Abtei lung IV
D-4869/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Ex-Serbien und Montenegro,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 4. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4869/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden - ethnische Roma - suchten am 7. Dezem-
ber 1998 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2001 wies das damalige BFF die Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf, da dieser für die Beschwerdeführen-
den als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem
Wohnsitz im Kosovo unzumutbar sei. Die Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
II.
C.
C.a Mit Verfügung vom 4. November 2003 hob das BFF die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden auf.
C.b Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, es habe
sich zwischenzeitlich aufgrund von in F._______ - wo sich die Be-
schwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz längere Zeit auf-
gehalten hätten - durchgeführten Abklärungen und der dort hinterleg-
ten heimatlichen Ausweisschriften erwiesen, dass diese ihren letzten
Wohnsitz nicht wie bisher behauptet im Kosovo, sondern in G._______
- dem heutigen H._______ - in Montenegro gehabt hätten. Die Familie
der Beschwerdeführerin 2 stamme aus Kroatien. Den letzten gemein-
samen Aufenthaltsort nach der Heirat hätten die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 in Kroatien gehabt. Der richtige Name der Familie laute
gemäss nun vorliegender Passkopie „I._______“ und nicht wie von
ihnen angegeben „J._______“.
Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen der Ausübung des recht-
lichen Gehörs bestätigt, dass die Abklärungsergebnisse korrekt seien.
Sie begründeten die Hindernisse, die einer Rückkehr nach Monteneg-
ro entgegenstehen würden, mit einer befürchteten - indes nicht glaub-
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haft gemachten - Blutrache. Sie machten geltend, ein Verwandter, vor
dessen Rache sie sich fürchteten, lebe in Montenegro; dieser habe
gute Beziehungen zu Regierungskreisen, weshalb sie dort nicht mit
dem erforderlichen Schutz durch die Behörden rechnen könnten. Hin-
sichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie hätten sich
auch in F._______ - wo das die angebliche Blutrache auslösende
Delikt verübt worden sei - trotz Umplatzierung und Umbenennung
nicht sicher gefühlt und seien von den (...) Behörden darauf hin-
gewiesen worden, dass eine Ausreise als zweckmässig erachtet wer-
de, sei einem Schreiben eines (...) Gemeindevertreters vom (Datum)
zu entnehmen, dass sie in der Tatnacht unter erheblichen
Sicherheitsvorkehrungen in einem Hotel untergebracht und in der
Folge in eine Anlaufstelle gebracht worden seien; es sei vorgesehen
gewesen, dass sie sich dort eine Woche lang aufhalten sollten, bis
eine andere Unterkunft für sie organisiert gewesen wäre; sie seien je-
doch von der Anlaufstelle noch am gleichen Abend abgeholt und mit
unbekanntem Ziel weggebracht worden. Dies sei nicht nachvollziehbar.
Angesichts der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen könne davon
ausgegangen werden, dass die Behörden sie an einen sicheren Ort
gebracht hätten und ihnen innerhalb einer Woche eine Unterkunft be-
schafft worden wäre. Die Behauptung, wonach sie die (...) Behörden
zur Ausreise gedrängt hätten, lasse sich nicht mit der späteren
Aussage vereinbaren, wonach sie von der Anlaufstelle zu einem
(Verwandten) gereist seien, von wo aus sie einen Anwalt damit
beauftragt hätten, eine Wohnung für sie zu suchen; weil im Umkreis
jedoch keine Wohnung erhältlich gewesen sei, sei ihr weiterer Verbleib
in F._______ nicht mehr möglich gewesen. Die Behauptung, dass sie
einer konkreten Gefährdung einer Blutrache ausgesetzt wären, lasse
sich sodann weder aufgrund der Abklärungen des BFF noch gestützt
auf die eingereichten Beweismittel erhärten. Vielmehr bestätige der
Beschwerdeführer 1, dass er F._______ verlassen habe, weil er im
Jahr (...) den Entscheid betreffend seine Abschiebung erhalten habe.
Sollten sie tatsächlich befürchten, Opfer einer Blutrache zu werden,
könnte auch bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz kein perma-
nenter, präventiver Schutz gewährt werden. Es bestehe somit kein An-
lass zur Annahme, dass eine Rückkehr an den bisher verheimlichten
letzten Wohnort in Montenegro nicht erfolgen könnte. Ebenso lägen
keine Hinweise vor, wonach die Rückkehr unzulässig oder unmöglich
sei.
Eine schwerwiegende persönliche Notlage sei ebenfalls nicht gege-
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ben. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, sich während
ihres Aufenthalts in der Schweiz eine wirtschaftliche Existenz zu
schaffen. Sie hätten seit ihrer Einreise unterstützt werden müssen. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten den grösseren Teil ihres Lebens
in der Heimat verbracht. Sie seien jung und bei guter Gesundheit, wes-
halb es ihnen gelingen dürfte, sich im Heimatland eine neue wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem
zu Klagen Anlass gegeben. Er sei Ende (Jahr) wegen des Verdachts
auf (Straftat) festgenommen worden. Für die Beschwerdeführer 3-5
möge eine Rückkehr in die Heimat zwar aufgrund der Tatsache, dass
sie ihr ganzes bisheriges Leben im Ausland verbracht hätten, mit
gewissen Härten verbunden sein. Sie seien jedoch in einem Alter, in
welchem sie noch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden seien. Zu-
dem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatland
keine angemessene schulische Bildung erhalten würden. Die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 könnten sich zudem um eine Aufenthalts-
regelung in Kroatien bemühen, wo sie sich nach der Heirat für einige
Zeit aufgehalten hätten und wo die Angehörigen der Beschwerdefüh-
rerin 2 auch heute noch lebten.
D.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Okto-
ber 2005 ab. Sie führte insbesondere aus, der Beschwerdeführer 1,
dessen Eltern sich gemäss eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) von
K._______ ins montenegrinische H._______ (ehemals G._______)
begeben hätten, habe bis zu seiner Ausreise nach F._______ im Jahr
(...) in H._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 stamme ur-
sprünglich aus L._______ und habe eigenen Angaben zufolge seit
ihrem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise nach F._______ mit ihren Eltern
in Kroatien gelebt. Beide seien mithin Staatsangehörige von Serbien
und Montenegro. Die ARK erachtete den Wegweisungsvollzug nach
Serbien und Montenegro als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 beantragten die Beschwerdefüh-
renden bei der ARK die Aufhebung deren Urteils vom 6. Oktober 2005.
Die ARK wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 26. Januar 2006 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
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F.
F.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 ersuchten die Beschwerdeführenden
beim BFM um Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gung des BFF vom 4. November 2003 und beantragten die Aufhebung
des angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
F.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten die
kroatische Staatsangehörigkeit verloren und seien deshalb als Staa-
tenlose zu betrachten. Ein Wegweisungsvollzug sei völkerrechtlich
nicht zulässig, da es gemäss Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) nicht zulässig sei, Ausländer oder Staatenlo-
se zu einem Grenzübertritt in einen Staat zu zwingen, der nicht ihr
Heimatland sei. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin 2 enorm verschlechtert. Sie leide an einer schweren
Depression mit psychotischen Symptomen und sei bereits zwei Mal in
einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt worden. Der Wegwei-
sungsvollzug sei deshalb nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 17. Juli
2006 wiesen die Beschwerdeführenden ergänzend darauf hin, dass
sich auch der Beschwerdeführer 4 in einer psychischen Krise befinde.
G.
G.a Mit Verfügung vom 4. August 2006 - eröffnet am 8. August 2006 -
lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführen-
den ab.
G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Wiedererwägungsgründe hätten zu keinem anderen Ent-
scheid geführt, wenn sie bei Erlass der Verfügung des BFF vom 4. No-
vember 2003 bereits bekannt gewesen wären. Die Beschwerdeführen-
den seien im Asylverfahren stets als Staatsangehörige von Serbien
und Montenegro bezeichnet und ihre Rückkehr in diesen Staat als zu-
mutbar, zulässig und möglich beurteilt worden. Dass Schritte zur Be-
schaffung kroatischer Reisedokumente unternommen worden seien,
sei darauf zurückzuführen, dass sie in überzeugender Weise dargelegt
hätten, gewillt zu sein, freiwillig nach Kroatien auszureisen. Von einer
beabsichtigten zwangsweisen Rückführung nach Kroatien könne dem-
nach nicht die Rede sein.
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Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 lasse
sich den ärztlichen Berichten entnehmen, dass bei ihr eine schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert
worden sei, was eine Hospitalisierung bedingt habe. Sie habe die
Klinik jedoch am (Datum) auf eigenen Wunsch verlassen, nachdem die
psychiatrisch-integrierte Behandlung zu einer deutlichen Reduktion
der Symptome und einer Besserung ihres Zustandsbilds bei fehlender
Selbst- und Fremdgefährdung geführt habe. Gemäss gesicherten
Kenntnissen des BFM könne eine adäquate psychiatrische
Behandlung auch im Heimatland der Beschwerdeführerin 2
durchgeführt werden. Nachdem die behandelnden Ärzte davon
ausgingen, dass bei drohender Ausschaffung erneut mit depressiven
Störungen und Ängsten zu rechnen sei, sei es Aufgabe der Fachärzte,
die Beschwerdeführerin 2 und ihre Familie auf die Ausreise
vorzubereiten und allfälligen suizidalen Tendenzen medikamentös zu
begegnen. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Krise des
Beschwerdeführers 4 sei es trotz Aufforderung unterlassen worden,
den entsprechenden Bericht des M._______ einzureichen. Es obliege
den Beschwerdeführenden, die für nützlich erachteten Beweismittel
beizubringen. Abklärungen des BFM drängten sich diesbezüglich nicht
auf. Der Wegweisungsvollzug sei folglich auch angesichts diesem,
durch keine tauglichen medizinischen Unterlagen belegten Vorbringen
als zumutbar zu beurteilen.
H.
H.a Mit Beschwerde an die ARK vom 14. August 2006 ersuchten die
Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter um Auf-
hebung der Verfügung des BFM vom 4. August 2006 und um Anwei-
sung der Vorinstanz zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragt. Zudem
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
H.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen aus, das BFM habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass
eine wesentlich veränderte Sachlage vorliege. Für die Beschwerdefüh-
rerin 2 gehe dies aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik
N._______ vom (Datum) hervor. Sie leide an einer schweren De-
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pression mit psychotischen Symptomen, die auch eine Selbst- und
Fremdgefährdung umfasse. Der behandelnde Arzt der O._______
habe dies in seinem Bericht vom (Datum) bestätigt und dabei auch die
psychischen Krisen der Beschwerdeführer 3 und 4 erwähnt. Aus dem
Austrittsbericht vom (Datum) gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin 2 auf eigenen Wunsch in teilweiser Verbesserung
des Gesundheitszustands nach Hause gegangen sei. Der Bericht vom
(Datum) zeige jedoch, dass sie nicht in der Lage sei, ihre
erzieherischen Aufgaben zu übernehmen und den Haushalt zu
bewältigen. Daraus sei zu schliessen, dass der verbesserte Zustand
nur von kurzer Dauer gewesen sei. Die Arztberichte zeigten, dass die
Beschwerdeführerin 2 sich vor allem vor einer Ausschaffung in den
Kosovo fürchte. Die Auffassung des BFM, es sei Aufgabe der
Fachärzte, die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 mit Hilfe von Me-
dikamenten auf die Ausschaffung vorzubereiten, sei ethisch bedenk-
lich. Die Ärzte stünden nicht in erster Linie im Dienste des BFM.
Zudem hätten sie - die Beschwerdeführenden - im Kosovo kein tragfä-
higes soziales Netz. Ein Beziehungsnetz bestehe nur in Kroatien. Die
ARK habe sich in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2005 hinsichtlich des
Entscheids über die Staatsangehörigkeit alleine auf ihre Aussagen ge-
stützt, obwohl das Briefzollamt P._______ am (Datum) eine Post-
sendung mit ihren jugoslawischen Reisepässen geöffnet habe. Die
Pässe seien in Q._______ - der damaligen Teilrepublik Kroatien -
ausgestellt worden. Dem BFM sei seit dem 22. November 2002
bekannt, dass Kroatien sie nicht als Staatsbürger anerkenne. Damit
stehe fest, dass sie weder die serbische noch die kroatische oder eine
andere Staatsangehörigkeit besässen, mithin staatenlos seien. Die
Ausweisung staatenloser Personen sei nicht möglich. Überdies sei es
völkerrechtlich nicht zulässig, sie in ein anderes Land als Kroatien
auszuschaffen (vgl. Art. 3 EMRK).
Schliesslich habe sich in der Nacht vom (Datum) ein Vorfall ereignet,
der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang zur
bereits im früheren Verfahren geltend gemachten drohenden Blutrache
stehe. (Schilderung Vorfall). Sie hätten die Polizei entsprechend
informiert.
H.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
folgende Arztberichte zu den Akten:
- Arztbericht (Beschwerdeführer 4), (Datum);
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- Arztzeugnis (Beschwerdeführer 3), (Datum);
- Arztbericht (Beschwerdeführerin 2), (Datum).
I.
Mittels Verfügung vom 16. August 2006 wies der Instruktionsrichter der
ARK den Migrationsdienst des Kantons R._______ im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme an, den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden einstweilen auszusetzen.
J.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 hiess der Instruktionsrichter der
ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
K.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter des
neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführen-
den zur Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse auf.
L.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden
Austrittsberichte der S._______ vom (Datum) über die Hospitalisation
des Beschwerdeführers 4 vom (Datum) sowie vom (Datum) bis
(Datum) ein. Sie führten ergänzend aus, der Beschwerdeführer 4 sei in
stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, weil er sich das
Leben habe nehmen wollen. Er müsse immer noch regelmässig
ambulant behandelt werden, weshalb für ihn eine Wegweisung aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Auch der Zustand der
Beschwerdeführerin 2 sei immer noch instabil und sie würde sich oder
Dritte gefährden, wenn sie in den Kosovo weggewiesen würde. Der
Beschwerdeführer 1 sei wegen der mindestens teilweisen Unfähigkeit
der Beschwerdeführerin 2, sich um die drei Kinder zu kümmern, bis zu
30 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Die
Beschwerdeführerin 2 sei vollständig arbeitsunfähig. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage seien, ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch völkerrechtlich nicht zulässig sei.
In Ergänzung der bisherigen Rechtsbegehren beantragten sie zudem
die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit seit dem Jahr 1995. Aus den
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Identitätsdokumenten gehe hervor, dass sie jugoslawische Staatsbür-
ger aus Kroatien seien. Da der Staat Jugoslawien nicht mehr existiere,
hätten sie sich bis zum 31. Dezember 2002 für eine kroatische Staats-
bürgerschaft anmelden müssen. Da sie der Überzeugung gewesen
seien, dass sie gestützt auf die ihnen gewährte vorläufige Aufnahme
längere Zeit in der Schweiz bleiben könnten, hätten sie - auch auf-
grund ihrer Unerfahrenheit in administrativen Belangen - nicht daran
gedacht, sich um eine kroatische Staatsbürgerschaft zu bewerben. Da-
her seien sie inzwischen ohne eigenes Verschulden staatenlos gewor-
den. In den Kosovo dürften sie nicht gebracht werden, da dieses Pro-
tektorat der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 3 EMRK zwar derjenige Staat sei, in dem sie ge-
boren seien, aber von dem sie nicht Staatsangehörige seien. Zudem
bestehe im Kosovo und in Montenegro betreffend den (Verwandten)
des Beschwerdeführers 1 die Gefahr einer Blutrache, weshalb er - der
Beschwerdeführer 1 – als (Verwandter) konkret bedroht sei.
M.
Mit Schreiben vom 24. August 2007 reichten die Beschwerdeführen-
den zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 einen Bericht
des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom
(Datum) und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4
einen Bericht des M._______ vom (Datum) ein. Daraus gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin 2 an wiederkehrenden schweren
Depressionen mit (Symptomen) leide und sich ihr Gesundheitszustand
seit (...) verschlechtert habe. Da die benötigten Medikamente im
Kosovo nicht regelmässig erhältlich seien, würde sich ihr Zustand bei
einer Rückkehr dorthin zusätzlich verschlechtern. Gemäss dem
Arztbericht vom (Datum) seien alle (Kinder) in psychiatrischer
Behandlung. Dabei gehe es vor allem um die chronische Suizidalität
des Beschwerdeführers 4. Im Falle einer Ausweisung würde das
Suizidrisiko stark ansteigen.
N.
