Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D487/2012
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Syrien,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 10. November 2011 verliess und über die Türkei und Frankreich am
24. November 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein
Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 6. Dezember 2011 summarisch befragt wurde,
dass er gemäss einer Abfrage der EurodacDatenbank am 18. November
2011 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden war,
dass ihm das BFM anlässlich der Summarbefragung das rechtliche
Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren und
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, in Frankreich kein Asylgesuch
gestellt zu haben und nicht dorthin zurückkehren zu wollen, zumal sich
eine ihm feindlich gesinnte Person dort aufhalte,
dass die französischen Behörden überdies mit einer Rückführung nach
Syrien gedroht hätten,
dass das BFM am 28. November 2011 – gestützt auf die Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Frankreich sandte,
dass diesem Ersuchen von französischer Seite am 12. Januar 2012
entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2012 – eröffnet am 19.
Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete und festhielt, einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 12. Juli 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Frankreich und das an Frankreich gerichtete
Gesuch um Übernahme, welchem entsprochen worden sei – auf die
Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asylgesuchs verwies,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten
Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten
auf sein Gesuch durch die schweizerischen Behörden beantragte,
dass er darlegte, er habe nie in Frankreich um Asyl ersuchen wollen,
dass sich auch seine Geschwister mit Angehörigen in der Schweiz
befänden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich
unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentierten EurodacTreffer
in Frankreich am 18. November 2011 daktyloskopisch erfasst wurde und
von dort kommend in die Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist – Frankreich für die Prüfung des
Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist,
dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) am 12. Januar
2012 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner
Verfahrensregelung akzeptiert hat,
dass der Umstand, wonach sich die Geschwister des volljährigen
Beschwerdeführers zur Zeit ebenfalls in der Schweiz aufhalten sollen,
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offensichtlich keine andere Sichtweise rechtfertigt (zum Familienbegriff
vgl. Art. 2 Bst. i DublinIIVO),
dass sich der Beschwerdeführer demnach im Hinblick auf die
Zuständigkeit zum Vornherein nicht auf im Zusammenhang mit dem
Familienbegriff stehende Bestimmungen der DublinIIVO berufen kann,
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass Frankreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend entgegen den
Befürchtungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf bestehen,
Frankreich werde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem
Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus
humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in
vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen,
welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu
aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: