B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-487/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
D-487/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letzten Wohnsitz in F.________, verliessen ihr Heimatland gemäss
eigenen Aussagen im Februar 2013 in Richtung G.________, wo sie sich
bis zum Erhalt des Visums für die Schweiz beim Onkel der Beschwerde-
führerin aufgehalten hätten. Am 12. März 2014 reisten sie über den Luft-
weg in die Schweiz ein, wo sie am 26. März 2014 ihre Asylgesuche ein-
reichten. Am 3. April 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum H.________ statt und am 15. Dezember 2014 wurden sie vom
SEM zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zwischen Juni und Au-
gust 2012 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Am
9. August 2012 sei er anlässlich einer Demonstration festgenommen, wäh-
rend zwei Tagen in Untersuchungshaft gehalten und mehrmals gefoltert
worden. Nach seiner Freilassung habe er sich von Demonstrationen fern-
gehalten. Infolge der täglichen Bombardierungen der Stadt F.________ sei
er am 20. August 2012 ins Heimatdorf I.________ gegangen und habe den
ältesten Sohn (vgl. N […]) mithilfe eines Schleppers ausser Landes ge-
bracht. Im September sei er nach F.________ zurückgekehrt und habe die
Maschinen seines (…) mitnehmen wollen, was ihm jedoch wegen der Si-
cherheitslage nicht gelungen sei. Ende November 2012 sei er definitiv ins
Dorf zurückgekehrt. Dort seien er und seine Tochter von Angehörigen der
Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) aufgefordert worden, sich zu bewaffnen
und als Wächter zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Ausserdem
habe er der Tochter verboten, an Sitzungen der PKK teilzunehmen, wes-
halb er Ende Dezember 2012 von Angehörigen der PKK festgenommen
und gezwungen worden sei, zwei Mal pro Woche des Nachts Wache zu
stehen. Der PKK habe es missfallen, dass er Sympathisant der kurdischen
Partei Hizbu Dimukrati Kurdistani, der Partei von Barzani, sei.
A.c Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen die Angaben des Ehe-
mannes bestätigt und damit ergänzt, dass sie die Tochter anfangs Septem-
ber 2012 im Dorf zurückgelassen hätten, als sie nach F.________ zurück-
gekehrt seien, weil der Weg nicht sicher gewesen und es auch zu Entfüh-
rungen und Vergewaltigungen gekommen sei.
A.d Die Tochter der Beschwerdeführenden bestätigte die Aussagen ihres
Vaters ebenfalls und machte zudem geltend, dass sie im August 2012 zwei
Mal mit ihrem Vater an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Dorf sei
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sie von zwei Nachbarstöchtern angestiftet worden, an Sitzungen der PKK
teilzunehmen, was sie zwei Mal getan habe. Nach der Rückkehr ihrer El-
tern ins Dorf hätten ihnen diese verboten, weiterhin an Sitzungen der PKK
teilzunehmen. Die Eltern hätten die Tochter aus Angst nach J.________
gebracht, von wo aus sie die Reise in die Schweiz angetreten habe.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten zwei Identitätskarten im Original
zu den Akten. Das Familienbüchlein hätten sie in F.________ zurückgelas-
sen. Die Kinder hätten noch keine Identitätsdokumente.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am 27. Dezember 2014
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus
der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung wurde indessen
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit aufgescho-
ben. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur
rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entschei-
dung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Rechtsverbeiständung in der Person
des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Hinsichtlich der Begrün-
dung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde
lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht und
die Honorarrechnung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar
2015 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde gut-
geheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet
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Seite 4
und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 wurden Fotos zu den Akten gegeben und
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Kundge-
bungen und Demonstrationen teilgenommen. Ausserdem sei er Mitglied
der Demokratischen Partei Kurdistan Syrien (KDPS), wie die beigelegte
Bestätigung (Anmerkung Gericht: in Kopie) zeige. Ausserdem wurde ein
Foto, das die Familie auf der Flucht zeige, nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 wurde das SEM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2016 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotz einiger Be-
merkungen hielt es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
H.
Am 3. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht einge-
räumt.
I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Rechtsvertreter reichte
eine zweite Kostennote zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 wurden weitere Fotos eingereicht, welche
das Ausmass der Zerstörung der Wohnung der Beschwerdeführenden und
der Umgebung in F.________ im Juni (Anmerkung Gericht: das Jahr wurde
nicht angegeben) zeigen würden.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung teilweise mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit und teilweise mit der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen der Beschwerdeführenden.
5.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Befragung ausge-
sagt, nie mit den Behörden ihres Heimatlandes in Konflikt geraten zu sein.
Dabei habe der Beschwerdeführer explizit erwähnt, nie in Haft gewesen zu
sein und im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Demonstrationen
keine Konsequenzen erlebt zu haben. Die anlässlich der Anhörung vorge-
brachte zweitägige Untersuchungshaft, verbunden mit Folterungen, sei so-
mit nachgeschoben und unglaubhaft, zumal es sich dabei um ein elemen-
tares Vorbringen und die einzige konkrete Verfolgungsmassnahme seitens
der Behörden gehandelt habe und es somit nicht nachvollziehbar sei, wa-
rum dieses Vorbringen nicht bereits an der ersten Befragung erwähnt wor-
den sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe diese Festnahme
nicht als Haft verstanden, weil es sich bloss um eine zweitägige Haft ge-
handelt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem entbehre dieses
nachträgliche Vorbringen jeglicher Realkennzeichen, weshalb nicht davon
auszugehen sei, dass das Geschilderte auch tatsächlich erlebt worden sei.
Ferner sei die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine Freilas-
sung bewirkt habe mit der Aussage, er habe für die Kinder Essen kaufen
wollen und sich deshalb am Ort der Demonstration aufgehalten, realitäts-
fremd, zumal er angeblich an der Demonstration festgenommen worden
sei.
5.1.2 Auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer während einer
Nacht von Angehörigen der PKK festgenommen und in der Folge während
eines Monats bis zur Ausreise zwei Mal wöchentlich habe Wache stehen
müssen, sei anlässlich der Befragung unerwähnt geblieben. Vielmehr habe
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er dort nur ausgesagt, von der PKK aufgefordert worden zu sein, Waffen
zu tragen und Wache zu stehen, wobei es keine konkreten gegen ihn ge-
richteten Vorfälle gegeben habe. Einzig einmal habe er zur Beantwortung
von Fragen im Büro der PKK erscheinen müssen. Sonst sei nichts passiert.
Bezeichnenderweise hätten auch die Beschwerdeführerin und die Tochter
konkrete Konsequenzen bezüglich der PKK anlässlich der Befragungen
verneint. Als angeblich ausschlaggebendes Ereignis für die Ausreise sei es
jedoch nicht ersichtlich, warum dieses Vorkommnis von niemandem der
Familie bereits anlässlich der Befragung erwähnt worden sei, obwohl nach
allfälligen Vorfällen und Problemen mit der PKK gefragt worden sei. Somit
gelte auch dieses Vorbringen als nachgeschoben und könne nicht geglaubt
werden.
5.1.3 Des Weiteren seien allein aus den – ohne Konsequenzen gebliebe-
nen – Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen keine
ernsthaften Nachteile zu erwarten, weshalb dieses Vorbringen nicht asyl-
relevant sei.
5.1.4 Allein die Ablehnung der Aufforderung der PKK, eine Waffe zu tragen
und Wache zu halten, habe nicht zu glaubhaften Verfolgungsmassnahmen
geführt. Aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe einmal bei der
PKK Rede und Antwort stehen müssen, sei nicht von einer intensiven Ver-
folgungsmassnahme auszugehen, die ein menschenunwürdiges Leben
verunmöglicht hätte. Die Befürchtung, die PKK würde irgendwann mit kon-
kreten Drohungen den Zwang zum Mitmachen durchsetzen, sei zwar ver-
ständlich; indessen gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass sich
diese Befürchtungen tatsächlich in einem asylrelevanten Ausmass verwirk-
lichen würden. Somit sei auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht rele-
vant.
5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:
5.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt sei auch die Beschwerde-
führerin Ende November (Anmerkung Gericht: Jahr unbekannt) mit ihrer
Tochter von Angehörigen der PKK aufgefordert worden, sich zu bewaffnen
und als „Wächter“ Dienst zu leisten. Da sie dieser Aufforderung keine Folge
geleistet hätten, sei Druck ausgeübt worden.
5.2.2 Bezüglich der vom SEM festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit wur-
de Folgendes eingewendet:
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5.2.2.1 Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG
sei von der Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Viel-
mehr habe sie die Feststellung der Unglaubhaftigkeit zu restriktiv gehand-
habt.
5.2.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerde-
führer dargelegten Folterungen als nachgeschoben zu betrachten seien,
überzeuge nicht, weil die anlässlich der Befragung gestellten Fragen nicht
deutlich genug ausgefallen seien. So stelle die später geltend gemachte
Untersuchungshaft als formlose Festnahme, verbunden mit Folter, nicht
eine eigentliche verfügte Haft dar, weshalb der Beschwerdeführer die Fra-
ge, ob er jemals in Haft genommen worden sei, verneint habe. Die Frage
nach der Haft stelle eben nicht das Gleiche dar wie eine Festhaltung, wel-
che er anlässlich der Anhörung zur Sprache gebracht habe.
5.2.2.3 Ferner sei zu berücksichtigen, dass Opfer von Folter oft zutiefst
traumatisiert seien und in der ersten Befragung seit dem Vorkommnis nicht
genügend Vertrauen fassen könnten, um über das Erlebte berichten zu
können. Hinzu komme, dass wenig Vertrauen zur dolmetschenden Person
bestanden habe, da diese nicht bereit gewesen sei, anzugeben, woher,
aus welcher Familie oder aus welcher Gruppe sie stamme. Aus Angst,
diese könne der Regierung Dinge verraten, habe sich der Beschwerdefüh-
rer auf die Probleme mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) be-
schränkt.
5.2.2.4 Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vor-
instanz die Beschwerdeführenden nicht darauf angesprochen habe, dass
sie anlässlich der Befragung die Festnahme nicht erwähnt hätten. Der Wi-
derspruch sei angesichts der detailliert vorgetragenen Foltererlebnisse erst
am Schreibtisch aufgefallen.
5.2.2.5 Es sei zudem stossend, dass die Vorinstanz die Befragung der
Tochter der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt habe. Diese habe
nämlich die Festnahme des Vaters erwähnt. Das Kind habe sicher unver-
fälscht Auskunft gegeben. Auch die Schilderung der Demonstrationsteil-
nahmen sei ausgesprochen glaubhaft ausgefallen.
5.2.2.6 Insgesamt würden somit die für die Glaubhaftigkeit sprechenden
Elemente des Sachverhalts überwiegen.
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5.2.3 Damit habe der Beschwerdeführer nachweisen beziehungsweise
glaubhaft machen können, dass seine Familie im Heimatland wegen seiner
politischen Anschauungen konkret und gezielt verfolgt worden und gefähr-
det sei. Er selber sei während zweier Tage festgehalten und gefoltert wor-
den. Bei seiner Freilassung habe man ihn fotografiert und ihm damit ge-
droht, dass er das nächste Mal die volle Verantwortung für das, was die
Gruppe gemacht habe, trage. Damit habe diese Familie begründete Furcht
vor Verfolgung im Heimatland.
5.2.4 Da auch die Mitglieder der PKK der Familie mit Nachteilen gedroht
hätten, könne sie in ihrem Heimatland nicht entsprechend geschützt wer-
den. Ihr drohten somit gezielte Nachteile von Seiten der PKK und der syri-
schen Sicherheitskräfte.
5.2.5 Der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hät-
ten zudem gezwungenermassen für die PKK auf deren Kontrollposten Wa-
che schieben müssen. Auch wenn Wehrdienstverweigerung gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG keinen Asylgrund darstelle, sei festzuhalten, dass dieser
Grundsatz nicht gelte, wenn eine Person gezwungen werde, an einem
Konflikt teilzunehmen, der von der internationalen Gesellschaft geächtet
werde und sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Verbrechen gegen die
Menschlichkeit verüben oder diese mittragen müsse.
5.2.6 Ferner sei eine Verfolgung auch dann asylrelevant, wenn sie von pri-
vaten Akteuren oder quasistaatlichen Organen mit faktischer Staatsmacht
ausgehe, sofern der Staat die verfolgten Personen nicht schützen könne
oder wolle. Dies sei vorliegend in den „Hoheitsgebieten“ der PKK der Fall.
5.2.7 Insgesamt sei die subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung im Fall
einer späteren Rückkehr in den Heimatstaat somit begründet.
5.2.8 Schliesslich würden auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen, da
es Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung gebe. Der Bruder
K.________ sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wor-
den. Dieser betätige sich ebenso herausragend exilpolitisch wie sein Bru-
der L.________ Die Schwester M.________ habe in der Schweiz wegen
drohender Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Brüder Asyl er-
halten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2014 vom 12. Mai
2014). Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würden mit Sicherheit Verhöre
zu Kontakten der Beschwerdeführenden mit den erwähnten Personen
stattfinden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Brüder der
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Beschwerdeführerin den syrischen Sicherheitskräften als aktive Regime-
gegner bekannt seien, weshalb eine begründete Frucht vor Reflexverfol-
gung bestehe. Die verwandtschaftlichen Beziehungen seien bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren offengelegt worden, was sich aus der Tabelle mit
den Angehörigen und aus der Kantonszuteilung ergebe.
5.2.9 Somit würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Allenfalls müsse die Sache zur
Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse an die Vorinstanz zurückgewie-
sen werden.
5.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM zur geltend gemachten Re-
flexverfolgung fest, dass die beiden Brüder der Beschwerdeführerin bereits
1998 beziehungsweise 2004 aus Syrien ausgereist seien. Einer von ihnen
habe in der Schweiz infolge exilpolitischer Tätigkeiten die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling und der andere habe Asyl erhalten. Da die Beschwer-
deführenden – im Gegensatz zur Schwester der Beschwerdeführerin – nie
geltend gemacht hätten, wegen der ausgereisten Brüder der Beschwerde-
führerin Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei der
Sachverhalt nicht vergleichbar. Aufgrund der bereits länger zurückliegen-
den Ausreisen der Brüder der Beschwerdeführerin könne davon ausgegan-
gen werden, dass sie längst vom syrischen Regime aufgesucht und beläs-
tigt worden wäre, wenn wirklich ein Interesse an ihr bestanden hätte.
5.4 In ihrer Replik entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Vor-
instanz auch berücksichtigen müsse, was sich in Syrien und in der Schweiz
seit der Flucht objektiv verändert habe. So habe Assad mit russischer Un-
terstützung mit seinem Regime wieder die Kontrolle über den grössten Teil
Syriens zurückerlangt, weshalb er im Fall einer Rückkehr von geflohenen
Personen deren Situation genau ansehen werde. Dabei würden die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer nahen Verwandtschaft mit absolut her-
ausragenden Persönlichkeiten aus der Gegnerschaft Assads in den Fokus
geraten, womit ihnen künftige Verfolgung drohe. Es werde an der Be-
schwerde und der Argumentation sowie den nachträglich eingereichten Be-
weismitteln festgehalten. In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde
dargelegt, dass das Wohnhaus der Familie offenbar zwischenzeitlich bei
einem Luftangriff zerstört worden sei.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
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vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Aus den Akten ergibt sich mit Bezug auf die geltend gemachte Verfol-
gung durch die syrischen Sicherheitskräfte infolge Demonstrationsteilnah-
men folgender, für die Beurteilung der Beschwerde relevanter Sachverhalt:
6.2.1 Der Beschwerdeführer beantwortete anlässlich der Befragung die
Frage, aus welchen Gründen er Syrien verlassen habe und in der Schweiz
um Asyl nachsuche, dahingehend, dass er an Demonstrationen gegen das
syrische Regime teilgenommen und F.________ wegen des Bürgerkrieges
verlassen habe. Die später gestellte Frage, ob er je in Haft beziehungs-
weise vor Gericht gewesen sei, verneinte er ebenso wie die Fragen, ob er
politisch oder religiös verfolgt worden sei, und ob er sonst noch Gründe
habe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten (vgl.
Akte A6/12 S. 8).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin legt hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe dar,
dass sie wegen des Bürgerkrieges ausgereist sei. Ihr Sohn N.________
habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Aus
Angst vor einer Festnahme hätten sie ihn ins Ausland geschickt und selber
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F.________ verlassen. Die syrischen Behörden seien nie an ihrem Woh-
nort erschienen, sie sei nie in Haft oder vor Gericht gestanden und habe
keine politischen oder religiösen Probleme gehabt. Die Frage nach weite-
ren, gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechenden Gründen verneinte
sie (vgl. Akte A8/12 S. 8).
6.2.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte anlässlich der Befra-
gung aus, sie sei nur wegen des Bürgerkrieges ausgereist und habe per-
sönlich keine Probleme gehabt. Sie sei nie in Haft oder vor Gericht gewe-
sen, habe keine politischen oder religiösen Probleme gehabt und habe
auch keine anderen Gründe, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland
sprächen (vgl. Akte A11/10 S. 6).
6.2.4 Aus diesen drei klaren und unmissverständlichen Aussagen anläss-
lich der Befragungen der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter ist zu
schliessen, dass kein Familienmitglied aus politischen oder religiösen
Gründen verfolgt und niemand der Familie je festgenommen und verurteilt
wurde.
6.2.5 Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer indessen gel-
tend, er sei bei einer Demonstrationsteilnahme festgenommen, während
zweier Tage festgehalten und gefoltert worden (vgl. Akte A18/5 S. 5 ff.). Die
Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Anhörung auf Frage hin,
dass ihr Ehemann bei den Behörden gewesen und dort geschlagen wor-
den sei. Sie selber habe nie an Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte
A19/11 S. 7 f.). Die Tochter der Beschwerdeführenden schliesslich sagte
aus, ihr Vater sei anlässlich einer Demonstration festgenommen und ins
Gefängnis gebracht worden (vgl. Akte A20/10 S. 5). Er habe später nichts
darüber erzählt (vgl. Akte A20/10 S. 7).
6.2.6 Diese nachträglichen Darstellungen durch die Beschwerdeführenden
und ihre Tochter anlässlich der Anhörung stellen einen Sachverhalt dar, der
in wesentlichen Teilen von demjenigen der Befragung abweicht. Insbeson-
dere ist aus ihren Aussagen anlässlich der Befragung zu schliessen, dass
niemand der Familie aus politischen oder religiösen Gründen mit den syri-
schen Behörden in Konflikt geraten ist, was sich mit der nachträglich gel-
tend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich einer De-
monstrationsteilnahme nicht vereinbaren lässt, zumal eine Festnahme,
welche im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer regimekritischen
Demonstration erfolgt sein soll, als politisches Problem mit den Behörden
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des Heimatlandes zu sehen ist. An dieser Einschätzung vermögen die Ein-
wände in der Beschwerde nichts zu ändern. Danach seien die anlässlich
der Befragung gestellten Fragen nicht deutlich genug gestellt worden, wes-
halb der Beschwerdeführer die Frage nach der Haft zunächst nur verneint
habe, weil er die ihm widerfahrene Untersuchungshaft als formlose Fest-
nahme und nicht als eigentlich verfügte Haft aufgefasst habe. Es trifft zwar
zu, dass das SEM die Fragen im Zusammenhang mit Haft und Festnahme
anlässlich der Befragung allgemein und nicht im Hinblick auf eine der be-
sonderen Haftarten oder Festnahmen gestellt hat. Indessen ergibt sich aus
dieser allgemeinen Fragestellung von selbst, dass damit alle Vorkomm-
nisse, welche den Themenkreis von Haft, Inhaftierung, Festnahme und/o-
der Verhaftung, betreffen, gemeint waren. Somit ist zu erwarten, dass auf
diese Fragen hin auch eine allfällige Untersuchungshaft oder eine formlose
Festnahme zu subsumieren sind. Mit anderen Worten: Die vom SEM ge-
stellte Frage nach der Haft beschränkt sich nicht auf behördlich angeord-
nete Inhaftierungen, sondern lässt Raum offen für jede Art von Festnahme,
Festhaltung oder Inhaftierung. Bezeichnenderweise wurde diese Frage
nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von seiner Ehefrau und
seiner Tochter anlässlich der Befragung klar und eindeutig verneint. Dar-
über hinaus wurden von allen drei befragten Familienmitgliedern keine wei-
teren relevanten Gründe vorgetragen, obwohl sie ausdrücklich danach ge-
fragt worden sind (vgl. im Fall des Beschwerdeführers Akte A6/12 S. 8
Frage 7.03). Selbst unter den Zusatzbemerkungen (vgl. a.a.O. Frage 9.01)
erwähnte er keine Festnahme.