N.a Unter Beilage seiner Vollmacht zeigte Rechtsanwalt Thomas
Wüthrich mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 das Vertretungsver-
hältnis an. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Verfahrensakten
und um seine Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
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N.b Am 4. Februar 2008 forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwalt
Wüthrich auf, vorab eine Aufkündigung des bisherigen Vertretungsver-
hältnisses durch seine Mandanten einzureichen. Mit Schreiben vom
12. Februar 2008 reichte Rechtsanwalt Wüthrich eine Erklärung der
Beschwerdeführenden ins Recht, wonach das bisherige Vertretungs-
verhältnis erloschen sei.
N.c Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 nahm der Instruktionsrichter
vom neuen Vertretungsverhältnis Kenntnis, stellte dem neuen Rechts-
vertreter die Akten zur Einsicht zu und setzte den Beschwerdeführen-
den Frist bis zum 4. März 2008 zur allfälligen Beschwerdeergänzung.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch
dasjenige um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
O.
O.a Mit Schreiben vom 4. März 2008 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Beschwerdeergänzung ein, unter Beilage eines - erst in Fax-
form vorliegenden - Zwischenberichts des M._______ vom (Datum)
zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4.
Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen vor, der ganzen
Familie gehe es gesundheitlich sehr schlecht, wobei der Beschwerde-
führer 4 die intensivste psychiatrische Behandlung benötige. Mit dem
Beschwerdeführer 3 würden auch sporadisch Einzelgespräche geführt.
Zudem fänden regelmässig Eltern- und Familiengespräche statt. Der
Beschwerdeführer 4 leide nebst (...) an dissoziativen Störungen und
einer depressiven Reaktion. Dem Bericht vom (Datum) lasse sich
entnehmen, dass die Einzelpsychotherapie mit flankierenden Eltern-
und Familiengesprächen unbedingt weitergeführt werden müsse und
auch eine stationäre Behandlung wünschenswert wäre. Die
Behandlung wäre im Balkan nicht möglich. Sie beantragten die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführer 3-5 sowie der Behan-
delbarkeit im Balkan. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei psychisch
schwer krank. (Schilderung Symptome). Eine endgültige Diagnose
könne noch nicht gestellt werden, da sich die Ärzte darüber noch nicht
im Klaren seien. Auch diesbezüglich werde die Einholung eines
Berichts über die bisherige Therapie beim behandelnden Psychiater
sowie eines psychiatrischen Gutachtens über ihren Ge-
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sundheitszustand und die Behandlungsmöglichkeiten im Balkan bean-
tragt.
Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden sei auch aufgrund
der Tatsache, dass sie Roma seien, nicht durchführbar. Nach Kroatien
könnten sie wegen der fehlenden Staatsbürgerschaft nicht zurück.
Kosovo sei seit zweieinhalb Wochen zwar ein unabhängiger Staat,
aber die Beschwerdeführenden seien nicht Angehörige der Mehrheits-
ethnie der Albaner, sondern Angehörige der diskriminierten und ver-
folgten Minderheit der Roma, weshalb sie auch dorthin nicht zurück-
kehren könnten.
O.b Am 7. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden das Original
des Arztberichts vom (Datum) sowie einen Bericht des behandelnden
Arztes der Beschwerdeführerin 2 vom (Datum) ein.
P.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden
eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Sie führten aus, der Gesund-
heitszustand der Familie sei weiterhin schlecht. Insbesondere den Be-
schwerdeführenden 2 und 4 gehe es psychisch sehr schlecht. Zudem
machten sie erneut geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund
ihrer Staatenlosigkeit nicht durchführbar, weder nach Kroatien, noch
nach Serbien, Montenegro oder Kosovo. Hinsichtlich Kosovos müsse
insbesondere beachtet werden, dass Angehörige der Roma dort ge-
fährdet seien. Auch angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Der Beschwerde-
führer 3 könnte bei einer (Firma) eine Lehre antreten. Die zuständige
kantonale Behörde wolle darüber jedoch erst entscheiden, wenn ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Auch der Beschwerde-
führer 1 hätte - sobald er eine Arbeitserlaubnis erhalte - eine Stelle
(vgl. Arbeitsvertrag vom [Datum]).
Q.
Q.a Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2008 beantragte das BFM,
unter Beilage eines Berichts des T._______ vom (Datum), die
Abweisung der Beschwerde.
Q.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die vorläu-
fige Aufnahme sei lediglich aufgrund falscher Angaben der Beschwer-
deführenden zu ihrem letzten Wohnort verfügt worden, was bei wahr-
heitsgetreuer Information nicht geschehen wäre. Aus der Aufenthalts-
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dauer in der Schweiz, die durch die Einreichung ausserordentlicher
Rechtsmittel verlängert worden sei, könne nichts zu ihren Gunsten ab-
geleitet werden. Bezüglich der erneut geltend gemachten Gefährdung
im Zusammenhang mit einer drohenden Blutrache werde auf das Urteil
der ARK vom 6. Oktober 2005 verwiesen. Gemäss diesem stehe zu-
dem fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Kosovo geboren
und demnach Staatsangehörige von Serbien und Montenegro seien.
Eine Rückkehr in diesen Staat sei als zumutbar beurteilt worden. Einer
Rückkehr nach Montenegro, wo der Beschwerdeführer 1 nach dem
Verlassen Kosovos mit seinen (Verwandten) gelebt habe, stehe folglich
nichts im Wege, zumal davon auszugehen sei, dass dort ein familiäres
und soziales Beziehungsnetz bestehe. Aufgrund der aktuellen
Aktenlage stehe zudem fest, dass die Beschwerdeführenden ihren
letzten Wohnsitz vor der Ausreise nach F._______ in Kroatien gehabt
hätten. Die (Verwandten) der Beschwerdeführerin 2 besässen die
kroatische Staatsangehörigkeit und lebten dort. Das BFM könne
gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen ein Gesuch um
Gewährung einer Einreisebewilligung stellen. Gemäss Abklärungen
des BFM im Zusammenhang mit einem anderen Familienmitglied
verfüge der Beschwerdeführer 1 in Kosovo - in U._______ - über ein
grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die dort wohnhaften
Personen seien ebenfalls Roma und lebten offensichtlich problemlos
mit der albanischen Gemeinde zusammen. Ein Verwandter (...) sei
zudem freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt. Die Beschwerdefüh-
renden hätten Kosovo mit ihren Familien vor dem Krieg verlassen, weil
die Eltern in Montenegro beziehungsweise Kroatien hätten arbeiten
wollen. Kriegshandlungen oder -erlebnisse seien für den Wegzug nicht
massgeblich gewesen. Es stehe den Beschwerdeführenden offen,
nach Kosovo zurückzukehren, wo auch heute noch zahlreiche Ver-
wandte lebten und die Familie des Beschwerdeführers 1 über ein
Grundstück verfüge.
Die Beschwerdeführenden 2 und 4 befänden sich seit mehreren
Jahren in fachärztlicher Behandlung. Trotzdem habe sich ihr
Gesundheitszustand nicht gebessert. Laut dem Bericht der S._______
vom (Datum) sei der Beschwerdeführer 4 bereits einen Tag nach
seiner Einweisung in die geschlossene Klinik auf Wunsch der Eltern
wieder entlassen worden. Die behandelnden Ärzte nähmen betreffend
den zweiten Klinikaufenthalt an, die psychischen Leiden seien eine
Folge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Aus dem Bericht des
M._______ vom (Datum) gehe hervor, dass die Ärzte davon
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ausgingen, dass die Symptomatik der ganzen Familie als Reaktion auf
die ungewisse Situation zu verstehen sei. In der verzweifelten
Hoffnung, dass ihre Probleme durch ein ärztliches Zeugnis zu lösen
wären, würden die Beschwerden appellativ vorgetragen und die
Suiziddrohungen mit einer manipulativen Komponente eingesetzt.
Aufgrund der drohenden Ausweisung sei jede psychiatrische
Intervention zum Scheitern verurteilt. Aus diesem Grund vermöchte
auch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme keine Besserung
oder Heilung zu bewirken, da die Beschwerdeführenden wüssten,
dass diese jederzeit aufgehoben werden könnte. Ein weiterer Verbleib
aus medizinischen Gründen sei demnach nicht angezeigt. Es sei der
Beschwerdeführerin 2 und nötigenfalls ihren Kindern zumutbar und
möglich, die medizinische Infrastruktur im Heimatland in Anspruch zu
nehmen. Da sie offenbar nicht in der Lage sei, für ihre Kinder zu
sorgen, dürfte sich eine Rückkehr nach Kroatien auf das Befinden der
Familienmitglieder positiv auswirken, könnten sie doch die
Unterstützung der dortigen Angehörigen in Anspruch nehmen. Zudem
dürfte ein stabiles familiäres Umfeld die Entwicklung der Kinder, die in
der Schweiz offensichtlich stark unter dem Gesundheitszustand der
Mutter litten, begünstigen. Bezüglich des Kindeswohls sei zudem
festzuhalten, dass der Umstand, dass die Kinder in der Schweiz die
Schule besuchten und der Beschwerdeführer 3 am (Datum) eine Lehre
begonnen habe, einer Rückkehr nicht entgegenstehe. Es sei davon
auszugehen, dass sie sich mit den Eltern in ihrer Heimatsprache
unterhielten und sich in dieser Hinsicht bei einer Rückkehr keine
unüberwindbaren Hindernisse ergäben. Aufgrund der erhöhten
Anpassungsfähigkeit junger Menschen sei zudem davon auszugehen,
dass die Kinder, die bei den Eltern in einem albanischen Milieu
aufgewachsen und in der Kultur des Heimatstaates verwurzelt seien,
sich auch in der neuen Situation zurechtfinden würden. Der bisherige
Schulbesuch in der Schweiz habe noch nicht eine starke und
dauerhafte Verankerung im kulturellen und sozialen Milieu zur Folge,
wie es etwa der Fall wäre, wenn sie die gesamte Schulzeit und die
berufliche Ausbildung hier abgeschlossen hätten. Es sei nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
eine existenzvernichtende Situation geraten würden, zumal die
Beschwerdeführer 1 und 3 arbeitsfähig seien und somit in der Lage
sein dürften, allenfalls mit Unterstützung der Verwandten im In- und
Ausland, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen.
Seite 13
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R.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 liess der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom
6. Oktober 2008 zukommen und räumte ihnen die Gelegenheit zur
Replik bis zum 29. Oktober 2008 ein.
S.
S.a Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 beantragten die Beschwer-
deführenden eine Fristerstreckung bis zum 24. November 2008 sowie
Einsicht in die Akten zu den Erkenntnissen der Vorinstanz über angeb-
liche verwandtschaftliche Beziehungen in Kosovo.
S.b Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 erstreckte der Instruktions-
richter die Frist bis zum 24. November 2008. Hinsichtlich der Aktenein-
sicht führte er aus, die Erkenntnisse des BFM über verwandtschaftli-
che Beziehungen in Kosovo gründeten auf dem in der Vernehmlas-
sung vom 6. Oktober 2008 erwähnten Bericht des T._______ vom
(Datum), welchen das BFM seinerzeit in einem anderen Verfahren
eingeholt habe. Da eine Offenlegung des Berichts gestützt auf Art. 27
VwVG nicht möglich sei, werde der wesentliche Inhalt
zusammengefasst. Demnach ergebe sich daraus, dass (Verwandte) in
Kosovo wohnhaft seien.
T.
T.a Mit Schreiben vom 24. November 2008 reichten die Beschwerde-
führenden eine Replik ein. Sie brachten im Wesentlichen vor, sie hät-
ten zuvor viele Jahre in F._______ gelebt. Die Behauptung des BFM,
sie seien Staatsbürger von Serbien und Montenegro, da sie in Kosovo
geboren seien, sei unverständlich. Zwischenzeitlich existiere gar kein
Land „Serbien und Montenegro“ mehr. Montenegro sei im Jahr 2006
unabhängig geworden. Im Februar 2008 sei der unabhängige Staat
Kosovo gegründet worden. Sie seien jedoch nicht kosovarische
Staatsbürger. Gemäss der kosovarischen Verfassung seien nur
diejenigen Personen Staatsbürger, die entweder am 1. Januar 1998
oder zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung im Kosovo gewesen
seien. Dies treffe auf sie nicht zu. Auch die Staatsangehörigkeit von
Serbien besässen sie nicht, obwohl Serbien Kosovo nicht als Staat
anerkenne. Serbien sei für sie ein fremder Staat und eine Reise
dorthin sei ihnen nicht zuzumuten. Eine Rückkehr nach Montenegro
sei ebenfalls nicht möglich. Sie seien keine montenegrinischen
Staatsbürger und es bestehe dort - entgegen der Behauptung des
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D-4869/2006
BFM - kein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Schliesslich
könnten sie auch nicht in Kroatien leben, da sie auch die kroatische
Staatsbürgerschaft nicht besässen. Sie seien staatenlos.
Die Behauptung des BFM, sie hätten in Kosovo - in U._______ - ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz, sei unerklärlich. Die vom BFM
genannte Person, welche freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei,
würden sie nicht kennen. Der (Verwandte) des Beschwerdeführers 1
lebe mit seiner Familie in V._______ (vgl. Kopien der
Krankenversicherungsausweise) und (Verwandte) lebe in F._______
(vgl. Aufenthaltsbescheinigung). Die Verwandten der
Beschwerdeführerin 2 lebten in Kroatien (vgl. Auflistung). In Kosovo
hätten sie keine Verwandten oder ein soziales Netz, inbesondere nicht
in U._______, dem Geburtsort des Beschwerdeführers 1. Weder sie
noch Verwandte hätten Grundstücke in jener Region. Die angebliche
(Verwandte) des Beschwerdeführers 1 würden sie ebenfalls nicht
kennen. Weder diese noch die mit ihr verwandten Personen seien
Verwandte der Beschwerdeführenden. Sie wüssten nicht, wie das BFM
zu diesen falschen Abklärungsergebnissen gekommen sei. Da sie
deshalb nicht effektiv dazu Stellung nehmen könnten, erneuerten sie
ihren Antrag um Einsicht in den Bericht des T._______ vom (Datum).
Es sei zwar richtig, dass sie Kosovo vor dem Krieg im Jahr 1999
verlassen hätten. Die Verhältnisse seien jedoch schon nach dem
Beginn des Auseinanderfallens des ehemaligen Jugoslawiens im Jahr
1991 mit dem Krieg in Kroatien und dem anschliessenden Krieg in
Bosnien-Herzegowina sehr angespannt und teilweise bürgerkriegsähn-
lich gewesen.
Aus der Beschwerdeergänzung vom 4. März 2008 sei ersichtlich, dass
der Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zulässig
sei. Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführer 2 bis 5 werde hiermit erneuert. Es stimme nicht,
dass der schlechte psychische Zustand nur auf der Ungewissheit
bezüglich des Anwesenheitsrechts beruhe. Eine psychiatrische
Behandlung in einem Balkanstaat wäre nicht möglich. Die Kinder
sprächen nebst Deutsch nur die Roma-Sprache, weshalb sie auch aus
sprachlichen Gründen im Balkan keine psychiatrische Behandlung
durchführen lassen könnten. Dass sich der Gesundheitszustand durch
Unterstützung der Angehörigen in einem stabilen familiären Umfeld im
Balkan verbessere, treffe ebenfalls nicht zu, da es dort kein familiäres
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Umfeld gebe. Unter dem Blickwinkel des Kindeswohls sei zudem zu
beachten, dass die Beschwerdeführer 3-5 nie in einem Balkanstaat
gelebt hätten, sondern nur in F._______ und seit nunmehr fast zehn
Jahren in der Schweiz. Es wäre für sie unmöglich, die schulische und
berufliche Integration in einem ihnen völlig unbekannten Balkanland zu
schaffen. Die Behauptung des BFM, sie seien mit der Kultur ihres
Heimatstaates - wobei sie nicht wüssten, um welchen Staat es sich
dabei handeln sollte - verwurzelt, da sie in einem albanischen Milieu
aufgewachsen seien, treffe nicht zu. Die Eltern seien nicht Albaner,
sondern Roma, und sprächen mit den Kindern die Roma-Sprache. Die
Kinder verstünden diese zwar, sprächen sie selbst jedoch nicht gut.
Die Roma-Sprache sei auf dem Balkan nur eine kleine
Minderheitensprache. Mit der Mehrheitsbevölkerung in Serbien,
Montenegro, Kroatien und Kosovo müsse jedoch Albanisch oder
Serbokroatisch gesprochen werden, welche die Kinder nicht
beherrschten, weshalb ihre Integration nicht möglich wäre. Ein
Wegweisungsvollzug wäre deshalb unzumutbar. Zusätzlich sei zu
beachten, dass der Vorwurf der falschen Angaben und
Verfahrensverzögerung - der bestritten werde - für die Kinder nicht
zutreffe, weshalb deren Wegweisungsvollzug nicht mit diesen
Vorwürfen begründet werden dürfe. Aufgrund Art. 8 EMRK sowie des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107) sei es nicht zulässig, die Kinder nach (...)
Jahren in Mitteleuropa in ein ihnen völlig unbekanntes Land zu
schicken. Aufgrund der KRK müsste vom Bundesverwaltungsgericht
mit den Beschwerdeführern 3-5 eine Kindsanhörung durchgeführt
werden, ausser die Beschwerde würde aufgrund der Akten
gutgeheissen.
Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 1
zwischenzeitlich eine Arbeitsbewilligung erhalten habe und
erwerbstätig sei. Auch der Beschwerdeführer 3 absolviere seit dem
(Datum) eine Lehre.
T.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente zu den Akten:
- Auflistung Verwandte der Beschwerdeführerin 2 in Kroatien, (Datum);
- Kopien Krankenversicherungsausweise von Verwandten in V._______;
- Kopie Aufenthaltsbescheinigung von (Verwandter), (Datum);
- Schreiben der Schulleitung (Beschwerdeführer 4 und 5), (Datum);
- Bestätigung über Schulbesuch (Beschwerdeführer 5), (Datum);
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- Bestätigung über Schulbesuch (Beschwerdeführer 4), (Datum);
- Bestätigung über Schulbesuch/Lehre (Beschwerdeführer 3), (Datum).
T.c Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 verwies der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres erneuten Antrags um
Einsicht in den Bericht des T._______ vom (Datum) auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 31. Oktober 2008,
wonach eine vollständige Offenlegung gestützt auf Art. 27 VwVG nicht
möglich sei. Ergänzend wurde hinsichtlich des Zustandekommens des
Berichts mitgeteilt, dass die Abklärungen durch (...) mittels
Gesprächen vor Ort erfolgt seien.
U.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 verwiesen die Beschwerdeführen-
den auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (Datum), mit
welchem die Beschwerde der (Verwandten) des Beschwerdeführers 1
bezüglich des vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen worden sei (Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Gegen die Beschwerdeführenden besteht aufgrund der Verfügung des
BFF vom 10. Mai 2001 eine rechtskräftige Anordnung zur Wegweisung
aus der Schweiz. Die damals gewährte vorläufige Aufnahme hob das
BFF mit Verfügung vom 4. November 2003 auf. Am 4. Juli 2006 er-
suchten die Beschwerdeführenden beim BFM um Wiedererwägung der
besagten Verfügung vom 4. November 2003 und beantragten die Auf-
hebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und damit die erneu-
te Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Mit Verfügung vom 4. August
2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diese
Abweisung richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prü-
fen ist mithin die Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist,
dass keine veränderte Sachlage vorliege, welche den Wegweisungs-
vollzug undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft, welche mit Verfügung des BFF vom 10. Mai 2001 rechtskräftig
verneint wurde, ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die erneut
geltend gemachte Gefährdung aufgrund einer angeblich drohenden
Blutrache ist deshalb nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
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aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ur-
sprüngliche - fehlerfreie - Verfügung an die nachträglich eingetretenen
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, so-
fern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung
beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Re-
geln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weite-
ren Hinweisen).
4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und auf dieses eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen
hat. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Weg-
weisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeit-
punkt massgebend.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Wegweisungsvollzug an; dabei ist der Grundsatz der Ein-
heit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die erwähnten Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässig-
Seite 19
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keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine
von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Personen in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den betroffenen Personen
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
5.3 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführenden aufgrund des sich aktuell präsentie-
renden Sachverhalts als durchführbar erweist.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
wichtigen Gesichtspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völ-
kerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 KRK. Gemäss Art. 1 KRK ist ein Kind im Sinne des Über-
einkommens jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzu-
wendenden Recht nicht früher eintritt. Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich fol-
gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, Grad der erfolg-
Seite 20
D-4869/2006
ten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dau-
er des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem ihnen vertrauten Umfeld herausgerissen werden
sollten (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-3357/2006
vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2006 Nr. 13, 2005 Nr. 6 E. 6
S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.).
6.3 Die Beschwerdeführenden leben mittlerweile seit rund elf Jahren
ununterbrochen in der Schweiz, wobei die Beschwerdeführenden 1
und 2 bereits im Jahr (...) - im Alter von (...) beziehungsweise (...)
Jahren - nach F._______ kamen und somit seit nunmehr bald (...)
Jahren im Ausland wohnhaft sind. In F._______ kamen auch ihre
Kinder - die Beschwerdeführer 3-5 - zur Welt. Die Be-
schwerdeführer 3-5 haben demnach ihr ganzes bisheriges Leben im
(...) Ausland verbracht und sind in F._______ und der Schweiz
aufgewachsen. Nach den frühkindlichen Jahren in F._______ kamen
sie mit ihren Eltern im Alter von (...) Jahren in die Schweiz. Mittlerweile
sind sie (...) Jahre alt. Die Beschwerdeführer 4 und 5 besuchen die
Schule in W._______ und sind gemäss dem eingereichten Schreiben
der Schulleitung vom (Datum) im schulischen Umfeld gut integriert.
Der Beschwerdeführer 3, (...), hat die obligatorische Schulzeit
mittlerweile beendet und absolviert seit dem (Datum) eine dreijährige
Lehre als (Beruf) (vgl. Bestätigung Berufsfachschule vom [Datum]). Die
Beschwerdeführer 3-5 haben somit nach den ersten Lebensjahren in
F._______ den grössten Teil ihres bisherigen Lebens und
insbesondere die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz
verbracht und scheinen hier gut integriert zu sein. Sie sprechen
gemäss eigenen Angaben nur Deutsch und - wobei nicht fliessend -
die Roma-Sprache. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass
die mit einem Wegweisungsvollzug verbundene Entwurzelung aus dem
ihnen vertrauten Umfeld in der Schweiz sie in ihrer weiteren
Entwicklung stark belasten würde. Die Integration in eine ihnen völlig
fremde Umgebung in einem anderssprachigen Land, in welchem sie
noch nie waren, weshalb auch nicht von Reintegration gesprochen
werden könnte, dürfte ihnen grosse Probleme bereiten.
Aufgrund der Arztberichte ist ersichtlich, dass für die Beschwerdefüh-
rer 3-5 - insbesondere für den Beschwerdeführer 4 - ein stabiles,
ihnen vertrautes Umfeld von grosser Wichtigkeit ist. Der Beschwerde-
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führer 4 war bereits zwei Mal - (Daten) - wegen akuter Suizidalität in
stationärer Behandlung. Gemäss dem Zwischenbericht des
M._______ vom (Datum) wurden bei ihm unter anderem eine
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und weitere dissoziative
Störungen diagnostiziert, welche eine Weiterführung der bisherigen
Einzelpsychotherapie mit flankierenden Eltern- und
Familiengesprächen bedingten, wobei an sich eine weitere stationäre
Behandlung als wünschenswert erachtet wurde. Auch der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2, welche an einer
chronischen psychischen Krankheit leidet, ist gemäss den von
anerkannten Fachkräften erstellten Arztberichten sehr fragil. Im Falle
einer zwangsweisen Rückführung könnte es deshalb nicht ausge-
schlossen werden, dass es vor allem bei den Beschwerdeführenden 2
und 4 zu psychischen Dekompensationen kommen könnte, was ihre
Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Auch wenn eine Weiterbe-
handlung der psychischen Leiden in der Heimatregion grundsätzlich
nicht ausgeschlossen erschiene, wobei nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts das Angebot an Gesprächstherapien bei
psychischen Erkrankungen beispielsweise in Kosovo sehr beschränkt
ist, wäre vor allem beim Beschwerdeführer 4 aufgrund der aufgezeig-
ten sprachlichen Schwierigkeiten damit zu rechnen, dass eine adäqua-
te Behandlung, welche nicht nur die Medikamentenabgabe, sondern
auch psychotherapeutische Gespräche zu beinhalten hätte, nur
schwierig sicherzustellen wäre.
6.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
obigen Ausführungen zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls und aufgrund medizinischer Gründe von einer seit Ab-
schluss der bisherigen Verfahren wesentlich veränderten Sachlage
auszugehen ist. Den Beschwerdeführenden kann eine Rückkehr in die
Heimatregion nicht (mehr) zugemutet werden. Der Vollzug der Wegwei-
sung der minderjährigen Beschwerdeführer 3-5 und ihrer Eltern als er-
ziehungsberechtigte Personen (vgl. Grundsatz der Einheit der Familie,
Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist deshalb im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. Die Beschwerde-
führenden sind dementsprechend in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
bestehen.
7.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen detail-
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liert einzugehen. Insbesondere die Frage der Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden - Kosovo, Serbien, Montenegro oder Kroatien -
kann offen gelassen werden. Ebenso ist die Frage, ob es sich bei den
im Bericht des T._______ vom (Datum) genannten Personen
tatsächlich um Verwandte der Beschwerdeführenden handelt, obsolet.
Zwar bestehen durchaus Anzeichen dafür, dass die
Beschwerdeführenden in Kosovo über Verwandte verfügen (vgl. ...), je-
doch ist diesbezüglich anzumerken, dass bei Angehörigen der Ethnie
der Roma der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo praxisgemäss nur
anzuordnen ist, wenn feststeht, dass abgesehen vom Beziehungsnetz
vor Ort noch weitere Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbil-
dung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage - er-
füllt sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/10). Ob diese Kriterien vorliegend erfüllt wären, ist
angesichts der obigen Ausführungen fraglich.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des BFM
vom 4. August 2006 ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuwei-
sen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz - in Wie-
dererwägung der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 - nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83
AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter wies in seiner Kostennote vom (Datum) einen
zeitlichen Aufwand von 18.5 Stunden und Barauslagen in der Höhe
von Fr. 56.- aus. Er beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.- oder
- falls üblich - einen höheren Ansatz. Zusätzlich ersuchte er um
Festsetzung einer Entschädigung des Aufwands des früheren
Rechtsvertreters nach Ermessen des Gerichts. Der Anwaltswechsel
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sei aufgrund einer schweren Erkrankung des ersten Rechtsvertreters
notwendig geworden, weshalb der damit verbundene Mehraufwand
nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden könne.
Der Betrag von Fr. 200.- ist ein gängiger Stundenansatz. Die Barausla-
gen von Fr. 56.- erscheinen angemessen. Hingegen erscheint der gel-
tend gemachte Aufwand von 18.5 Stunden als zu hoch. Die Eingaben
des Rechtsvertreters umfassten bis zum (Datum) nur zwanzig Seiten.
Seither sind nur noch eine halbseitige Eingabe und die vorgängige
Entgegennahme eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts
hinzugekommen. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände des
Anwaltswechsels - die Eingaben des vormaligen Rechtsvertreters
umfassten dreizehn Seiten - erscheint ein anwaltlicher Aufwand von
insgesamt 20 Stunden angemessen. Die Parteientschädigung ist
entsprechend auf pauschal Fr. 4'400.- (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. August 2006 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden - in Wiederer-
wägung der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 - vorläufig auf-
zunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.- zu
entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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