein aus dem Kaukasus, sondern
ein aus Moskau stammender Dolmetscher für die Übersetzung besorgt
gewesen sei, obschon der Beschwerdeführer 1 vorgängig zur Anhörung
einen entsprechenden Wunsch geäussert habe. Er habe nämlich anläss-
lich der Summarbefragung im EVZ F._______ schlechte Erfahrungen mit
einer russischen Dolmetscherin gemacht.
Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM bei der Anhörung zu den
Asylgründen nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertre-
ter und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die sel-
ber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Aus
dieser Bestimmung folgt, dass es dem – nota bene anwaltlich vertretenen
– Beschwerdeführer 1 freigestanden hätte, einen aus dem Kaukasus
stammenden Dolmetscher beizuziehen. Hingegen war das Bundesamt
nicht verpflichtet, dem Wunsch des Beschwerdeführers 1 zu entsprechen.
Dies umso mehr, als es sich bei dem anlässlich der Anhörung anwesen-
den Dolmetscher nicht um die gleiche Person handelte wie anlässlich der
Befragung im EVZ und dem damaligen Befragungsprotokoll keine Ein-
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Seite 9
wendungen gegen die übersetzende Person entnommen werden können.
Schliesslich werden hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Übersetzung so-
dann auch keine Vorbehalte vorgetragen. Die Kritik der Beschwerdefüh-
renden erweist sich damit als unbegründet.
3.3 Sodann wenden die Beschwerdeführenden ein, gemäss Art. 12 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107) hätte die Tochter D._______ von der Vorinstanz ange-
hört werden müssen. Sie sei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entschei-
des (…) Jahre alt gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, wes-
halb sie nicht urteilsfähig gewesen sein sollte. Die angefochtene Verfü-
gung müsse aufgehoben und das BFM angewiesen werden, D._______
vor Erlass einer neuen Verfügung anzuhören.
Auch dieser Einwand der Beschwerdeführenden geht fehl. Wie vom Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2012/31 E. 5 ausführlich dargelegt, be-
steht in ausländerrechtlichen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Pra-
xis – unter Beachtung von Art. 12 KRK – kein vorbehaltloser Anspruch auf
persönliche Anhörung von Kindern, eine Anhörung in angemessener Wei-
se genügt. Als angemessen ist dabei auch die Anhörung eines Vertreters
beziehungsweise der Eltern des Kindes zu betrachten, sofern sich die In-
teressen von Eltern und Kindern decken. Dies ist vorliegend der Fall, mit-
hin verfolgen alle Familienangehörigen dasselbe Ziel, nämlich als Flücht-
linge anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, zumindest aber in der
Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden. Es ist somit davon auszuge-
hen, dass die Eltern in ihren Anhörungen auch den Standpunkt von
D._______ in angemessener Weise vertraten und vertreten konnten,
auch wenn eine persönlich Anhörung von D._______ auch denkbar ge-
wesen wäre. Zudem ist anzumerken, dass es D._______, deren Eltern
und der Rechtsvertretung freigestanden hätte, beim BFM eine Anhörung
von D._______ zu beantragen. Solches ist jedoch aus den Akten nicht
ersichtlich und wurde auf Beschwerdeebene auch nicht vorgetragen.
Überdies ist auch nicht davon auszugehen, die bei der Ausreise aus dem
Heimatland gut (…)-jährige Tochter hätte sich in relevanter Weise zu den
geltend gemachten Verfolgungsgründen äussern können.
3.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes, indem es das BFM trotz Kenntnis des mehrmo-
natigen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 im Psychiatriezentrum
G._______ unterlassen habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung
aktuelle Arztberichte einzufordern.
D-4868/2013
Seite 10
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich,
dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewäh-
rung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein
könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass der Asyl-
suchende allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unver-
züglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum be-
mühen muss, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (vgl.
BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Auf Beschwerdeebene wird kein Grund aufge-
führt, weshalb es dem – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer 1
nicht zuzumuten gewesen wäre, entsprechende ärztliche Unterlagen ein-
zureichen. Es genügt nicht, die Ein- beziehungsweise Nachreichung von
Beweismitteln anzubieten (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.5). Ebenso wenig
vermag die Beschwerdeführenden zu entlasten, dass ihr (damaliger)
Rechtsvertreter in der Eingabe vom 21. Dezember 2012 (vgl. Akten BFM
B 33/4 S. 4) ausführte, falls nötig, werde man neue psychiatrische Zwi-
schenzeugnisse nachreichen. Der Entscheid, welche Beweismittel einzu-
reichen sind, liegt – jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Asylsuchenden
und soweit keine anderslautende behördliche Aufforderung erfolgt – bei
den Asylsuchenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung. Es liegt
damit vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor,
weshalb der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4868/2013
Seite 11
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet
nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche
Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer 1 habe gegenüber den polnischen Behörden angegeben, nicht
an Kampfhandlungen teilgenommen und von 1993 bis 2003 in Kalmykien
beziehungsweise Inguschetien gelebt zu haben, von 2003 bis zur Ausrei-
se 2007 habe er in E._______ gelebt und dort im Baugewerbe gearbeitet.
Anlässlich der Befragung im EVZ habe er hingegen erklärt, er habe zu
Beginn des ersten Krieges in Tschetschenien an Kampfhandlungen teil-
genommen. Im Gegensatz zu den Angaben in Polen sowie im EVZ habe
der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, er habe
seit Kriegsausbruch 1994 keinen festen Wohnsitz mehr gehabt, da er bis
zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2007 an militärischen Ausei-
nandersetzungen teilgenommen habe. Diese sachlichen Diskrepanzen in
den Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien weder mit der Leistung
der angeblich bösartig eingestellten Dolmetscherinnen im EVZ und in Po-
len, noch mit einem angeblichen Schockzustand des Beschwerdeführers
1 zu erklären. Überdies seien dem Protokoll der Befragung im EVZ keine
Beanstandungen zu entnehmen. Sodann seien auch keine nachvollzieh-
baren Gründe ersichtlich, weshalb er gegenüber den polnischen Behör-
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Seite 12
den seine tatsächlichen Ausreisegründe hätte verheimlichen müssen.
Dannzumal habe er nämlich vor allem die Sorge um die Zukunft seiner
Kinder in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellt. Widersprüchli-
che Angaben habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, ob und
wann er festgenommen und geschlagen worden sei. Zudem habe er den
für die Ausreise der Familie angeblich ausschlaggebenden Vorfall kaum
substanziieren können. Erst anlässlich der Bundesanhörung habe der
Beschwerdeführer 1 sodann erwähnt, dass er wegen seiner früheren Tä-
tigkeit im Militärdienst vom Geheimdienst gesucht worden sei. Das erst im
späteren Verlauf des Asylverfahrens geschilderte zentrale Vorbringen sei
als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem könne nicht geglaubt werden,
dass der russische Inlandgeheimdienst (FSB), dessen äusserst repressi-
ve Vorgehensweise bekannt sei, den Beschwerdeführer 1 anlässlich der
behaupteten Razzia nicht sogleich festgenommen hätte.
Alles in allem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers 1 eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfol-
gungsgeschichte aufweisen würden und insgesamt nicht den Eindruck
erweckten, er habe bei den Schilderungen auf Erinnerungen an tatsächli-
che Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht,
seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände
im Heimatland einzubetten. Die Schilderungen seien nicht glaubhaft,
woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Da
die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand hielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene zunächst
geltend, die Vorinstanz habe sich zum hauptsächlichen Fluchtgrund der
Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdeführer 1 nämlich von 1983
bis 1985 in einer Geheimabteilung der Sowjetarmee im Grade eines Un-
teroffiziers gedient habe, überhaupt nicht geäussert. Aus diesem Grund
hätte der Beschwerdeführer 1 das Land nicht ohne ausdrückliche Erlaub-
nis des Militärministeriums verlassen dürfen. Er kenne Geheimbefehle
und habe nach der Absolvierung seines Dienstes unterschreiben müssen,
dass er diese militärischen Geheimnisse niemals weitergeben werde. Da-
zu komme der Vorwurf, der Beschwerdeführer 1 habe sein militärisches
Spezialwissen den tschetschenischen Rebellen zur Verfügung gestellt. Im
Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer 1 stark gefährdet, von
den russischen Behörden kontrolliert, inhaftiert und asylrelevant verfolgt
zu werden. Er habe während seiner Anhörung über diesen Fluchtgrund
sprechen wollen, dies sei ihm aber aufgrund der Anwesenheit des Dol-
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metschers aus Russland schwergefallen. Aus Angst vor Repressalien ha-
be er auch keine Details erwähnt. Auch könnte bereits der Umstand, dass
der Beschwerdeführer 1 den schweizerischen Asylbehörden sein Militär-
büchlein abgegeben habe, zu Repressalien führen.
