B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4875/2019
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / N (…).
D-4875/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Juni
2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Am 15. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
10. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Oromo und
im Dorf B._______, im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, gebo-
ren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse in B._______
besucht, die 9. Klasse habe er in der High School in E._______ absolviert.
Er habe sich in Äthiopien zudem verlobt.
Als Gesuchsgrund gab er an, im Jahr (…) sowie im (…) in der Ortschaft
E._______ an Demonstrationen für die Rechte der Oromo teilgenommen
zu haben. Im Vorfeld der zweiten Demonstration habe er den Organisato-
ren geholfen, Schüler über die Demonstration zu informieren und zur Teil-
nahme einzuladen. Da er bei der Organisation mitgeholfen habe, sei er bei
der Demonstration in den vorderen Reihen gelaufen und sei dabei von den
Beamten fotografiert worden. Obwohl die Demonstration zunächst friedlich
verlaufen sei, sei die Oromo-Polizei eingeschaltet worden, diese habe die
Demonstration auflösen wollen. Er und andere Demonstranten hätten be-
gonnen, Steine zu werfen, woraufhin die Föderalpolizei respektive die Son-
dereinheit Agazi eingeschaltet worden sei und begonnen habe, auf die De-
monstranten zu schiessen. Dabei seien drei Demonstrationsteilnehmer
ums Leben gekommen und weitere verletzt worden. Als er weggerannt sei,
um sein Leben zu retten, seien ihm drei Polizisten nachgerannt. Ihm sei
jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich in einem Hof verstecken können
und in der Folge bei seiner Schwester in E._______ übernachtet. Am
nächsten Tag habe die Polizei ihn laut Angaben seiner Familie zu Hause in
B._______ aufgesucht. Daraufhin sei er am selben Tag in Richtung Sudan
geflüchtet.
In der Schweiz habe er am (…) 2017 und am (…) 2017 an Demonstratio-
nen in F._______ teilgenommen, um für die Rechte der Oromo respektive
gegen deren Unterdrückung durch die äthiopische Regierung zu demonst-
rieren. Seine Aufgabe sei es dabei gewesen, für Sicherheit zu sorgen und
zu schauen, dass alles friedlich ablaufe.
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A.c. Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. Als Beweismittel
legte er Fotos von seinen exilpolitischen Tätigkeiten sowie einen Beleg sei-
ner (…) Tätigkeiten in der Oromo-Community der Schweiz ins Recht.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. August 2019 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, even-
tuell sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und er sei als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar und nicht möglich sei
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubri-
zierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen Kopien der zwei Zustellcouverts mit Postdaten der
erfolglosen Zustellversuche an den Beschwerdeführer sowie eine Kopie
des Begleitschreibens des SEM vom 3. September 2019 zur nicht einge-
schriebenen Postsendung bei.
D.
Der Beschwerdeführer ergänzte mit Eingabe vom 30. September 2019 un-
aufgefordert seine Beschwerde.
Er reichte als Beweismittel mehrere Fotos seiner exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz (Fotos von Demo in F._______ vom (…) 2017, von Demo
in G._______ vom […] 2018 und von einer Versammlung in G._______
vom […] 2017) sowie Kopien seiner Arbeitsverträge, seines Lohnkontos
sowie Belege über Bedarfsausgaben (Miete, Krankenkasse und Abzahlung
einer Busse) zu den Akten.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2019 den Ein-
gang der Beschwerde und verfügte am 9. Oktober 2019, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
[SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht ein-
gereicht worden.
1.4. Auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Beschwerde ist näher
einzugehen.
1.4.1. Das SEM sandte dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Au-
gust 2019 erstmals mit eingeschriebener Postsendung gleichen Datums
zu. Diese wurde innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt und des-
halb von der zuständigen Poststelle an das SEM retourniert (vgl. SEM
act. A25). Das SEM versandte dieselbe Verfügung am 20. August 2019 ein
zweites Mal, diese Postsendung wurde wiederum nicht abgeholt und von
der zuständigen Poststelle erneut an das SEM retourniert (vgl. SEM
act. A26). Schliesslich stellte das SEM die fragliche Verfügung dem Be-
schwerdeführer mit Begleitschreiben vom 3. September 2019 und nicht
eingeschriebener Post zu. Diese Sendung gelangte dem Beschwerdefüh-
rer den Angaben nach am 6. September 2019 zur Kenntnis.
1.4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift zu den erfolg-
losen Zustellversuchen des SEM vor, der erste Abholschein der Post sei in
einen Briefkasten gelegt worden, zu welchem er keinen Schlüssel habe –
bei seiner Unterkunft gebe es zwei Briefkästen, in den einen werde ihm
normalerweise seine Post zugestellt, zum anderen besitze er keinen
Schlüssel. Der Abholschein der zweiten Zustellung sei in einer Zeitung in
Verstoss geraten, weshalb er diesen zu spät entdeckt habe.
1.4.3. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert
der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten
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Tag dieser Frist zugestellt gilt, ist ein allfälliger zweiter Versand und die
spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage,
ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheb-
lich. Die Rechtsmittelfrist kann sich indessen gestützt auf den verfassungs-
mässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor
ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt
wird. Eine solche Auskunft kann – wie hier der Fall – darin bestehen, dass
der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch
vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird (BGE 118 V 190). Nachdem die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 20. August 2019 (Aufgabeda-
tum), somit während der noch laufenden Rechtsmittelfrist, ein zweites Mal
zustellte, und diese Postsendung dem Beschwerdeführer gemäss Track
and Trace am 21. August 2019 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungs-
einladung), gilt die am 20. September 2019 eingereichte Beschwerde als
fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Der Antrag auf Ergänzung der Beschwerde ist mit der (unaufgeforderten)
Eingabe vom 30. September 2019 gegenstandslos geworden.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und
2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
4.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einer-
seits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
S. 135 ff.).
5.
5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Ihre Einschätzung be-
züglich der grundlegenden Änderung der Situation in Äthiopien seit dem
Frühling 2018 und der deshalb nicht mehr gegebenen Furcht vor Verfol-
gung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Probleme sei im Übrigen
in ähnlich gelagerten Fällen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt
worden, etwa mit Urteil D-4815/2018 vom 26. März 2019.
Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer
vorgebracht, in der Schweiz an zwei Demonstrationen gegen die Unterdrü-
ckung der Oromo durch die äthiopische Regierung teilgenommen zu ha-
ben. Er habe elf Fotografien ohne Kommentar zu den Akten gereicht, wel-
che gemäss seinen Angaben bei der Anhörung mit den geltend gemachten
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exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu setzen seien. Zudem sei er in
der Oromo-Community der Schweiz (…) aktiv. Die äthiopischen Behörden
hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würde. Unter Hinweis auf die bereits dargelegte, im Ver-
lauf der letzten Monate eingetretene merkliche Verbesserung der Lage der
Oromo und der (früheren) politischen Opposition hielten die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.2. Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift entgegen,
aus dem Sachverhalt erhelle seine begründete Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen wegen seiner Nähe zur Oromo Liberation Front (OLF), sei-
ner Zugehörigkeit zu den Oromo und der Flucht nach der Demonstration.
Seine Asylvorbringen seien entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft.
Und von Stabilität sei Äthiopien weit entfernt, das SEM habe in dieser Hin-
sicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Seine
liquid belegten exilpolitischen Tätigkeiten müssten zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Die Überwachung insbesondere der Oromo
durch den äthiopischen Staat sei hinlänglich bekannt und treffe alle Perso-
nen, die sich (auch im Exil) politisch betätigen würden. Dies ergebe sich
aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. April
2018 (Schnellrecherche SFH «Äthiopien: Oromo, staatliches Überwa-
chungssystem») und vom 26. September 2018 («Äthiopien: Exilpolitische
Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen»). Er sei be-
reits bei der Demonstration in Äthiopien vom (…), an der er teilgenommen
habe und in deren Gefolge er gesucht worden sei, fotografiert worden. Die
äthiopischen Behörden würden seine Identität kennen und hätten ein Foto
von ihm, könnten ihn daher auch bei Demonstrationen in der Schweiz (die
bekanntlich vom Geheimdienst beobachtet würden) identifizieren.
5.3. In der Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht aus, betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei festzuhalten, dass insbesondere in seinem Herkunftsgebiet
nach wie vor eine Situation offener Gewalt herrsche. Entsprechend würden
auch die SFH sowie das Eidgenössische Departement für auswärtige An-
gelegenheiten (EDA) daraufhin weisen, dass sich die Lage in einzelnen
Regionen rasch verändern könne und es wiederholt Verletzte und Todes-
opfer namentlich bei Demonstrationen gebe. Zudem sei das (…) Virus aus-
gebrochen.
