B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4871/2012/sps
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N … .
D-4871/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien – in der
Eurodac-Datenbank verzeichnet ist,
dass er gemäss dieser Quelle erstmals in Italien in Erscheinung getreten
ist, indem er dort – nach illegaler Einreise am 10. November 2008 – am
12. Februar 2009 einen Asylantrag gestellt hat,
dass er jedoch nicht in seinem Erstasylland blieb, sondern von dort kom-
mend am 6. Oktober 2010, am 13. Januar 2011, am 23. Februar 2011
und am 2. Juni 2011 auch in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei namentlich anlässlich der ersten Gesuchseinreichung vor-
brachte, er könne nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort zu zehn
Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, nachdem er einen Bankkredit
nicht zurückgezahlt habe, und nach Italien wolle er nicht zurückkehren,
da er dort keine Unterstützung erhalte und auf der Strasse habe leben
müssen, zumal von Italien sein Asylgesuch bereits abgelehnt worden sei,
welches er dort unter einer marokkanischen Identität eingereicht habe,
dass das BFM auf diese vier Asylgesuche mit Verfügungen vom 24. No-
vember 2010, vom 9. Februar 2011, vom 12. Mai 2011 und vom 18. Ju-
li 2012 nach den asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien anordnete,
dass der erste dieser Entscheide auf Beschwerde hin vom Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt wurde (vgl. Urteil D-8314/2010 vom 13. Dezem-
ber 2010) und die folgenden unangefochten in Rechtskraft erwuchsen,
dass der Beschwerdeführer nach den drei ersten Verfahren jeweils auf
dem Luftweg nach Italien zurückgeführt wurde (am 11. Januar 2011, am
22. Februar 2011 und am 31. Mai 2011), wogegen er sich nach dem vier-
ten Verfahren seiner Rückführung nach Italien entzog und untertauchte,
dass das BFM vor diesem Hintergrund – zufolge noch ausstehenden Voll-
zugs – die erneute Vorsprache des Beschwerdeführers vom 2. Oktober
2011 (zwecks fünfter Gesuchseinreichung) als Wiedererwägungsgesuch
entgegen nahm und dieses Gesuch am 25. November 2011 ablehnte,
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dass das BFM aus dem gleichem Grund – zufolge weiterhin noch ausste-
henden Vollzugs – einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers
vom 11. März 2012 (zwecks sechster Gesuchseinreichung) keine weitere
Folge gab (vgl. Schreiben vom 19. März 2012),
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 26. April 2012 zum vierten
Mal auf dem Luftweg nach Italien zurückgeführt wurde,
dass das BFM bereits nach dem ersten Verfahren gegen den Beschwer-
deführer eine ausländerrechtliche Einreisesperre verhängt hatte (eröffnet
am 10. Januar 2011 und gültig für drei Jahre ab dem 15. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer indes auch nach dem 26. April 2012 wieder in
der Schweiz in Erscheinung trat, worauf er am 25. Juli 2012 von der zu-
ständigen kantonalen Behörde zu den Umständen seines erneuten Auf-
enthalts in der Schweiz respektive seiner erneuten illegalen Einreise be-
fragt wurde, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Frage einer
erneuten Rückführung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei vorbrachte, nach der Rückführung vom 26. April 2012 habe
er sich nur während rund einer Woche in Italien aufgehalten und sei dann
wieder in die Schweiz zurückgekehrt, da er in Italien auf der Strasse habe
schlafen müssen und dort mehrere Tage kein Essen gehabt habe,
dass er gleichzeitig geltend machte, er werde nicht nochmals nach Italien
zurückkehren, wo ihm überhaupt nicht geholfen werde und wo sein unter
einer marokkanischen Identität gestelltes Asylgesuch bereits abgelehnt
worden sei, sondern er wolle jetzt in der Schweiz bleiben,
dass das BFM am 24. August 2012 – auf Antrag der kantonalen Behörde
und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgebli-
cher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das BFM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 10. September
2012 (eröffnet am 14. September) und gestützt auf die ausländerrechtli-
chen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 64a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
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und Ausländer (AuG, SR 142.20) – die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Italien anordnete, wobei eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist angesetzt, die kantonale Behörde zum Vollzug
der Wegweisung verpflichtet und abschliessend festgehalten wurde, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. September 2012 (Poststempel) Beschwerde erhob und zur Hauptsa-
che geltend machte, seine Situation in Italien sei sehr schlecht, da er dort
weder Unterkunft noch Essen habe und auf der Strasse leben müsse,
dass er gleichzeitig anführte, zu Italien habe er keinen Bezug und er sei
dort von der Polizei zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, er
könne jedoch nicht nach Algerien zurückkehren, da er dort zu zehn Jah-
ren Gefängnis verurteilt worden sei und er zudem von hier aus seinen
bedürftigen Vater unterstützen wolle (vgl. für die übrigen Vorbringen die
Akten),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich
der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
(Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG –
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein-
zig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte diese Voraussetzungen
ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der
Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens für seine Person in den
vorerwähnten Asylverfahren bereits rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer auch weiterhin weder über eine ausländer-
rechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für seine Person nach wie vor
gegeben ist, zumal Italien zum Rückübernahmeersuchen des BFM vom
24. August 2012 innert massgeblicher Frist keine Stellung genommen hat
(vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegwei-
sung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen,
da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen
hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise
darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass daran auch die sinngemäss geltend gemachte Furcht vor einer Ab-
schiebung nach Algerien nichts ändert, zumal keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Italien würde im Falle des Beschwerdeführers allfälligen
völkerrechtliche Vollzugshindernissen keine Beachtung schenken,
dass in diesem Zusammenhang aufgrund der aktenkundigen Eurodac-
Auszüge anzumerken ist, dass den italienischen Behörden die Herkunft
des Beschwerdeführers aus Algerien längst bekannt ist, womit dieser
Umstand im Falle einer zukünftigen Aus- oder Wegweisung aus Italien
von den dortigen Behörden gebührend berücksichtig werden dürfte,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal der Beschwerdeführer offenkundig
im Verlauf der letzten Jahre stets selbständig für seinen Unterhalt auf-
kommen konnte (bspw. als Kleiderverkäufer in Italien [vgl. act. A1 Ziff. 3,
am Ende]) und er offenbar auch in der Lage war, eine ausgedehnte Rei-
setätigkeit zu entfalten respektive zu finanzieren, hat er doch eigenen An-
gaben zufolge im Verlauf der letzten Jahre Reisen unter anderem auch
nach Belgien, Irland oder Frankreich unternommen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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