Zu den vorinstanzlichen Erwägungen lassen die Beschwerdeführenden
einwenden, vor dem Hintergrund der psychischen Belastung des Be-
schwerdeführers 1 vermöge es nicht zu erstaunen, dass er sich nicht an
den genauen Zeitpunkt der erlittenen Übergriffe habe erinnern können. Zu
den verschiedenen Wohnorten sei anzumerken, dass der Beschwerde-
führer 1 im Krieg gewesen und zwischen seiner Familie und den Rebellen
hin- und hergependelt sei, während seine Ehefrau und die Kinder zeitwei-
se als Flüchtlinge in Inguschetien, zeitweise bei den Eltern des Be-
schwerdeführers 1 gelebt hätten. Ab 2004 habe sich die Familie in
E._______ aufgehalten, sei dort aber nie offiziell registriert gewesen. Die
von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche und Unglaubhaftigkeits-
elemente erwiesen sich bei näherem Hinsehen als leicht erklärbar.
5.3 Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich als nicht stichhaltig.
Dabei kann zunächst auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Soweit der Beschwerdeführer 1 sodann auf seine Zeit bei
der Sowjetarmee und das darauffolgende Engagement für die tsche-
tschenischen Rebellen hinweist, so ist mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen, eine entsprechende Gefährdung sei nicht glaubhaft gemacht.
Handelte es sich beim Beschwerdeführer 1 tatsächlich um den von ihm
behaupteten Geheimnisträger, welcher Informationen an die tschetsche-
nischen Rebellen weitergegeben hat, wäre er spätestens anlässlich der
Razzia im Jahr 2006 respektive 2007 festgenommen und zur Verantwor-
tung gezogen worden. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, kann heu-
te – bald 30 Jahre nach dem Austritt des Beschwerdeführers 1 aus der
Armee – umso weniger von einer weiterbestehenden Verfolgungsgefahr
im Falle der Rückkehr ausgegangen werden.
Nicht zu überzeugen vermag sodann der Einwand, der Beschwerdeführer
1 habe sich aufgrund seiner psychischen Schwierigkeiten nicht an das
Jahr des angeblichen Überfalls erinnern können, zumal dieses Ereignis
fluchtauslösend gewesen sein soll. Im Weiteren ändert die auf Beschwer-
deebene erneut vorgetragene Wohnsituation nichts daran, dass der Be-
schwerdeführer 1 gegenüber den polnischen Behörden abweichende An-
gaben machte.
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5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt die Verfol-
gungsvorbringen der Beschwerdeführenden zutreffend als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend beur-
teilt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Per-
son in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weil sich vorliegend der
Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen –
als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Vor-
aussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz bei-
spielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die Beeinträch-
tigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
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Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, keine ausreichenden wirtschaftlichen Per-
spektiven etc. von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu ei-
ner konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4
7.4.1 Das BFM führte zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in Tschetschenien habe
sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert. Es
herrsche heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und parallel zur
Stabilisierung der Sicherheit habe sich auch die Menschenrechtslage
deutlich verbessert. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) bestehe heute in Tschetschenien auch
keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung sei mitt-
lerweile gewährleistet. Die Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden
nach Tschetschenien sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem würden
im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Angesichts der zuletzt ein-
gegangenen Arztberichte aus dem Jahr 2010 sei davon auszugehen,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und seiner
Ehefrau erheblich gebessert oder zumindest stabilisiert habe. Hinsichtlich
der angesprochenen Gesundheitsprobleme sei generell auf deren grund-
sätzliche Behandelbarkeit im Heimatland hinzuweisen, wo die notwendige
medizinische Infrastruktur vorhanden und für die Beschwerdeführenden
ohne Weiteres zugänglich sei. Zu der gemäss Arztberichten vorhandenen
latenten Suizidalität sei festzuhalten, dass diese auf eine punktuelle
Drucksituation und nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen
sei. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich bei abgewiesenen Asylsu-
chenden eine depressive Entwicklung bemerkbar mache, sie Zukunfts-
ängste oder gar Depressionen entwickelten. Indessen stehe dieses Phä-
nomen dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Es könne nicht hingenommen werden,
dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Beru-
fung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufent-
haltsrecht in der Schweiz zu sichern. Im Falle erneuter suizidaler Tenden-
zen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückkehr könnten diese
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bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös
beziehungsweise allenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung
während der Rückführung begegnet werden. In Tschetschenien könnten
psychische Erkrankungen behandelt werden und es sei den Beschwerde-
führenden unter diesen Voraussetzungen zuzumuten, sowohl für die Be-
handlung der somatischen als auch der psychischen Probleme allenfalls
die in ihrem Heimatland zur Verfügung stehenden Institutionen in An-
spruch zu nehmen. Sodann ergäben sich aus den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden – insbesondere
auch die (…), (…) und (…) Jahre alten Kinder – im Falle der Rückkehr in
ihr Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine Existenz bedrohende Situation geraten
würden. Die heute teilweise bereits volljährigen Kinder seien in Tsche-
tschenien geboren worden und hätten den grössten Teil ihres Lebens dort
verbracht und damit ihre Sozialisation weitgehend in Tschetschenien er-
fahren. Angesichts des verhältnismässig kurzen Aufenthaltes in der
Schweiz sei nicht von einer weitgehenden Assimilierung an die schweize-
rische Kultur und Lebensweise auszugehen. Einem erfolgreichen Einstieg
der Kinder ins Berufsleben stehe, nicht zuletzt angesichts ihrer in der
Schweiz erworbenen Kenntnisse, nichts entgegen. Es seien auch keine
Gründe ersichtlich, die gegen eine erfolgreiche Eingliederung der minder-
jährigen Tochter ins Schulsystem des Heimatlandes sprechen würden.
Demnach sei vorliegend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung als
zumutbar zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar.
7.4.2 Die Beschwerdeführenden verweisen dagegen in der Beschwerde-
schrift zunächst auf den Gesundheitszustand und die Behandlungsbe-
dürftigkeit aller Beschwerdeführenden. Nach dem gescheiterten brutalen
Ausschaffungsversuch nach Polen sei der Beschwerdeführer 1 während
fünf Monaten in stationärer Behandlung und nach seinem Austritt bis im
April 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Sprechstunde für
Migranten) gewesen. Diese Behandlung habe trotz unverändert schlech-
tem Gesundheitszustand abgebrochen werden müssen, weil der zustän-
dige Arzt die Klinik verlassen habe. Der Beschwerdeführer 1 sollte die
Psychotherapie jedoch bald wieder aufnehmen können. Auch die drei
Kinder seien in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die
Tochter seit Februar 2013, der Sohn B._______ seit Mai 2013 und der
Sohn C._______ seit Juli 2013. Gemäss Auskunft des IKRK Protection
Departments in E._______ bestehe in Tschetschenien sowie in
E._______ im Speziellen kein Behandlungszentrum oder Spital, das eine
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Behandlung von PTSD anbiete, höchstens Personen mit akuten psychi-
schen Erkrankungen könnten ambulant behandelt werden. Jedoch wür-
den die Behandlungsmöglichkeiten sogar in solchen Fällen als begrenzt
beurteilt. Betreffend die Tochter müsse festgestellt werden, dass es auch
gemäss dem vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-
4413/2011) in E._______ keine spezialisierte Kinder- und Jugendpsychi-
atrie gebe. Mangels adäquater Behandlung würde die Rückkehr bei der
Tochter angesichts der PTSD-Symptomatik zum sicheren Suizid führen.
Hinzu komme, dass eine minimale psychiatrische Versorgung keine lü-
ckenlose, adäquate Behandlung darstelle. Im Weiteren sei die Frage zu
stellen, wie es den Beschwerdeführenden angesichts der bestenfalls not-
dürftig behandelten psychischen Erkrankungen gelingen sollte, wirtschaft-
lich Fuss zu fassen, um ihren Alltag und die notwendige psychiatrische
Behandlung finanzieren zu können. Angesichts der Tatsache, dass alle
Familienmitglieder psychisch schwer belastet und (akut) suizidal seien,
müssten alle Familienmitglieder Zugang zur notwendigen psychiatrischen
Versorgung haben. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden,
dass sie einander gegenseitig bei einer Rückkehr wirtschaftlich unterstüt-
zen könnten. Aufgrund der medizinischen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse sei auch das wirtschaftliche Fortkommen in Frage gestellt. Bei einer
Rückkehr würden die Beschwerdeführenden sowohl aus medizinischen
und in der Folge davon auch aus sozialen Gründen in eine existenzielle
Notlage geraten.
Unter dem Titel "Kindeswohl" lassen die Beschwerdeführenden vorbrin-
gen, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl mit einzubeziehen. Die
Tochter sei bei der Flucht aus Tschetschenien erst (…) Jahre alt gewe-
sen, bei der Einreise in die Schweiz (…) Jahre. Heute besuche sie das
10. Schuljahr und verfüge über sehr gute Noten. Im Sommer 2014 sollte
sie eine Lehrstelle antreten können. Sie habe folglich die entscheidenden
Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht und die berufliche Integration
stehe unmittelbar bevor. Zudem dürfe der medizinische Aspekt nicht
missachtet werden. Das Kindeswohl spreche vorliegend aufgrund der
ausserordentlichen Integration der Tochter und ihrer Behandlungsbedürf-
tigkeit in einer auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisierten Instituti-
on gegen den Vollzug der Wegweisung.
Sodann wird in der Beschwerdeschrift auf die ausserordentlich gute In-
tegration der Söhne B._______ und C._______ hingewiesen.
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8.
8.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2009/52) herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allge-
meiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Re-
gel als zumutbar erachtet. Diese – von der Vorinstanz zutreffend wieder-
gegebene und von den Beschwerdeführenden unbestritten gebliebene –
Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit, auch wenn sich die Sicherheits-
lage in Tschetschenien weiterhin instabil präsentiert und Menschen-
rechtsverletzungen vorkommen. Immerhin ist in den letzten Jahren ein
Rückgang bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen russischen und
tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Op-
positionsgruppen auf der anderen Seite zu verzeichnen. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden ist unter dem Sicherheitsaspekt gemäss gel-
tender Praxis demnach grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. Zu
prüfen sind daher die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr
der Familie angeführten Gründe.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-4413/2011 vom
4. Juli 2013 – auf welches sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Be-
schwerdeführenden beziehen – ausführlich mit der Frage der medizini-
schen Versorgung in Tschetschenien auseinandergesetzt. Dabei führte
das Gericht aus, grundsätzlich sei der Wiederaufbau auch im Gesund-
heitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es 2011 in
Tschetschenien über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und
Republiks-Krankenhäuser und Ambulatorien gehabt. In E._______ fän-
den sich auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für
psychisch Kranke. Zwar herrsche kriegsbedingt noch immer ein Mangel
an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbil-
dungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus an-
deren Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern versuche.
Das Gericht kam sodann zum Schluss, entsprechend den massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgen-
den Dienste kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe,
Unterstützung bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in
Ambulanzen und Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersu-
chung, Bestimmung zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unter-
stützung und Beschäftigung von Menschen mit psychischen Störungen,
Vormundschaftsprobleme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder
Psychiatrische Unterstützung im Falle von Notfällen. Zudem wurde auf
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die Möglichkeit der grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psy-
choneurologischen Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesund-
heitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals an-
gesiedelten psychiatrischen Dienste darstelle. Diese Einrichtung sei teil-
weise von Medikamenten- und Personalmangel betroffen. Daneben stün-
den in Tschetschenien weitere Gesundheitseinrichtungen für die Behand-
lung von psychischen Krankheiten zur Verfügung und es bestehe sodann
die Möglichkeit, zur Behandlung in eine andere russische Stadt zu reisen.
