B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4876/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Partei
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Juni 2013 / D-5130/2012.
D-4876/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein ukrainischer Staatsangehöriger aus Kiev, suchte
am 2. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er werde in seinem Heimat-
land wegen seiner Homosexualität verfolgt. Im Rahmen des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens reichte der Gesuchsteller zwei Schreiben der Ukrai-
nischen (…) vom 25. Oktober 2011 und vom 20. März 2012 ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2012 stellte das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Ver-
fügung vom 4. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte er die obgenannten
zwei Schreiben der (…) ein vom 31. Januar 2012 datierendes Schreiben
der (…) der Ukraine mit deutscher Übersetzung vom 19. September 2012
sowie Unterlagen zur Menschenrechtslage in der Ukraine und zur Homo-
phobie in Europa ein. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil
D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 vollumfänglich ab.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 teilte der Gesuchsteller dem BFM mit, er
sei psychisch krank, und ersuchte das Bundesamt unter Bezugnahme auf
einzuholende Auskünfte beim behandelnden Arzt der Psychiatrischen
Dienste (…) in Z._______ um Verlängerung seines Aufenthaltes in der
Schweiz zwecks weiterer Behandlung der Krankheit. Das BFM hielt in
seinem Antwortschreiben vom 22. Juli 2013 an der am 16. Juli 2013 ab-
gelaufenen Ausreisefrist fest.
E.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 31. Juli 2013
an das BFM beantragte der Gesuchsteller die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Eingabe fügte er u.a.
einen ärztlichen Bericht der (…) vom 1. Mai 2013, das oben erwähnte
Schreiben des (…) der Ukraine vom 31. Januar 2012, den Jahresbericht
D-4876/2013
Seite 3
2013 von Amnesty International (AI) vom 11. Juli 2013 zur Menschen-
rechtslage in der Ukraine sowie eine Auskunft der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. August 2011 mit dem Titel
"Ukraine: Behandlung von Posttraumatischer Belastungsstörung/Rolle
der Korruption" bei.
F.
Das BFM hielt mit Schreiben vom 7. August 2013 fest, der Eingabe des
Gesuchstellers vom 31. Juli 2013 seien keine genügend substanziierten
Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb ihr unter Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a keine weitere Beachtung geschenkt
werde. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aus
den Akten seien keine Umstände ersichtlich, welche eine Neubeurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs infolge des – vom Bundes-
verwaltungsgericht berücksichtigten – psychischen Zustandes des Ge-
suchstellers begründen würden. Seine weiteren Vorbringen seien bereits
im abgeschlossenen Asylverfahren behandelt worden, so dass er keine
neuen Tatsachen geltend mache.
G.
Mit Eingaben vom 30. und 31. August 2013 gelangte der Gesuchsteller
mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, das Urteil D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 sei zu revidieren, die
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei von der Bezahlung von
Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel in Kopie bei:
Die ans BFM gerichtete Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Juli 2013,
das Antwortschreiben des BFM vom 7. August 2013, das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5130/2012 vom 5. Juni 2013, der erwähnte
ärztliche Bericht vom 1. Mai 2013, das obgenannte Schreiben des (…)
der Ukraine samt deutscher Übersetzung, ein undatiertes und nicht un-
terzeichnetes fremdsprachiges Schreiben der Ukrainischen (…) samt
deutscher Übersetzung, drei Fotos, der AI-Jahresbericht 2013 über die
Ukraine sowie die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. August 2011.
D-4876/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zu-
ständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in
einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1
und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Im Revisionsgesuch ist ins-
besondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun
(Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.
Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
D-4876/2013
Seite 5
4.
Im Revisionsgesuch werden sowohl der Revisionsgrund des Nachrei-
chens entscheidender Beweismittel als auch derjenige des nachträgli-
chen Erfahrens erheblicher Tatsachen (beide in Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geregelt) und ferner eine unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsge-
richt (und das BFM) geltend gemacht. Die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens wird zwar nicht explizit dargelegt, ergibt sich jedoch aufgrund
der Akten. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
5.
5.1
5.1.1 Als neues Beweismittel wird zunächst der eingereichte ärztliche Be-
richt der (…) vom 1. Mai 2013 bezeichnet und geltend gemacht, der
"geistige Zustand" des Gesuchstellers habe sich verschlechtert, weil er
hier in der Unterkunft bzw. im "Bunker", in welchem er während 17 Mona-
ten gelebt habe, zu wenig Schlaf, Sonnenlicht und frische Luft erhalten
habe. Er sei seither "ständig depressiv" und benötige Antidepressiva,
welche er sich in der Ukraine finanziell nicht werde leisten können (vgl.
Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 2). Unter Hinweis auf die eingereichte SFH-
Analyse vom 8. August 2011 zur Behandlung von posttraumatischen Be-
lastungsstörungen in der Ukraine bringt der Gesuchsteller vor, eine medi-
zinische Behandlung sei in seiner Heimat für ihn nicht möglich.
5.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 1. Mai 2013 werden dem Gesuchsteller
aufgrund seiner Aussagen in einem "Aufnahmegespräch" mit einem As-
sistenzarzt der (…) eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10:
F43.1 sowie differentialdiagnostisch eine schwere depressive Episode mit
psychotischen Symptomen ICD-10: F32.3 diagnostiziert. Der Gesuchstel-
ler habe das Gefühl, er werde von den Geheimdiensten der Ukraine und
der Schweiz verfolgt. Als Angehöriger der Opposition sei er in der Ukraine
seitens der Behörden psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt ge-
wesen. Er sei bereit, sich von Suizidgedanken zu distanzieren, soweit
noch Hoffnung auf einen Verbleib in der Schweiz bestehe. Dem Bericht ist
weiter zu entnehmen, aufgrund der bestehenden depressiven Symptoma-
tik und von Schlafstörungen sei eine Medikation mit einem Antidepressi-
vum und mit einem pflanzlichen Schlafmittel begonnen worden, der Pati-
ent wünsche eine psychiatrische Behandlung, und es seien stützende
psychotherapeutische Gespräche geplant.
D-4876/2013
Seite 6
5.1.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal-
tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so ge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revisi-
on ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, wel-
che die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die
Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
5.1.4 Der Gesuchsteller hat anlässlich der Anhörung vom 24. August
2012 im erstinstanzlichen Asylverfahren angegeben, er habe "grosse
psychische Probleme", sei in der Schweiz wegen einer Depression in
psychiatrischer Behandlung und nehme Beruhigungsmittel ein (vgl. BFM-
act. A15/19 F130 S. 13, F57 S. 7, F157-162 S. 15). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat diese Aussagen in seinem Beschwerdeurteil D-5130/
2012 vom 5. Juni 2013 gewürdigt und festgehalten, dass die psychiatri-
sche Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet sei und aus der an-
geblichen psychischen Erkrankung des Gesuchstellers nicht auf eine me-
dizinische Notlage geschlossen werden könne (vgl. E. 8.5 S. 16). Der
Gesuchsteller hat es unterlassen, den vom 1. Mai 2013 datierenden Arzt-
bericht im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens einzurei-
chen. Weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, den
Arztbericht (und die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 8. August
2011) bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen, legt der Gesuchsteller nicht dar.
Die beiden Beweismittel, mit denen er auf Revisionsstufe eine posttrau-
matische Belastungsstörung und als andere denkbare Diagnose eine de-
D-4876/2013
Seite 7
pressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie die Unmöglichkeit
der Behandlung dieser Krankheiten in der Ukraine aufgrund fehlender fi-
nanzieller Mittel belegen will, wurden daher verspätet eingereicht, so dass
ihnen die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen ist.
5.2
5.2.1 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, "athletische Leute" der Regie-
rung hätten im April 2013 eines seiner Familienmitglieder und im Mai
2013 an einer Kundgebung in Kiev Journalisten geschlagen (vgl. Revisi-
onsgesuch Ziff. II S. 3 f.).