D-4875/2019
Seite 8
6.
6.1. Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers, wonach er Äthiopien im Jahr 2016 verlassen habe, weil er in der Ort-
schaft E._______ an einer Demonstration für die Rechte der Oromo an
vorderster Front mitgelaufen sei und nach einer Intervention durch die Fö-
deralpolizei respektive die Sondereinheit Agazi von der Polizei verfolgt wor-
den sei, hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die politische Si-
tuation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers vor rund drei
Jahren wesentlich verändert hat.
6.2. Es ist diesbezüglich auf die – im als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 –
aufdatierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Dem-
zufolge hat sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des Oromo Abiy
Ahmed zum Premierminister im April 2018 grundlegend zum Positiven ver-
ändert. Dessen Ziel ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller
politischen Kräfte. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Berei-
chen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den
Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher
mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil
zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissi-
denten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind
seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene
wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere
Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im
Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl.
Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Das SEM hat demnach
den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien um-
fassend abgeklärt und korrekt festgestellt. Seine in der Rechtsmittelein-
gabe zitierten Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz werfe ihm
nicht vor, seine Darlegungen seien nicht glaubhaft, ist ihm zuzustimmen.
Er übersieht dabei jedoch, dass das SEM sein Asylgesuch wegen fehlen-
der Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der vorstehen-
den Ausführungen (E. 6.2) nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat zutref-
fend ausgeführt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien
wegen seiner angeblichen Beteiligung an den Demonstrationen für die
Rechte der Oromo in den Jahren (…) und (…) eine asylrechtlich relevante
Verfolgung fürchten müsste.
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Seite 9
6.4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
6.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.4.2. Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der po-
sitiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt
des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im
Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist
(vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Im Zusammen-
hang mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten eng-
maschigen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheim-
dienst NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 ab-
gesetzt wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheits-
leute, darunter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethi-
opia's prime minister replaces commanders in security reshuffle,
08.06.2018,
ZATP>, abgerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethi-
opia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018,
ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-1NH1HA>,
abgerufen am 1. Oktober 2019).
6.4.3. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er
habe in der Schweiz an einigen Demonstrationen gegen die Unterdrückung
der Oromo durch die äthiopische Regierung sowie an einer Versammlung
in G._______ teilgenommen und sei in der Oromo-Community der Schweiz
(…) tätig, kein ihn exponierendes exilpolitisches Engagement darzutun,
das ihn als ernsthaften Regimekritiker erkennen lassen würde. Auch die
D-4875/2019
Seite 10
eingereichten Dokumente (Fotos [vgl. BM-1], Zertifikat des (…) sowie wei-
tere Fotos mit Beschwerdeergänzung) vermögen zu keiner anderen
Schlussfolgerung zu führen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politi-
sche Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premiermi-
nister nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein
besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und
ihm als Oromo bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohen würde.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die
äthiopischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers fol-
gerichtig abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer
keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort
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Seite 11
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in
Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausrei-
chend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten
sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4).
8.3.2. Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat
über ein Beziehungsnetz und aufgrund seines beruflichen Werdegangs
über Erwerbsmöglichkeiten verfügt. Auf diese zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz kann verwiesen werden.
In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer vor, dass in
der Region das (…) Virus ausgebrochen sei, ohne dies weiter zu substan-
ziieren. Gemäss Hinweis des Bundesamtes für Gesundheit tritt die haupt-
sächlich durch weibliche Mücken verbreitete Erkrankung meist sieben bis
neun Tage nach dem Stich auf und äussert sich durch hohes Fieber, starke
Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Kopfschmerzen, manchmal begleitet
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Seite 12
von einem Hautausschlag. In der Regel ist die Erkrankung ungefährlich; in
wenigen Fällen kann der (…) Virus zu langanhaltender Müdigkeit und ein-
schränkenden Gelenkschmerzen über Wochen bis Monate führen
(
ueberblick/chikungunya.html>, abgerufen am 9. Oktober 2019). Nach dem
Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine medizinische Notlage im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers, somit erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5. Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit
in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu be-
stätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a aAsylG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben,
weshalb die Gesuche abzuweisen sind und auf die behauptete Bedürftig-
keit nicht näher einzugehen ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4875/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: