B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4872/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
D-4872/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige tschetscheni-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Oktober 2007 zusammen mit ihrem Ehe-
mann und den gemeinsamen vier Kindern. Bei ihrer Einreise nach Polen
wurde die Familie angehalten, worauf sie Asylgesuche einreichte. Nach
zweijährigem Aufenthalt in Polen reiste die ganze Familie am 22. Oktober
2009 in die Schweiz ein, wo alle Familienmitglieder gleichentags um Asyl
nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführerin – wie auch ihr Ehemann sowie die drei Söhne –
wurde am 29. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zur Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte die Wegweisung
nach Polen. Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführerin und
ihre Familienangehörigen durch ihren damaligen Rechtsvertreter am
3. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
Mit Urteil D-650/2010 vom 10. Februar 2010 wurde die Beschwerde ab-
gewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM – insbesondere im Hinblick auf
den damaligen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im
D._______ – angewiesen, bei der Überstellung notwendig erscheinende
medizinische Begleitmassnahmen sicherzustellen.
C.
Im Rahmen des (gescheiterten) Überstellungsversuchs des Ehemannes
und der Kinder der Beschwerdeführerin wurde der Ehemann am 6. April
2010 zunächst im Spital E._______ und hernach im Spital beziehungs-
weise D._______ stationär behandelt. Die drei damals minderjährigen
Kinder wurden an ihren früheren Aufenthaltsort zurückgebracht. Der äl-
teste, volljährige Sohn wurde schliesslich am (…) 2010 – ohne die übri-
gen Familienangehörigen – nach Polen überstellt.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 liess der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Mit Zwi-
schenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde er aufgefordert, einen Gebüh-
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renvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde
am 9. Juli 2010 bezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin und ihren Familienangehörigen mit, der Entscheid vom
22. Januar 2010 werde aufgehoben und das nationale Asylverfahren (der
Eltern sowie der drei damals minderjährigen Kinder) werde wieder aufge-
nommen. Überdies hielt die Vorinstanz fest, der im Wiedererwägungsver-
fahren geleistete Gebührenvorschuss werde zurückerstattet.
F.
Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie die Söhne wurden am
23. August 2011 vom Bundesamt zu ihren Asylgründen angehört. Dabei
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bei Be-
ginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 allein auf dem Hof
der Schwiegereltern in F._______ zurückgeblieben, um die Tiere zu ver-
sorgen. Sie habe nicht mehr fliehen können, (Ausführungen zum Verfol-
gungsgrund […]). Im Jahr 2004 habe sie eine Wohnung in B._______
mieten können, wo sie mit ihren Kindern gelebt habe. Ihr Ehemann sei
nur sporadisch bei ihnen gewesen. Im Jahr 2006 seien, als der Ehemann
seine Familie besucht habe, nachts maskierte Männer in die Wohnung
eingedrungen und hätten den Ehemann vor den Augen der Familie zu-
sammengeschlagen. Auch nachher seien noch Leute vorbeigekommen
und hätten sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Schliesslich habe sich
die Familie zur Ausreise entschlossen.
G.
Mit Anfrage (per E-Mail) vom 9. September 2011 ersuchte das BFM die
polnischen Behörden um Auskunft zum dort durchgeführten Asylverfah-
ren. In der Folge übermittelten die polnischen Behörden diverse Doku-
mentkopien, insbesondere ein Befragungsprotokoll des Ehemannes der
Beschwerdeführerin vom 16. April 2008.
H.
Am 17. Juli 2013 erliess das BFM seinen Entscheid bezüglich der Asyl-
gesuche und adressierte diesen an die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann. Auf Intervention des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 erliess
das BFM am 31. Juli 2013 einen neuen Entscheid (mit dem Vermerk "Er-
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Seite 4
setzt unseren Entscheid vom 17. Juli 2013"), adressiert an den Rechts-
vertreter. Die Zustellung erfolgte am 3. August 2013.
Das Bundesamt hielt in seinem Entscheid fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Es wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete de-
ren Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM zusam-
mengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen alles
in allem eindeutige Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsge-
schichte auf und erweckten insgesamt den Eindruck, sie hätten bei ihren
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zu-
rückgreifen können, sondern lediglich versucht, ihre angebliche Verfol-
gungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatland ein-
zubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Ihren Schilderungen
könne folglich nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöchten
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden – den Beschwerdeführer 1 sowie die Kinder betref-
fend – hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zu den (…)
Vorbringen der Beschwerdeführerin fügte das Bundesamt an, der ge-
schilderte (…) habe acht Jahre vor Ihrer Ausreise aus Russland an ihrem
damaligen Wohnsitz in F._______ stattgefunden. Damit sei ein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall und
der Ausreise aus dem Heimatland zu verneinen. Eine künftige asylrele-
vante Verfolgung sei nicht zu befürchten. Den Wegweisungsvollzug er-
achtete das Bundesamt für alle Familienmitglieder als zulässig, zumutbar
und möglich.
I.
Mit (separater) Eingabe vom 30. August 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
BFM vom 31. Juli 2013 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde. Sie be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an
die Vorinstanz zurück- und diese sei anzuweisen, aktuelle Arztberichte
einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlas-
sen, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine korrekte Anhörung durchzufüh-
ren, unter Offenlegung der relevanten Unterlagen an die Hilfswerkvertre-
tung, eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzu-
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Seite 5
weisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu verfügen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Koor-
dination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes
und der gemeinsamen Kinder (D-4868/2013) sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, zudem sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beilagen zur Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diver-
se Dokumente, insbesondere einen Kurzaustrittsbericht des D._______
über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. Februar
2010 bis 20. Oktober 2010 sowie einen Arztbericht vom 7. August 2013,
ein. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Am 5. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
K.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. Oktober 2013 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege in Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG werde abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen und festgehalten, über die wei-
teren Beschwerdeanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den.
L.
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
D-4872/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit Urteil gleichen Datums ergeht das Urteil des Ehemannes und der
Kinder (D-4868/2013), weshalb dem Antrag auf Koordination Rechnung
getragen wird.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das BFM habe verschiedene Ver-
fahrensfehler begangen. Diese formellen Rügen sind vorab zu behan-
deln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
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Seite 7
und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 548 ff., mit weiteren Hinweisen).
3.1 Als erstes wendet die Beschwerdeführerin ein, die Hilfswerkvertretung
sei nicht richtig dokumentiert worden. Sie argumentiert, für die Wahrneh-
mung der Rolle der Hilfswerkvertretung sei es unabdingbar, dass sie sich
vor der Anhörung bereits mit dem Asylgesuch und den Fluchtgründen ver-
traut machen könne. Dafür sei einerseits erforderlich, dass sie Einsicht in
die bisherigen Protokolle habe. Gebe es weitere Verfahrensschritte (Ver-
fügung, Beschwerde, Beschwerdeentscheid, Wiedererwägungsgesuch)
müsse die Hilfswerkvertretung anderseits darüber ins Bild gesetzt wer-
den, da sie sonst nicht, wie gesetzlich vorgesehen, an der Anhörung teil-
nehmen könne. Gemäss Art. 30 AsylG beobachte die Hilfswerkvertretung
die Anhörung nicht nur, sondern sie könne auch ergänzende Fragen stel-
len lassen, weitere Abklärungen anregen und allfällige Einwendungen
zum Protokoll anbringen. Vorliegend seien gemäss Unterschriftenblatt
des Protokolls der Hilfswerkvertretung die notwendigen Unterlagen vor-
enthalten worden, sie habe der Anhörung nicht folgen und ihre gesetzlich
vorgesehene Rolle nicht wahrnehmen können. Die angefochtene Verfü-
gung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine
erneute Anhörung der Beschwerdeführerin unter Offenlegung der rele-
vanten Unterlagen an die Hilfswerkvertretung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass Art. 26
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
ausdrücklich regelt, welche Dokumente den Hilfswerkvertretungen aus-
zuhändigen sind, indem die Bestimmung festhält, die Vertretung der
Hilfswerke habe die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhö-
rung vom Inhalt der bereits erstellten Befragungs- oder Anhörungsproto-
kolle Kenntnis zu nehmen. Auf ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht
besteht kein Anspruch, zumal der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30
Abs. 4 AsylG keine Parteirechte zukommen. Bei der Durchsicht des An-
hörungsprotokolls (Akten BFM B 27/16) ergibt sich überdies keinerlei An-
haltspunkt, weshalb die Hilfswerkvertretung der Anhörung und den von
der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründen nicht hätte folgen
können. Entsprechendes wird denn auch weder im Unterschriftenblatt der
Hilfswerkvertretung vom 23. August 2011 (B 27/16 letzte Seite) noch in
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Zusatzblatt zum Kurzbericht
(Beschwerdebeilage 5) konkret dargelegt. Es wird von der Hilfswerkver-
tretung nicht einmal behauptet, die gefällten Entscheide im früheren Dub-
D-4872/2013
Seite 8
lin-Verfahren sowie das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes wären
für ihre Aufgabenerfüllung von Relevanz. Es ist daran zu erinnern, dass
es nicht Sache der Hilfswerkvertretung ist, das gesamte Asylverfahren zu
beurteilen.
3.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes, indem es das BFM trotz Kenntnis ihres mehrmo-
natigen Aufenthalts im D._______ unterlassen habe, vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung aktuelle Arztberichte einzufordern.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Die-
ser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich,
dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewäh-
rung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein
könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass der Asyl-
suchende beziehungsweise die Asylsuchende allfällige Beweismittel voll-
ständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies
zumutbar erscheint, sich darum bemühen muss, sie innerhalb einer an-
gemessenen Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3). Auf Be-
schwerdeebene wird kein Grund aufgeführt, weshalb es der – anwaltlich
vertretenen – Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen wäre, ent-
sprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Es genügt nicht, die Ein-
beziehungsweise Nachreichung von Beweismitteln anzubieten (vgl.
BVGE 2007/21 E. 11.1.5). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin
zu entlasten, dass ihr (damaliger) Rechtsvertreter in der Eingabe vom
21. Dezember 2012 (vgl. B 33/4 S. 4) ausführte, falls nötig, werde man
neue psychiatrische Zwischenzeugnisse nachreichen. Der Entscheid,
welche Beweismittel einzureichen sind, liegt – jedenfalls bei anwaltlich
vertretenen Asylsuchenden und soweit keine anderslautende behördliche
Aufforderung erfolgt – bei den Asylsuchenden beziehungsweise deren
Rechtsvertretung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
vorliegend zu verneinen, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen
ist.
D-4872/2013
Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zu den von der Beschwerdeführerin separat vorgetra-
genen Asylgründen aus, der von ihr geschilderte (…) habe acht Jahre vor
ihrer Ausreise aus Russland im Jahr 1999 an ihrem damaligen Wohnsitz
in F._______ stattgefunden. Gemäss konstanter schweizerischer Asyl-
praxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus. Dieser geforderte Kausalzusammenhang
bestehe angesichts des Tatzeitpunktes im Jahr 1999 – selbst bei unter-
stellter Glaubhaftigkeit des Ereignisses – und der Ausreise im Oktober
2007 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht. Zudem könnten den
Akten keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführe-
rin aus denselben Gründen künftig eine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten hätte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin komme somit
keine Asylrelevanz zu.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird unter dem Titel "Asyl und Flüchtlings-
eigenschaft" bemängelt, die Vorinstanz habe es im angefochtenen Ent-
scheid unterlassen, auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin einzu-
gehen. Dies sei zwar einerseits zu begrüssen, da ihre Kinder und ihr
Ehemann sonst auf diesem Weg von der (…) im Jahr 1999 erfahren hät-
D-4872/2013
Seite 10
ten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gemäss Be-
richt der Hilfswerkvertretung dieses Ereignis sehr substanziiert und
glaubhaft geschildert habe, dürfe die geltend gemachte (…) Verfolgung
nicht unbeachtet bleiben. Auch wenn die Vorinstanz darüber informiert
gewesen sei, dass der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin
nichts von den (…) erfahren sollten, wäre die Vorinstanz gehalten gewe-
sen, die (…) Fluchtgründe dennoch zu prüfen und für die Beschwerdefüh-
rerin einen eigenen Asylentscheid zu verfassen. Es seien keine Gründe
ersichtlich, dass sich das Ereignis im Jahr 1999 nicht, wie durch die Be-
schwerdeführerin geschildert, zugetragen habe. Bei den erlittenen (…)
seien die Intensität, die Gezieltheit und das Motiv ebenfalls gegeben. Die
Verfolgung sei jedoch angesichts des Zeitablaufs seit 1999 und der ver-
änderten politischen Situation nicht mehr aktuell. Es stelle sich jedoch die
Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf triftige, zwingende Gründe be-
rufen könne, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. Gemäss Praxis
der vormaligen Asylrekurskommission seien unter solchen zwingenden
Gründen vorab traumatisierende, auf eine lange Zeit hinaus wirkende
Verfolgungserlebnisse zu verstehen. Da die Vorinstanz nicht auf die ge-
schlechtsspezifischen Fluchtgründe eingegangen sei, werde das Bun-
desverwaltungsgericht ersucht abzuklären, ob das Gericht selbst beurtei-
len könne, ob triftige Gründe vorlägen, oder ob die Beschwerdesache
diesbezüglich zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden müsse.
5.3 Angesichts der unter vorstehender Ziffer 5.1 wiedergegebenen Aus-
führungen der Vorinstanz ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdeführe-
rin der Meinung ist, das BFM habe sich nicht oder nicht genügend zu dem
von ihr vorgetragenen Fluchtgrund der (…) im Jahr 1999 geäussert.
Nachdem die Vorinstanz (zutreffend und von der Beschwerdeführerin
auch nicht in Frage gestellt) zum Schluss kam, es bestehe kein zeitlicher
und sachlicher Zusammenhang zwischen den (…) auf die Beschwerde-
führerin zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges und der Ausreise
der Familie im Oktober 2007, bestand keine Veranlassung, sich einge-
hender zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren Glaubhaf-
tigkeit zu äussern. Die Kritik der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Die
Beschwerdeführerin hat sodann weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene je geltend gemacht, sie sei im Zeitpunkt der
Ausreise – aus denselben Gründen wie 1999 – noch einer aktuellen Ge-
fahr der Wiederholung eines solchen Vorfalles ausgesetzt gewesen. Da-
mit ist – in Übereinstimmung mit dem BFM – festzuhalten, dass für den
Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin das Bestehen einer be-
D-4872/2013
Seite 11
gründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen
ist.
Eine erlittene Vorverfolgung ist ausnahmsweise auch nach Wegfall einer
drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu be-
trachten, nämlich dann, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolger-
staat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist. Bei dieser Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK
1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formu-
lierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkom-
mens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR
0.142.30). Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab
traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person
angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folte-
rungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmög-
lichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen An-
wendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in
EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7
S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur be-
rufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Vorausset-
zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies
ist, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, nicht der Fall,
weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz
einer Langzeittraumatisierung erübrigen.
5.4 Nach dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das Bundesamt die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat. Wie sich aus dem parallel geführten Be-
schwerdeverfahren der übrigen Familienmitglieder D-4868/2013 ergibt,
hat das BFM jene Beschwerdevorbringen zutreffend als unglaubhaft beur-
teilt und die Asylgesuche abgelehnt, weshalb eine der Beschwerdeführe-
rin drohende Reflexverfolgung zu verneinen ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
D-4872/2013
Seite 12
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Beschwerdeverfahren
des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin (D-4868/2013)
zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44
AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11
S. 230 ff.) erübrigt sich eine separate Prüfung im vorliegenden Beschwer-
deverfahren, es kann auf die Erwägungen im Urteil D-4868/2013 verwie-
sen werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das
BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin ebenfalls vorläufig aufzuneh-
men.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht
geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen
aus – wären die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da vorliegend
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind – die Beschwerdebegehren
(im Vollzugspunkt) können nicht als aussichtslos betrachtet werden und
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist belegt – ist das entsprechen-
de Gesuch gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In
der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 30. August 2013 wird ein Total
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von Fr. 2'016.– ausgewiesen. Parteikosten sind dann als notwendig zu
erachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Vorliegend ist der Auf-
wand der Beschwerde insbesondere bezüglich der formellen Rügen je-
doch als unnötig zu erachten (vgl. E. 3 vorstehend). In Berücksichtigung
des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte, auf
insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende,
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen;
im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des
BFM vom 31. Juli 2013 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwä-
gungen vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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