Abtei lung IV
D-487/2009
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren 1. Januar 1960,
B._______, geboren 1. Oktober 1966,
C._______, geboren 6. September 1989,
D._______, geboren 2. Januar 1992,
E._______, geboren 5. Oktober 1993,
F._______, geboren 10. Oktober 1996,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-487/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit zwei seiner Kinder am
14. März 2003 unter der Identität G._______, geboren (...), Irak, in der
Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. März 2003 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
6. Mai 2003 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 21. März 2003 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit zwei ihrer Kinder am
19. August 2003 unter der Identität H._______, geboren (...), Irak, in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2003
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden, die mittlerweile eingestanden hatten,
syrische Staatsangehörige zu sein, sich am 23. März 2006 durch ihren
Rechtsvertreter an das BFM wandten, ihre Ausreisegründe skizzierten
und mehrere Beweismittel einreichten (vgl. act. B2/5, B1 Ziffn. 1 - 4),
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 3. April 2006 mitteilte,
es nehme ihre Eingabe vom 23. März 2006 als zweites Asylgesuch
entgegen,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM am 19. April 2006 exilpoli-
tische Aktivitäten betreffende Beweismittel übermittelten (vgl.
act. B11/2),
dass die Beschwerdeführenden und ihr Sohn C._______ am 29. Mai,
27. Juni und 28. Juni 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde
zu ihren Asylgründen angehört wurden,
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dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien kurdischer
Ethnie und deshalb in Syrien verschiedenen Benachteiligungen ausge-
setzt gewesen,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1979 von der Schule ausgeschlos-
sen worden sei, weil er nicht an einer prosyrischen Demonstration teil-
genommen habe,
dass er am Newrozfest 1990 vor der Yekiti-Partei eine Ansprache ge-
halten habe und am 23. März 1990 festgenommen worden sei,
dass ihn die Behörden während sechs Tagen festgehalten, befragt und
misshandelt hätten,
dass er im Oktober 1992 an einer Plakatklebeaktion beteiligt gewesen
sei, in deren Folge zahlreiche Personen festgenommen worden seien,
dass im Frühjahr 1993 an seiner Stelle einer seiner Brüder festgenom-
men worden sei, der anlässlich eines Brandes im Gefängnis von
I._______ vom 23. März 1993 ums Leben gekommen sei,
dass er bei den Wahlen vom Juni 1994 als Wahlbeobachter für die
Yekiti geamtet habe und ihm dabei Unregelmässigkeiten aufgefallen
seien, gegen die er im Wahllokal protestiert habe, weshalb er festge-
nommen und sechs oder sieben Tage lang festgehalten worden sei,
wobei er wiederum misshandelt worden sei,
dass er sich danach weiterhin für die kurdische Sache engagiert und
auch die kurdische Sprache unterrichtet habe,
dass der Sicherheitsdienst im Frühjahr 2003 eine Hausdurchsuchung
durchgeführt habe, bei der die Beschwerdeführerin geschlagen wor-
den sei, und Unterlagen des Beschwerdeführers, die er im Ausland ha-
be publizieren lassen wollen, beschlagnahmt worden seien,
dass man der Beschwerdeführerin gedroht habe, man werde sie fest-
nehmen, falls sich ihr Ehemann nicht bei den Behörden melde,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied der Yekiti gewor-
den sei und - teilweise zusammen mit seiner Ehefrau - an einigen
Sitzungen und Kundgebungen der Partei teilgenommen habe,
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dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2006 mitteilten,
J.________, den der Beschwerdeführer bei der Befragung erwähnt
habe, sei am 23. Juli 2006 freigelassen worden und könne bei der
Schweizerischen Botschaft in Syrien eine Aussage machen,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. August 2006
weitere Beweismittel einreichten (vgl. act. B21/2 und B22/3),
dass die Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2006 eine CD-Rom mit
Aussagen von Verwandten des Beschwerdeführers einreichten (vgl.
act. B24/2, B25/1 und B26/1),
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. April
2008 zur Einreichung von Identitätspapieren und zur Bekanntgabe
ihrer Familiennummer aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Mai 2008 ihr Familienbüchlein
mit einer Übersetzung übermittelten und am 19. Mai 2008 weitere Er-
klärungen dazu abgaben,
dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus am 1. Juli
2008 um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwer-
deführenden ersuchte,
dass die Schweizerische Botschaft am 27. Juli 2008 das Ergebnis ihrer
Abklärungen übermittelte,
dass die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2008 vom BFM zu
ihren Asylgründen - insbesondere zu exilpolitischen Aktivitäten - ange-
hört wurden, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen
der Botschaftsabklärung gewährt wurde,
dass für den Inhalt ihrer Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (vgl.
act. B39/10, B40/8 und B41/5),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 - eröffnet am
24. Dezember 2008 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
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dass das BFM gleichzeitig zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Bericht
der Schweizerischen Botschaft in Damaskus sei zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden nicht gesucht
würden, der Beschwerdeführer einen im Jahr 2002 in I._______ aus-
gestellten Pass besitze, mit dem er Syrien am 23. November 2002
legal über den Flughafen von Damaskus Richtung Schweden verlas-
sen habe, und die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder
die Ausstellung von Pässen beantragen könnten,
dass die Beschwerdeführenden, denen am 15. Dezember 2008 das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt worden sei,
das Abklärungsresultat durch ihre pauschalen Gegenbehauptungen
nicht hätten entkräften können,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführen-
den, wären sie wirklich in der genannten Art und Weise vom syrischen
Staat verfolgt worden, bei der Einreise in die Schweiz als irakische
Staatsangehörige ausgegeben hätten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe Syrien im Februar
2003 im Anschluss an eine Hausdurchsuchung verlassen, nicht zu-
treffen könnten,
dass die Tatsache, wonach er Syrien legal mit einem syrischen Pass
verlassen habe, im Gegensatz zu seinen Angaben, er werde dort poli-
zeilich gesucht, stünden,
dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten mit den
syrischen Behörden aus den Jahren 1990 - 1994 in keinem Kausalzu-
sammenhang mit der Ausreise stünden, weshalb sie nicht asylrelevant
seien,
dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten in
der Schweiz unter spezieller Beobachtung der syrischen Behörden ge-
standen, und den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden
könnten, dass diese von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei
der Yekiti-Schweiz Kenntnis genommen oder deshalb irgendwelche
Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten,
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dass die syrischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizie-
rung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedro-
hung für das politische System wahrgenommen würden,
dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine besondere Exponierung
des Beschwerdeführers bestünden,
dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen liessen, es sei ihnen Einsicht in die Akten
B32/14 und B33/12 zu gewähren und ihnen eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, die angefochtene Verfügung
sei betreffend Nichtgewährung von Asyl aufzuheben und zur Neube-
urteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventuell seien ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, und vor Gutheissung der Be-
schwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote einzuräumen,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 3. Februar 2009 die Akten B32/14 S. 1 und 2 sowie B33/12 S. 1
zustellte, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu
diesen Akten abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis
zum 18. Februar 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Februar 2009
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 5. Februar 2009 beantra-
gen liessen, auf den erhobenen Kostenvorschuss sei zu verzichten
und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, es
sei ihnen wiedererwägungsweise eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen und die Schweizerische Botschaft in
Damaskus sei aufzufordern, die übrigen Unterlagen in dieser Sache
(Abklärungsergebnis des Vertrauensanwalts) zu edieren, welche ihnen
unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme offenzulegen seien,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. März 2009 die An-
träge auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie auf
Anforderung der übrigen Unterlagen in Sachen Botschaftsabklärung
und Edition derselben abwies,
dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss ebenfalls abwies
und den Beschwerdeführenden zur Leistung des mit Verfügung vom
3. Februar 2009 erhobenen Kostenvorschusses eine Notfrist von drei
Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte, unter der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter gemäss Rückschein am
24. März 2009 zugestellt wurde,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 26. März 2009 eingezahlt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden sich am 27. März 2009 erneut an das
Bundesverwaltungsgericht wandten,
dass für den Inhalt der Beschwerde und der weiteren Eingaben der
Beschwerdeführenden auf die Akten zu verweisen ist und, soweit
entscheidwesentlich, nachfolgend darauf eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), zumal der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 18. Februar 2009
darum ersuchen, es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung
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einer Beschwerdeergänzung anzusetzen und die Schweizerische Bot-
schaft in Damaskus sei aufzufordern, die übrigen Unterlagen in dieser
Sache (Abklärungsergebnis des Vertrauensanwalts) zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. des unterzeichneten Anwalts zu
edieren,
dass den Beschwerdeführenden der Inhalt der ihnen mit der Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009 nachträglich
edierten Botschaftsanfrage bzw. Botschaftsantwort durch das BFM be-
reits an den Anhörungen vom 15. Dezember 2008 und in der ange-
fochtenen Verfügung bekannt gegeben wurde und sie sich dazu äus-
sern konnten, womit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung
getragen wurde,
dass sie sich sowohl in der Beschwerde als auch in der Eingabe vom
18. Februar 2009 - und erneut in ihrem Schreiben vom 27. März 2009 -
zur Botschaftsabklärung äusserten und in der Botschaftsanfrage bzw.
Botschaftsantwort nichts enthalten ist, was ihnen nicht bereits von der
Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde, weshalb der Antrag auf An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass die Ausführungen im Schreiben vom 27. März 2009, wonach die
Bekanntgabe des angeblichen Ausreisedatums des Beschwerdefüh-
rers es ermöglichen würde, den Beweis für die Unrichtigkeit der Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärung zu erbringen, befremden, wird doch das
Ausreisedatum (23. November 2002) sowohl im Protokoll der Anhö-
rung durch das BFM (vgl. act. B39/10 S. 3) als auch in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. act. B45/9 S. 4) und sogar in der Eingabe
der Beschwerdeführenden vom 18. Februar 2009 (vgl. S. 3 oben) er-
wähnt,
dass der im Schreiben vom 27. März 2009 erhobenen Behauptung, die
Abweisung des Antrags auf zusätzliche Abklärungen durch die
Schweizerische Botschaft in Damaskus diene ausschliesslich der Ver-
schleierung der offensichtlichen Inkompetenz der mit den Abklärungen
beauftragten Person, keinerlei stichhaltige Indizien zugrunde liegen,
und diese mithin offensichtlich aus der Luft gegriffen ist,
dass auch anderweitig keine Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer
sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten (vgl. Urtei-
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le des Bundesverwaltungsgerichts D-7124/2008 vom 16. Januar 2009,
D-1246/2009 vom 10. März 2009 und E-823/2009 vom 13. März 2009),
dass vor diesem Hintergrund allein der Umstand, dass im vorliegenden
Fall die Abklärungsergebnisse der Botschaft vollumfänglich bestritten
werden, noch kein hinreichender Grund ist, weitere Abklärungen anzu-
ordnen,
dass der wiederholt gestellte Antrag, es seien zusätzliche Abklärungen
der Botschaft und die Edition weiterer Unterlagen anzuordnen, unter
Hinweis auf Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. März
2009 abzuweisen ist,
dass ergänzend in Erinnerung zu rufen ist, dass asylsuchende Perso-
nen die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (Art. 7 AsylG) und nicht die Asylbehörden den Nach-
weis für die Unrichtigkeit des zur Begründung des Asylgesuches
geltend gemachten Sachverhalts zu erbringen haben,
dass der Sachverhalt aufgrund der ausführlichen Anhörungen der Be-
schwerdeführenden, ihrer schriftlichen Eingaben und der Botschafts-
abklärung erstellt ist, weshalb der Antrag, die Sache sei zur Feststel-
lung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ersten Asylverfahrens
falsche Identitäten angaben und ein eigentliches Lügengebäude er-
richteten, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, mit-
hin in mehrfacher und krasser Weise gegen die ihnen gesetzlich ob-
liegende Mitwirkungspflicht verstossen haben (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bstn. a - c AsylG),
dass diese Vorgehensweise - die Beschwerdeführenden gestanden
erst zirka zweieinhalb bzw. drei Jahre nach Abschluss ihrer ersten
Asylverfahren ein, unwahre Angaben zu ihrer Identität gemacht zu ha-
ben - ihre persönliche Glaubwürdigkeit zutiefst erschüttert, zumal sie
unterschriftlich versicherten, ihre Aussagen entsprächen der Wahrheit
(vgl. act. A3/22; act. A1/7 und A9/20),
dass die in der Eingabe vom 27. März 2009 vertretenen Auffassung, es
sei äusserst ärgerlich, wenn Asylgesuchsteller falsche Identitäten, Na-
tionalitäten und Geschichten vorbrächten, aus dieser, auch von den
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Beschwerdeführenden gewählten Vorgehensweise jedoch in deren
zweiten Asylverfahren nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden
könne, schon deshalb nicht überzeugt, weil tatsächlich verfolgte Per-
sonen von vornherein nicht darauf angewiesen sind, sich das Asyl
oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen zu erschleichen,
dass der Beschwerdeführer zudem unzutreffende Angaben zum Zeit-
punkt und der Art seiner Ausreise aus Syrien machte,
dass seine Darstellung, er sei aufgrund einer Hausdurchsuchung vom
Frühjahr 2003, in deren Verlauf ihn belastende Unterlagen gefunden
worden seien, aus Syrien geflohen, unglaubhaft ist, da er Syrien be-
reits im November 2002 verlassen hatte,
dass seine Erklärung, er habe zu Hause belastendes Material aufbe-
wahrt, da er nicht damit gerechnet habe, dass die Behörden seinen
Schrank aufbrechen würden (vgl. act. B17/38 S. 25), nicht zu über-
zeugen vermag, da er, wäre er den Behörden als regimekritische Per-
son bekannt gewesen, vernünftigerweise entsprechende Vorsichts-
massnahmen getroffen hätte,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Benachteiligungen, die
sich in der ersten Hälfte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts
zugetragen hätten, nicht kausal für die im November 2002 erfolgte
Ausreise waren, so dass ihnen - unbesehen der Frage der Glaub-
haftigkeit der einzelnen Vorbringen - keine asylrechtliche Relevanz zu-
kommt,
dass die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nicht zu
überzeugen vermögen, hat sich doch das angeblich die Flucht aus-
lösende Ereignis als unglaubhaft erwiesen,
dass sich auch aufgrund der bei der Vorinstanz eingereichten Beweis-
mittel kein anderes Bild ergibt,
dass hinsichtlich weiterer in der Beschwerde angebrachter Kritikpunkte
vollumfänglich auf die Zwischenverfügung vom 16. März 2009 zu ver-
weisen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt
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ihrer Ausreisen aus Syrien verfolgt waren oder begründete Furcht vor
ihnen drohenden, ernsthaften Nachteilen hegen mussten,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten nach ihrer
Einreise in die Schweiz an Veranstaltungen der Yekiti-Partei teilgenom-
men und der Beschwerdeführer sei Mitglied dieser Partei geworden,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, das Enga-
gement der Beschwerdeführenden sei über die blosse Teilnahme an
Versammlungen und Kundgebungen hinausgegangen,
dass diese Einschätzung durch die eingereichten Fotografien, auf
denen der Beschwerdeführer als Teilnehmer an Kundgebungen und
Versammlungen wahrnehmbar ist, und seine Angaben in der Befra-
gung durch das BFM, wo er selbst einräumt, dass er nicht in promi-
nenter Stellung für die Yeketi aktiv ist (vgl. act. B39/10 S. 5 F23), ge-
stützt wird,
dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin geringer
gewesen ist, als dasjenige ihres Ehemannes,
dass insgesamt gesehen nicht von einem solchen Mass an exilpoli-
tischer Tätigkeit in der Schweiz auszugehen ist, dass die Beschwerde-
führenden deswegen den Behörden ihres Heimatstaats aufgefallen
sein müssten,
dass der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer Staats-
angehöriger von den syrischen Behörden beobachtet werden, für sich
allein nicht ausreicht, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft
zu machen,
dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen müssten, dass
die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich zogen respektive als regimefeindliche Elemente
namentlich identifiziert und registriert wurden,
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dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise im vorliegenden Fall
nicht bestehen,
dass die Beschwerdeführenden bei der Yekiti, für die sie sympathisie-
ren oder deren Mitglied der Beschwerdeführer geworden ist, keine
Führungsposition innehaben und weder Verantwortung noch beson-
ders wichtige Aufgaben übernommen haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführen-
den würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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