8.2.1 Aus den eingereichten Arztberichten ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer 1 nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch im Mai
2010 bis zum 20. Oktober 2010 in stationärer Behandlung war, überwie-
gend im Psychiatriezentrum G._______. In der Folge begab er sich in
ambulante Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Dienste
H._______ (UPD), Sprechstunde für Migranten, welche bis im April 2013
weitergeführt wurde. Gemäss Abschlussbericht vom 11. April 2013 ergab
sich das Ende der Behandlung durch den Weggang des behandelnden
Therapeuten und da die Nachbetreuung nur über eine Wiederanmeldung
mit Warteliste erfolgen könne (Beschwerdebeilage act. 7). Hinsichtlich der
Stimmung des Beschwerdeführers 1 wird angegeben, er fühle sich unter
starkem Druck. Zum Psychostatus wird aufgeführte, es bestehe weiter ei-
ne starke Grübelneigung, der Affekt sei deutlich niedergestimmt, dyspho-
risch. Weiter wird vermerkt, die Schmerzsymptomatik sei unverändert
stark beziehungsweise werde durch Wetterwechsel verstärkt wahrge-
nommen, bei den Schmerzen im linken Kniegelenk zeige sich ein
schwankender Tagesverlauf, überdies leide der Beschwerdeführer 1 fast
täglich an Kopfschmerzen. Über die Häufigkeit der Therapiesitzungen ge-
ben die eingereichten Unterlagen keine Auskunft. Am 26. Juli 2013 mel-
dete sich der Beschwerdeführer 1 in Begleitung eines Sohnes beim uni-
versitären Notfallzentrum und verlangte nach einer erneuten Psychothe-
rapie. Nachdem er Auskünfte ohne Beizug eines Dolmetschers verwei-
gerte und ihm der sofortige Beginn einer Psychotherapie nicht zugesi-
chert werden konnte, verliess er hochgespannt und gereizt die Notfall-
Konsultation. Auf Beschwerdeebene wurden sodann ärztliche Berichte
bezüglich aller drei Kinder eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sich der
Sohn B._______ sei Ende Mai 2013 in psychiatrisch-psychothera-
peutischer Behandlung befindet. Nach vier ambulanten Konsultationen
bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Traumafolgestörung. Es be-
stünden Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö-
rung ohne aktuell die Diagnosekriterien nach ICD-10 zu erfüllen. Differen-
tialdiagnostisch müsse auch an eine Persönlichkeitsveränderung nach
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Extrembelastung gedacht werden. Dem ärztlichen Bericht betreffend den
Sohn C._______ vom 25. Juli 2013 (Beschwerdebeilage 10) lässt sich
entnehmen, dass dieser am 23. Juli 2013 einen Ersttermin beim UPD
wahrnahm. Als Diagnose wird aufgeführt: mittelgradige depressive Episo-
de, Albträume und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.
Hinsichtlich der Tochter D._______ wird schliesslich in der entsprechen-
den Stellungnahme (Beschwerdebeilage 11) ausgeführt, sie sei im Feb-
ruar 2013 wegen akuter Suizidalität beim UPD, Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie, vorstellig geworden. Seither sei sie in ambulanter kinder- und ju-
gendpsychiatrischer Behandlung. Um die Symptome der Posttraumati-
schen Belastungsstörung zu bewältigen, sei D._______ auf eine adäqua-
te psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen.
8.2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden
in ihrem Heimatland sowohl hinsichtlich der somatischen Beschwerden
des Beschwerdeführers 1 als auch der psychischen Erkrankungen medi-
zinisch versorgt werden könnten. Dies zwar nicht in dem in der Schweiz
zur Verfügung stehenden Rahmen, immerhin aber im Rahmen einer ele-
mentaren Grundversorgung. Insofern erscheint die Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in ihren Heimatstaat allein angesichts der geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar.
Zudem hat das Bundesamt zutreffend auf die Möglichkeit der psychiat-
risch-psychologischen Begleitung vor und während der Rückkehr hinge-
wiesen.
8.3 Das BFM äussert sich nicht dazu, wohin die Beschwerdeführenden
konkret zurückkehren könnten. Ebenso wenig sind der angefochtenen
Verfügung Angaben über ein allfälliges noch bestehendes Beziehungs-
netz der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland zu entnehmen. Das
Bundesamt führte aber aus, der Beschwerdeführer 1 verfüge über man-
nigfaltige berufliche Erfahrungen in verschiedenen Gebieten und seine
Ehefrau könne sich als ausgebildete (…) um eine Arbeitsstelle im Heimat-
land bemühen. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der summari-
schen Befragung vom 29. Oktober 2009 an, sein Vater sei verstorben,
seine Mutter und ein Bruder lebten in I._______, ein Bruder lebe in
E._______ (A 1/9 S. 3). Dem Anhörungsprotokoll vom 23. August 2011
lassen sich diesbezüglich keine Angaben entnehmen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers 1 führte anlässlich ihrer Summarbefragung aus, ihr
Vater sowie sechs Geschwister lebten in I._______, eine Schwester in
J._______ (vgl. A 2/9 S. 3). Auch ihrem Anhörungsprotokoll lassen sich
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keine aktuellen Angaben entnehmen, ausser dass kein Kontakt zu den
Verwandten in Tschetschenien bestehe (vgl. B 27/16 S. 3). Diesbezüglich
erscheint zumindest fraglich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr auf Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könnten.
Hinsichtlich der beruflichen Perspektiven erachtet das Gericht die vo-
rinstanzlichen Annahmen sodann als wenig realistisch. Dabei ist insbe-
sondere zu beachten, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch sei-
ne Ehefrau gesundheitlich angeschlagen sind. Zudem verfügt die Ehefrau
ausser einem Praktikum vor der Geburt ihrer Kinder über keine Berufser-
fahrung (vgl. B 27/16 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 war sodann seit
mehreren Jahren nicht mehr im tschetschenischen Arbeitsmarkt tätig, in
der Schweiz war er – soweit ersichtlich – nie erwerbstätig. Angesichts der
wirtschaftlichen Situation in Tschetschenien erscheint die Reintegration
der Beschwerdeführenden in den tschetschenischen Arbeitsmarkt (vgl.
VERONIKA RÜDISSER, Russische Föderation/Tschetschenische Republik,
in: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, Wien
2012, S. 24) zwar nicht unmöglich, unter den vorerwähnten Umständen
aber zweifellos schwierig.
8.4 Schliesslich ist die Situation der noch minderjährigen Tochter sowie
ihrer Brüder zu berücksichtigen. Dass sich dabei (nur) noch die Tochter
auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107; KRK) berufen kann, ist zwar richtig, bedeutet jedoch
nicht, dass die Lage der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Söhne
völlig ausser Acht gelassen werden kann, was die Vorinstanz im Übrigen
auch nicht getan hat. Die (heute) jungen Erwachsenen haben ihr Heimat-
land im Oktober 2007 und damit im Alter von (…), (…) und (…) Jahren
verlassen. Dass ihre Schulbildung dabei allein schon wegen der sprachli-
chen Neuorientierungen – zunächst polnisch, danach deutsch – gelitten
hat, versteht sich von selbst. Sodann gilt es zu bedenken, dass Kinder
beziehungsweise Jugendliche im Teenageralter, im Gegensatz zu Klein-
kindern, wohl immer mehr Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auf-
bauen, mithin die Kontakte ausserhalb der Familie an Bedeutung und
Gewicht gewinnen. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass sich
die beschwerdeführenden jungen Erwachsenen während sehr prägenden
Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, auch wenn es "erst" im Herbst
2014 fünf Jahre sein werden. Es sind den Akten sodann auch keine Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass sich die Tochter und ihre Brüder in der
Schweiz nicht assimiliert hätten. An der Beachtung dieses Umstandes
ändert nichts, dass das Gericht dem vorliegend geltend gemachten Aus-
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mass an Integration der Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen kei-
ne Rechnung tragen kann (vgl. Art. 14 AsylG).
8.5 In Berücksichtigung aller entscheidwesentlichen Umstände gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Kombination der
vorerwähnten Faktoren zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges führt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
9.
Mit vorliegendem Urteil wird das Rechtsbegehren 8 der Beschwerde ge-
genstandslos, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsge-
richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch-
dringen aus – wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vor-
liegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind – die Be-
schwerdebegehren (im Vollzugspunkt) können nicht als aussichtslos be-
trachtet werden und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist belegt
– ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In
der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2013 wird ein Total
von Fr. 4571.20 ausgewiesen. Parteikosten sind dann als notwendig zu
erachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Vorliegend ist der Auf-
wand der Beschwerde bezüglich der formellen Rügen jedoch als unnötig
zu erachten (vgl. E. 3 vorstehend). In Berücksichtigung des teilweisen
Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine reduzierte, auf insgesamt
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen;
im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des
BFM vom 31. Juli 2013 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Er-
wägungen vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: