B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4872/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle in der Küche
eines Restaurants im Kanton B._______ am 18. Juni 2015 ohne Aufent-
halts- respektive Arbeitsbewilligung aufgegriffen wurde,
dass er am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ vom 2. Juli 2015 im Wesentlichen geltend machte, die Familie
seiner Freundin, die nicht mit der Beziehung einverstanden gewesen sei,
habe ihn bedroht und bei der Polizei fälschlicherweise angezeigt, die
Freundin entführt zu haben, worauf die Polizei ihn drei oder vier Mal zu
Hause gesucht habe,
dass er Pakistan deshalb im Oktober 2013 verlassen habe und Ende No-
vember 2013 nach Italien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sein Asylgesuch von den italienischen Behörden abgelehnt worden
sei, wobei er aber keine Aufforderung erhalten habe, das Land zu verlas-
sen,
dass er in Italien gleichwohl keine Zukunft für sich gesehen habe und am
16. Mai 2015 via Frankreich in die Schweiz eingereist sei,
dass er vollkommen gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen
wird (vgl. vorinstanzliche Akten A9),
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2015 – eröffnet am 6. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch
ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, die lange Dauer der italienischen Asylverfahren werde regelmäs-
sig von Menschenrechtsorganisationen, der europäischen Union und den
Medien kritisiert,
dass er unter chronischen Rückenschmerzen leide (vgl. beiliegenden Arzt-
bericht vom 10. August 2015 [Befund: (…); Therapie: Schmerzmittel und
Physiotherapie]), und die in der Schweiz begonnene Behandlung hierzu-
lande weiterführen möchte,
dass er bereits in Italien Rückenschmerzen gehabt habe, ihm dort aber
gesagt worden sei, die Krankenkasse könne die Kosten für Medikamente
und eine Physiotherapie nicht übernehmen, worauf er unter Schlafstörun-
gen und Depressionen gelitten habe,
dass er befürchte, in Italien, wo er sich sehr einsam gefühlt habe, wieder
vernachlässigt oder nach Pakistan abgeschoben zu werden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wie-
der aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2013 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2015 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien be-
reits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Italien gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis
zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung
seines Aufenthaltsstatus zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M.
H. und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerde-
führers, der sich bei der Befragung am 2. Juli 2015 als vollkommen gesund
bezeichnete (vgl. A9 S. 9), aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren,
vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich
der Unterbringung und Betreuung einzuholen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe vom 11. August 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er in Italien
vernachlässigt werde, keine oder mangelhafte medizinische Versorgung
erhalte oder nach Pakistan abgeschoben werde, implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
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Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendi-
gen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumstände
aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden
dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme verweigern respektive in sei-
nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Dauer der italienischen
Asylverfahren werde von verschiedenster Seite her kritisiert, keine konkre-
ten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien
würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnah-
merichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen
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Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesund-
heitlichen Probleme (Rückenschmerzen, in Italien zeitweilig erlittene
Schlafstörungen und depressive Verstimmungen) festzustellen ist, dass
diese nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was für die Situation des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführe in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adä-
quate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die italienischen Behörden in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Be-
handlungsbedarf informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: