Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4875/2010
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Aussagen gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai
2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 26. Mai
2009 wurde er im EVZ C._______ summarisch zu den Personalien und
Ausreisegründen befragt (Kurzbefragung). Dabei machte er unter
anderem geltend, er habe Afghanistan im Spätsommer 2008 verlassen
und sei mit der Hilfe eines Schleppers via den Iran, die Türkei,
Griechenland und Italien in die Schweiz gekommen.
B.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 das rechtliche Gehör zum
eventuell bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit
Griechenlands oder Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin.
C.
Am 2. Juni 2009 traf beim EVZ C._______ die Telefaxkopie einer auf den
Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Taskara (Identitätskarte)
ein.
D.
Am 23. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ D._______ durch
das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser
Anhörung und der Kurzbefragung vom 26. Mai 2009 machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er stamme aus dem Dorf E._______ (Provinz Nangahar), wo er bis zu
seiner Ausreise aus Afghanistan fast immer gelebt habe. Er stamme aus
einer politisch einflussreichen Familie. Sein Vater sei vor der
Machtübernahme durch die Taliban MujaheddinKommandant gewesen;
er habe seine Macht missbraucht, indem er sich unter anderem
unrechtmässig Güter angeeignet habe, weswegen er viele Feinde gehabt
habe. Zirka im Jahre 1996 sei sein Vater von einem Mann getötet
worden. In der Folge sei die gesamte Verwandtschaft väterlicherseits aus
E._______ geflohen. Nach etwa eineinhalb Jahren sei er zusammen mit
seiner Mutter und seinen Geschwistern ins Haus seiner Onkel
mütterlicherseits in E._______ gezogen, wo er sich als Sohn seines
Onkels F._______ ausgegeben habe. Ein bis zwei Jahre nach dem Tod
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seines Vaters sei sein Bruder G._______ von Unbekannten getötet
worden. Im Jahre 2002 oder 2003 seien zwei seiner Cousins, die unter
seinem Vater als Mujaheddins gedient hätten, umgebracht worden.
Nachdem im Jahre 2007 bekannt geworden sei, dass er der Sohn des
von vielen gehassten MujaheddinKommandanten sei, hätten dessen
Feinde begonnen, ihn zu bedrohen. Sie hätten massiven Druck auf seine
Onkel und deren Familien, bei denen er gewohnt habe, ausgeübt und
mehrmals seien sie bewaffnet bei deren Haus in E._______ angerückt.
Deswegen habe sein Onkel ihm schliesslich geraten, das Heimatland zu
verlassen.
Weiter brachte er vor, er habe im August 2009 von einem Freund
erfahren, dass im gleichen Monat bei seiner Verwandtschaft in
Afghanistan Feinde seines getöteten Vaters erschienen seien, worauf es
zu einer Schiesserei gekommen sei, in deren Verlauf Leute gestorben
seien. Seine Familie befinde sich jetzt auf der Flucht.
Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragungen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 29. Juni 2010 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, im
vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 vom BFM
schriftlich aufgefordert worden, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitäts beziehungsweise Reisepapiere einzureichen. Dem sei der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auf Vorhalte zu seiner
Papierlosigkeit habe er zum Einen geltend gemacht, er habe seinen
Reisepass im Iran dem ihn begleitenden Schlepper abgegeben, ohne ihn
anschliessend zurückzuerhalten. Zum Anderen habe er vorgebracht, er
habe sich sehr wohl bemüht, von seinen Verwandten in E._______ seine
Taskara in die Schweiz nachsenden zu lassen. Dies sei ihm jedoch nicht
gelungen, da seine Verwandtschaft im August 2009 aus der engeren
Heimat habe fliehen müssen. Diese Erklärung des Beschwerdeführers
könne nicht gehört werden, da die betreffenden Vorbringen unglaubhaft
seien. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer anlässlich der
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Anhörung denn auch nicht imstande gewesen, genauere Angaben über
das Ausstellungsdatum der Taskara zu machen, was ein Hinweis darauf
sei, dass es sich bei der per Telefax dem BFM übermittelten Taskara um
eine gefälschte oder nachträglich erschlichene Urkunde handle. Auch
seine Aussagen hinsichtlich seines Reisepasses seien ungereimt. So
habe er bei der Kurzbefragung angegeben, sein Reisepass sei vor zirka
zwei Jahren, demnach im Jahre 2007, von der zuständigen Behörde
ausgestellt worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht,
er habe den Pass zirka im Jahre 2006 ausgestellt erhalten. Auf die Frage
hin, in welcher Jahreszeit des betreffenden Jahres dies gewesen sei,
habe er geantwortet, das wisse er nicht, obschon er im Verlaufe der
Anhörung geltend gemacht habe, dass er gewohnt sei, Ereignisse
gemäss dem Verlauf der Jahreszeiten einzuordnen. Es dränge sich daher
der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen sei,
der Aufforderung der Vorinstanz vom 26. Mai 2009 innert Frist
nachzukommen, und dass er die Abgabe rechtsgenüglicher Papiere
binnen der gesetzten Frist bewusst verweigere, um seine Identität zu
verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu
erschweren oder zu verhindern. Es lägen demnach keine entschuldbaren
Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem
BFM innerhalb von 48 Stunden Reise oder Identitätspapiere
einzureichen.
Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers könnten aus
nachfolgend angeführten Gründen nicht geglaubt werden: So habe er auf
die Frage, welche MujaheddinEinheit sein Vater kommandiert habe,
geantwortet, dass er das nicht wisse, da er damals noch zu klein
gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass er in seinen späteren
Jahren von seiner Verwandtschaft erwartungsgemäss mitbekommen
haben müsste, welche MujaheddinEinheiten seinem Vater unterstellt
gewesen seien. Bezeichnenderweise sei denn auch die Schilderung des
Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, die er wegen seines Vaters
erlebt habe, nicht überzeugend. So habe er anlässlich der Anhörung
hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Verfolgung seiner Person
eingesetzt habe, ausweichende und höchst unbestimmte Aussagen
gemacht. Zudem seien seine Angaben über das Anrücken respektive die
Attacken der Verfolger beim Haus in E._______ widersprüchlich und
vage ausgefallen. Insbesondere habe er anlässlich der Anhörung zuerst
ausgesagt, die Verfolger seien drei bis viermal dort angerückt, während
er in deren weiteren Verlauf vorgebracht habe, er könne nicht angeben,
wie oft die Verfolger zum Haus in E._______ gekommen seien. Auch
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habe er nicht anzugeben vermocht, wann sie letztmals gekommen seien,
als er noch dort gelebt habe. Ferner sei der Beschwerdeführer
eingeladen worden zu schildern, was sich jeweils zugetragen habe, wenn
die Verfolger zu seinem Wohnort in E._______ gekommen seien. Dabei
habe er seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen
reduziert. Es habe ihr an Substanz, an Konkretheit, an Differenziertheit
sowie an Realkennzeichen gemangelt. Es sei offenkundig, dass es sich
bei seinen Verfolgungsvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
In der Folge seien denn auch die neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers, seine Verwandtschaft sei im August 2009 erneut
verfolgt worden und habe daher fliehen müssen, nicht glaubhaft. Der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG daher nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar
angespannt sei. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den
nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balk, Sari
Pul sowie Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der
zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher
einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in
diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in
diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer
habe zwar geltend gemacht, aus der afghanischen Provinz Nangahar zu
stammen. Dazu sei jedoch festzustellen, dass er offenkundig nicht bereit
gewesen sei, innert Frist seine Identität mittels Abgabe von
rechtsgenüglichen Identitätspapieren offenzulegen. Deshalb könnten
wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner ursprünglichen Herkunft
aus Afghanistan, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen
Beziehungsstatus im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden.
Demnach sei Folgendes festzustellen: Nach Treu und Glauben finde die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen an der
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller, die im Übrigen auch
die Substanziierungslast trügen. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers näher nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie
vorliegend – seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung
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offenkundig nicht nachkomme. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als
zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
F.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine
Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung
der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Budgetaufstellung vom Juli 2010 zu den Akten reichen.
