Abtei lung IV
D-4871/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
S._______ B._______, geboren [...], und deren Kind
E._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Langstrasse 64, 8004 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4871/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind gemäss Aussagen Ersterer
eritreische Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin stammt aus
G._______ in Äthiopien, wo sie bis zum April 2000 lebte. Gemäss ei-
genen Angaben hielt sie sich vom April 2000 bis ins Jahr 2004 in Su-
dan, von 2004 bis zum Mai 2005 in Libyen und vom 16. Juni 2005 bis
zum 9. Januar 2009 in Malta auf. Hier wurde am 19. November 2005
ihr Sohn geboren. Am 9. Januar 2009 verliess die Beschwerdeführerin
mit ihrem Kind Malta in Richtung Italien. Am 13. Januar 2009 reisten
sie illegal in die Schweiz ein, wo die Beschwerdeführerin für sich und
ihr Kind gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
Asylgesuche stellte.
B.
Am 22. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bun-
desamt für Migration (BFM) summarisch zu ihren Asylgründen ange-
hört. Auf ihre entsprechenden Aussagen wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Am 23. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM
mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, es werde die Zuständigkeit Mal-
tas für die Durchführung des Asylverfahrens geprüft, und dazu aufge-
fordert, sich hierzu zu äussern. Die Beschwerdeführerin gab diesbe-
züglich zu Protokoll, sie wolle nicht nach Malta zurück, denn sie verfü-
ge dort über keine Papiere.
D.
Am 2. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
E.
Am 23. März 2009 richtete das BFM an die zuständigen maltesischen
Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
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ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig erachtet.
F.
Mit Schreiben vom 23. März 2009 erklärten sich die zuständigen mal-
tesischen Behörden zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden
bereit.
G.
Am 6. April 2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Migrationsdienst
des Kantons Bern im Wesentlichen mündlich mit, ihr Kind sei durch
dessen leiblichen Vater, den libyschen Staatsangehörigen K._______
F._______, entführt worden. Sie habe deswegen bei der Polizei Anzei-
ge erstattet.
H.
Am 18. Mai 2009 wandte sich die Beschwerdeführerin mündlich an das
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und teilte im Wesentlichen
mit, ihr Kind befinde sich mit seinem Vater in Italien. Sie sei deshalb
zwischenzeitlich nach Italien gereist, aber ohne ihr Kind wieder in die
Schweiz zurückgekehrt. Sie habe ausserdem in der Zwischenzeit her-
ausgefunden, dass der Vater ihres Kindes gleichzeitig ihr Halbbruder
sei. Ausserdem habe sie erfahren, dass ihr Ehemann, D._______
H._______, den sie in Sudan kennengelernt habe, in der Schweiz
lebe.
I.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Vollzug an.
Des Weiteren wies das Bundesamt die Beschwerdeführenden an, die
Schweiz sofort zu verlassen. Auf die Begründung der Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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J.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 ordnete der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern gestützt auf Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die
Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin an.
K.
Mit Schreiben vom 2. und vom 8. Juni 2009 teilte das Wohnheim für
Asylbewerber der Stadt X._______ dem BFM mit, ein Bewohner des
Heims, D._______ H._______ aus Eritrea, sei nach dessen Aussagen
der Ehemann der Beschwerdeführerin. Es werde darum ersucht, die
Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann wohnen zu lassen und zu die-
sem Zweck den Wechsel des für die Beschwerdeführerin zuständigen
Zuweisungskantons zu bewilligen.
L.
Mit Schreiben vom 9. und vom 30. Juni 2009 teilte das BFM dem
Wohnheim für Asylbewerber der Stadt X._______ mit, ein Gesuch um
Wechsel des Zuweisungskantons müsse durch die Beschwerdeführe-
rin selbst erfolgen.
M.
Mit Eingabe an das BFM vom 9. Juli 2009 ersuchte die Beschwerde-
führerin um den Wechsel des Zuweisungskantons, um bei ihrem Ehe-
mann im Kanton Zürich wohnen zu können. Dabei teilte sie dem Bun-
desamt unter anderem mit, sie habe erst in der Schweiz erfahren,
dass sich ihr Ehemann, D._______ H._______, von dem sie auf der
Reise von Sudan nach Libyen getrennt worden sei, ebenfalls hier auf-
halte. In der Zwischenzeit sei sie von diesem ausserdem schwanger
geworden.
N.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, sie habe erst dann einen Anspruch auf Zusammenführung auf-
grund der Einheit der Familie gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), wenn D._______ H._______ die Vaterschaft anerkannt
habe.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juli 2009 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 beim
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Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und – sinngemäss – auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden einzutreten. Der Beschwerdefüh-
rerin sei ausserdem die Wiedereinreise in die Schweiz zwecks Durch-
führung des Asylverfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht er-
suchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Am 29. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach
Malta ausgeschafft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung. Sie sind damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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2.2 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keinerlei Angaben dazu ent-
halten, zu welchem Zeitpunkt die vom 26. Mai 2009 datierende Verfü-
gung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Die Be-
schwerdeführenden selbst machen durch ihren Rechtsvertreter gel-
tend, die angefochtene Verfügung sei ihnen am 28. Juli 2009 eröffnet
worden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2009
nach Malta ausgeschafft worden ist, bildet ein gewisses Indiz für die
Richtigkeit dieser Angabe. Indessen ist ohnehin festzuhalten, dass die
Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde
trägt, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Somit ist
im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die angefochtene Verfü-
gung den Beschwerdeführenden am 28. Juli 2009 eröffnet wurde. Die
Beschwerde wurde nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist
(Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist so-
mit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
folgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im
Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör ergeben.
4.1
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG
konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als
Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung
durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug
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auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch
die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifi-
schen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen
umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem über-
geordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ergeben.
4.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittener-
massen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrens-
garantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozesspartei-
en regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert.
Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent-
scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/
HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu
Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O.,
S. 300 ff.).
4.2 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM
diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird. Die Beschwerdefüh-
rerin hat zweimal – am 18. Mai 2009 mündlich sowie mit schriftlicher
Eingabe vom 9. Juli 2009 – gegenüber dem Bundesamt die Mitteilung
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gemacht, ihr Ehemann, der eritreische Staatsangehörige D._______
H._______, lebe in der Schweiz, wie sie in der Zwischenzeit erfahren
habe. Mit der erwähnten schriftlichen Eingabe teilte die Beschwerde-
führerin dem Bundesamt ausserdem mit, sie sei schwanger, wobei der
Genannte der Vater sei. Es liegt auf der Hand, dass diese Angaben
durch das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung, mit welcher
die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta und der entspre-
chende Vollzug angeordnet wurden, zu berücksichtigen gewesen wä-
ren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die verfügende
Behörde verpflichtet ist, wesentliche Äusserungen der betroffenen Per-
son tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Ent-
scheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen
(BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
ebd., Art. 32). In der angefochtenen Verfügung wird weder erwähnt,
dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Aussagen machte, noch
wird auf ihre entsprechenden Vorbringen eingegangen. Somit ist offen-
kundig, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der erhebli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen und
somit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,
und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
5.2 Indem der rechtliche und tatsächliche Zustand wiederherzustellen
ist, wie er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, ist
der Beschwerdeführerin – die am 29. Juli 2009 nach Malta ausge-
schafft wurde – durch das BFM die sofortige Wiedereinreise in die
Schweiz zu gestatten. Die entsprechenden Kosten hat das BFM zu tra-
gen.
6.
Im vorliegenden Fall besteht ausserdem Anlass zu folgenden Ergän-
zungen.
6.1 Die vom 26. Mai 2009 datierende Verfügung des BFM wurde der
Beschwerdeführerin erst am 28. Juli 2009 eröffnet. Es ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb zwischen Verfügungs- und Eröffnungsdatum eine
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derart lange Zeitspanne liegt, zumal gegenüber der Beschwerdeführe-
rin bereits am 4. Juni 2009 mit entsprechender Verfügung des Migra-
tionsdiensts des Kantons Bern die Ausschaffungshaft angeordnet wur-
de. Dabei erweist sich insbesondere, dass die Anordnung der Aus-
schaffungshaft nicht unter Beachtung der diesbezüglich geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen erfolgte. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann
die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs in Haft nehmen (oder i.Vm. Art. 75 AuG in Haft belassen),
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet
wurde. Indem die betreffende Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009
der Beschwerdeführerin erst am 28. Juli 2009 eröffnet wurde, war die-
se Voraussetzung zum Zeitpunkt der Anordnung der kantonalen Be-
hörde offensichtlich nicht erfüllt. Im Übrigen wäre auch die für die In-
haftnahme gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG verlangte Voraus-
setzung nicht erfüllt gewesen, wonach ein auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG gestützter Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle eröff-
net wird: Weder erfolgte die Eröffnung in einer Empfangsstelle, noch
wurde die Haft – wie in diesem Fall gesetzlich vorgesehen (Art. 80
Abs. 1 AuG) – durch das Bundesamt angeordnet. Ferner ergeben sich
aus den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen,
die eine Vorbereitungshaft im Sinne von Art. 75 Abs. 1 AuG rechtferti-
gen würden. Die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführerin wurde so-
mit zu Unrecht angeordnet. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht
hervor, ob die Haftanordnung im Sinne von Art. 80 Abs. 2-4 AuG durch
eine richterliche Behörde überprüft wurde.
6.2 Des Weiteren ist zu bemerken, dass auch die vom BFM mit
Schreiben vom 13. Juli 2009 (das im Übrigen gestützt auf Art. 5 Abs. 1
VwVG als Verfügung zu qualifizieren ist) gegenüber der Beschwerde-
führerin als Antwort auf deren Gesuch um Wechsel des Zuweisungs-
kantons geäusserte Ansicht offensichtlich nicht zutrifft, sie vermöge ei-
nen Anspruch auf Zusammenführung aufgrund der Einheit der Familie
erst dann geltend zu machen, wenn ihr Ehemann die Vaterschaft des
gemeinsamen, noch ungeborenen Kindes anerkannt haben werde. Es
genügt, in diesem Zusammenhang auf den unmissverständlichen
Wortlaut des vom Bundesamt zitierten Art. 1a Bst. e AsylV 1 hinzuwei-
sen, wonach als Familie im Sinne der Bestimmung Ehegatten und de-
ren minderjährige Kinder gelten.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerde-
schrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegen-
standslos.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die
in der Beschwerdeschrift erwähnte, angesichts des Aufwandes als an-
gemessen erscheinende Honorarforderung des Rechtsvertreters sind
den Beschwerdeführenden Fr. 460.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den
Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
26. Mai 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die sofortige Wie-
dereinreise in die Schweiz zu gestatten, wobei die entsprechenden
Kosten durch das BFM zu tragen sind.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von
Fr. 460.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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