Abtei lung IV
D-4874/2007
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...),
China,
vertreten durch Tilla Jacomet,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4874/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Januar 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B.__________ um Asyl
nach. Dabei trug sie in das ihr vorgelegte Personalienblatt die im
Rubrum aufgeführten Angaben ein, ohne ein damit
korrespondierendes Identitätsdokument abzugeben. Am gleichen Tag
wurde sie vom BFM mit einem auf Tibetisch verfassten Informations-
blatt, welches verstanden zu haben sie mit ihrer Unterschrift bestätig-
te, zur Herausgabe von bei anderen Instanzen hinterlegten oder an-
derweitig greifbaren Ausweispapieren innerhalb von 48 Stunden
aufgefordert.
A.b Das BFM befragte die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007
im EVZ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei gab die Be-
schwerdeführerin eine am 3. August 2000 in C._________ ((...))
ausgestellte, nicht mit einer Fotografie ausgestattete Geburtsurkunde
(„birth certificate“) der Volksrepublik China sowie drei Fotos zu den
Akten.
Zu ihrer Person liess die Beschwerdeführerin verlauten, sie sei tibeti-
scher Ethnie, buddhistischen Glaubens und stamme aus einem Dorf
im „Bezirk“ C._________, in dem sie von der Geburt bis im Juni 2006
ununterbrochen gelebt habe.
Zur abgegebenen Geburtsurkunde erklärte die Beschwerdeführerin,
ihre in D.__________ ansässige Schwester, die solche Sachen nach
dem Tod der Mutter immer für sie erledigt habe, habe diese besorgt.
Sie selber habe sich mit dem Leben im Kloster begnügt, spreche nicht
Chinesisch und wisse nicht, wann und wo die Geburtsurkunde
ausgestellt worden sei; die Leute seien mit solchen Anliegen jedoch
immer nach C._________ gegangen. Sie glaube, dass sie schon
vorher über eine Geburtsurkunde verfügt habe. Weil ein paar Jahren
verstrichen gewesen seien, habe sie eine neue benötigt. Ihre
Schwester habe ihr als Grund angegeben, es sei an der Zeit, dass sie
wisse, an welchem Tag sie geboren sei.
Auf die Frage, was sie seit der Unterzeichnung des Informationsblatts
über die Abgabe von Identitätsdokumenten unternommen habe, erwi-
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derte sie, sie habe niemals einen Reisepass oder eine Identitätskarte
beantragt und würde ein solches Dokument von den chinesischen Be-
hörden auch niemals erhalten; darüber sei sie sich „hundertprozentig“
sicher.
Zu den drei Fotos erläuterte die Beschwerdeführerin, auf dem ersten
Foto sei sie persönlich vor einem Fluss in C._________ zu sehen, auf
dem zweiten (digitales Datum: 31. Juli 1998) sei sie zusammen mit
zwei anderen Frauen vor dem Kloster E._________ zu erkennen, in
dem ihr Onkel lebe, und das dritte Foto zeige das Nonnenkloster
F.___________, in das sie im Alter von 18 Jahren eingetreten sei.
Nach den Erhebungen im EVZ wurde die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton G._________ zugewiesen. Die
zuständige Migrationsbehörde dieses Kantons führte am 26. März
2007 mit ihr die Anhörung zu den Asylgründen durch.
A.c Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführe-
rin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie
werde von den chinesischen Behörden gesucht, weil sie anlässlich des
Kinderfestes vom 1. Juni 2006 vor verschiedenen Schulgebäuden
Flugblätter mit der Forderung nach einem freien Tibet verteilt und un-
mittelbar danach zusammen mit zwei anderen Nonnen in den Gebets-
raum ihres Klosters eingedrungen sei, um die dort aufgestellten Bilder
des Panchen Lama und der Gottheit Shugden zu zerstören. Am 1. Juni
2006 sei in ihrer Heimatregion das alljährlich stattfindende chinesische
Kinderfest gefeiert worden. Am Vorabend beziehungsweise Abend die-
ses Tages respektive in der Nacht darauf habe sie zusammen mit zwei
anderen Nonnen vor den chinesischen Schulen der Region Flugblätter
verteilt beziehungsweise auf dem Boden verstreut, die sie zuvor selber
in grosser Zahl von Hand verfasst hätten. Konkret hätten sie geschrie-
ben, dass die Tibeter sich stark von den Chinesen unterschieden und
in einem freien Land leben wollten. Wieder zurück im Kloster, hätten
sie die Nonnenröcke abgelegt, Hosen angezogen, den Riegel zum Ge-
betsraum zersägt und die Bilder des „falschen“ Panchen Lama und der
Gottheit Shugden zerrissen. Die Verehrung des Shugden werde den
Tibetern von den Chinesen aufgezwungen. Anstelle der zerstörten Bil-
der habe sie Fotos vom Dalai Lama und vom „richtigen“ Panchen La-
ma platziert. Die Oberin des Klosters sei in die Aktion eingeweiht ge-
wesen und habe diese gebilligt, nicht ohne ihnen den Rat zu erteilen,
danach umgehend zu fliehen. Anschliessend hätten sie zu dritt den Ort
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verlassen und sich gemeinsam in einem LKW nach Lhasa begeben,
wo sie getrennte Wege gegangen seien. Nach einem kurzen Aufenthalt
bei ihrer Schwester in Lhasa sei sie zu Fuss über die Grenze nach
Nepal gelangt. An welchem Tag und in welchem Monat sie Tibet auf
diese Weise verlassen habe, könne sie nicht sagen. In den folgenden
fünf bis sechs Monaten habe sie sich bei einem Geschäftskollegen
ihrer Schwester in H.__________ aufgehalten. Am 19. Januar 2007
habe sie – ausgerüstet mit einem auf ihren Namen lautenden und mit
ihrem Bild versehenen Ausweis – Nepal auf dem Luftweg verlassen.
Mit unbekannten Fluggesellschaften sei sie via eine unbekannte
Transitdestination an einen unbekannten Ort geflogen, von wo sie mit
dem Zug am 21. oder 22. Januar 2007 in die Schweiz einreist sei. Ab-
gesehen von der Aktion am 1. Juni 2006 habe sie sich nicht politisch
betätigt und nie irgendwelche Probleme mit Privatpersonen, Behörden
oder Organisationen gehabt. Auch sei sie niemals in Haft gewesen
oder vor Gericht gestanden. Zu einem Kontakt zwischen ihr und den
chinesischen Behörden sei es überhaupt nie gekommen. Vor
beziehungsweise nach ihrer Ankunft in Lhasa habe ihr ehemaliger
Lehrer beziehungsweise ein Verwandter der Klosteroberin ihre
Schwester angerufen und ihr gesagt, dass die chinesischen Behörden
sie als Täterinnen verdächtigten und nach ihnen suchten. Weil sie
aufbegehrt habe, fürchte sie, bei einer Rückkehr in ihre Heimat von
den Chinesen getötet zu werden
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 – eröffnet am 10. Juli 2007 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzei-
tig beurteilte es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ord-
nete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin in der Schweiz an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin
habe „bis dato“ keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und
keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis glaubhaft ge-
macht. Die Beschwerdeführerin erfülle zudem die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich.
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C.
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2007 (Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin durch ihre Rechtsvertretung die Verfügung des BFM vom
6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Zur Hauptsa-
che beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
deren Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung nach weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung, verbunden mit der Anweisung, ihr „im Falle eines negativen
materiellen Entscheids die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge-
währen“. Im Eventualpunkt stellte sie das Begehren, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
sowie die Anwendung des Rückschiebungsverbots gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verneine, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren beantragte sie verfahrens-
rechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 13. Juli 2007, einen Kurz-
bericht der Hilfswerksvertreterin über die Anhörung vom 26. März 2007
und ein Blatt mit einem handgeschriebenen fremdsprachigen Text
einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche zu den Akten.
D.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
hiess mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete die Überweisung der Akten
an das BFM zur Vernehmlassung an.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Juli 2007 stellte der In-
struktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzli-
chen Vernehmlassung zu und gewährte ihr das Recht, bis zum 14. Au-
gust 2007 darauf zu replizieren.
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E.c Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
F.
Mit Telefax-Eingabe vom 4. Juni 2008 (Empfang durch das Fax-Gerät
des Bundesverwaltungsgerichts) liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertretung um „Flüchtlingsanerkennung jedenfalls aus sub-
jektiven Nachfluchtgründen“ ersuchen.
G.
Mit Folgeeingabe vom 12. Februar 2009 bat die Beschwerdeführerin
mittels ihrer Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Geburt ihres Soh-
nes I._________ am (...) und Schwierigkeiten bei der Vorbereitung der
Ehe mit dem Kindsvater und Lebenspartner um prioritäre Behandlung
ihres Rechtsmittels. Gleichzeitig vertrat sie den Standpunkt, dass sie
angesichts der seither verstrichenen zwei Jahre allein schon aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus China nach der von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis begründete Furcht
habe, bei einer Rückkehr in dieses Land ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle.
H.
Am 9. April 2009 (Poststempel) richtete die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin eine weitere schriftliche Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht und wiederholte darin die in der Eingabe vom
12. Februar 2009 formulierten Anliegen, Informationen und Argumente.
Darüber hinaus stellte sie für den Fall des Unterliegens mit den Be-
schwerdebegehren ein „Wiedererwägungsgesuch“, mit den Anträgen,
es sei der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 6. Juli 2007 aufzuhe-
ben, durch Wiederaufnahme des Asylverfahrens auf das Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wiedererwägungsweise das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und
ihr eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
I.
Mit Schreiben vom 10. November 2009 teilte ein Facharzt für Allge-
meinmedizin FMH dem Bundesverwaltungsgericht mit, als Hausarzt
der unter psychosomatischen Beschwerden und schweren Depressio-
nen leidenden Beschwerdeführerin bitte er um Veranlassung einer Zu-
sammenführung mit dem Vater des Kindes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die am 6. Juli 2007 ergangene Verfügung beson-
ders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist sie zur Ein-
reichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 108a AsylG in der Fassung
gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dezember 2003 über das Entlas-
tungsprogramm 2003 [AS 2004 1636] und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid je-
doch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Um-
fang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art.
12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzu-
wenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
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geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch
verfügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungsgericht demge-
genüber uneingeschränkt (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiterem Hin-
weis).
3.2 Stützt das BFM – wie vorliegend geschehen – seinen Nichteintre-
tensentscheid auf den Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ab,
besteht die Besonderheit, dass es im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft. Kommt das Bundesverwal-
tungsgericht in einem solchen Verfahren zum Schluss, dass das BFM
zu Unrecht von einem offenkundigen Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft (zum Begriff des Wegweisungsvollzugshindernisses von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember
2009 E. 6.4, 7 und 8, siehe auch E. 4.3 hiernach) ausgegangen ist, ist
dies nicht etwa gleichbedeutend mit der Feststellung, dass die be-
schwerdeführende Partei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungs-
weise das BFM ihr korrekterweise die Flüchtlingseigenschaft – in
einem ordentlichen Verfahren – hätte zuerkennen müssen (vgl. hierzu
ausführlich BVGE 2007/8 E. 5, insbes. E. 5.6.4 – 5.6.6 sowie E. 5.7).
Lediglich für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
durch das BFM gerade deshalb als unrechtmässig erachtet, weil auf-
grund der nach der Anhörung vorliegenden Akten in einem bloss sum-
marischen Verfahren das offenkundige Bestehen der Flüchtlingseigen-
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schaft hätte erkannt werden müssen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
ergibt sich eine Verpflichtung des BFM, nach Rückweisung der Sache
im Rahmen der Neubeurteilung die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Im entsprechenden ordentlichen Verfahren hat es diesfalls ledig-
lich darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder
ob der Asylgewährung Ausschlussgründe (Art. 49 i.V.m. Art. 52-55)
entgegenstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.65 S. 90 f.).
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30
AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" umfasst diejenigen Do-
kumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die
Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen.
Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Rei-
sepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen davon jene Ausweise
erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch
die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die
Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sicherge-
stellt ist. Nach diesem – engen – Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber
nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassi-
schen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise,
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die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähig-
keit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt
an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stel-
len dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.).
4.2 An "entschuldbaren Gründen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen
über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer
Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges
Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgren-
zen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe
legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren
Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine sol-
chen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und
deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass die asylsu-
chende Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die
Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu
verlängern(vgl. BVGE D-6069/2008 E. 5).
4.3 Die beiden Ausschlussklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG führen dazu, dass trotz vorwerfbarer Nichtabgabe eines Reise-
oder Identitätspapiers bei oder in den ersten 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die nach
der Anhörung vorliegenden Akten bei einer summarischen Prüfung
(noch) kein klares Urteil über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft erlauben. Umgekehrt ist das BFM zu einem
Nichteintreten auf das Asylgesuch gehalten, wenn es bereits aufgrund
einer summarischen Prüfung feststellen kann, dass die asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Dabei
kann sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
ebenso aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wie aus der flücht-
lingsrechtlichen Irrelevanz ergeben. Kann aufgrund einer
summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich
nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentli-
chen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Ab-
klärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentli-
chen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6). Der Begriff
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des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG umfasst ausschliesslich diejenigen Hindernisse, welche sich auf
die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Mög-
lichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur Folge,
dass auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Person
einzutreten wäre (vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009
E. 6.4, 7 und 8). Hingegen bleibt für einen Nichteintretensentscheid
kein Raum, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Voll-
zugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätz-
liche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer ein-
lässlichen Begründung bedarf.
5.
5.1 Im Falle der Beschwerdeführerin wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1
Bst a AsylG (vgl. zur Anwendbarkeit Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4750, 4762 und
4767 sowie 2007 5573) erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im
Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 26. März 2007 von der zuständi-
gen kantonalen Behörde durchgeführt.
5.2 Ob das BFM zu Recht die Nichtabgabe eines Reise- oder Identi-
tätspapiers innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suchs festgestellt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) und der Beschwerde-
führerin entschuldbare Gründe für dieses Versäumnis abgesprochen
hat (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), braucht aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen nicht geprüft zu werden.
5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Rahmen der
Prüfung der Frage, ob sich wegen einer Konstellation im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG ein Nichteintreten auf das Asylge-
such verbietet (vgl. act. A19/8 Ziff. I 2.), aus, die Beschwerdeführerin
habe insgesamt ausweichende, der allgemeinen Erfahrung entgegen-
stehende, nicht substanziierte sowie widersprüchliche Angaben zu
Vorbringen und Ausreise gemacht, welche vorliegend nicht abschlies-
send aufgezählt würden. Was den Anrufer betreffe, der ihre Schwester
über die Suche der Behörden nach ihr informiert habe, habe die Be-
schwerdeführerin im EVZ geltend gemacht, ihr Lehrer habe ihrer
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Schwester telefoniert. Demgegenüber habe sie in der kantonalen An-
hörung vorerst vorgebracht, eine Frau beziehungsweise eine Verwand-
te der Klosteroberin habe ihre Schwester angerufen. Auf Vorhalt hin
habe sie neu geltend gemacht ein Mann, ein Händler, ein Verwandter
der Klosteroberin habe ihre Schwester angerufen. Was den Zeitpunkt
der Verteilung der Flugblätter und des Aufbrechens des Altarraumes
im Kloster betreffe, habe die Beschwerdeführerin zunächst erklärt, sie
habe die Flugblätter während des Kinderfestes am 1. Juni 2006 verteilt
und sei dann ins Kloster zurückgegangen, wo sie den AItarraum auf-
gebrochen hätten. Demgegenüber habe sie in der kantonalen Anhö-
rung geltend gemacht, die Aktion habe in der Nacht vom 30. Mai 2006
stattgefunden; danach sei sie ins Kloster zurückgekehrt. Weiter habe
die Beschwerdeführerin, in der Erstbefragung im EVZ ausgesagt, sie
seien mit einem LKW nach Lhasa gefahren, wohingegen sie in der
kantonalen Anhörung festgehalten habe, es habe sich um einen Bus
gehandelt. Was die Dauer der Reise von ihrem Wohnort bis zum
Grenzübertritt nach Nepal betreffe, habe die Beschwerdeführerin zu-
erst eine Reise von 25 Tagen oder mehr geltend gemacht. Daraufhin
habe sie vorgebracht, für die zu Fuss zurückgelegte Wegstrecke 25 Ta-
ge benötigt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sodann geltend
gemacht, sie hätten 6000 bis 7000 Flugblätter in einem Monat selber
von Hand geschrieben und an einem Tag verteilt. Indes habe sie die
Grösse ihres Dorfes mit 35 bis 36 Häuser angegeben. Die Anzahl der
angeblich produzierten Flugblätter stehe, selbst wenn man eine Reihe
von Orten vergleichbarer Grösse in Rechnung stelle, in keinem ratio-
nalen Verhältnis zur Menge des dafür bestimmten Publikums und der
angeblich zur Produktion benötigten Zeit beziehungsweise zur gesam-
ten Logistik, die für ein Unterfangen dieser Grössenordnung notwendig
wäre. Damit widerspreche diese Angabe in markanter Weise der allge-
meinen Erfahrung und Logik des Handelns. Die Beschwerdeführerin,
welche 16 Jahre im Kloster gelebt haben wolle, könne zu den Umstän-
den des Lebens im Kloster annähernd keine berufsspezifischen, sub-
stanziellen und realistischen Angaben machen. So sei ihrer Schilde-
rung eines Tagesablaufes zu entnehmen, dass von neun Uhr morgens
bis fünf Uhr nachmittags ausschliesslich gebetet worden sei. Auf die
Frage, welche Feste im Kloster gefeiert worden seien, habe sie ledig-
lich angeben können, dass allgemein der 1., der 10., der 15. und der
25. jeden Monats besondere Tage seien, wobei sie mit dem 1. das
Neujahrsfest gemeint habe. Was die angebliche Ausreise aus China
betreffe, habe die Beschwerdeführerin keinerlei genauere Angaben zu
Ort oder Zeit machen können, ausser dass sie einen Teil der Strecke
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von Lhasa nach Nepal in einem Kleinbus während eines Teils einer
Nacht gefahren sei, während sie den Rest des Weges in 25 Tagen zu
Fuss zurückgelegt hätten. Bereits im EVZ habe sie nicht anzugeben
vermocht, wann sie in Nepal angekommen sei und wie lange sie sich
dort aufgehalten habe, obwohl die Ausreise aus China angeblich noch
nicht lange zurückgelegen habe. Diese Aussagen sowie die Aussagen
zu ihren Vorbringen liessen den Schluss zu, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine konkreten und realitätskonformen Angaben machen wolle.
Ihre Aussageweise stehe damit der allgemeinen Erfahrung und Logik
des Handelns entgegen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
vorgebracht, sie sei mit einer unbekannten Airline über eine unbekann-
te Transitdestination an eine unbekannte Zieldestination gelangt, von
wo sie mit Auto und Zug in die Schweiz weitergereist sei. Dabei habe
sie einen Ausweis benutzt, welcher ihren Namen und ihr Bild enthalten
habe. Bei diesen Angaben handle es sich um stereotype Standardvor-
bringen, welche weitestgehend der Detaillierung beziehungsweise
Substantiierung entbehrten. Sie seien Ausdruck dessen, dass die Be-
schwerdeführerin den Asylbehörden entgegen der gebotenen Mitwir-
kungspflicht – auf die im bisherigen Verfahren wiederholt hingewiesen
worden sei – jegliche konkrete Auskunft vorenthalte. Sie bestärkten
zudem im Gesamtzusammenhang die Vermutung, dass ein anderes
Land als das geltend gemachte mutmasslicher Ausgangspunkt dieser
Reise gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen
nicht selber erlebt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass die An-
gaben zu Identitätspapieren, Ausreisegrund und Ausreiseumständen
nicht geglaubt werden könnten. Damit stehe fest, dass die Flüchtlings-
eigenschaft nicht festgestellt werden könne und zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses sich erübrigten. Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur
dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die ARK halte in Entscheidun-
gen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.4 fest, dass Asylsu-
chende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal
oder Indien begeben hätten und in die Schweiz weitergereist seien, wo
sie um Asyl nachgesucht hätten und über eine längere Zeit verblieben
seien, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flücht-
lingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätten. Vorliegendenfalls
könnten Vorbringen und Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht ge-
glaubt werden. Zudem halte sie sich angeblich erst seit Juli 2006
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ausserhalb Chinas auf, womit nicht von einer „längeren Zeit" im Sinne
von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden könne. Demzufolge liege
auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zu-
künftigen Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin erfülle die FIücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der FIüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch
somit nicht einzutreten.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 hielt das BFM den Argu-
menten in der Beschwerde entgegen, der von der Beschwerdeführerin
eingereichte Geburtsschein entspreche nicht einem Reisepapier be-
ziehungsweise Identitätsausweis wie in Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylG
verlangt. Das Vorhandensein des abgegebenen Geburtsscheins und
dessen Ausstellung im Jahre 2000 habe die Beschwerdeführerin ledig-
lich in offensichtlich widersprüchlichster Weise zu erklären vermocht.
Inhaltlich zeichne sich das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum
ebenfalls durch offensichtlich widersprüchliche Angaben aus, dies
nicht nur zu Geburtstag und Geburtsmonat, sondern auch zum effek-
tiven Alter in Jahren. Eine Bedeutung von Geburtsscheinen in China
Iiege unter anderem darin, dass diese Voraussetzung für einen Eintrag
im "Haushaltsbuch" (hukou) seien. Das "Haushaltsbuch" wiederum sei
Voraussetzung für Erlangung diverser staatlicher Dienstleistungen, so
unter anderem für den Erhalt eines Passes. Die Beschwerdeführerin
bringe vor, diverse ihrer in der gerügten Verfügung als unglaubwürdig
taxierten Angaben seien nach langen Jahren im Kloster möglicherwei-
se auf Weltfremdheit beziehungsweise Weltunkundigkeit zurückzufüh-
ren. Dies könne als Erklärung für ihre widersprüchlichen Angaben
nicht gehört werden. Dass sie in weltlichen Dingen durchaus bewan-
dert sei, komme unter anderem nur schon in der Tatsache, dass sie
genau zu wissen scheine, wie man die chinesischen Behörden gegen
sich aufbringen könne, ebenso zum Ausdruck wie in ihrem Wissen,
dass das Verbringen einer Nacht auf einer Busfahrt im Gegensatz zum
Verbringen einer Nacht in einem Hotel kein Vorlegen von Papieren
nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Anga-
ben über fünf Monate bei einem Geschäftskollegen ihrer Schwester in
Nepal gelebt. Damit verfüge sie in ihm über einen Anknüpfungspunkt;
gemäss eigenen Angaben habe sie in China eine Schwester, welche
unter anderem über Handelsbeziehungen nach Nepal sowie über ei-
nen Telefonanschluss verfüge. Damit habe sie in ihrer Schwester einen
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weiteren Anknüpfungspunkt. Damit befinde sie sich, was die Papierbe-
schaffung betreffe, in einer vorteilhaften Ausgangslage. Was die Flug-
blattaktion betreffe, sei aus den Beilagen zur Beschwerde ersichtlich,
dass die Hilfswerksvertretung das Stattfinden dieser Aktion als fraglich
eingestuft habe. Was die Übersetzung sowie Protokollierung der Be-
fragungen betreffe, habe die Beschwerdeführerin anlässlich beider Be-
fragungen nach Rückübersetzung jeweils deren Korrektheit unter-
schriftlich bestätigt. Die getätigten Rückfragen, welche auch von der
Hilfswerksvertretung gewürdigt würden, unterstrichen dies zusätzlich.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Widersprüche unterstrichen
die allgemeine Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin im EVZ und in der Anhörung zusätzlich. Der Schilderung der Aus-
reise aus einem Verfolgerstaat komme eine grosse Bedeutung zu. Vor-
liegendenfalls halte diese den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
auf den ersten Blick und offensichtlich nicht stand. Es könne beispiels-
weise von jedermann, der dies tatsächlich erlebt habe, erwartet wer-
den, dass er beziehungsweise sie widerspruchsfrei aussagen könne,
ob für eine rund einwöchige Reise ein LKW oder ein Bus benutzt wor-
den sei. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin dazu aber ebenso-
wenig in der Lage, wie sie willens oder fähig sei anzugeben, auf wel-
chem Weg sie von Lhasa zum Tschörten in Nepal gelangt sei. Sowohl
aus den Aussagen im EVZ als auch aus jenen in der Anhörung gehe
auf den ersten Blick und offensichtlich hervor, dass diese den Anforde-
rungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügten. Dass die Identität der
Gesuchstellerin feststehe, lasse sich, entgegen den Angaben in der
Beschwerde, nicht feststellen; demgegenüber sei die Ethnie der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel ge-
zogen worden. Die geltend gemachten Ausreiseumstände könnten,
wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nicht geglaubt wer-
den. Es stehe damit, entgegen den Angaben in der Beschwerde, nicht
fest, dass die Beschwerdeführerin China illegal verlassen habe.
5.2.2 Wie sich an diesen – ungekürzt wiedergegebenen – Entscheid-
gründen ersehen lässt, fallen die Erwägungen des BFM zum Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft und zum fehlenden Bedarf zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses umfangreich aus.
5.2.2.1 Was zunächst die für den 31. Mai beziehungsweise 1. Juni
2006 geltend gemachten Ereignisse in Tibet, die daraus resultierende
Suche durch die chinesischen Behörden, die Ausreise nach Nepal so-
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wie die Weiterreise in die Schweiz betrifft, listet das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung eine Vielzahl einzelner Unglaubhaftigkeitsmerk-
male auf und hält dazu einleitend fest, die Beschwerdeführerin habe
insgesamt ausweichende, der allgemeinen Erfahrung entgegenstehen-
de, nicht substanziierte sowie widersprüchliche Angaben zu Vorbrin-
gen und Ausreise gemacht, welche „nicht abschliessend aufgezählt“
würden. Dass es die aufgezählten (und auch die nicht erwähnten) Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale in einer lediglich summarischen Aktenprü-
fung feststellen konnte, bringt es in seinen Erwägungen jedoch nicht
zum Ausdruck. Gleichzeitig stellt es wiederholt fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dass es das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall als offen-
kundig erachtet, führt es in den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung jedoch nirgends an. Erst in der Vernehmlassung vom 25. Juli
2007 bezeichnet es einzelne Angaben der Beschwerdeführerin als „of-
fensichtlich widersprüchlich“ und äussert sich dahingehend, dass aus
einzelnen Aussagen im EVZ und in der Anhörung die Unglaubhaf-
tigkeit „auf den ersten Blick“ und „offensichtlich“ hervorgehe. In dersel-
ben Vernehmlassung bedient es sich freilich wiederum zusätzlicher
Argumente, um die in der Beschwerde bestrittene Unglaubhaftigkeit
der Fluchtgründe und Reiseumstände zu begründen.
Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich
nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im
Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss
summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die ma-
teriellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein
Indiz dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss sum-
marischen Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem
Fall mit einer gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinrei-
chend verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Be-
gründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit
ausgerichtet bleiben.
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Vorliegend vermag das BFM mit seiner umfangreichen und auf zahl-
reiche Einzelaussagen bezogenen Argumentation nicht verständlich zu
machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung des Asylgesuches die Erkenntnis ergeben soll beziehungs-
weise ergab, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Der von ihm betriebene Begründungsauf-
wand, der Umfang und die Detailbezogenheit der Erwägungen sowie
die Anzahl der darin erwähnten Unglaubhaftigkeitsmerkmale und Pro-
tokollzitate deuten im Gegenteil darauf hin, dass für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ver-
tiefte Prüfung ihrer Angaben unumgänglich war. Die einlässliche, nicht
auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtete Begründung in
der angefochtenen Verfügung impliziert, dass das BFM nicht eine sum-
marische, sondern nichts anderes als eine vollständige Prüfung im Be-
reich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG)
vorgenommen hat. An dieser Feststellung vermag die nachträglich an-
gepasste Formulierung in der Vernehmlassung, wonach aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin im EVZ und in der Anhörung „auf den
ersten Blick“ und „offensichtlich“ die Unglaubhaftigkeit hervorgehe,
nichts zu ändern. Das BFM hat auf diese Weise den zulässigen Prü-
fungsumfang überschritten und im Ergebnis die massgeblichen Ver-
fahrensbestimmungen umgangen. Kann nämlich – wie vorliegend –
aufgrund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen offenkundig
nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nichteintretensentschei-
des gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in Betracht.
5.2.2.2 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene
Nichteintretensentscheid auch aus einem anderen Grund nicht haltbar
ist. In der Tat waren die zuvor erläuterten Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG erst recht nicht gegeben, insoweit das
(Nicht-)Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der alleinigen
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Asylbeantra-
gung in der Schweiz (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. Art. 54
AsylG) zu prüfen ist.
Das BFM zweifelt nach eigenem Bekunden (vgl. Vernehmlassung vom
25. Juli 2007, S. 2 unten) nicht daran, dass die Beschwerdeführerin
der tibetischen Ethnie angehört. Gemäss Praxis ist davon auszuge-
Seite 17
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hen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer
Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschau-
ungen verdächtigt werden und deswegen mit Verfolgung im flüchtlings-
relevanten Sinn zu rechnen hätten, wobei eine solche Gefährdung un-
abhängig von der Dauer des Auslandaufenthaltes existiert (vgl. BVGE
2009/29 E. 6.2 - 6.5, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6). Allein daran lässt sich
ersehen, dass für das BFM keine Handhabe bestand, um die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen
verlässlich ausschliessen zu können (vgl. Urteil D-485/2009 vom
6. März 2009, Urteil D-5459/2007 vom 18. September 2007 E. 5).
Seine möglicherweise berechtigten Zweifel daran, dass die Beschwer-
deführerin im behaupteten Zeitpunkt China verlassen hat beziehungs-
weise überhaupt aus China ausgereist ist, ändern nichts an dieser Ein-
schätzung.
Verfügt die asylsuchende Person über eine Staatsangehörigkeit, hat
die Prüfung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung nämlich im-
mer in Bezug auf das Heimatland zu geschehen. In den Akten sind
keine Hinweise darauf zu erkennen, dass das BFM in der Urteilsfin-
dung auf eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin abgestellt hat. Ist eine tibetische Ethnie – wie im
vorliegenden Fall – als erstellt zu erachten, ist im Übrigen vorab auf
eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, und zwar gerade
auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende
Person in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt
hat. In der Regel kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die
Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörig-
keit erwerben (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). Ohne triftige An-
haltspunkte kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit
weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet wer-
den. Im vorliegenden Fall ist mangels gegenteiliger Erkenntnisse da-
rauf zu schliessen, die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige der
Volksrepublik China. Dies umso mehr, als das BFM mit der Feststel-
lung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr in den „Heimatsstaat“ nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe, selber zu erkennen gibt, dass es eine Staatenlosig-
keit ausschliesst.
Das BFM äusserte in seiner Entscheidbegründung die „Vermutung,
dass ein anderes Land als das geltend gemachte mutmasslicher Aus-
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gangspunkt dieser Reise“ gewesen sein könnte (vgl. act. A19/8 Ziff. I 2.
S. 5). Eine Schlussfolgerung, wonach bei Asylsuchenden tibetischer
Ethnie mit Aufenthalt in einem Nachbarstaat die Flüchtlingseigenschaft
ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden könne, ginge je-
doch offensichtlich fehl. Im Übrigen träte bei Anhaltspunkten für einen
längeren Aufenthalt in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder In-
dien die Frage in den Vordergrund, ob diese Personen bei Vorliegen
der chinesischen Staatsangehörigkeit allenfalls auf die Schutzgewäh-
rung durch einen Drittstaat verwiesen werden könnten. Eine solche
Prüfung wurde aber vorliegend durch das BFM nicht durchgeführt und
könnte ohnehin aus heutiger Sicht nicht ohne weitere Abklärungen ge-
schehen. Die Prüfung gerade dieser Frage wäre aber für eine korrekte
Würdigung der Situation der Beschwerdeführerin unumgänglich ge-
wesen. Die sinngemässe Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung, wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und des „Reise-
wegs“ sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht nicht gegeben (vgl.
act. A19/8 Ziff. I 3. S. 6 oben), ist aufgrund des zuvor Erwogenen nicht
haltbar. Abgesehen davon zeigt das BFM mit seinem zusätzlichen Be-
gründungselement, wonach wegen der angeblich erst im Juli 2006
vollzogenen Ausreise aus China nicht von einer „längeren Zeit“ im
Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden könne, selber auf,
dass nach seiner Einschätzung ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in China als Eventualität nicht von der Hand zu weisen ist. Unter die-
sem Aspekt besehen erweist sich die direkte Erledigung des Verfah-
rens mit einem Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten erst
recht als verfehlt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG er-
lassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des Nicht-
eintretensentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung beantragt wird. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 ist somit
in den das Nichteintreten und die Wegweisung betreffenden Punkten
(Dispositivziffern 1 und 2) aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist von einem vollständigen Ob-
siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Diesem Verfahrensaus-
gang entsprechend sind weder der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 63
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Abs. 1 VwVG), der keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwer-
fen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Ohnehin wäre die Be-
schwerdeführerin von der Pflicht zur Kostentragung befreit gewesen,
nachdem ihr im Instruktionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Hinweise
auf eine zwischenzeitliche Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhält-
nisse erkennbar sind.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist – als vollständig obsiegender Partei –
für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten
eine – ungekürzte – Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde-
führerin hat ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt,
im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine
Kostennote ihrer – nicht anwaltlich berufstätigen – Vertretung vorzu-
legen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann
verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hin-
reichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 800.-- zu be-
messen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung
macht die Beschwerdeführerin keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Die ihr vom BFM zu vergütende Parteientschä-
digung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 wird im Umfang der Disposi-
tivziffern 1 und 2 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 800.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Verfügung des BFM vom 6. Juli 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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