5.2.2 Da der Gesuchsteller keine Angaben dazu macht, wie und wann er
von diesen Ereignissen erfahren haben will, kann nicht beurteilt werden,
ob es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Vorbringen bereits
im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzubringen. Da die Vorbringen
jedoch im Revisionsgesuch in keiner Weise substanziiert werden, ist nicht
ersichtlich, inwiefern sie geeignet sein sollten, eine begründete Furcht
des Gesuchstellers vor einer aktuellen, asylrechtlich relevanten Verfol-
gung in seinem Heimatstaat darzutun und damit zu einer anderen Ein-
schätzung als jener im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5130/
2012 vom 5. Juni 2013 zu führen. Dasselbe trifft für die eingereichte Ko-
pie eines Schreibens der Ukrainischen (…) zu, welches gemäss Angaben
des Gesuchstellers vom April 2013 stammt. Auch diesbezüglich legt er
weder dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, das
Schreiben früher einzureichen, noch worin die revisionsrechtliche Erheb-
lichkeit dieses Dokumentes zu erblicken wäre. Daher ist auch bezüglich
dieser Tatsachen bzw. Beweismittel der Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt.
5.3
5.3.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, im Juli 2013 hätten "diese
Menschen" – gemeint sind wohl die bereits genannten Schläger der Re-
gierung – in Kiev die Führer der oppositionellen Organisation "Femen"
angegriffen, und im August 2013 hätten unbekannte Personen seine
Wohnung in Kiev zerstört, um ihn einzuschüchtern und von einer Rück-
kehr in die Ukraine abzuhalten (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 1 S. 4). Zur
Stützung des letztgenannten Vorbringens reichte der Gesuchsteller Ko-
pien dreier Fotos ein, welche gemäss Begleittext seine Wohnung "nach
den rowdyhaften Handlungen der unbekannten Personen" zeigen sollen;
auf den Fotokopien sind u.a. eine Tür und eine Wand mit homosexuellen-
feindlichen Sprüchen sichtbar.
D-4876/2013
Seite 8
5.3.2 Wie bereits in E. 5.1.3 erwähnt, sind als Revisionsgrund nur unech-
te Noven zugelassen. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Beschwerdeurteil entstanden sind, können gemäss dem klaren Wortlaut
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a a.E. BGG nicht im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens geltend gemacht werden (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1722). Im vorliegenden Ver-
fahren können daher keine der Vorkommnisse, welche sich angeblich im
Juli und August 2013, mithin nach Abschluss der ordentlichen Beschwer-
deverfahrens, abgespielt haben, geprüft werden. Der vom 11. Juli 2013
datierende Jahresbericht von AI zur Menschenrechtslage in der Ukraine
ist demnach kein Beweismittel, welches zur Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts führen könnte.
5.4
Weiter bringt der Gesuchsteller vor, "anonyme Anrufe und Drohbriefe von
religiösen und rechtsgerichteten Organisationen" (vgl. Revisionsgesuch
Ziff. II 1 S. 4) erhalten zu haben. Er unterlässt es jedoch, diese behaupte-
ten Vorkommnisse zeitlich zu fixieren und inhaltlich zu substanziieren,
und erläutert auch nicht, inwiefern diese von revisionsrechtlicher Rele-
vanz sein sollten.
5.5
5.5.1 Sodann macht der Gesuchsteller geltend, aufgrund der negativen
Einstellungen der ukrainischen Gesellschaft homosexuellen Menschen
gegenüber sei es für diese schwierig, eine Arbeit zu finden. Weiter rügt er
sinngemäss, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten seine
Vorbringen der Teilnahme an der Demonstration vom 11. Dezember 2011
und der anschliessenden Vergewaltigung im Gewahrsam der Polizei zu
Unrecht als unglaubhaft bezeichnet, habe er doch aufgrund der post-
traumatischen Belastungsstörung an Erinnerungslücken gelitten. Zudem
kritisiert er, das Gericht habe ihn bei der Schilderung seiner Flucht am
31. Januar 2012 nach der Entführung durch die Polizei falsch verstanden.
Schliesslich hält er fest, er könne in der Ukraine keinen Schutz finden,
habe die Staatsanwaltschaft sich doch geweigert, die gegen ihn verübten
Verbrechen zu untersuchen, und die Akte zurück an die Polizei geschickt;
das eingereichte Schreiben des ukrainischen (…) sei nochmals sorgfältig
zu studieren.
5.5.2 Mit diesen Rügen bringt der Gesuchsteller zum Ausdruck, dass er
mit der Begründung des angefochtenen Beschwerdeurteils vom 5. Juni
D-4876/2013
Seite 9
2013 (vgl. E. 5 ff.), insbesondere mit der Würdigung des Sachverhalts
und der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, nicht einver-
standen ist. Für eine neue rechtliche Würdigung von bereits bekannten
Tatsachen oder Beweismitteln bietet die Revision jedoch keinen Raum
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1329; RHINOW ET AL. /op. cit., Rz. 1722).
5.6
5.6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-
bringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller eine Verfolgung
oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Ver-
wirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist
allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1, EMARK
1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.49, AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/ Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Die in Frage stehenden zwingenden
Normen des Völkerrechts – Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) – müssten bei strikter Anwendung der gesetzlichen Re-
visionsbestimmungen tatsächlich verletzt werden. Es genügt daher nicht,
dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK,
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die be-
achtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig
nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweis-
massstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut
von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit ande-
ren Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln,
welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im voran-
gegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich
dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekannt-
werden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer
Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Weg-
D-4876/2013
Seite 10
weisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der
Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rah-
men der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds
eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genann-
ten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.6.2 Im Revisionsgesuch (Ziff. II 1 S. 2) wird – unter Hinweis auf Berichte
von namentlich nicht genannten internationalen Organisationen und ohne
weitere Erörterungen – geltend gemacht, Menschen mit einer psychi-
schen Erkrankung, die in psychiatrischen Kliniken behandelt würden, sei-
en "ständig mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert". Der Ge-
suchsteller behauptet ferner, er könne ohne erhebliche Mengen von Anti-
depressiva nicht leben, welche jedoch für ihn in der Ukraine nicht er-
schwinglich seien. Dem Arztbericht vom 1. Mai 2013 ist zu entnehmen,
dass der Gesuchsteller suizidale Gedanken und Absichten hege, falls er
aus der Schweiz ausgewiesen werden sollte. Hierzu ist zunächst festzu-
halten, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
und differentialdiagnostisch einer depressiven Episode mit psychotischen
Symptomen sich offenbar grösstenteils auf Aussagen des Gesuchstellers
anlässlich eines Aufnahmegesprächs mit einem Assistenzarzt stützt, wel-
che ihrerseits vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil
D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 (E. 6) als unglaubhaft beurteilt wurden.
Verordnet wurden gemäss dem Arztbericht ein Antidepressivum sowie ein
pflanzliches Schlafmittel; Belege über erfolgte psychotherapeutische Be-
handlungen wurden nicht eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung einer
asylsuchenden Person mit gesundheitlichen Problemen somatischer,
psychischer oder selbstgefährdender Art kann jedoch gemäss konstanter
Praxis nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zu einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK führen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR] D. gegen UK, Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde
Nr. 30240/96, §§ 50-54, EGMR Bensaid gegen UK, Urteil vom 6. Februar
2001, Beschwerde Nr. 44599/98, §§ 35-41, BVGE 2009/2 E. 9.1.3
S. 19 f., EMARK 2005/23 E. 5.1 S. 211 f.). Diese hohe Schwelle für die
Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist vorliegend offensichtlich
nicht erreicht.
5.6.3 Eine weitere Erörterung der übrigen, allenfalls verspäteten Vorbrin-
gen (vgl. E. 5.2.1) erübrigt sich, da diese, wie in E. 5.2.2 dargelegt, in kei-
ner Weise substanziiert wurden. Das eingereichte Schreiben der (…) be-
legt zwar deren homosexuelle Menschen verachtende Haltung, jedoch
keineswegs eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchstellers
D-4876/2013
Seite 11
und demnach auch kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Dem
Schreiben fehlt, abgesehen von der (in einer Fotokopie leicht einzufügen-
den) Anrede, jeglicher persönliche Bezug zum Gesuchsteller; weshalb die
(…) ihn, der sich seit Februar 2010 in der Schweiz aufhält, darum bitten
sollte, auf eine Teilnahme an der Gay Parade in Kiev im Mai 2013 zu ver-
zichten, ist nicht nachvollziehbar. Von einer überwiegenden Gefahr einer
konkret drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK ist demnach nicht auszugehen.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision
des Urteils D-5130/2012 vom 5. Juni 2013 abzuweisen.
6.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 68 Abs. 2 VwVG ist trotz der ausgewiese-
nen Bedürftigkeit des Gesuchstellers abzuweisen, da sich das Revisions-
gesuch als aussichtslos darstellte.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4876/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: