B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4870/2015
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 23. Januar 2015 verliess und über ihm unbekannte Länder am 24.
Januar 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2015 und der
einlässlichen Anhörung vom 13. Juli 2015 im Wesentlichen vorbrachte, uk-
rainischer Staatsangehöriger zu sein und in B._______ gelebt zu haben,
dass er 2008 der Partei der Regionen (PR) beigetreten sei und diese fortan
unterstützt habe,
dass er zweimal nach C._______ gefahren sei und dort an Anti-Maidan-
Veranstaltungen teilgenommen habe,
dass ihn sein Arbeitgeber 2014 wegen seiner politischen Einstellung auf-
gefordert habe, die Stelle zu kündigen,
dass er sich vorerst geweigert habe und daraufhin von nationalistisch ge-
sinnten Personen angegriffen worden sei,
dass die Polizei auf seine Anzeige nicht gebührend eingegangen sei,
dass er entgegen vorgängigen Zusicherungen für die Dienstbefreiung wie-
derholt Aufgebote für den Militärdienst erhalten habe,
dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen und ins Ausland geflohen
sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
15. Juli 2015 – eröffnet am 17. Juli 2015 – abwies und die Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das geltend ge-
machte Aufgebot für die ukrainische Armee weise keine Asylrelevanz auf,
da sich der Beschwerdeführer mit seiner Flucht dem regulären Dienst ent-
zogen habe und allfällige Sanktionen nicht aus dem im Asylgesetz erwähn-
ten Gründen erfolgen würden,
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dass seine weiteren Vorbringen – Probleme mit dem Arbeitgeber aufgrund
der Parteimitgliedschaft und die tätlichen Angriffe – ebenfalls nicht geeignet
seien, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylge-
währung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er fremdsprachige Beweismittel einreichte, deren Inhalt in der Rechts-
schrift konkretisierte, und die Nachreichung von Originalen in Aussicht
stellte,
dass er am 13. August 2015 weitere Beweismittel nachreichte,
dass er im Rekurs an der Asylrelevanz des drohenden Militärdienstes fest-
hielt und auf sein prorussisches politisches Profil verwies, welches das
SEM verkenne,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Beschwerdevorbringen –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. August 2015 die Ge-
suche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]
zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 31. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr.
600.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass bei Ausbleiben der Zahlung innerhalb der gesetzten Frist und unver-
änderter Sachlage – ungeachtet eines allfällig weiteren mit ungenügenden
finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung
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oder Fristverlängerung – auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nach-
frist nicht einzutreten sei,
dass beim Gericht am 18. August 2015 eine Bestätigung für die Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers einging,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2015 aus finanziellen Gründen
ein Gesuch um ratenweise Begleichung des erhobenen Kostenvorschus-
ses stellte,
dass beim Gericht am 27. August 2015 eine weitere Bestätigung für die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einging,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Übrigen Art. 49
VwVG anwendbar ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vorgebrachten Ereignisse – wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 14. August 2015 erwähnt – in Berücksichtigung der
Fallumstände mit nachvollziehbarer Begründung für nicht asylrelevant er-
achtetet, weshalb namentlich zur geltend gemachten Refraktion vorab auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass den Akten nämlich nicht entnommen werden kann, die allfällige mili-
tärische Inpflichtnahme in der Ukraine würde beim Beschwerdeführer aus
asylrelevanten Motiven erfolgen,
dass allfällige strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflicht-
verletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht mithin grund-
sätzlich nicht als politisch beziehungsweise religiös motivierte oder men-
schenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten wären, sollte
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eine Einberufung tatsächlich erfolgt sein, weshalb die Glaubhaftigkeit die-
ser Vorbringen letztlich offen bleiben kann,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die gesundheitlichen
Probleme, welche zu einem Dienstuntauglichkeitsvermerk im Militärbüch-
lein geführt haben sollen, in einem allfälligen Verfahren in der Ukraine gel-
tend zu machen,
dass alleine seine prorussische Einstellung noch nicht konkret auf eine re-
levante Verfolgungsmotivation der ukrainischen Behörden hindeutet,
dass entgegen den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen nicht er-
sichtlich ist, inwiefern das SEM bei seinen Schlussfolgerungen das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte,
dass der Beschwerdeführer die Asylrelevanz des Dienstes erneut hervor-
hebt, dabei aber nach dem Gesagten nicht genügend aufzuzeigen vermag,
weshalb bei ihm eine solche Situation vorliegen sollte,
dass die ferner geltend gemachten Auseinandersetzungen mit dem Arbeit-
geber schon mangels Verfolgungsintensität nicht als asylrelevant zu be-
zeichnen sind,
dass gestützt auf die Aktenlage zudem nicht von einem herausragenden
politischen Profil des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass die Angriffe durch nationalistisch gesinnte Drittpersonen als kriminelle
Akte vom ukrainischen Staat geahndet werden und das Vorbringen, eine
Polizeidienststelle habe auf seine Anzeige nicht hinreichend reagiert, noch
nicht auf das generelle Fehlen einer funktionierenden behördlichen Schutz-
infrastruktur vor Ort hindeutet,
dass die mit der Beschwerde beziehungsweise mit Eingabe vom 13. Au-
gust 2015 eingereichten Beweismittel gemäss den Erklärungen in der
Rechtsschrift und den Übersetzungen an sich nicht bestrittene Sachver-
haltselemente betreffen und insoweit zur Belegung der angeblich asylrele-
vanten Verfolgung ebenfalls untauglich sind,
dass demnach eine erfolgte oder konkret drohende Verfolgung aus den im
Asylgesetz genannten Gründen nicht ersichtlich ist, zumal stichhaltige Be-
schwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumut-
bar erweist,
dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht in den eigentlichen
Konfliktgebieten liegt und er über Berufserfahrung sowie soziale Anknüp-
fungspunkte vor Ort verfügt, weshalb sich aus den Akten auch keine indi-
viduellen Vollzugshindernisse im Sinne einer konkreten Gefährdung ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da es ihm obliegt, sich nötigenfalls bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,
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dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung die-
ser Kosten zu verwenden ist, womit sich das Gesuch um ratenweise Be-
gleichung als gegenstandslos erweist,
dass die eingereichten Beweismittel (vgl. dazu die Auflistung gemäss Ein-
gabe vom 13. August 2015) gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sicherzustel-
len sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser
Kosten verwendet.
3.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel werden im Sinne der Er-
wägungen zuhanden des SEM sichergestellt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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