Abtei lung IV
D-4876/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
16. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4876/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. März
2008 aus Georgien ausreiste und am 11. März 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 27. März 2008 sowie
der direkten Anhörung vom 27. Juni 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von einem
Polizisten, für dessen Privatunternehmen er in Georgien gearbeitet
habe, bedroht und sei in dessen Auftrag schon bewusstlos geschlagen
worden,
dass der Grund dafür darin zu sehen sei, dass er (der Beschwerdefüh-
rer) als Lagerarbeiter auf Geheiss des Polizisten Autoersatzteile an
dessen Freunde abgegeben habe, ohne dass diese dafür hätten
bezahlen müssen,
dass dies anlässlich einer Revision entdeckt worden sei, woraufhin
man ihn befragt und er den Polizisten wahrheitsgemäss belastet habe,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass die durchgeführte Lingua-Analyse ergab, der Beschwerdeführer
sei eindeutig in Georgien sozialisiert worden,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 16. Juli 2008 – eröffnet am 18. Juli 2008 – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer, der nach eigenen Angaben in seinem Heimatstaat im
Besitz einer georgischen Identitätskarte gewesen sei, sei es nicht ge-
lungen, entschuldbare Gründe darzulegen, welche es ihm verunmög-
licht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abzu-
sprechen sei, weil der georgische Staat die vom Beschwerdeführer
geschilderten Übergriffe weder unterstütze noch billige, weshalb es
dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, mit
rechtlichen Mitteln gegen Übergriffe Dritter vorzugehen,
dass es sich demzufolge erübrige, auf die vorhandenen Unglaubhaftig-
keitselemente einzugehen,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit einer an das BFM adressierten Einga-
be vom 21. Juli 2008 (Poststempel) sinngemäss – ohne ein eigentli-
ches Rechtsbegehren zu formulieren – die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass er verspreche, seine Dokumente in Georgien zu besorgen und
sie in der Schweiz abzugeben,
dass er wegen seiner Probleme in Georgien Angst habe, dorthin zu-
rückzukehren, und er deshalb hier bleiben wolle,
dass der Beschwerdeführer dem BFM zusammen mit seinem
Schreiben sämtliche, ihm vom BFM zugestellten Aktenkopien und
weiteren Beilagen zur angefochtenen Verfügung zurückschickte,
dass das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers (samt Beilagen
und Vorakten) mit Schreiben vom 23. Juli 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerde mit den vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2008
beim Bundesverwaltungsgericht einging (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeschrift zwar keine Unterschrift enthält (vgl. Art. 52
Abs. 1 VwVG), jedoch sämtliche Personalien des Beschwerdeführers
(übereinstimmend mit den Akten) aufgeführt sind, weshalb die Gefahr
einer Manipulation beziehungsweise die Möglichkeit einer Beschwer-
deeinreichung durch eine vom Beschwerdeführer nicht ermächtigte
Drittperson (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2.d S. 100;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 217, Rn. 605) aus-
geschlossen und die Beschwerdeschrift eindeutig dem Beschwerde-
führer zugeordnet werden kann, weshalb von der Ansetzung einer
Nachfrist zur Beseitigung des Mangels im Sinne von Art. 52 Abs. 2
und 3 VwVG abzusehen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf wel-
chen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bis heute
keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,
dass das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe aufge-
führte Versprechen, er werde Dokumente beschaffen und diese abge-
ben, nichts an der Sachlage ändert (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16
E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da den Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen
sei,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen in sei-
ner Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges, Konkretes entgegenzu-
bringen vermag,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, der Beschwerdeführer seit Geburt und bis kurz vor seiner Ausrei-
se in (...) lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz (einen
Onkel sowie Freunde und Bekannte [vgl. A16/21 S. 3]) verfügt, und er
zudem Berufserfahrung als (...) vorweisen kann, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
vorinstanzliche Akten)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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