6.2.7 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat das SEM
die im Asylverfahren geltenden herabgesetzten Beweisanforderungen ge-
mäss Art. 7 AsylG vorliegend nicht unzureichend beachtet, wenn es zum
Schluss kommt, die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Fest-
nahme des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte sei
nachgeschoben und damit unglaubhaft. Auch die Tatsache, dass das Be-
fragungsprotokoll nur summarischen Charakter aufweist und somit Raum
für bisher nicht erwähnte, sondern erst später vorgebrachte Ergänzungen
zulässt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die zent-
ralen Fluchtgründe und Asylvorbringen von Anfang an – mithin also bereits
anlässlich der Befragung – wenigstens ansatzweise darzulegen sind, damit
sie als glaubhaft gelten können. Unter den zugelassenen Ergänzungen
sind nicht völlig neue Vorbringen gemeint, sondern detailliertere Ausfüh-
rungen von bereits ansatzweise erwähnten Vorbringen. Die später darge-
legte Festnahme des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammen-
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hang geltend gemachten Misshandlungen sind – als zentrale Fluchtvor-
bringen – nicht Ergänzungen im eben erwähnten Sinn, sondern stellen zu-
sätzliche ausreiserelevante Sachverhaltsteile dar. Sie hätten somit vom
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung erwähnt werden müs-
sen, um als glaubhaft gelten zu können. Vorliegend sind sie vom SEM zu
Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft gewertet worden.
Könnten anlässlich der Anhörung beliebig viele für die Ausreise bestim-
mende Vorbringen erstmals dargelegt werden und würden unabhängig von
früheren Aussagen anlässlich der Befragung als glaubhaft betrachtet, wä-
ren die in der Befragung festgehaltenen Aussagen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit bedeutungslos, was indessen nicht der Fall ist, auch wenn
das Befragungsprotokoll summarischen Charakter aufweist, Raum für Er-
gänzungen zulässt und der Befragung daher nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung der für und gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist somit festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall der Sachvortrag des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine zentralen Fluchtgründe klare Unvereinbarkeiten aufweist, wobei
diese eindeutig sind, relevante Kernvorbringen betreffen und sich nicht in
Nebensächlichkeiten erschöpfen. Unter diesen Umständen sprechen die
vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen in Bezug auf
die dargelegte Festnahme und die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Misshandlungen trotz des summarischen Charakters des Erstpro-
tokolls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. An dieser gesamthaften
Einschätzung vermögen die weiteren Einwände im Beschwerdeverfahren
nichts zu ändern. Insbesondere das Argument, Opfer von Folter seien zu-
tiefst traumatisiert und könnten in der ersten Befragung nicht genügend
Vertrauen finden, um vom Erlebten zu berichten, überzeugt angesichts der
Tatsache, dass eine allfällige Traumatisierung des Beschwerdeführers im
bisherigen Verfahren von ärztlicher Seite her nicht belegt wurde, nicht. Al-
lein seine Aussage, er sei psychisch angeschlagen (vgl. Akte A18/15 S. 8),
lässt nicht auf eine tatsächliche Traumatisierung infolge erlebter Folter
schliessen, sondern stellt eine blosse Parteibehauptung dar und könnte
auch auf andere als die geltend gemachten Ursachen zurückgeführt wer-
den. Zudem ist der Einwand, das SEM habe dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör dazu, dass er die Festnahme anlässlich der Befragung
nicht erwähnt habe, nicht gewährt, mit den Tatsachen nicht vereinbar. Viel-
mehr wurde er anlässlich der Anhörung darauf angesprochen und konnte
sich dazu äussern (vgl. Akte A18/5 S. 6 Frage 36). Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM im Übrigen die Aussage der
Tochter über die Festnahme des Vaters nicht unberücksichtigt gelassen.
D-487/2015
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Aus ihren Protokollen ergibt sich nämlich, dass sie die Festnahme des Va-
ters ebenfalls nicht von Anfang an, sondern – wie ihre Eltern auch – erst
anlässlich der Anhörung zur Sprache brachte. Somit gelangt auch das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die nachträglich dargelegte
Festnahme des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang
stehenden Folterungen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Im Übrigen
ist diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
6.2.8 Wie das SEM im Übrigen zutreffend feststellte, haben die Teilnahmen
an den Demonstrationen durch den Beschwerdeführer und seine Tochter
keine Konsequenzen nach sich gezogen. Zwar gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vor, und Personen, die sich an regimekritischen
Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Fol-
ter und willkürlicher Tötung betroffen. Indessen sind vorliegend den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen,
gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass die Behörden von die-
sen Demonstrationsteilnahmen erfahren hätten. Insbesondere gilt die im
Anschluss an eine der Demonstrationsteilnahmen dargelegte Festnahme
des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft. Unter diesen Umständen ist in
Übereinstimmung mit der geltenden Praxis (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil pu-
bliziert]) nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen
ernsthafte Nachteile durch die syrischen Behörden zu befürchten haben.
6.3 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die PKK wird Fol-
gendes festgehalten:
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend,
Sympathisant der Hizbu Dimukrati Kurdistani von Barzani gewesen zu
sein, was den Angehörigen der PKK nicht gefallen habe. Diese hätten viel-
mehr gewollt, dass sie sich für die PKK bewaffnet und Wache gehalten
hätten, was sie indessen abgelehnt hätten. Die Angehörigen der PKK seien
wütend geworden, weshalb sie sich nicht mehr sicher gefühlt hätten. Es
habe zwar keine konkreten gegen ihn gerichteten Vorfälle gegeben; indes-
sen habe er einmal im Parteilokal der PKK Fragen beantworten müssen
und habe dann gehen können. Dies sei schliesslich der Grund gewesen,
weshalb sie ihr Dorf verlassen hätten.
D-487/2015
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6.3.2 Die Beschwerdeführerin legte zu diesem Sachverhaltsteil anlässlich
der Befragung dar, die Leute der PKK im Dorf hätten gewollt, dass sich ihr
Ehemann, ihr Sohn und ihre Tochter für sie bewaffnen, was sie jedoch ab-
gelehnt hätten. Als Sympathisanten der Hizbi Demokrati Kurdistani von
Barzani seien sie von den Angehörigen der PKK nicht gemocht worden.
6.3.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte anlässlich der Befra-
gung aus, die Angehörigen der PKK hätten sie und ihren Bruder bewaffnen
wollen, womit sie aber nicht einverstanden gewesen seien. Konkrete Vor-
fälle mit der PKK habe es aber nicht gegeben. Trotzdem hätten sie das
Dorf verlassen und seien in die G.________ gereist.
6.3.4 Anlässlich der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer den Sach-
verhalt dahingehend, dass er eines Abends von Angehörigen der PKK mit-
genommen und während eines Tages festgehalten sowie aufgefordert wor-
den sei, seine Tochter innert ein bis zwei Monaten zurückzubringen, an-
sonsten etwas mit ihm angestellt werde. Er sei zwischen Neujahr und Ende
Januar 2013 gezwungen worden, während zweier Nächte pro Woche Wa-
che für die PKK zu stehen (vgl. Akte A18/15 S. 10 ff.). Die Beschwerdefüh-
rerin bestätigte diesen Sachverhalt und ergänzte, dass man dem Ehemann
damit gedroht habe, ihn verschwinden zu lassen (vgl. Akte A19/11 S. 5 f.).
Die Tochter erwähnte, dass man ihren Vater mitgenommen habe, als sie
nicht dort gewesen sei (vgl. Akte A20/10 S.5), wobei nicht klar ist, in wel-
chem Zusammenhang sie dies aussagte. In der Beschwerde wurde
schliesslich dargelegt, auch die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien
von Angehörigen der PKK aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und als
„Wächter“ Dienst zu leisten, was sie indessen abgelehnt hätten. Aus die-
sem Grund sei Druck auf sie ausgeübt worden.
6.3.5 Auch diesen Teil des Sachverhalts machten weder der Beschwerde-
führer noch seine Ehefrau oder Tochter von Beginn an – mithin anlässlich
der Befragung – geltend. Vielmehr wurde dieser Teil des Sachverhalts
ebenfalls erst anlässlich der Anhörungen dargelegt (sowie in der Be-
schwerde ergänzt) und stellt somit ebenfalls eine nachträgliche Anpassung
des Sachverhalts dar, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er
relevante Kernvorbringen betrifft, zumal die Familie aufgrund dieser Vor-
bringen in die G.________ geflohen sein will. Somit hätten auch diese An-
gaben wenigstens ansatzweise von Anfang vorgebracht werden müssen,
um als glaubhaft gelten zu können. Im Übrigen ist auf die Erwägungen un-
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ter Ziff. 6.2.7 zu verweisen, welche auch für diese Vorbringen gelten. Folg-
lich kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass ihre Ab-
lehnung, die geforderten Wachdienste bei der PKK zu absolvieren und
Waffen für sie zu tragen, irgendwelche negativen Konsequenzen für sie
gehabt haben soll. Ansonsten wäre dies von ihnen von Anfang an auch so
dargelegt worden. Die von den Beschwerdeführenden nachträglich darge-
legte Festnahme des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK und
der Zwang zum Wachdienst für sie sind somit nicht glaubhaft.
6.3.6 Die von Anfang an geltend gemachten Vorbringen im Zusammen-
hang mit der PKK, nämlich dass man den Beschwerdeführer und seine
Tochter für die Verteidigung der PKK habe gewinnen wollen, sowie dass er
einmal habe auf deren Büro Fragen beantworten müssen und die PKK mit
ihrer abweisenden Haltung nicht einverstanden, sondern wütend gewesen
sei, stellen in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM keine Ver-
folgungsmassnahmen oder Bedrohungen dar, welche in ihrer Art und In-
tensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gleichkommen. Um un-
nötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die auch in
diesem Zusammenhang zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen.
6.4 Insgesamt halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit die
geltend gemachten Fluchtgründe betroffen sind, den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine allge-
meine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt. Es ist davon
auszugehen, dass sie aus diesem Grund ihr Heimatland verlassen haben,
was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie diese Vorbringen anlässlich
der Befragung spontan und übereinstimmend vorgetragen haben. Auch
wenn sich aus der Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen nicht
ergibt, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem
Heimatland angesichts der dort herrschenden Lage nicht gefährdet seien,
ist eine solche Gefährdungslage auf die allgemeine Bürgerkriegslage in
Syrien zurückzuführen, welche nicht als asylrelevante Verfolgung oder Ver-
folgungsgefahr zu qualifizieren ist. Dieser Situation wurde von der Vor-
instanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. dazu auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4551/2015 vom 11. November 2016,
D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Hinzu-
zufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen Be-
völkerung in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
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Seite 18
AsylG darstellen. Folglich ist das Vorliegen von asylrelevanten Vorflucht-
gründen im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen.
7.
7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdefüh-
renden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Gründe im Sinne
von Art. 3 nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Si-
tuation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als
Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer
Ausreise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde.
7.2 Fraglich ist zunächst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen.
7.2.1 Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Ver-
folgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
7.2.2 Von den Beschwerdeführenden wurde geltend gemacht, es gebe
auch Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung, weil der Bruder
K.________ in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden
sei und sich ebenso exilpolitisch betätige wie der Bruder L.________ Die
Schwester M.________ habe deshalb in der Schweiz Asyl erhalten. Mit ih-
rer Einreise in die Schweiz hätten die Beschwerdeführenden Kontakt zu
den politisch aktiven und in Syrien gesuchten Verwandten hergestellt. Es
sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von den Kontakten
erfahren hätten, was zur Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden
führe, sollten sie in ihr Heimatland zurückkehren. Sie würden dann über
ihre in der Schweiz lebenden Verwandten verhört.
7.2.3 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einflussmöglichkeiten
auf die äusseren Umstände, welche allenfalls zur drohenden Verfolgung
führen könnten. So lag es an ihnen, die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden
Verwandten, welche für sie Einreisevisa beantragt haben, in Anspruch zu
nehmen, um letztlich in die Schweiz einreisen und dort um Asyl nachsu-
chen zu können. Sie hätten – damals in G.________ lebend – auch einen
anderen Weg mit einem anderen Ziel wählen können, um nicht in Kontakt
D-487/2015
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mit ihren Angehörigen zu kommen und damit den erwähnten Nachflucht-
gründen aus dem Weg zu gehen. Dies taten sie jedoch nicht. Unter diesen
Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Nachfluchtgründe
nicht – wie in Art. 3 Abs. 4 AsylG festgehalten – wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden seien. Im Gegenteil sind sie gerade darauf
zurückzuführen. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Kontak-
ten zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden
gesucht würden, nicht um objektive Nachfluchtgründe.
7.2.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit keine Gründe ersichtlich, die
unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.
7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb – mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen.
7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3.2 Vorliegend sind die unter Ziff. 6.2 festgehaltenen Vorbringen – mithin
die Kontakte zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen
Behörden gesucht werden – sowie die geltend gemachten exilpolitischen
D-487/2015
Seite 20
Aktivitäten und die Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz unter dem
Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen.
7.3.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014
vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).
7.3.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass
zwei Brüder und eine Schwester beziehungsweise zwei Schwager und
eine Schwägerin der Beschwerdeführenden in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht aus-
reicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5222/2015 vom 5. Au-
gust 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, um
von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten Sinn ausgehen zu können.
7.3.5 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richt D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass der syrische Geheimdienst von der Einrei-
chung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würde, insbesondere
wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit
– aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
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über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erwecke, dass sie aus der Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
7.3.6 Gestützt auf die Stellungnahme des SEM vom 26. April 2016 sollen
die beiden Brüder der Beschwerdeführerin Syrien 1998 respektive 2004
verlassen haben. Da die Beschwerdeführenden – entgegen der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester der Beschwerdeführerin –
weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend mach-
ten, mit den Behörden ihres Heimatlandes wegen der ausgereisten Brüder
in Schwierigkeiten geraten zu sein, ist in Übereinstimmung mit der Argu-
mentation des SEM davon auszugehen, dass die syrischen Behörden – im
Gegensatz zur Schwester der Beschwerdeführerin – kein Verfolgungsinte-
resse an ihnen als Verwandte der ausgereisten Angehörigen hatten, da sie
andernfalls zwischen 1998 und der Ausreise der Beschwerdeführenden im
Jahr 2014 entsprechende Massnahmen ergriffen hätten. Die Wahrschein-
lichkeit, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien von den Behörden
aufgrund des Kontakts mit den gesuchten Angehörigen in der Schweiz be-
langt würden, ist somit als äusserst gering zu qualifizieren. An dieser Ein-
schätzung vermögen die in der Replik vom 18. Mai 2016 vorgebrachten
Einwände nichts zu ändern, auch wenn Assad in Syrien wieder mehr Macht
D-487/2015
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gewonnen hat und dank russischer Unterstützung wieder grössere Gebiete
kontrolliert. Dies war auch so vor dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011
und führte trotzdem – während der Jahre zwischen 1998 und 2011 – nicht
zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Beschwerdeführenden.
Gestützt auf die Aktenlage liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte da-
für vor, dass die Beschwerdeführenden wegen der politischen Aktivitäten
der beiden erwähnten Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnten. Obwohl die
Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführen-
den anstelle ihrer Angehörigen zu verhaften, ist dies gestützt auf die Akten-
lage nicht geschehen. Zwar gehen die syrischen Behörden seit dem Aus-
bruch des Syrien-Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeint-
liche Regimegegner rigoros vor (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Indessen er-
scheinen die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, mit den oppositio-
nell aktiven Angehörigen in Verbindung gebracht und deshalb von den sy-
rischen Behörden als Regimegegner angesehen zu werden, vor dem Hin-
tergrund vorstehender Erwägungen nicht als objektiv nachvollziehbar. Es
ist somit nicht davon auszugehen, dass sie Reflexverfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
7.3.7 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen gegen
das syrische Regime teilgenommen und sei Mitglied der KDPS (vgl. Ein-
gabe vom 16. April 2015). Er sei auf den eingereichten Fotos, welche ihn
an den Demonstrationen zeigen würden, gut erkennbar. Zudem reichte er
ein undatiertes Schreiben der KDPS zu den Akten und erklärte, der auf
dem Schreiben erwähnte Name sei mit seinem wegen Transkriptionsprob-
lemen nicht identisch, weil die Führung des Vereins nicht gut deutsch spre-
che. Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben der KDPS ohne Datum
ist, was angesichts der Bedeutung, welche ihm von Seiten des Beschwer-
deführers beigemessen wird, erstaunt, zumal es einen – ebenfalls nach-
träglich vorgebrachten – Sachverhalt belegen soll und somit ein Datum ein
unerlässliches Merkmal für die Echtheit des Beweismittels darstellt. Somit
ist nicht ersichtlich, seit wann die darin aufgeführte Person Mitglied dieser
Partei sein soll. Des Weiteren ist – entgegen der Argumentation in der Ein-
gabe vom 16. April 2015 – der Name des Beschwerdeführers im Briefkopf
korrekt geschrieben, weshalb die Angaben in der erwähnten Eingabe nicht
nachvollziehbar sind. Insgesamt bestehen somit ernsthafte und erhebliche
Zweifel daran, dass dieses Beweismittel authentisch ist. Letztlich braucht
D-487/2015
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diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, weil das ein-
gereichte Schreiben selbst im Fall seiner Echtheit keine exponierte exilpo-
litische Tätigkeit des Beschwerdeführers belegt. Insbesondere wurde darin
nicht konkret bestätigt, in welcher Funktion und mit welchen Aufgaben der
Beschwerdeführer – sollte das Schreiben tatsächlich ihn betreffen – für die
KDPS als Mitglied tätig ist, weshalb anzunehmen ist, dass er ein blosser
Mitläufer dieser Partei ist, keine herausragende Funktion für die Partei in-
nehat und sich somit nicht exponiert hat. Insgesamt ist das Beweismittel
deshalb nicht geeignet, eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers zu belegen, welche als Hinweis dafür zu verstehen wäre, dass er in
den Fokus der syrischen Geheimdienste geraten wäre. Dasselbe gilt für
die eingereichten Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer, eine
Frau und ein Kind mit einer Fahne zu sehen sind. Ob diese Bilder an einer
Demonstration in der Schweiz entstanden sind, kann nicht festgestellt wer-
den. Sie sind nicht geeignet zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer
oder die Beschwerdeführenden in der Schweiz exponiert exilpolitisch be-
tätigen. Die weiteren Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer ebenfalls
zu erkennen sei, zeigen eine Gruppe von Männern, welche rote und grüne
Transparente und eine Fahne halten. Auch hierbei ist nicht erkennbar, in
welchem Zusammenhang die Bilder entstanden sind. Ebensowenig sind
sie als Beleg für eine herausragende exilpolitische Aktivität des Beschwer-
deführers geeignet. Auch der Beschwerdeführer selber erwähnt – abgese-
hen von Demonstrationsteilnahmen – keine konkreten und herausragen-
den exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb nicht anzunehmen ist, er habe sol-
che ausgeführt und sei somit ins Visier der syrischen Geheimdienste gera-
ten.
7.3.8 Insgesamt ist somit das Vorliegen einer Exponierung im Sinne der
geltenden Rechtsprechung, aufgrund welcher die Beschwerdeführenden
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten, zu ver-
neinen. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden
kann, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den schon im Heimatland als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der
syrischen Behörden geraten sind. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers
beziehungsweise der Beschwerdeführenden seit Verlassen des Heimat-
landes beschränken sich auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen das
syrische Regime und allenfalls an Kundgebungen. Diese Teilnahmen im
öffentlichen Raum stellen ein Massenphänomen dar (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-39839/2013 vom 28. Oktober 2015) und können
nicht als exponierte exilpolitische Tätigkeit betrachtet werden. Auch der
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Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls Mitglied der KPDS gewor-
den ist, führt nicht zu einer Schärfung seines Profils, zumal – wie bereits
erwähnt – keine konkreten Tätigkeiten für diese Partei geltend gemacht
und bestätigt wurden. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers überschreitet somit die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, weshalb
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen in diesem Zusammen-
hang zu verneinen ist.
7.3.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie
weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe glaubhaft machen konn-
ten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen
Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden
ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht
damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Mass-
nahmen zu befürchten.
7.3.10 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint
und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben sowie
auf die nachträglich eingereichten Bilder einer zerstörten Häuserzeile, in
welcher sich das Haus der Beschwerdeführenden befinde, einzugehen, da
sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 25
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
22. Dezember 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der bei-
den anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs – ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten psychische
Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, welche den Vollzug der Weg-
weisung ebenfalls beeinflussen könnte. In diesem Zusammenhang ist fest-
zuhalten, dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stünde (vgl. Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich so-
mit im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indessen auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
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Seite 26
12.
Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Feb-
ruar 2015 ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand im Sinne von Art. 110a
AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszu-
richten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für An-
wältinnen und Anwälte sowie zwischen Fr. 100.– und Fr. 150.– für nicht
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwandwird entschädigt (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Auf-
wand geht von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 300.– aus, wel-
cher gestützt auf die vorangehend erwähnten Kriterien auf Fr. 220.– zu kür-
zen ist. Der sich aus der Kostennote vom 18. Mai 2016 ergebende zeitliche
Aufwand von acht Stunden 45 Minuten à Fr. 220.– ergibt einen Betrag von
Fr. 1‘859.-Dazu kommen die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von
Fr. 44.40, was einen Betrag von Fr. 1903.40 ergibt. Zuzüglich der Mehr-
wertsteuer von Fr. 152.30 ergibt sich ein Totalbetrag von gerundet
Fr. 2‘056.–. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren inklusive seiner Eingabe vom
22. Juni 2016 zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 2‘056.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-487/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist ein amtliches Honorar
in der Höhe von Fr. 2‘056.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zu-
zusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: