Abtei lung IV
D-4869/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4869/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
23. April 2009 und gelangte am 9. Mai 2009 illegal in die Schweiz, wo
er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 15. Mai
2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt
und am 30. Juni 2009 am selben Ort vom BFM angehört.
B.
Am 7. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer ein seinen Vater
betreffendes ärztliches Zeugnis vom 25. Juni 2009 ein.
C.
Mit Fax-Eingabe vom 13. Juli 2009 liess der Vater des Beschwerdefüh-
rers - vertreten durch seine Rechtsvertreterin - beim BFM um Zuwei-
sung seines Sohnes in den Kanton C._______ ersuchen. Der Eingabe
waren zwei ihn betreffende ärztliche Berichte, ausgestellt am 28. März
2009 beziehungsweise 25. Juni 2009, beigefügt. Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Kantonszuteilung von der Vorin-
stanz ergänzend angehört. Anlässlich dieser Anhörung ersuchte der
Beschwerdeführer um Zuweisung in den Kanton C._______, da dort
sein kranker Vater lebe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag -
wies das BFM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und
22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton D._______ zu. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwer-
deführer sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen
könne, da er einerseits bereits volljährig sei, weshalb er nicht unter
den Familienbegriff gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle. Zudem sei
dem eingereichten ärztlichen Bericht zu entnehmen, dass der Gesund-
heitszustand seines Vaters nicht derart sei, dass dieser auf permanen-
te Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen sei. Überdies
habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seinen Vater,
der seit dem Frühjahr 2008 in der Schweiz lebe, seit dem Jahre 2006
nicht mehr gesehen.
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E.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die ange-
fochtene Verfügung des BFM vom 23. Juli 2009 aufzuheben und ihm
der Kantonswechsel in den Kanton C._______ zu gewähren.
Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend gemacht, dass er seinen Vater deshalb seit dem Jahre 2006
nicht mehr gesehen habe, weil dieser aufgrund seiner grossen
Schwierigkeiten aus dem Irak habe fliehen müssen. Vor 2006 hätten
sie immer im Familienverband gelebt, weshalb sie sich trotz seiner
Volljährigkeit auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berufen könnten. Sein Vater sei in seiner Heimat Opfer von Folter und
Misshandlungen geworden, worunter seine Gesundheit sehr gelitten
habe. Wie aus den beigefügten Arztberichten ersichtlich sei, leide er
unter diversen Krankheiten, woraus sich eine teilweise
Pflegebedürftigkeit ergebe. Es sei nur natürlich, dass er sich als Sohn
um seinen Vater kümmere. Seine Anwesenheit würde den Vater beim
Ertragen und Verarbeiten der schlimmen Foltererfahrungen
unterstützen. Da sich der psychische Zustand seines Vaters in den
letzten Monaten rapide verschlechtert habe, sei dieser von seinem
Hausarzt an einen arabisch sprechenden Psychiater in E._______
verwiesen worden. Ein Arztbericht dieses Facharztes könne sobald als
möglich nachgereicht werden. Aus diesen Ausführungen folge, dass
sehr wohl eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs.
2 AsylV 1 vorliege, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, das
Kantonswechselgesuch zu bewilligen.
Der Beschwerde lagen Kopien von zwei den Vater des Beschwerde-
führers betreffende ärztliche Berichte, ausgestellt am 28. März 2009
beziehungsweise 25. Juni 2009, bei (wurden bereits am 7. respektive
13. Juli 2009 dem BFM eingereicht).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), des-
sen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m.
Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR
173.320.1).
1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/47 E. 1.3.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Zuwei-
sungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Juli 2009 zum einen
(sinngemäss) mit der Begründung angefochten, zwischen ihm und
seinem im Kanton C._______ wohnhaften Vater bestehe eine enge
Beziehung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis, weshalb vorliegend der
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sei. Diese Rüge ist
zulässig, weshalb diesbezüglich - soweit die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen gegeben sind - auf die Beschwerde einzutreten ist. Zum
anderen hat der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der
Begründung angefochten, es liege eine schwerwiegende Gefährdung
im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 vor, weshalb die Vorinstanz
anzuweisen sei, das Kantonswechselgesuch zu bewilligen. Da im
vorliegenden Fall der Rügegrund auf die Frage des Grundsatzes der
Einheit der Familie beschränkt ist, erweist sich diese Rüge als unzu-
lässig, weshalb diesbezüglich darauf nicht einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit die erhobene
Rüge zulässig ist (E. 1.3).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie
besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach ei-
nem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1
wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kanto-
ne, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen ver-
fügt.
Wie bereits erwähnt, kann der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Begriff
der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht
geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in
erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die
Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partne-
rinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kern-
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familie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige,
wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf
die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der
Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls
- eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die
durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied
und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu
erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der
Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine
verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt,
sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21
E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz
der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungs-
weise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt. Diesbezüglich hielt das Ge-
richt fest, dass der Schutzbereich von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG
grundsätzlich demjenigen entspricht, den die bundesgerichtliche Pra-
xis im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK umschreibt (a.a.O., insbeson-
dere E. 4.1. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Vater
im Kanton C._______ zu leben, überaus verständlich ist, lässt sich aus
dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein
Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten.
5.2 Da der Beschwerdeführer nicht mehr minderjährig ist, fällt seine
Beziehung zu seinem im Kanton C._______ wohnenden Vater nicht
unter den Schutz der Kernfamilie. Es ist ihm jedoch auch nicht
möglich, sich auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 zu berufen. Ein
Abhängigkeitsverhältnis kann vorliegend nicht bejaht werden, obwohl
ein solches vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Zur Bejahung
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eines Abhängigkeitsverhältnisses genügt es insbesondere nicht, dass
der Beschwerdeführer bis in das Jahr 2006 immer mit seinem Vater
zusammengelebt haben will. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, sein Vater sei aufgrund seiner diversen Krankheiten teilweise
pflegebedürftig und wegen seiner Foltererfahrungen erheblich
psychisch angeschlagen, weshalb er auf Hilfe angewiesen sei. Es sei
nur natürlich, dass er - der Beschwerdeführer - sich als Sohn um
seinen Vater kümmere. Seine Anwesenheit würde seinen Vater beim
Ertragen und Verarbeiten der schlimmen Foltererfahrungen
unterstützen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 28. März 2009 ist
ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers an verschiedenen
Krankheiten leidet (unter anderem chronische Prostatitis, Diabetes
mellitus Typ II). Zudem wird im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juni 2009
geltend gemacht, dass es aus gesundheitlichen Gründen sinnvoll und
erwünscht wäre, wenn der Beschwerdeführer so nahe wie möglich bei
seinem Vater wohnen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Vaters des
Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass dieser notwendigerweise
auf die physische Anwesenheit seines Sohnes angewiesen ist und
dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben müsste
(vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. S. 201), da die erforderliche
medizinische Betreuung dem Vater des Beschwerdeführers nicht
zwingend durch den Beschwerdeführer gewährt werden muss,
sondern auch durch Dritte erbracht werden kann, so wie das bis anhin
auch der Fall war, leben doch der Beschwerdeführer und sein Vater
schon seit dem Jahre 2006 getrennt.
Bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme ist zwar festzuhal-
ten, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei seinem Vater
auf Letzteren sehr wahrscheinlich einen positiven Einfluss haben wür-
de. Aus der Rechtsmittelschrift geht jedoch hervor, dass der Vater des
Beschwerdeführers wegen seiner geltend gemachten psychischen
Probleme seit kurzem bei einem Psychiater in Behandlung ist, weswe-
gen davon ausgegangen werden kann, dass er auch diesbezüglich die
notwendige, medizinisch fachliche Hilfe erhält, um seine Foltererfah-
rungen verarbeiten zu können, weshalb er wiederum nicht zwingend
auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen ist. Da
anzunehmen ist, dass auch der in der Rechtsmittelschrift als Beweis-
mittel angebotene Arztbericht des behandelnden Psychiaters in dieser
Frage keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
möchte beziehungsweise zu keinem anderen Ergebnis führen dürfte,
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ist - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - dieses Beweismit-
tel nicht abzuwarten beziehungsweise anzufordern (vgl. EMARK 2004
Nr. 17 E. 8 S. 111 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Schliesslich ist
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantons-
wechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder gelegentlichen
Besuchen regen Kontakt mit seinem Vater zu pflegen und den Vater in
dieser Form zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist der Vater des
Beschwerdeführers auch nicht "aus einem anderen Grund" im Sinne
von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen
(sprich seines Sohnes) angewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des
Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb sich die angefochtene
Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus
den vorstehend erwähnten Gründen waren dem im vorliegenden Ver-
fahren gestellten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten be-
schieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
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Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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