H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1648/2011 vom
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12. April 2011 E. 4.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer
selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen
hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.
5.1. Das BFM hat vorliegend den Nichteintretensentscheid gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser
Bestimmung erfüllt sind.
5.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG).
5.3. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der
schriftlichen Aufforderung vom 26. Mai 2009, rechtsgenügliche Identitäts
respektive Reisepapiere einzureichen, keine Papiere im Original
eingereicht, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4–6). Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt, warum für das
Nichteinreichen eines Reise oder Identitätspapiers im Original keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen wird (vgl. Ziffer I,1; Bst. E. vorstehend). In
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Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bewusst
sein musste, dass er sich unterwegs beziehungsweise in jedem Gast
oder Asylland mit einem amtlichen Ausweispapier werde ausweisen
müssen, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er seinen Pass dem
Schlepper überlassen haben will, ohne ihn mit Nachdruck
zurückzuverlangen, zumal er seine Taskara aus Angst vor Verlust
derselben zu Hause bei seiner Mutter gelassen haben will.
5.4.
5.4.1. Somit bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzughindernissen als erforderlich erachtet hat.
5.4.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der
Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen teilweise
widersprüchliche, unsubstanziierte und unglaubhafte Aussagen machte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Ziffer I,1;
Bst. E. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Substanzielles entgegenhält. Insbesondere ist seine Behauptung, dass
ihm die Verwandtschaft deshalb nichts Näheres über die Tätigkeit seines
Vaters mitgeteilt habe, um ihn nicht zusätzlich zu beunruhigen,
realitätsfern und unglaubhaft. Auch seine (sinngemässe) Aussage in der
Rechtsmittelschrift, wonach er durch die Ereignisse traumatisiert sei,
weshalb bei ihm psychische Verdrängungsmechanismen ablaufen
würden, vermag seine unsubstanziierten und widersprüchlichen
Vorbringen nicht zu erklären, zumal die behauptete Traumatisierung vom
Beschwerdeführer in keiner Weise belegt wird.
Gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen erscheinen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5–8)
offenkundig. Überdies ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen.
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5.5. Somit sind in casu die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen weiter
einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise führen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
8.
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Seite 11
8.1. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den
nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist,
erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.
8.3. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen.
Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zusätzlich die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten
strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden
die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich
zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation
führen.
8.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus der Provinz
Nangahar, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Ein
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Seite 12
Wegweisungsvollzug in diese Provinz ist gemäss den vorstehenden
Ausführungen (vgl. vorstehend E. 8.3.) unzumutbar. Übereinstimmend mit
der Vorinstanz ist zwar festzustellen, dass es der Beschwerdeführer bis
heute unterlassen hat, den schweizerischen Asylbehörden ein
rechtsgenügliches Reise oder Identitätspapier einzureichen, weswegen
seine Identität und seine genaue Herkunft nicht mit Sicherheit feststeht.
Nachdem sich jedoch gemäss der jüngsten Rechtsprechung die als
sicher einzuschätzenden Orte im Wesentlichen auf die Hauptstadt Kabul
und eventuell einige wenige andere Grossstädte reduziert haben, kann
aus heutiger Sicht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht
mehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle
der Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzielle Notlage, zumal
sich aus den Akten in keiner Weise ergibt, dass er sich in einer dieser als
sicher zu qualifizierenden Städte längere Zeit aufgehalten hätte oder dort
über Familienangehörige verfügt. Vielmehr kann mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dort über ein Beziehungsnetz
verfügt, das den strengen Anforderungen an die Tragfähigkeit genügen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich diesen Erwägungen
gemäss aus heutiger Sicht als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde zur allgemeinen Situation in Afghanistan einzugehen.
8.5. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz
demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich
gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Aufhebung der
Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks
neuer Beurteilung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr.
300.–, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 13
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und von
der Kostenauferlegung abzusehen.
10.2. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen
Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende
Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D4875/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 3
und 4 aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 500. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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