Abtei lung IV
D-4876/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juni 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4876/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. August 2005 reisten die Ehefrau und die Kinder des Be-
schwerdeführers in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um
Asyl. Mit Verfügung des BFM vom 21. März 2006 wurden die Asylgesu-
che abgelehnt und die Wegweisung der Ehefrau und der Kinder ver-
fügt, jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre
vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
A.b Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus
B._______/C._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen Hei-
matstaat am 25. August 2006 auf dem Landweg und gelangte über
den D._______, E._______ und F._______ am 12. Oktober 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte. Nach
der Kurzbefragung vom 27. Oktober 2006 im G._______ wurde er mit
Verfügung vom 7. November 2006 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 15. Mai 2007
wurde er von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, in den Jahren (...) bis (...) bei der (...) respektive
I._______ als Kämpfer gedient und dabei im Jahre (...) eine
Kriegsverletzung erlitten zu haben. Im Jahre (...) sei er wegen des
Krieges in den D._______ gezogen, wo er bis im Jahre (...) in
J._______ beziehungsweise K._______ als L._______ gearbeitet
habe. Nach der Unabhängigkeit von Eritrea sei er im (...) in seine
Heimat zurückgekehrt, wo er in M._______ gewohnt und in der (...)
gearbeitet habe. Am Y._______ sei er wegen seiner Vergangenheit als
Kämpfer der I._______ von Soldaten zu Hause festgenommen und ins
Gefängnis (...) in C._______ gebracht worden. Während der Haft habe
man ihn verschiedene Arbeiten verrichten lassen und allgemein
schlecht behandelt. Nach seiner Haftentlassung im Z._______ sei er
direkt in den Militärdienst eingezogen und mit der Einheit (...) in
C._______ stationiert worden. Während seiner Dienstzeit habe er sich
– da er gegen seinen Willen dorthin gebracht worden sei und er die
Einteilung ins Militär nicht gutgeheissen habe – immer wieder auf
Versammlungen geäussert und seinen Vorgesetzten widersprochen
respektive diese kritisiert. Dies habe diverse Bestrafungen zur Folge
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gehabt. Am W._______ habe man ihm Urlaub gewährt, worauf er sich
zu seiner Schwester nach Asmara begeben habe und dort bis am
V._______ geblieben sei. Vor dem Antritt des Urlaubs habe er einem
Freund gesagt, er werde, falls es klappe, nicht mehr zur Einheit
zurückkommen. Dieser Freund habe ihn verraten. Er sei während des
Urlaubs von einem Dienstkollegen gewarnt worden, dass er gesucht
werde. Da er im Militärdienst schon Widerstand gezeigt habe, habe er
um sein Leben gefürchtet und sich daher zur Ausreise entschlossen.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 18. Juni 2007 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Der Wegweisungsvollzug
wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz aufgeschoben. Zur Begründung führte es aus, dass
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage
im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten und der
Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Datum Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich -
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmittel-
eingabe vom 16. Juli 2007 bestätigt.
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E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2008 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen und
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG – unter Beilage der
Beschwerdeschrift, der Beschwerdebeilagen und der eingereichten
DVD – zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2008 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 26. März 2008.
H.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 legte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des eritreischen Verteidigungsministeriums, (...), vom
W._______ mit deutscher Übersetzung und Zustellkuvert ins Recht.
I.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010, mit wel-
chem er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde ersuchte, wurde
mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2010 beantwortet.
J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kopie eines Entscheides des BFM vom
1. Juni 2010 betreffend die in seiner Beschwerdeschrift geltend ge-
machte Praxis des BFM zur illegalen Flucht aus Eritrea zukommen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem weiteren Schriften-
wechsel eingeladen.
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L.
In ihrer erneuten Vernehmlassung vom 17. August 2010 hielt die Vor-
instanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte noch-
mals die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu
den Umständen, welche ihn zur Flucht bewogen haben sollen, in
grundlegender Weise widersprochen, so dass die Desertion aus der
Armee nicht geglaubt werden könne. Sein Vorbringen, er sei im (...)
festgenommen und in der Folge (...) Monate inhaftiert worden, sei
bereits von seiner Ehefrau und seiner Tochter im Rahmen ihres
Asylverfahrens geltend gemacht, jedoch wegen krasser Widersprüche
als unglaubhaft eingestuft worden. Daher sei deren Asylgesuch
abgelehnt worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen, was impliziere, dass die Einschätzung des BFM von der
Ehefrau des Beschwerdeführers als offensichtlich rechtens eingestuft
worden sei. Dies wiederum lasse grundsätzliche Zweifel am Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers entstehen, er sei im (...) festgenommen
worden. Die angeführten Zweifel würden durch weitere Ungereimt-
heiten bestätigt, so durch seine widersprüchlichen Ausführungen zum
Motiv seiner angeblichen Festnahme. So habe er im G._______ vor-
gebracht, er sei wegen seiner Weigerung, erneut in die Armee einzu-
treten, festgenommen worden, um bei der kantonalen Anhörung als
Grund für die Festnahme seine Vergangenheit als Kämpfer bei der
I._______ anzuführen. Die auf Vorhalt abgegebene Erklärung sei nicht
geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Es müsse daher ernsthaft
daran gezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...)
inhaftiert worden sei. Weiter seien seine Schilderungen zu seiner Haft
ausgesprochen vage ausgefallen und bei den angeführten
Gemeinplätzen wie "die Inhaftierung ist schlecht", "es gibt dort Flöhe
und andere Insekten; man hat Hunger" oder "man steht früh auf, um
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11 Uhr kriegt man sein Mittagessen und Frühstück in einem", handle
es sich um Aussagen, die keine Realitätskennzeichen enthielten, wo-
durch sich Schilderungen von wahren Begebenheiten in aller Regel
auszeichnen würden. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer be-
treffend die Personen, welche ihn am Y._______ abgeführt hätten, in
Ungereimtheiten verstrickt. Weil er im Weiteren vorgebracht habe, er
sei direkt aus der Haft in eine militärische Einheit eingegliedert worden
und habe in der Folge in der Armee gedient, müsse auch der Wahr-
heitsgehalt seines Vorbringens betreffend diesen angeblichen Militär-
dienst in Zweifel gezogen werden.
Weil jedoch nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer desertiert
sei, könne die Frage, ob er im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Eritrea
allenfalls einmal Militärdienst geleistet habe, aus den nachfolgenden
Gründen offengelassen werden. Da nämlich eine Desertion nicht
glaubhaft gemacht worden sei, dränge sich vorliegend der Schluss
auf, dass er regulär aus der Armee ausgetreten sei und seine Dienst-
pflicht erfüllt habe. Weil gemäss ständiger Praxis das Absolvieren ei-
ner militärischen Dienstleistung per se keine Asylrelevanz zu entfalten
vermöge, könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer al -
lenfalls bis kurz vor seiner Ausreise oder aber – was in Gesamtwürdi-
gung des vorliegenden Asylgesuches wahrscheinlicher erscheine – zu
einem früheren Zeitpunkt in der Armee gedient habe. Angesichts der
Aktenlage gebe es somit keinerlei Hinweise, dass er mit seiner Ausrei-
se gegen militärische Bestimmungen verstossen habe, welche erwar-
ten lassen würden, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes betroffen werden
könnte. Zudem sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass er das 45. Altersjahr überschritten habe, bis zu welchem im Re-
gelfall die Militärdienstpflicht gegeben sei.
Sodann vermöge auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er zwischen (...) und (...) der I._______ angehört habe, keine
Furcht vor Verfolgung zu begründen. So sei er seit der Unabhängigkeit
Eritreas in seinem Heimatland wohnhaft gewesen, ohne je von
glaubhaft gemachten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen zu
sein. Es bestehe daher auch kein Grund zur Annahme, dass er wegen
seiner sehr weit zurückliegenden Aktivitäten zukünftig von
behördlicher Verfolgung betroffen werden könnte.
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3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz sei die Gesamtheit seiner Vorbringen nicht unglaubhaft. Er
habe auf die ihm gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführ-
lichkeit geantwortet, die dem tatsächlich Erlebten entspreche. Ausser-
dem sei zu berücksichtigen, dass es bei Übersetzungen, vor allem bei
nicht ausgebildeten Übersetzern, zu Verzerrungen komme und viele,
zum Teil wichtige Aussagen lediglich umschrieben würden. Auf solche
Mängel könne ein Asylbewerber auch bei der Rückübersetzung nicht
oder nur bedingt Einfluss nehmen. Ferner habe er aufgrund des sum-
marischen Charakters der Erstbefragung dort nicht die Gelegenheit
gehabt, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Insofern handle es
sich bei seinen Aussagen zu den Fluchtumständen nicht um Wider-
sprüche, sondern um Ergänzungen und teilweise um Missverständnis-
se. Fakt sei, dass er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen ha-
be. Selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte,
dass es sich bei den fraglichen Ausführungen um Widersprüche hand-
le, seien diese in casu nicht wesentlich.
Auch in seinen Aussagen, er sei einerseits wegen der Militärdienstver-
weigerung und andererseits wegen seiner Vergangenheit als Kämpfer
der I._______ verhaftet worden, sei kein Widerspruch zu erkennen. So
sei Eritrea ein Land, das nicht nach demokratischen oder rechtsstaat li-
chen Prinzipien funktioniere, und zudem sei ihm der genaue Grund
seiner Verhaftung nie eröffnet worden. Man könne daher nur Mutmas-
sungen über die Gründe einer Verhaftung oder Bestrafung anstellen.
Er gehe aufgrund mündlicher Angaben davon aus, dass er vor allem
wegen seiner Vergangenheit als Kämpfer der I._______ verhaftet
worden sei. Ausdrücklich bestritten werde der vorinstanzliche Vorhalt,
wonach seine Aussagen zur Haftzeit keine Realitätskennzeichen ent-
halten würden. Die in diesem Zusammenhang angeführten Aussagen
seiner Ehefrau und seiner Tochter seien nur von sehr geringem Be-
weiswert, zumal deren Aussagen zu seiner Inhaftierung nicht auf
eigener Wahrnehmung beruhen würden. Es gehöre zur gängigen
Praxis der eritreischen Militärbehörden, Gefangene direkt in den
Militärdienst einzuziehen. Seine Inhaftierung und der geleistete
Militärdienst würden in einem sachlichen Zusammenhang stehen und
der Wahrheit entsprechen, was zudem durch das eingereichte
Videodokument rechtsgenüglich aufgezeigt werde.
Der Vorhalt der Vorinstanz, wonach er nicht desertiert sei, müsse als
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tatsachenwidrig erachtet werden und werde durch das oben erwähnte
Beweismittel (Videoaufzeichnung vom U._______), in welchem er in
Militärkleidung und in einem türkisfarbenen Turban und mit Militärkolle-
gen bei der Renovation eines im (...) zerstörten Bauernhauses zu
sehen sei, widerlegt. In der geschnittenen Version sei seine Person mit
einem roten Kreis gekennzeichnet. Damit bestehe nicht nur eine na-
türliche Vermutung dafür, dass er Militärdienst geleistet und sich dem-
selben durch Flucht entzogen habe. Vielmehr werde mit diesem Be-
weismittel der strikte Beweis dafür erbracht, dass er – entgegen der
vorinstanzlichen Einschätzung – noch kurz vor seiner Flucht ins Aus-
land Militärdienst geleistet habe, desertiert sei und ihm deshalb eine
unverhältnismässige Strafe im Sinne der herrschenden Rechtspre-
chung drohe.
Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach er das 45. Al ters-
jahr überschritten habe und deshalb die Militärdienstpflicht in der Re -
gel nicht mehr gegeben sei, tatsachenwidrig. Gemäss eritreischem Mi-
litärrecht seien nur Veteranen der Eritrean People's Liberation Front
(EPLF) und Behinderte explizit von der Wehrpflicht ausgenommen. Mit
Verweis auf die vom U._______ datierende Videoaufzeichnung sei
darauf hinzuweisen, dass die Militärdienstpflicht in seiner Heimat will -
kürlich gehandhabt werde. Er habe im Zeitpunkt der Aufnahme das 45.
Altersjahr bereits überschritten gehabt, habe aber dennoch Militär-
dienst leisten müssen. Zudem habe die allgemeine Mobilmachung
jüngst wieder zugenommen, weshalb bei einer Rückkehr nicht ausge-
schlossen werden könne, dass er erneut in den Militärdienst eingezo-
gen würde. So werde laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
seit November 2005, als Folge der zunehmenden Spannungen mit
Äthiopien, in der Praxis der Militärdienst häufig auf unbestimmte Zeit
ausgedehnt, so auch bei demobilisierten Veteranen und Reservisten.
Sodann sei festzuhalten, dass sich die Situation in Eritrea für rückkeh-
rende Asylsuchende allgemein wesentlich verschlechtert habe. Zudem
würden die eritreischen Behörden insbesondere Rückkehrer aus Euro-
pa mehr denn je verdächtigen. In der Wahrnehmung der eritreischen
Militärdiktatur werde das Ersuchen um Schutz in einem anderen Staat
einem Landesverrat gleichgesetzt. Ihm drohe daher aufgrund der Asyl -
gesuchseinreichung in der Schweiz in Eritrea eine unverhältnismässig
hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung.
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3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2008 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur eingereichten DVD mit
am U._______ aufgenommenen Sequenzen von Männern, die teil -
weise in Militärkleidern Arbeiten an einem Haus und der Umgebung
vornehmen würden, hielt sie fest, dass mit der eingereichten DVD der
zwingende Beweis, dass es sich bei den abgebildeten Personen um
Armeeangehörige handle, nicht erbracht werde. Insbesondere falle
auf, dass in keiner Sequenz irgendwelche Personen mit Waffen abge-
bildet seien, was indessen zu erwarten wäre, zumal ein derartiger Ar -
beitseinsatz der Armee von Wachsoldaten mit Waffen begleitet würde.
Auch der Umstand, dass einige Personen Uniformen oder Teile davon
tragen würden, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, kom-
me es doch vor, dass solche Kleider aus praktischen Gründen biswei-
len auch bei zivilen Arbeitseinsätzen getragen würden. Zudem stelle
sich die Frage, weshalb die Armee einen derartigen Arbeitseinsatz
überhaupt aufnehmen würde; geschähe dies beispielsweise aus Pro-
pagandazwecken, wäre zu erwarten, dass sich die Armee kaum in der
auf der DVD wiedergegebenen, wenig überzeugenden Art hätte dar-
stellen wollen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das auf der DVD
angegebene Datum (U._______) kein stringenter Beweis dafür sei,
dass die Sequenzen tatsächlich zu jenem Zeitpunkt aufgenommen
worden seien, da derartige Daten manipuliert werden könnten. Insbe-
sondere sei jedoch festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung
nicht ausgeschlossen worden sei, dass der Beschwerdeführer Mili tär-
dienst geleistet habe. Nicht das Absolvieren einer militärischen Dienst-
leistung per se, sondern allfällige Strafaktionen wegen Refraktion oder
Desertion vermöchten nämlich Asylrelevanz zu entfalten. Auch wenn
es somit zutreffen sollte, dass die eingereichte DVD den vom Be-
schwerdeführer behaupteten Sachverhalt – einen Arbeitseinsatz der
Armee, an welchem er beteiligt gewesen sei – wiedergebe, vermöge
dieses Dokument nicht den Beweis zu erbringen, dass der Beschwer-
deführer im (...) desertiert sei.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 26. März 2008 hält der Beschwerde-
führer fest, dass die Behauptungen des BFM vollumfänglich bestritten
würden und die Vorinstanz mit ihren Ausführungen, wonach die DVD
keinen strikten respektive zwingenden Beweis für die tatsächliche
Darstellung von Armeeangehörigen beziehungsweise für das
ausgewiesene Aufnahmedatum liefere, einen strikten Beweismassstab
anwende, der jedoch in Art. 7 AsylG keine rechtliche Grundlage finde
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und daher widerrechtlich sei. Im Asylverfahren werde nicht der Beweis,
sondern lediglich die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Tatsa-
chen vorausgesetzt. Gemäss den eingereichten Beweismitteln bestehe
eine natürliche Vermutung, wenn nicht gar Beweis dafür, dass er in
Eritrea Militärdienst geleistet habe. Die eingereichte DVD belege, dass
er – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – noch im Jahre (...)
unter der Befehlsgewalt der Militärbehörden gestanden sei. Solche
Arbeitseinsätze würden in seiner Heimat im Rahmen des Mi litärdiens-
tes unter der Befehlsgewalt der Militärbehörden durchgeführt. Damit
und aufgrund der gerichtsnotorischen allgemeinen Mobilmachung
bestehe eine natürliche Vermutung für die geltend gemachte De-
sertion.
3.5 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht
nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen De-
sertion aus dem Militärdienst zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung als nicht glaubhaft erachtet.
3.5.1 Zunächst ist dem grundsätzlichen Einwand des Beschwerdefüh-
rers, wonach es bei Übersetzungen – vor allem bei nicht ausgebildeten
Übersetzern – zu Verzerrungen komme und viele, zum Teil wichtige
Aussagen lediglich umschrieben würden, entgegenzuhalten, dass die
Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterli -
chen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das
volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es in casu zu Unge-
reimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der
Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu vernei-
nen. So konnte der Beschwerdeführer zu Beginn der durchgeführten
Befragungen seine Asylgründe jeweils zunächst in freier Erzählform
vorbringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert
und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer
angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbe-
sondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren
oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den jeweiligen
Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass Aussagen ledig-
lich umschrieben worden sind, ist der Einwand des Beschwerdeführers
unbehelflich. Zudem hatte die bei der kantonalen Anhörung anwesen-
de Hilfswerkvertreterin keine Bemerkungen betreffend die Überset-
zung und die Protokollierung.
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Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe aufgrund des sum-
marischen Charakters der Erstbefragung nicht die Gelegenheit gehabt,
seine Asylgründe im G._______ ausführlich darzulegen. Insofern
handle es sich bei seinen Aussagen zu den Fluchtumständen nicht um
Widersprüche, sondern um Ergänzungen und teilweise um Missver-
ständnisse. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass
den Aussagen im Empfangszentrum angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt.
Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussa-
gen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Emp-
fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind indessen im vorlie-
genden Fall gegeben, handelt es sich doch – wie sich aus den nachfol-
genden Erwägungen ergibt – bei den festgestellten Ungereimtheiten
um eindeutige Widersprüche in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung.
3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt, unterschiedliche
Gründe zu seiner Flucht angeführt zu haben, entgegnet, dass Eritrea
ein Land sei, das nicht nach demokratischen oder rechtsstaatlichen
Prinzipien funktioniere, und ihm zudem der genaue Grund seiner Ver-
haftung nie eröffnet worden sei, weshalb nur Mutmassungen über die
Gründe einer Verhaftung oder Bestrafung angestellt werden könnten,
vermögen diese Ausführungen angesichts der in diesen Punkten kla-
ren Protokollwortlaute nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer
legte die Gründe für die Warnung durch einen Dienstkollegen in der
Tat jeweils völlig anders dar (vgl. act. A1/10, S. 5; A12/19, S. 12).
Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die vom BFM an-
geführten Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter nur von sehr
geringem Beweiswert seien, da deren Aussagen zu seiner Inhaftierung
nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen würden. Dazu ist anzuführen,
dass die Ehefrau in ihrem Asylverfahren im Widerspruch zu diesem Ar-
gument ausdrücklich anführte, bei der Verhaftung des Beschwerdefüh-
rers zugegen gewesen zu sein. Zudem führte auch dieser selber bei
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der direkten Anhörung beim BFM aus, seine Frau sei anlässlich seiner
Verhaftung da gewesen und habe geweint (vgl. act. A12/19, S. 8 un-
ten). Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach klarerweise
nicht als stichhaltig zu erachten. Anzufügen bleibt, dass zwar die Vor-
bringen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers in deren
Asylverfahren als unglaubhaft erachtet wurden. Dieser Umstand lässt
jedoch noch nicht den Schluss zu, dass deshalb die anderslautenden
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe
per se umso glaubhafter erscheinen müssten. Diese Einschätzung
wird denn auch durch die oben dargelegte anderslautende Aussage
des Beschwerdeführers sowie den verschiedenen weiteren Ungereimt-
heiten in seinem Sachverhaltsvortrag bestätigt.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren ausdrücklich den vorins-
tanzlichen Vorhalt, wonach seine Aussagen zur Haftzeit keine Reali -
tätskennzeichen enthalten würden. Er ist jedoch nicht in der Lage, kon-
krete Gründe für diese Behauptung anzuführen. Dem Beschwerdefüh-
rer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner
Rechtsmitteleingabe, seinen diesbezüglichen Schilderungen die nötige
Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten
Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen jedes effek-
tiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssi-
tuation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahl-
reiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilde-
rung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie in-
haltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der
emotionslosen und unsubstanziierten Ausführungen aufgesetzt und
konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen,
weshalb davon auszugehen ist, dass er einen nicht selber erlebten
Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht geglaubt
werden können.
Der Beschwerdeführer bringt überdies auf Beschwerdeebene vor, sei -
ne Inhaftierung und der geleistete Militärdienst würden in einem sachl -
ichen Zusammenhang stehen und der Wahrheit entsprechen, was
durch die eingereichte Videoaufzeichnung vom U._______, in welcher
er in Militärkleidung und in einem türkisfarbenen Turban und mit Mi-
litärkollegen bei der Renovation eines im (...) zerstörten Bauernhauses
zu sehen sei, widerlegt. Damit bestehe eine natürliche Vermutung
dafür, dass er Militärdienst geleistet und sich demselben durch Flucht
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entzogen habe. Dieser Argumentation kann jedoch vorliegend nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid
und in ihrer Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung festhielt, schloss sie eine allfällige Militärdienstleistung
seitens des Beschwerdeführers nicht aus und führte richtigerweise an,
dass die Absolvierung von Militärdienst per se keine Asylrelevanz zu
entfalten vermag. Selbst wenn gestützt auf das erwähnte Beweismittel
von einer tatsächlichen militärischen Dienstleistung des Beschwerde-
führers im angeführten Moment ([...]) ausgegangen würde, vermag
dieser Umstand die vorgebrachte Desertion nicht in einem anderen,
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Alleine die vom Beschwer-
deführer ins Feld geführte natürliche Vermutung, wonach die Leis tung
von Militärdienst zum Beleg einer nachfolgenden Desertion genüge,
reicht – entgegen der auf Beschwerdeebene wiederholt vertretenen
Ansicht – nicht, um eine solche auch nur als glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG erscheinen zu lassen. Nebst den diesbezüglich zu be-
rücksichtigenden und gemäss den vorstehenden Ausführungen als un-
glaubhaft zu erachtenden Vorbringen ist festzuhalten, dass das fragli-
che Bildmaterial auf der eingereichten DVD über (...) Monate vor der
angeblichen Desertion entstanden sein soll und auch die Umstände
dieser Desertion (der Beschwerdeführer will aus dem Urlaub nicht zu
seiner Einheit zurückgekehrt sein) in keiner Art und Weise mit der auf
der DVD gezeigten Hausrenovation in irgendeine sachliche oder zeitli -
che Beziehung gebracht werden können. Gesamthaft betrachtet kann
daher aufgrund des in der DVD gezeigten Filmmaterials nicht der
Schluss gezogen werden, es sei als nachgewiesen beziehungsweise
auch nur als glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beschwerdefüh-
rer zwei Monate nach der Mithilfe an der Renovation eines Hauses aus
dem Militärdienst desertiert sein soll.
Auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben des eri trei-
schen Verteidigungsministeriums vom W._______ vermag diesbezüg-
lich zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, zumal dieses dem Nach-
weis diene, dass der Beschwerdeführer in einem direkten Kontakt mit
den Militärbehörden gestanden sein soll. Wie in den vorstehenden
Ausführungen dargelegt, vermag der Beschwerdeführer auch bei An-
nahme einer tatsächlich absolvierten Militärdienstleistung die ange-
führte Desertion weder glaubhaft zu machen noch nachzuweisen. Das
nachgereichte Schreiben datiert vom W._______, also dem Tag, an
welchem er eigenen Angaben zufolge seinen Urlaub angetreten haben
will. Darin wird jedoch lediglich bestätigt, dass er Mitglied der (...), sei
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und um Berichtigung seines falsch eingetragenen Geburtsdatums in
der Identitätskarte ersuche. Weiter wird darin das "Migrationsamt"
aufgefordert, ihm die notwendige Kooperation zukommen zu lassen.
Weder sind daraus jedoch eine aktuell bestehende oder fortdauernde
Militärdienstleistung des Beschwerdeführers noch Hinweise zu
erkennen, die auf eine bevorstehende Desertion oder eine behördliche
Suche nach ihm hindeuten würden. In diesem Zusammenhang
erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer vom Verteidigungs-
ministerium ein solches Schreiben erhalten haben soll, da sich in den
vorinstanzlichen Akten eine vom (...) datierende Bestätigung eines
zivilen Gerichts befindet, an welches sich der Beschwerdeführer
ungefähr zeitgleich in der genau gleichen Angelegenheit gewendet
haben soll und das sich offensichtlich für die Änderung von
Personaldaten in Identitätsdokumenten auch als zuständig erachtete,
zumal das Ersuchen des Beschwerdeführers durch das Gericht einer
Beurteilung unterzogen wurde. Weiter befindet sich in den Vorakten
eine Quittung über eine Geldzahlung des Beschwerdeführers an das
Finanzministerium vom (...), wobei die von ihm geleistete Gebühr im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der oben geschilderten
behördlichen Leistung stehen dürfte. Angesichts dieser vielfältigen
behördlichen Kontakte des Beschwerdeführers mit den heimatlichen
Behörden, welche gestützt auf die in den Dokumenten befindlichen
Daten genau in den Zeitraum fallen, in welchem er im militärischen
Urlaub gewesen und noch während dieses Urlaubs von den Behörden
gesucht worden sein soll, sind auch aus diesen Gründen ernsthafte
Zweifel an der vorgebrachten Desertion anzubringen. Aus diesen
Gründen kann dem eingereichten Schreiben des eritreischen
Verteidigungsministeriums vom W._______ keine rechtserhebliche
Beweiskraft beigemessen werden.
3.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise
aus dem Heimatstaat oder seinem seitherigen Verhalten bei einer
Rückkehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe –
befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
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4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der
Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern
der ehemaligen Ostblock-Staaten (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafge-
setzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal
ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl.
BVGE 2009/29).
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 28. Juli 2010
geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, was einen subjektiven Nach-
fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle, wie das BFM in zahl-
reichen vergleichbaren Fällen festgestellt habe. Insofern werde in sei -
nem Fall das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, da auch ihm bei einer
allfälligen Rückkehr in seine Heimat eine unverhältnismässige Strafe
drohe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und
über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen
Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und un-
abhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Den-
noch ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfü-
gung stehenden und öffentlich zugänglichen Quellen ein schlüssiges
Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu
erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Pro-
clamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von
Eritrea regelt – ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem
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gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich.
Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29
dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in Eritrea bis zur Einfüh-
rung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Wäh-
rung – sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund
$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen
bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen
sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen
eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche
Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstim-
menden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten
Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale
Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den
Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung –
jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen
der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und
der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr
zu werden.
4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise (...)-jährig
war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat
illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verliess. Eine sol-
che illegale Ausreise wurde vom BFM denn auch nicht ausdrücklich
bestritten, zumal sich der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich in
keiner Weise äussert. Zwar ordnete die Vorinstanz in casu die vorläufi-
ge Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
an – und nicht wegen Unzulässigkeit –, verneinte aber die Flüchtlings -
eigenschaft des Beschwerdeführers. Damit verkennt das BFM, dass
der Beschwerdeführer angesichts der in E. 4.2 genannten Umstände
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf sei-
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ne illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwen-
dung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorins-
tanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu
bestätigen ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFM vom 15. Juni 2007 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen
sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 teilweise – die Dis-
positiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuwei-
sen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend
Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage nach wie
vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist
indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
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führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise
Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und
von der Kostenauferlegung abzusehen.
7.2 Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise mit seiner Be-
schwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen not -
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kosten-
note eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes ver-
zichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschä-
digung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf Fr. 450.-- (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flücht -
lingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 wird teilweise – soweit Dis -
positiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, soweit es nicht hinfällig
geworden ist. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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