Abtei lung IV
D-4869/2010
law/stn/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A.__________, geboren (...),
alias B.__________, geboren (...),
Somalia,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4869/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 anlässlich der
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gestützt
auf die Tatsache, dass sie in Spanien, wo sie ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte, am 16. Februar 2009 registriert und in der EURODAC
Datenbank erfasst worden ist, das rechtliche Gehör zur Frage ge-
währte, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Spaniens für
die Behandlung des Asylgesuches sprächen,
dass sie dabei erklärte, bei einer Rückkehr nach Spanien müsste sie
auf der Strasse leben, und sie wisse nicht, was sie dann machen
sollte,
dass das BFM am 8. Juni 2010 an Spanien ein Ersuchen um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin stellte und Spanien diesem Er-
suchen am 16. Juni 2010 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 1. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Spanien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton C._________ verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Du-
blin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass Spanien sich auf Anfrage hin am 16. Juni 2010 für zuständig er -
klärt und einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember
2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien nichts an der
Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuches zu
ändern vermöchten,
dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Post-
stempel, vorerst per Telefax eingereicht) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Amt anzuweisen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht beantragte, der vor-
liegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der ein-
gereichten Beschwerde entschieden hat,
dass ihr überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 7. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
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materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in Spanien
feststeht und sie diese auch nicht bestreitet,
dass sie von Spanien am 15. Mai 2009 nach Holland (vgl. A1, S. 6)
reiste, von woher sie – da man sie nach Spanien habe zurückführen
wollen – schliesslich in die Schweiz gelangte,
dass vorliegend Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs – res-
pektive des dort anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens – der
Beschwerdeführerin zuständig ist und die spanischen Behörden bei
ihrer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hingewiesen
haben,
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juli 2010 geltend
macht, sie habe am 26. Juni 2010 einen somalischen Staatsange-
hörigen mit F-Bewilligung traditionsgemäss nach muslimischem Glau-
ben geheiratet,
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dass sie diesbezüglich in Kopie das Heiratszertifikat aus Somalia und
die F-Bewilligung ihres Ehemannes zu den Akten reichte, und erklärte,
sie beabsichtigten, sobald als möglich zivilstandesamtlich zu heiraten,
dass sich ihre familiäre Situation grundlegend verändert habe und ge-
mäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren sei,
dass – da sie in Spanien über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge –
es für sie und ihren Mann nicht möglich sei, dort rechtlich zu heiraten,
dass diese neue Sachlage zu berücksichtigen sei,
dass die Beschwerdeführerin ihren "Lebenspartner" gemäss Be-
schwerdeschrift "vor 6 Monaten" also im Januar 2010 per Internet ken-
nen gelernt hat, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich in Holland
aufgehalten hat (vgl. A1, S. 6),
dass ihr "Lebenspartner" am 4. Dezember 2008 in die Schweiz ein-
gereist ist und am 11. März 2010 vorläufig aufgenommen wurde,
dass sich die beiden somit über das Internet kennengelernt haben, be-
vor er in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
dass sie sich im Zeitpunkt der Befragung zur Person vom 1. Juni 2010
(Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 25. Mai 2010)
noch nie gesehen haben, sondern bis dahin bloss telefonischen Kon-
takt pflegten (vgl. A1, S. 4),
dass ein erster Besuch und somit der erste persönliche Kontakt ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 19. - 20. Juni 2010 statt-
gefunden habe,
dass ihre Ehe am 26. Juni 2010 von den Eltern in Somalia nach
Brauch geschlossen worden sei,
dass es sich bei der Eheschliessung der Beschwerdeführerin um eine
in Stellvertretung geschlossene Ehe handelt, deren Gültigkeit nach
somalischem Recht zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 4 S. 67
ff.),
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dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in Kopie ein
"Marriage Certificate" einreichte, ohne darzulegen, wie sie in den
Besitz dieses Dokuments gelangt ist,
dass erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses lediglich in Kopie
vorliegenden, unvollständig und betreffend „Residence“ ("Mogadishu")
unzutreffend ausgefüllten Dokuments bestehen,
dass deshalb gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen
werden kann, es liege eine nach somalischem Recht gültig ge-
schlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Lebens-
partner“ vor, weshalb die Anwendung von Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO
nicht in Betracht fällt,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind, zu be-
rücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204;
MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechts-
konvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Inter-
nationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8
EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer],
Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass eine dergestalt gelebte Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem "Lebenspartner" aufgrund des oben Gesagten
offensichtlich nicht besteht,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist,
dass die Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht wer-
den können und die Beschwerdeführerin die Vorbereitungen für eine
zur Eheschliessung mit ihrem „Lebenspartner“ auch von Spanien aus
treffen kann,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach auch keinen
unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12
EMRK darstellt,
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dass schliesslich die von der Beschwerdeführerin bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände an der Zuständigkeit
Spaniens nichts ändern und auch sonst keine Gründe vorliegen, die
einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe-
gelegt hätten, da Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass zudem das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Daniel Stadelmann
Versand:
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