B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4873/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwer-
deführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).
D-4873/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 8. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er
am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 26. Oktober 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 11. Juli
2017 statt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira, eine Anzeige bei der Verwal-
tung, einen Briefumschlag und ein iranisches Laissez-passer ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 (Eröffnung frühestens am 12. August
2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 30. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungs-
vollzug) der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
D-4873/2017
Seite 3
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 25. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum faktischen Verzicht des SEM auf eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit geboten, zu einem von ihm eingereichten Beweismittel
Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2018 äusserte er sich
zum Dokument.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integ-
rationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs da-
mit, der Beschwerdeführer mache geltend, aus der Provinz B._______ zu
stammen. Eine Rückkehr dorthin wäre zwar aufgrund der dort herrschen-
den allgemeinen Lage unzumutbar.
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Er versuche aber, über seine persönliche und familiäre Situation zu täu-
schen, weshalb die Aussagen zur Biographie und Herkunft nicht glaubhaft
seien. So habe er angegeben, dass sein Bruder verschwunden sei. Die
Angaben zum Zeitpunkt des Verschwindens seien aber widersprüchlich.
Zudem habe er einen Briefumschlag eingereicht, welcher als Absender den
Bruder enthalte. Dies habe er damit erklärt, dass seine Mutter, welche als
Frau in Afghanistan keine Rechte habe, zu den Behörden gegangen sei,
mit der Bitte, den Brief im Namen des Bruders zu versenden. Mit derselben,
nicht überzeugenden Begründung erkläre er, weshalb die Anzeige bei der
Verwaltung ebenfalls im Namen des angeblich verschwundenen Bruders
eingereicht worden sei. Der Briefumschlag trage ferner eine Absenderad-
resse aus Mazar-i-Sharif. Die Angaben zum Namen des Bruders seien wi-
dersprüchlich, was der Beschwerdeführer mit der Schutzbehauptung zu er-
klären versucht habe, dass der Dolmetscher dies womöglich falsch ver-
standen habe. Die Ausführungen zum Aufenthaltsort seiner Schwester
seien ebenfalls widersprüchlich. Gemäss BzP lebe sie in einem eigenen
Haus in C._______, während er gemäss Anhörung nicht wisse, wo sie sich
befinde, da sie bereits als kleines Kind verkauft worden sei. Die Angaben
zur eigenen Wohnadresse seien unterschiedlich. In der BzP habe er die
Strasse D._______ in C._______, Distrikt E._______, Provinz B._______
genannt, während er in der Anhörung angeben habe, in F._______ in der
Region G._______ im Dorf H._______ gelebt zu haben. Zwar bedeute
F._______ auch E._______, trotzdem erstaune es, dass er in den Befra-
gungen andere Namen verwendet habe. Ferner habe er das Dorf
H._______ in der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich die Strasse
D._______. Seine Erklärung hierzu überzeuge nicht, zumal er auch auf
mehrmaliges Nachfragen betreffend den Strassennamen in der Anhörung
D._______ erst erwähnt habe, als es ihm vorgehalten worden sei. Es sei
ihm nicht gelungen, substanziiert darzulegen, wo sich F._______ befinde.
Das Vokabular zum Arbeitsort und zur Arbeitstätigkeit unterscheide sich. In
der BzP habe er ständig von einem (…) gesprochen, während er in der
Anhörung lediglich ein (…) erwähnt habe. Zudem habe er in der BzP er-
klärt, als (…) gearbeitet zu haben, während er in der Anhörung angegeben
habe, (…) gewesen zu sin. In der eingereichten Anzeige bei der Verwaltung
werde er als (…)besitzer und nicht als blosser Mitarbeiter aufgeführt. Das
eingereichte iranische Laissez-passer werfe Fragen zu seiner Reisetätig-
keit auf. Einerseits sei das Dokument auf das Jahr 2012 datiert, obwohl er
angegeben habe, im Jahre 2015 einige Tage im Iran gewesen zu sein. An-
dererseits seien seine Erklärungen, wer ihm das Dokument übergeben
habe, unterschiedlich. Gemäss BzP seien es die iranischen Behörden ge-
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wesen; gemäss Anhörung habe er es vom Schlepper erhalten. Auch er-
staune es, dass das Dokument eine Passnummer enthalte, obwohl er aus-
gesagt habe, er habe nie einen Pass besessen. Es werde der Eindruck
vermittelt, dass er den meisten Fragen zu Alters-, Zeit- und Datumsanga-
ben in der Anhörung mit der Begründung, Analphabet zu sein, ausgewi-
chen sei. So habe er weder sein eigenes Alter noch dasjenige seiner Toch-
ter angeben können. Die Frage, wann er Afghanistan verlassen habe, habe
er auch nach der siebten Nachfrage nicht beantwortet. Erstaunlicherweise
sei es ihm schliesslich doch gelungen zu sagen, dass seine Tochter bei der
Ausreise etwa zweieinhalbjährig gewesen sei. Hier überrasche, dass er
plötzlich Halbjahresangaben mache, wenn er andernorts doch erklärt
habe, Analphabet zu sein und keine Angaben mit Zahlen machen zu kön-
nen. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP ver-
mehrt Angaben auch unter Nennung von Zahlen gemacht habe, anlässlich
der Anhörung aber nur dann, wenn er nicht nach konkreten Zeitangaben
gefragt worden sei. Weiter sei erstaunlich, dass er als Analphabet ein Mo-
biltelefon bedienen könne. Die Behauptung, Analphabet zu sein, erkläre
somit nicht überzeugend, weshalb er unsubstanziierte Angaben zum Alter
der Tochter oder dem Zeitpunkt der Ausreise gemacht habe.
Es sei dem SEM daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs
zu äussern. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen, die Prüfungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nicht Auf-
gabe der Migrationsbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be-
schwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
falls dieser die Asylbehörden zu täuschen versuche. Die Aussagen würden
zudem Hinweise auf ein Beziehungsnetz in Kabul oder Mazar-i-Sharif ent-
halten.
6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM verweise in seinen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen
über die Herkunft und persönliche Situation auf die Aktenstücke A17:BM1
und A18 F59). Es sei nicht ersichtlich, worum es sich beim Aktenstück
A17:BM1 handle. Das Aktenstück A18 F59 beziehe sich auf die freie Schil-
derung der Fluchtgründe und umfasse eineinhalb Seiten des Anhörungs-
protokolls. Mazar-i-Sharif werde dort nicht erwähnt; ebenso wenig ein vor-
handenes Beziehungsnetz in Kabul. Inwiefern aus diesen zwei Aktenstü-
cken auf ein mögliches Beziehungsnetz in Kabul oder Mazar-i-Sharif ge-
schlossen werden könne, bleibe unklar. Das SEM lege seiner Verfügung
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somit einen nicht belegten und somit unrichtigen Sachverhalt zugrunde. Es
gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht verletzt habe. Dies erscheine unter Berücksichtigung,
dass der Beschwerdeführer unter Geltendmachung von Analphabetismus
einige ungenauen Angaben zur Person gemacht habe, doch sehr unange-
messen. Dass er aber in einer grösseren Stadt Afghanistans über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfüge, sei sehr unwahrscheinlich und die An-
nahme, er verfüge in Kabul oder Mazar-i-Sharif über eine zumutbare Auf-
enthaltsalternative sei höchst spekulativ. Das SEM zweifle am Analphabe-
tismus des Beschwerdeführers und verweise dabei auf den Gebrauch des
Smartphones. Dabei werde übersehen, dass sich solche durch eine intui-
tive Bedienung auszeichnen würden, wozu man nicht zwingend Schreiben
und Lesen können müsse. Weiter werde darauf verwiesen, dass er Halb-
jahresangaben gemacht habe. Eine Konsultation der entsprechenden Pro-
tokollstelle ergebe jedoch, dass er richtiggehend dazu motiviert worden sei,
irgendeine Angabe zu machen, woraufhin er angegeben habe, seine Toch-
ter sei bei der Ausreise etwa zweieinhalb Jahre alt gewesen. Sie habe
schon angefangen zu laufen. Bei dieser Argumentation sei zunächst un-
klar, weshalb ein Analphabet nur Jahres- und keine Halbjahresangaben
solle machen können. Zudem sei dem SEM offenbar nicht aufgefallen,
dass die Antwort seltsam sei, da Kinder normalerweise spätestens mit 16
bis 18 Monaten frei laufen könnten. Es sei gut möglich, dass der Beschwer-
deführer dem hartnäckigen Befrager einfach irgendeine Antwort geliefert
habe. Es sei ferner völlig unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwer-
deführer muttersprachlich (…) spreche. B._______ sei die einzige Provinz
mit einer (…) Mehrheit. Ob die Herkunft auch aus der Tazkira hervorgehe,
könne den Akten nicht entnommen werden. Es sei aber nicht ernsthaft
möglich, die Herkunft des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Das
SEM begründe nicht, wieso der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif
oder Kabul zumutbar sei. Gemäss Praxis setze dies ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz voraus. Dafür gebe es aber keine Hinweise. Der Beschwerde-
führer stamme unbestrittenermassen aus Afghanistan. Der Vollzug nach
Afghanistan sei betreffend gewisse Gebiete, worunter auch die Provinz
B._______ falle – generell unzumutbar. Selbst wenn das SEM den geltend
gemachten Herkunftsort für unwahr erachte, sei es verpflichtet, den Weg-
weisungsvollzug bezogen auf konkrete Rückkehrorte zu prüfen. Es sei
nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Überlegungen das SEM von der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul oder Mazar-i-Sharif
ausgehe. Eine Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan, welche sich
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stetig verschlechtere, fehle. Das SEM ordne den Vollzug an, ohne die per-
sönlichen Umstände abzuklären und die allgemeine Sicherheitslage zu be-
rücksichtigen. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt.
Sollte die Verfügung aufgrund dieses formellen Fehlers nicht aufgehoben
werden, so sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, da sich die Lage in Afghanistan stetig verschlechtere und der Vollzug
ins ganze Land für unzumutbar zu erachten sei.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem
Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und
Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
7.3 Das SEM hat in seiner Verfügung hinreichend nachvollziehbar und dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Bejahung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs leiten liess, indem es aus-
führte, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen habe, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezo-
gen werden müsse, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort respektive eine Wohnsitznahme in Mazar-i-Sharif oder
Kabul. Es liegt folglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
D-4873/2017
Seite 10
8.
8.1 Inhaltlich argumentierte das SEM, dass der Beschwerdeführer über
seine Herkunft täuschende Angaben mache und aus den Akten unter an-
derem Anhaltspunkte für ein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif ersichtlich
seien, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Feb-
ruar 2019 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Mazar-i-Sharif
vorgenommen. Das Gericht kam zum Schluss, dass sich die Sicherheits-
lage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe,
während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und
Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen
Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer
noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich
insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dort-
hin anzunehmen. Vielmehr sei bei Vorliegen begünstigender Umstände
(insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des
Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand)
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wobei nicht
jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme
begünstigender Umstände genüge (Urteil des BVGer D-4287/2017 vom
8. Februar 2019 E. 6.2.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
8.3 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
über seine Lebensverhältnisse, insbesondere sein Beziehungsnetz und
seine berufliche Tätigkeit in Afghanistan unglaubhafte Angaben macht.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angehö-
rigen in Afghanistan widersprüchliche Angaben machte. So gab er als
Name seines Bruders in der BzP I._______ an, während dieser gemäss
Anhörung J._______ heisse (vgl. act. A18 F39 und F144). Auf die Frage
anlässlich der Anhörung, wer K._______ sei, antwortete er, es nicht zu wis-
sen, und ergänzte, den Dolmetscher bei der BzP nicht richtig verstanden
zu haben (vgl. ebd. F122 und F144, 2. Satz), was – in Anbetracht des Um-
stands, dass er die Verständigung in der BzP als „perfekt“ bezeichnete (vgl.
act. A7 Ziff. 9.02) – als Schutzbehauptung zu werten ist. Gemäss Anhörung
sei sein Bruder seit Längerem verschwunden und er habe keinen Kontakt
zu ihm (vgl. act. A18 F41 bis F43). Der Beschwerdeführer war jedoch nicht
in der Lage, die Umstände des Verschwindens substanziiert zu schildern
(vgl. act. A18 F139), wofür die abgegebene Erklärung, ungebildet zu sein,
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Seite 11
zu kurz greift. Auf die Frage, wieso der bei den Akten liegende Briefum-
schlag den Bruder als Absender aufführe, antwortete er, die Behörden hät-
ten seiner Mutter gesagt, den Brief im Namen des Bruders zu versenden
(vgl. ebd. F44). In der Eingabe vom 9. November 2018 wurde präzisierend
vorgebracht, als Absender habe die Mutter den Bruder einsetzen lassen,
da die Mutter Analphabetin sei und es sich für Frauen nicht gehöre, lesen
und schreiben zu können. Diese stereotype Erklärung – welche im Übrigen
auch auf die Frage erfolgte, wieso die Anzeige als Antragsteller ebenfalls
den Bruder erwähne (vgl. act. A18 F156) – überzeugt nicht.
Zu seiner Schwester erklärte er in der BzP, diese lebe in einem eigenen
Haus in C._______ (vgl. act. A7 Ziff. 3.01), während er in der Anhörung
angab, sie sei verkauft worden, als er noch klein gewesen sei (vgl. act. A18
F117). Seine Erklärung in F145, wonach die Frage in der BzP anders ge-
stellt worden sei, aus welcher sich ein weiterer Widerspruch zur Antwort in
F117 ergibt, überzeugt nicht.
Ebenfalls nicht stimmig ausgefallen sind die Angaben zur beruflichen Tä-
tigkeit, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann.
8.4 Gemäss aktueller Praxis ist der Vollzug der Wegweisung nach Afgha-
nistan insbesondere dann zumutbar, wenn sich die betroffene Person in
Mazar-i-Sharif niederlassen kann, was wiederum begünstigende Faktoren
voraussetzt. Allerdings gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen
ist, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei un-
glaubhaftem Aussageverhalten nach etwaigen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen unter hypothetischen Umständen zu forschen. Wenn der Be-
schwerdeführer mit seinem Aussageverhalten allfälligen genaueren Ein-
schätzungen die erforderliche Grundlage entzieht, kann es nicht Sache des
Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation nach
der Rückkehr zu ergehen (vgl. Urteil des BVGer D-4823/2017 vom 18. De-
zember 2018 E. 9.6.2). Vorliegend äusserte sich der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu seiner familiären wie auch wirtschaftlichen Situation im
Heimatland. Ferner ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass zu-
mindest ein Bruder in Mazar-i-Sharif lebt und der Beschwerdeführer zu die-
sem Bruder Kontakt pflegt. Somit ist unter Hinweis auf die Mitwirkungs-
pflicht, die Anhaltspunkte für ein Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif sowie
den – soweit aus den Akten ersichtlich – guten Gesundheitszustand der
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Schluss zu ziehen, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort respektive eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 13. September 2017 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 wurde der Antrag
auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Dominik Löhrer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zu-
verlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar ist in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Dominik Löhrer wird ein amtliches Honorar von Fr. 900.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: