Abtei lung IV
D-4872/2007
gar/frr/
{T 0/2}
Urteil vom 23. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Schürch, Bovier
Gerichtsschreiberin Frey
A._______, Ghana,
vertreten durch Martin Ilg, B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
C._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ghana am 6. Mai
2007 per Auto Richtung Togo verliess, von dort auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes
Land gelangte, seine Reise in die Schweiz per Auto fortsetzte und am 7. Mai 2007 ille-
gal in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Mai 2007 im D._______ und der direkten
Anhörung durch das BFM vom 4. Juli 2007 angab, am 28. Januar 2007 seien
bewaffnete Armeeangehörige in ihr Haus eingedrungen und hätten seinen Bruder
mitgenommen,
dass die Armeeangehörigen auf das Flehen seiner Mutter nicht reagiert und auch nicht
erklärt hätten, weshalb sie seinen Bruder abführten,
dass sein Bruder in der Folge unauffindbar geblieben sei und er von seinem Cousin
gerüchteweise erfahren habe, sein Bruder sei festgenommen worden, da er gemeinsam
mit Freunden einen Staatsstreich geplant habe,
dass zu einem späteren Zeitpunkt auch sein Cousin verschwunden sei und ihm seine
Mutter gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) müsse fliehen, da sie von Armeeange-
hörigen unter Drohung zur Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes aufgefordert worden
sei und um sein Leben gefürchtet habe, da bereits ihr erster Sohn und ein Cousin ver-
schwunden seien,
dass seine Ausreise von seinem Onkel organisiert und bezahlt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 10. Juli 2007 - in Anwen-
dung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen
anführte, der Bundesrat habe Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfol-
gungssicheren Staat (safe country) im Sinne vom Art. 34 AsylG bezeichnet,
dass es sich hierbei um die Vermutung einer relativen Verfolgungssicherheit handle,
welche im Einzelfall aufgrund von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung umge-
stossen werden könne,
dass indessen im vorliegenden Fall derartige Hinweise, welche die Vermutung der Ver-
folgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG zu widerlegen vermöchten, aus den Akten
nicht ersichtlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar seien, so
erkläre der Beschwerdeführer, nach dem Verschwinden seines Bruders sei ein Anwalt
konsultiert worden und trotz der von ihm behaupteten Mitbetroffenheit in der
Angelegenheit sei er weder im Stande gewesen, die Anschrift des Anwalts bekannt zu
geben, noch der Vorinstanz zu erklären, welche Schritte der Anwalt in dieser Angele-
genheit unternommen habe,
dass der Beschwerdeführer zudem weder den Rang noch die militärische Einheit seines
3Bruders habe nennen können, zumal er dies wissen müsste, wenn er tatsächlich
ernsthaft nach seinem verschwundenen Bruder gesucht haben sollte,
dass er auch nicht wisse, ob zwischen dem Verschwinden seines Bruders und dem Ver-
schwinden seines Cousins ein Zusammenhang bestehe und aus den Akten keine Hin-
weise zu entnehmen seien, mit welcher Motivation das Militär den Beschwerdeführer,
dessen Cousin sowie seinen Bruder unter dem Verdacht eines Staatstreiches hätten
verhaften und verschwinden lassen sollen, wenn dazu offensichtlich kein Anlass bestan-
den habe,
dass die Vorinstanz nicht davon ausgehe, die vom Beschwerdeführer geschilderten Er-
eignisse hätten sich tatsächlich zugetragen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung
zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) ,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentschei-
den gemäss Art. 34 AslyG darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
4Kognition zukommt,
dass deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass das BFM den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundla-
ge von Art. 34 AsylG getroffen hat,
dass gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung auf Gesuche oder Beschwerden von Asyl-
suchenden aus verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger ist,
dass er lediglich einen in Kopie vorhandenen Geburtsschein und kein zur Identifizierung
genügendes Dokument zu den Akten gereicht hat (vgl. dazu das zur Publikation
vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6), indes aufgrund der
Akten keine Veranlassung besteht, an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit zu
zweifeln,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in welchen
nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (safe countries), wobei er
entsprechende Beschlüsse periodisch überprüft,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Ghana zum "safe country" er-
klärt hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese Einschätzung
zurückgekommen ist,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist,
dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen
ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3,
und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern
auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfol-
gung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM zutreffend und mit hinreichender Begründung das Vorliegen von Hinwei-
sen auf eine Verfolgung verneint hat,
5dass der Beschwerdeführer aussagte, bis zum 28. Januar 2007 weder Probleme mit
dem Militär, der Polizei noch anderen Behörden gehabt zu haben (vgl. A1/9, S. 5), und
geplant habe, eines Tages selbst der Armee oder der Polizei beizutreten,
dass deshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der sich für Armee und Polizei
interessierende Beschwerdeführer, dessen Interesse gemäss eigenen Angaben durch
seinen militärdienstleistenden Bruder geweckt worden sein soll, weder Angaben zur
Einheit noch zum militärischen Rang seines Bruders machen konnte (vgl. A1/9, S. 5 und
A12/8, S. 5),
dass die Schilderung der angeblichen Festnahme seines Bruders und seines Cousins
sowie die Schilderung seiner persönlichen Gefährdungssituation insgesamt äusserst un-
substanziiert und vage ausgefallen ist und nicht den Eindruck erweckt, es berichte die
im Mittelpunkt stehende Person aus ihrer Erinnerung heraus über einschneidende, nur
wenige Zeit zurückliegende Erlebnisse,
dass die pauschalen und unsubstanziierten Einwendungen in der Beschwerde den feh-
lenden Gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen
lassen können,
dass in der Beschwerde gerügt wird, die lapidare Begründung des BFM, dass sich der
Sachverhalt nicht gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers ereignet habe, sei
wohl kaum Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung,
dass die Rüge der unsorgfältigen Prüfung durch die Vorinstanz in den Akten keine
Stütze findet, zudem es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz in fundierter Art und Weise auseinanderzusetzen, und somit die pauschale
und unsubstanziierte Rüge nicht ansatzweise geeignet ist, die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu entkräften, beziehungsweise die Angaben des Beschwerdeführers in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
dass sich sodann die nicht näher begründeten und standardisierten Einwände in der Be-
schwerde, wonach das BFM keine rechtsgenüglichen Abklärungen getroffen und durch
dieses tadelige Verhalten den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise verletzt
habe, der Nichteintretensentscheid die Grundsätze zum rechtlichen Gehör beziehungs-
weise Art. 8, 9 und 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Offizialmaxime und das Gebot des "fair trial" ver-
letze, als unbegründet erweisen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen
und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Be-
schwerdeführer die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu
bestätigen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
6stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) und der
Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da ihm angesichts der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Beschwerdeführer
keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag,
dass sich den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr ins Heimat-
land nicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal er über eine ausreichende Bil-
dung und über Berufserfahrung sowie über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1,2 und 3 VGKE) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, D._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. C._______)
- den E._______ (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey