B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4869/2017
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-
folge im Oktober 2015 und reiste am 8. Dezember 2015 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. Januar 2016 wurde er zu
seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
12. Mai 2017 vertieft angehört.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2017 – eröffnet am 5. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. August 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den
Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Eingaben vom 9. Januar 2018 und 21. September 2018 reichte der
Beschwerdeführer zwei Beschwerdeergänzungen zu den Akten. Als Be-
weismittel reichte er den Ausdruck einer Fotografie seiner Familie vor dem
Freiheitsturm in Teheran, Kopien von Pässen seines Bruders B._______
und dessen Familie mit Visa für den Iran (gültig für 28. Mai 2016 bis 26. Au-
gust 2016), zwei fremdsprachige Dokumente (den Angaben des Beschwer-
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deführers zufolge ein Mietvertrag seines Bruders B._______) sowie meh-
rere Dokumente des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) betreffend Anträge auf internationalen Schutz in der
Türkei vom 3. August 2018 seines Bruders C._______ und dessen Familie
ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2019 bot das Bundesverwal-
tungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
G.
Mit Eingabe vom 6. März 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu
den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2019 stellte die neu zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stel-
lungnahme zu, worauf dieser am 1. April 2019 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und ins AIG umbe-
nannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist
unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht
nachfolgend die neue Gesetzesbestimmung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gemäss der Dispositionsmaxime definiert die prozessführende Partei mit
ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (vgl. zum Ganzen anstatt
vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff.
m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 (Anwei-
sung an den Beschwerdeführer, die Schweiz zu verlassen sowie Beauftra-
gung des zuständigen Kantons mit dem Vollzug der Wegweisung). Der Be-
schwerdegegenstand beschränkt sich vorliegend somit auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ab-
lehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind hingegen
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in Bezug auf den Wegweisungs-
vollzug damit, dass gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern
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unter begünstigenden Umständen zumutbar sei. Obwohl seit dem Abzug
der ISAF (International Security Assistance Force) im Jahr 2014 eine Zu-
nahme von Sicherheitsvorfällen zu beachten sei, könne nicht auf eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt geschlossen werden. Aus diesem Grund sei an
der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Der Beschwerdeführer ver-
füge in Kabul über eine Familie (Mutter, vier Brüder, eine Schwester), mit
welcher er zusammengelebt habe, und somit im heutigen Zeitpunkt über
ein soziales Netz, welches sich für seine Aufnahme und Wiedereingliede-
rung als tragfähig erweise. Er sei in gutem Gesundheitszustand und somit
arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise habe er als selbständiger Chauffeur ge-
arbeitet. Diese Beschäftigung könne er bei einer Rückkehr wieder aufneh-
men. Auch nach längeren Aufenthalten ausserhalb Afghanistans sei ihm
eine Wiedereingliederung bereits mehrmals gelungen. Aus diesen Grün-
den sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.
4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Sicherheitslage in Afgha-
nistan im Grundsatzurteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nicht mehr dem
aktuellen Stand entspreche. Gemäss Berichten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe habe sich die Lage in den letzten wenigen Jahren kontinu-
ierlich verschlechtert. Das SEM hätte sich zwingend zu diesen Verände-
rungen äussern müssen. Die angefochtene Verfügung vermittle jedoch den
Eindruck, dass das SEM ungeprüft davon ausgegangen sei, dass sich die
Lage in Kabul seit Erlass dieses Grundsatzurteils immer noch gleich prä-
sentiere. Selbstmordanschläge wie derjenige vom 31. Mai 2017, bei wel-
chem vom Tod von über 150 Menschen ausgegangen werde, würden bei-
nahe schon zur Tagesordnung gehören. Ausserdem bestehe grosse Wohn-
raumknappheit. Das SEM habe bei seiner Einschätzung nur auf die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wobei das aktuellste, datie-
rend vom Juli 2015, bereits über zwei Jahre alt sei. Damit habe das SEM
seine Untersuchungspflicht verletzt.
4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 9. Januar 2018 machte der Be-
schwerdeführer auf die veränderte Einschätzung der Sicherheitslage in Ka-
bul durch das Bundesverwaltungsgericht aufmerksam. Zudem brachte er
vor, die neu vom Gericht festgehaltenen besonders begünstigenden Um-
stände erfülle er nicht. Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte der Be-
schwerdeführer mit, dass sein Bruder B._______ Kabul bereits im Jahr
2016 verlassen habe; der Rest der Familie im März 2018.
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Seite 6
4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem neusten Referenzurteil eine Rückkehr nach Kabul
nach wie vor als zumutbar erachte, wenn besonders begünstigende Fak-
toren vorliegen würden. Diese begünstigenden Umstände seien bereits im
Asylentscheid des SEM berücksichtigt worden und seien auch zum heuti-
gen Zeitpunkt gegeben, weshalb an der Zumutbarkeit des Vollzugs festge-
halten werde. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Mietvertrag, Visa
von Familienmitgliedern für den Iran, Fotografie der Familie in Teheran)
könne nicht von einer dauerhaften Ausreise dieser Personen aus dem Iran
ausgegangen werden. Die Biografie des Beschwerdeführers selbst zeige,
dass temporäre Aufenthalte afghanischer Staatsbürger im Iran nicht unüb-
lich seien. Der eingereichte Mietvertrag eines Bruders des Beschwerdefüh-
rers sei lediglich für den Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis zum 21. Juli 2017
abgeschlossen worden und stelle keinen Beweis für einen dauerhaften
Aufenthalt dieser Familie im Iran dar. Insgesamt sei zu bezweifeln, dass
die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers Ka-
bul für immer verlassen habe.
4.5 In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest,
mit den eingereichten Beweismitteln dargetan zu haben, dass er in Kabul
nicht über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfüge. Dies und das Vorlie-
gen von besonders begünstigender Faktoren, welche den Wegweisungs-
vollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen, sei vom SEM nicht
ernsthaft geprüft worden.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung
ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
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Seite 7
5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM hätte sich in
der angefochtenen Verfügung zwingend dazu äussern müssen, ob und in-
wiefern sich die Lage in Kabul in den letzten viereinhalb Jahren verändert
habe, ist festzuhalten, dass sich das SEM in seiner Verfügung auf die zu
diesem Zeitpunkt nach wie vor aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts stützte. In der Verfügung und der darin enthaltenen Prüfung der Zu-
mutbarkeit berücksichtigte das SEM sämtliche für die Beurteilung massge-
benden Sachverhaltselemente. Hinweise darauf, dass die persönlichen
Umstände des Beschwerdeführers nicht genügend geprüft wurden, erge-
ben sich entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik
aus den Akten nicht. Das SEM hat den Sachverhalt somit in genügender
Weise abgeklärt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache
sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seine neusten Referenzurteil
vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der
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Seite 9
afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. Urteil des BVGer
D-5800/2016 E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich
zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und
von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die huma-
nitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebe-
nen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grund-
sätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden,
falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
kann.
Solche besonders begünstigenden Faktoren können nach dem vorgenann-
ten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden
Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihr insbesondere
eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von lo-
sen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kern-
familie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie
die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant ist zudem, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren
(a.a.O. E. 8.4.1).
7.3.3 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers präsentierte sich
zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung so, dass er seinen Angaben
zufolge bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen vier Brüdern und
seiner Schwester zusammenlebte (SEM-Akte A5 3.01). Seine Brüder sind
von Beruf (…) und (…) beziehungsweise besitzen ein Geschäft und arbei-
ten als Selbständiger. Alle sind beruflich in Kabul tätig (A5 7.01; A22 F20).
Seine Schwester arbeitet als Archivleiterin im (…) (A22 F20). Der Be-
schwerdeführer selbst ist von Beruf (…) und hat zuletzt als (…) gearbeitet.
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Seite 10
Von dieser Arbeit konnte er seinen Aussagen zufolge „nicht schlecht, mit-
telmässig“ leben (A22 F19). Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen
und sie hätten keine Probleme gehabt (A5 7.01). Der Beschwerdeführer
verfügte somit zum damaligen Zeitpunkt (August 2017) über ein gutes so-
ziales und als tragfähig zu bezeichnendes Netzwerk.
7.3.4 Auf Beschwerdeebene im Rahmen einer Beschwerdeergänzung
macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesamte Familie Kabul
verlassen habe. Sein Bruder B._______ halte sich seit 2016 nicht mehr in
dieser Stadt auf. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Kopien von
Pässen ist zu entnehmen, dass dieser Bruder, dessen Frau und drei Kinder
Visa für den Iran, gültig für drei Monate, erhalten haben (Beschwerdeakte
A3). Ob die Familie seines Bruders nach Ablauf dieser Visa im Iran geblie-
ben oder wieder nach Kabul zurückgekehrt ist, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Weiter ist den eingereichten Unterlagen (Dokumente des UN-
HCR) zu entnehmen, dass sein anderer Bruder (C._______; Vater des sich
in der Schweiz befindlichen Neffen D._______ [N …]) mit seiner Frau und
den drei Geschwistern von D._______ in der Türkei am 3. August 2018 um
internationalen Schutz ersucht haben. Ob sich die Familie noch in der Tür-
kei aufhält, weitergereist oder zurückgekehrt ist, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Wo sich die weiteren zwei Brüder mit ihren Familien, die beim
Staat arbeitende Schwester und die Mutter zurzeit aufhalten, bleibt hinge-
gen im Unklaren. Ein Wegzug seiner gesamten Familie sowie die Aufgabe
des gemeinsamen Wohnhauses vermochte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe des abgelaufenen Mietvertrags und den Fotografien seiner Familie
vor einem iranischen Wahrzeichen jedenfalls nicht glaubhaft darzutun. So-
mit ist davon auszugehen, dass er mit seiner dort lebenden Familie in Ka-
bul weiterhin über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihm wie bis vor
seiner Ausreise eine angemessene Unterkunft und Hilfe bei der sozialen
und wirtschaftlichen Wiedereingliederung bieten können. Der Beschwerde-
führer hat Berufserfahrung als (…) und (…) und es gelang ihm bereits min-
destens einmal, sich nach einem Auslandaufenthalt wieder erfolgreich eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem ist er – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesund.
7.4 Insgesamt liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende
Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor. Dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten würde,
ist nicht anzunehmen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar erweist.
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Seite 11
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufzuerlegen.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen wurde und
aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen
Situation vorliegen, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Mit der gleichen Verfügung hiess der damals zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausga-
ben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte
keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Ein-
holung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädigungs-
praxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von pauschal Fr. 750.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.–
entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
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