Abtei lung IV
D-4873/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4873/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein aus C. stammender mongolischer
Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
5. Dezember 2008 verliess und am 15. Dezember 2008 via D. und ihm
unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 12. Januar 2009 im EVZ E. sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 24. Juni 2009 im EVZ F. insbesondere geltend
machte, er habe im Jahr 2006 seine damalige Freundin bezie-
hungsweise Kollegin, C.D., kennengelernt und sei zwei Jahre mit ihr
zusammen gewesen,
dass C.D. ihn am Abend des 10./11. Oktobers 2008 betrunken zu Hau-
se aufgesucht und ihm berichtet habe, zwischen ihr und ihren Eltern
sei es zum Streit gekommen,
dass sie ihn daraufhin gefragt habe, ob sie bei ihm übernachten dürfe,
dass sie sich schlafen gelegt habe, als sie bei ihm eingetroffen sei,
dass er sie am nächsten Morgen tot aufgefunden und sogleich die Po-
lizei informiert habe,
dass ihm vorgeworfen worden sei, C.D. getötet zu haben,
dass er sodann verhaftet und für 72 Stunden in Untersuchungshaft ge-
setzt worden sei,
dass er unmittelbar nach der Untersuchungshaft beziehungsweise
nach dem Prozess vom 22. Oktober 2008 ins G. Untersu-
chungsgefängnis verlegt worden sei,
dass er während des Gefängnisaufenthalts von den Häftlingen in sei-
ner Zelle verprügelt und vergewaltigt worden sei,
dass ihm eine Anwältin zugesprochen worden sei, die ihm allerdings
nicht habe weiter helfen können und ihm zur Ausreise geraten habe,
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dass er am 28. November 2008 aufgrund einer erneuten Prügelattacke
seitens der Mitgefangenen ins Gefängnisspital verlegt worden sei, wo
ihn seine Mutter und sein Bruder am 2. Dezember 2008 besucht hät-
ten,
dass er ihnen von seinem Fluchtvorhaben erzählt habe,
dass ihm sein Bruder am 4. Dezember 2008 zur Flucht verholfen habe,
indem er vermutlich die Wächter bestochen habe,
dass sie zusammen mit einem Taxi bis zur Provinz H. gefahren seien,
wo er am 5. Dezember 2008 einen Zug nach I. bestiegen habe,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2009 im Zug von J. nach K.
wegen Verdachts der Hehlerei verhaftet, am 10. Mai 2009 aus der Haft
entlassen und dem Migrationsamt des Kantons L. zugeführt wurde,
dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs vom BFM schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato
keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei mittels eines ge-
fälschten Passes ausgereist, den er allerdings nie zu Gesicht bekom-
men habe, da der Schlepper ihn stets bei sich gehabt habe (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 24. Juni 2009; A15/11, S. 5),
dass der geltend gemachte Umstand, wonach der Beschwerdeführer
auf seiner Reise von I. in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, als
unglaubhaft und realitätsfremd einzustufen sei,
dass nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe in ei-
nem Auto alle Grenzkontrollen passieren können, ohne je persönlich
seine Ausweis- oder Reisepapiere zeigen zu müssen,
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dass ganz im Gegenteil davon ausgegangen werden müsse, von I. bis
zur erfolgten Einreise im EU-Gebiet würden die Behörden jedes
Transitlands sehr strenge Grenzkontrollen durchführen,
dass im Übrigen das Vorbringen, wonach der Schlepper dem Be-
schwerdeführer den Pass vor allfälligen Kontrollen nicht ausgehändigt
habe, nicht glaubhaft sei, zumal sich ein Erwachsener stets selber
ausweisen müsse,
dass daher klar erkennbar sei, der Beschwerdeführer habe keine Be-
reitschaft bekundet, im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht
binnen der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden der schriftlichen Auffor-
derung des BFM vom 15. Dezember 2008 nachzukommen,
dass sich somit der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerde-
führer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Iden-
titätspapiere bewusst vorenthalten, um seine tatsächliche Identität zu
verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvoll-
zug zu erschweren oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche
es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, innert 48 Stunden Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer angeführten
Asylvorbringen bestünden,
dass er geltend gemacht habe, er sei im Gefängnis wiederholt von Mit-
gefangenen verprügelt worden, weshalb er aus dem Gefängnis geflo-
hen sei,
dass seine Vorbringen bezüglich seiner behaupteten Inhaftierung und
der Flucht aus dem Gefängnisspital jedoch unsubstanziiert und reali-
tätsfremd seien,
dass er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei nach 72 Stun-
den Untersuchungshaft auf Kaution freigekommen bis zum Prozess
am 22. Oktober 2008 (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Januar 2009;
A1/10, S. 5),
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dass er demgegenüber bei der Anhörung zu den Asylgründen behaup-
tet habe, er sei unmittelbar nach der Untersuchungshaft direkt ins G.
Untersuchungsgefängnis verlegt worden (vgl. A15/11, S. 6),
dass er auf Vorhalt hin angegeben habe, seine bei der Bundesanhö-
rung (recte: BzP) vorgebrachte Version seiner Vorbringen sei zutref-
fend (vgl. a.a.O., S. 8),
dass es dem Beschwerdeführer mit dieser Erklärung nicht gelungen
sei, die aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen plausibel auf-
zulösen,
dass ferner festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage gewesen, seinen Gefängnisaufenthalt detailliert zu schildern, zu-
mal er lediglich angegeben habe, sie seien viele Leute in einer kleinen
Zelle gewesen, die sich gegenseitig oft zusammengeschlagen und er-
niedrigt hätten (vgl. a.a.O., S. 9),
dass es seinen Ausführungen an Detailreichtum, Konkretisierung und
Differenziertheit mangle,
dass des Weiteren festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe nicht
plausibel darlegen können, wie er vom Gefängnisspital habe fliehen
können, zumal er lediglich zu Protokoll gegeben habe, sein Bruder
habe vermutlich die Wächter bestochen (vgl. a.a.O.),
dass es sich angesichts der aufgezeigten Widersprüche und der man-
gelnden Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers bei seiner
Asylbegründung um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb seine
Vorbringen unglaubhaft seien,
dass seine Asylvorbringen darüber hinaus nicht asylrelevant seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei des Mordes
an seiner damaligen Freundin beziehungsweise Kollegin angeklagt
worden, weshalb er sich in Untersuchungshaft befunden habe,
dass er eine Gefängnisstrafe von acht bis zehn Jahren zu erwarten
habe,
dass festzustellen sei, es handle sich dabei um polizeiliche Untersu-
chungen zu rechtsstaatlich legitimen Zwecken,
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dass es die Pflicht der staatlichen Organe sei, beim Vorliegen eines
strafrechtlichen Tatbestandes jedem Verdacht nachzugehen und die
erforderlichen Abklärungen vorzunehmen,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich und zuzumuten
sei, sich mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln gegen allfälli-
ge falsche Anschuldigungen oder Voreingenommenheit der untersu-
chenden Behörden allenfalls mit Hilfe eines Rechtsvertreters zu weh-
ren,
dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich bezüglich
den geltend gemachten Prügeleien und Vergewaltigungen an die zu-
ständigen Behörden zu wenden,
dass somit die Vorbringen, selbst wenn sie geglaubt werden könnten,
nicht asylbeachtlich seien,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuord-
nen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
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dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer von einer eventuell bereits erfolgten Da-
tenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegenstandslos ist, da der Beschwerde in der angefochtenen Verfü-
gung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf-
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grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Nichtabga-
be rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere mit dem Vorbringen
zu rechtfertigen suchte, alle seine Dokumente seien in der Mongolei
beschlagnahmt worden,
dass man in der Mongolei persönlich erscheinen müsse, um seinen
Identitätsausweis zu bekommen,
dass er darüber hinaus geltend machte, er sei am Tag der Anhörung
im EVZ F. psychisch angeschlagen gewesen, weshalb er nicht alles so
habe erzählen können wie er gewollt habe und es nötig gewesen wäre,
dass er während der Reise in die Schweiz nicht alles wahrgenommen
habe, da er sich in der tiefsten Depression befunden habe,
dass er normalerweise natürlich in der Lage wäre anzugeben, durch
welche Länder er gefahren sei,
dass ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine fürchterliche
Situation erwarten würde, weil er für eine Tat büssen müsste, die er
nicht begangen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm oblie-
gende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen
Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Ori-
ginal abgegeben hat,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, auf seiner Rei-
se von I. in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein,
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dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der allgemei-
nen Erfahrung widerspricht,
dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener
Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Einwanderungsbestim-
mungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf
schliessen lässt, er wolle nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren
er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist,
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
weg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b
S. 150),
dass sein Argument, wegen seines psychischen Zustands habe er
nicht mitbekommen, durch welche Länder er von I. in die Schweiz
gereist sei, ebenso unglaubhaft erscheint, zumal er eigenen Angaben
zufolge über einen Universitätsabschluss im Bereich des Zolls verfügt
(vgl. A1/10, S. 2),
dass darüber hinaus sein Vorbringen, seine Dokumente seien be-
schlagnahmt worden und zum Erhalt des Identitätsausweises müsse
man in der Mongolei persönlich erscheinen, als unbehelflicher Erklä-
rungsversuch für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Iden-
titätspapiere zu qualifizieren ist,
dass dadurch der Verdacht erhärtet wird, der Beschwerdeführer wolle
den Asylbehörden bewusst seine wahre Identität verheimlichen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug der Wegweisung kei-
ne Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, bei
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offenkundig
um ein Sachverhaltskonstrukt,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschät-
zung als die Vorinstanz gelangen sollte,
dass vom Beschwerdeführer, der sich angeblich in Haft befunden ha-
ben will, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine differenziertere
Schilderung des Gefängnisaufenthalts zu erwarten gewesen wäre,
dass demnach das Argument des Beschwerdeführers, er habe wegen
seines schlechten psychischen Zustands bei der Anhörung nicht alles
so erzählen können wie er gewollt habe, nicht zu hören ist,
dass die erst auf Beschwerdeebene gemachten detaillierteren Ausfüh-
rungen zu den Erlebnissen im Gefängnis vielmehr als nachgeschoben
zu bewerten sind,
dass selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten drohenden
strafrechtlichen Verfolgung auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes
Motiv ersichtlich ist, weil den Akten keine konkreten Hinweise entnom-
men werden können, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer
möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer un-
verhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Politmalus (vgl. EMARK
2004 Nr. 2) zu rechnen hätte,
dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenso eine
allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in der
Mongolei offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfol-
gungsgründen erfolgen würde,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn -
wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechts-
genüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer insbesondere
zumutbar ist, sich erneut in seiner Heimat niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen, zumal er über eine mehrjährige
Schulbildung und einen Universitätsabschluss verfügt,
dass ihm seine nach wie vor in der Mongolei lebende Mutter und seine
Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstim-
mend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass dasselbe auch für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die zustän-
dige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen,
dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende
Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventual-
begehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfü-
gung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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