B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4871/2017
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. August
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. September 2016
brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Tadschike und in der Pro-
vinz B._______ geboren. Im Kleinkindalter sei er mit seiner Familie nach
Kabul umgezogen, wo er bis zuletzt wohnhaft gewesen sei. Er habe beruf-
lich (…) programmiert. Er habe sein Heimatland anfangs des Jahres 2016
wegen der Sicherheitslage verlassen. Ausserdem gebe es kaum Möglich-
keiten, eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei in unmittelbarer Nähe seines
Arbeitsplatzes zu einem Selbstmordattentat gekommen. Abendliche Raub-
überfälle seien an der Tagesordnung. Er sei im letzten Jahr vor seiner Aus-
reise fünf oder sechs Mal vermummten Personen begegnet. Beim letzten
Vorfall, (…), sei sein Kollege sogar mit einem Messer in der Bauchgegend
verletzt worden. Die Polizei habe ihnen jedoch nicht weitergeholfen, da sie
die Täter aufgrund ihrer Maskierung nicht hätten identifizieren können.
C.
Bei der Anhörung vom 6. Juli 2017 machte er zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend, neben seiner Arbeit am Computer habe er – bereits seit
seiner Schulzeit – als (…) gearbeitet und sei mit (…) unterwegs gewesen.
Dabei sei er von ungebildeten Mitbürgern bedroht worden, weil diese ge-
meint hätten, er arbeite mit den Ausländern zusammen und (…). Gegen
Ende des Jahres 2015 habe er von einem Kunden den Auftrag erhalten,
Fotos und eine Videoaufnahme einer Hochzeit besonders sorgfältig zu be-
handeln, da diese sehr privat seien. An jenem Abend – er sei auf dem Weg
nach Hause gewesen – sei in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes ein
Selbstmordanschlag verübt worden. Als er am nächsten Tag zu seinem
Geschäft gekommen sei, sei sein Laptop mit dem ihm anvertrauten Mate-
rial seiner Kunden, so deren Fotos und Dateien, verschwunden gewesen.
Hierauf seien einige Kunden wütend geworden und hätten ihn bedroht.
(…) nach dem Anschlag sei er abends mit einem Freund unterwegs gewe-
sen. Sie seien von einer Gruppe von Männern, welche er den Taliban zu-
ordne, gestoppt worden. Einer habe ihn beschuldigt, Fotos seiner weibli-
chen Familienangehörigen im Internet veröffentlicht zu haben. Er sei ge-
schlagen und sein Freund mit einem Messer verletzt worden. Er sei aufge-
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fordert worden, umgehend die Bilder aus dem Internet zu löschen, ansons-
ten er umgebracht werde. Er sei darauf nicht mehr zur Arbeit gegangen
und habe sich bis zur Ausreise versteckt. Einen Tag vor der Ausreise sei
sein Bruder verschwunden, es sei davon auszugehen, dass er von diesen
Personen entführt oder getötet worden sei.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – eröffnet am 2. August 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-
eventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen amtlichen
Rechtsbeistandes nach seiner Wahl.
Der Beschwerde war eine fremdsprachige Bestätigung des afghanischen
(…) (in Kopie) inklusive Übersetzung beigelegt.
F.
Am 5. September 2017 ging eine Fürsorgebestätigung beim Gericht ein.
G.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 verschob die Instruktionsrichterin
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 hiess sie die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung
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zu bezeichnen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wer-
den könne.
I.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um Beiordnung als
amtlicher Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Instruktionsverfügung
vom 19. Oktober 2017 entsprochen.
J.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 7. November 2017 beim Ge-
richt ein.
K.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 6. Dezember
2017 unter Beilage einer Kostennote und zweier Berichte über die Lage in
Afghanistan.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2)
4.
4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, den geschilderten
Problemen im Rahmen der (…) seien keine Hinweise für eine asylrelevante
Verfolgung zu entnehmen. Die geltend gemachten Überfälle und die allge-
mein unsichere Lage in Kabul seien auf die allgemeine Lage in Afghanistan
zurückzuführen, womit sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. In
Bezug auf die Probleme mit seinen Kunden nach dem Verschwinden des
Foto- und Filmmaterials sei auffallend, dass der Beschwerdeführer in der
BzP solche nicht erwähnt habe. Er habe trotz Nachfragen nach Problemen
mit Behörden oder Organisationen lediglich ausgeführt, aufgrund der insta-
bilen Sicherheitslage ausgereist zu sein. Auch die an den Bruder adres-
sierten Bedrohungen habe er nicht erwähnt. Dabei seien keine Hinweise
ersichtlich, dass er sich an der BzP nicht hätte frei äussern können. Die
geltend gemachten Probleme mit den Kunden und den Taliban seien ohne
zwingende Gründe nachgeschoben worden und folglich als unglaubhaft zu
qualifizieren, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es
erübrige sich daher, auf weitere Widersprüche in den Vorbringen einzuge-
hen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, er habe
den Überfall auf ihn und seinen Kollegen in der BzP erwähnt. Einzig den
Grund dafür habe er nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei,
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dass dies nicht wichtig sei. Auch sei ihm gesagt worden, er solle sich bei
der BzP kurz halten. Er habe Afghanistan wegen der Verfolgung durch
diese Männer verlassen. Nach seiner Ausreise seien immer wieder Perso-
nen zu seinem früheren Laden gekommen und hätten nach ihm gefragt.
Als diese durch den Besitzer des Ladens herausgefunden hätten, dass ein
Bruder für die Amerikaner arbeite, seien sie auch hinter seinem Bruder her
gewesen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Tätigkeit des Beschwer-
deführers für (…) werde nicht in Abrede gestellt, womit die eingereichte
Arbeitsbestätigung die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfü-
gung nicht umzustossen vermöge.
4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die ihn verfolgenden
Männer hätten begonnen, auch seine Familie zu bedrohen, nachdem sie
deren Adresse ausfindig gemacht hätten. Die Familie sei deshalb in die
umliegenden Berge von Kabul geflüchtet. Seit Ende Juli 2017 könne er
seine Familie telefonisch nicht mehr erreichen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbe-
gründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
5.2 Es ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwer-
deführer zentrale Punkte seiner Asylbegründung erst nachträglich bezie-
hungsweise anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat, so das Ver-
schwinden von ihm anvertrautem Film- und Fotomaterial und die daraus
resultierenden Probleme mit seinen Kunden sowie der Übergriff und die
Verfolgung durch die (vermutungsweise) Taliban. Sein Einwand, er habe
sich bei der BzP auf das Wesentliche beschränken müssen, überzeugt
nicht. Es handelt sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbrin-
gen um wesentliche Elemente seiner Asylbegründung, die zumindest an-
satzweise hätten erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der
BzP angesichts des summarischen Charakters zwar grundsätzlich nur ein
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beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussa-
gen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä-
teren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. Ap-
ril 2016 E. 4.2.2). Ferner bejahte der Beschwerdeführer am Schluss der
BzP ausdrücklich, dass er alle seine Gründe genannt habe (SEM act. A8,
Ziffn. 7.03 und 9.01). Zudem ist das diesbezügliche Verhalten des Be-
schwerdeführers als in erheblichem Masse unlogisch zu bezeichnen, weil
er durch das Verschweigen von – aus seiner Sicht – asylrelevanten Vorfäl-
len seine Chancen auf einen allfälligen positiven Asylentscheid bewusst
und wissentlich geschmälert hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht er-
kannt, dass ihm die in Frage stehenden Vorbringen aufgrund deren unbe-
gründeten Nachschiebens nicht geglaubt werden können.
5.3 Ferner erscheint das erstmals in der Replik geltend gemachte Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister seien von sei-
nen angeblichen Verfolgern bedroht worden und hätten deshalb fliehen
müssen, konstruiert und unglaubhaft. Seine diesbezüglichen Angaben sind
unstimmig. So bringt er vor, er habe seine Eltern und Geschwister seit
Ende Juli 2017 telefonisch nicht mehr erreichen können und wisse nicht,
was aus ihnen geworden sei, um gleichzeitig anzuführen, seine Familie
habe wegen der Bedrohung durch seine Verfolger „alles aufgeben und in
die umliegenden Berge von Kabul“ flüchten müssen. Auch hätte erwartet
werden dürfen, dass er – nachdem er angeblich seit Ende Juli 2017 im
Ungewissen über die Zukunft seiner Familie ist – darüber in der Beschwer-
deschrift berichtet hätte; sein Einwand, er sei im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung rechtlich nicht vertreten gewesen, ist als blosse Schutzbe-
hauptung zu werten. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb
die Familie – welche anfangs Juli 2017 noch unbehelligt in Kabul lebte
(SEM act. A15, F. 8 ff.) – eineinhalb Jahre nach dem angeblichen Ver-
schwinden des Kundenmaterials plötzlich hätte bedroht werden sollen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dar-
zulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag um Rückweisung der
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Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist unter diesen Umständen
abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass eine Rückkehr
nach Kabul nicht generell unzumutbar sei und auch keine individuellen
Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer sei im Kleinkindalter in die Hauptstadt Kabul gezogen und
bis zur Ausreise dort wohnhaft gewesen. Er sei ein gut ausgebildeter, ge-
sunder, junger Mann und selbständig im (…) und in der Bildbearbeitung
tätig gewesen, habe nebenbei beim (…) gearbeitet und gemäss eigenen
Aussagen gut verdient. Er habe bis zuletzt im Haushalt seiner Eltern gelebt,
wobei das Haus im Eigentum seiner Eltern stehe. Er stehe mit seiner Fa-
milie auch seit der Ausreise in Kontakt und verfüge zudem über einen
Freundeskreis, womit von einem tragfähigen familiären und sozialen Netz-
werk in seinem Wohnort auszugehen sei.
8.3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
in Anbetracht der aktuellen schlechten Sicherheitslage in Kabul und Afgha-
nistan die Wegweisung nicht zumutbar sei.
8.3.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM mit Hinweis auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017, es sei vorliegend aus den in der angefochtenen Verfügung erwähn-
ten Gründen von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen.
8.3.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, wegen der Un-
gewissheit über das Schicksal seiner Familie und dem nunmehr fehlenden
Beziehungsnetz im Heimatland sei der Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar zu erachten.
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Seite 10
8.3.5 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte
nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den
letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die
Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen
werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die be-
troffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage
gerät (vgl. a.a.O. E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen kön-
nen grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der
rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher
im Heimatland über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen
kann und tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin
muss das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft,
die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder
Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges
Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung un-
geklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen
Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im
Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum
oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der
zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
8.3.6 Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht be-
jaht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden
und gesunden, volljährigen jungen Mann. Er zog mit seiner Familie im
Kleinkindalter nach Kabul und schloss dort nach zwölf Jahren die Schule
mit Maturität ab (SEM act. A15, F. 19). Bis zu seiner Ausreise wohnte er
zusammen mit (…) Schwestern und (…) Brüdern sowie seinen Eltern in
einem diesen gehörenden Wohnhaus (SEM act. A8, S. 4 f.; SEM act. A15
F. 5 ff.). Eine weitere Schwester sei verheiratet und wohne ebenfalls in Ka-
bul (SEM act. A8, S. 5). Seine Angaben, wonach seine Familie aus Kabul
in die umliegenden Berge geflohen sei und er mit ihnen keinen Kontakt
mehr habe, haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.3). Das Gericht
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Seite 11
geht vielmehr davon aus, dass entsprechend seiner vorinstanzlichen An-
gaben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Kabul leben. Ferner
stand er während des vorinstanzlichen Verfahrens in Kontakt mit seiner
Familie (SEM act. A15, F. 9). Zudem sind ein Onkel väterlicherseits und
drei Tanten mütterlicherseits in Kabul wohnhaft (SEM act. A15, F. 20). Bei
einer dieser Tanten übernachtete der Beschwerdeführer mehrere Tage vor
seiner Ausreise (SEM act. A 15, F. 23). Es darf somit davon ausgegangen
werden, dass er im Falle seiner Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz abstellen kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft,
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann.
Schliesslich verfügt er über eine solide Schulausbildung und Berufserfah-
rung. So war er nämlich selbständig im (…) und in Bildbearbeitung tätig
und arbeitete bereits während seiner Schulzeit nebenbei für (…). Gemäss
eigenen Angaben konnte er mit diesen Tätigkeiten ein gutes Einkommen
generieren (SEM act. A15, F. 18). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist damit
nicht zu befürchten, er würde bei einer Rückkehr in eine Existenznotlage
zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünsti-
gende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 13. Oktober 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen
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Seite 12
und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Instruktions-
verfügung vom 19. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeord-
net. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
10.2 Der Rechtsbeistand macht in seiner Honorarnote vom 6. Dezember
2017 einen als angemessen zu erachtenden Aufwand von 205 Minuten
und Auslagen von Fr. 35.– geltend. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–
(vgl. Eingabe vom 6. Dezember) resultiert unter Berücksichtigung der aus-
gewiesenen Auslagen ein amtliches Honorar von Fr. 523.–. Gemäss Anga-
ben auf der Honorarnote besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehr-
wertsteuerpflicht.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4871/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 523.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: