B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4876/2015/mel
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien (zurzeit in B._______, Sudan),
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______ (gleiche N-Num-
mer; D-4878/2015), mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Khar-
tum, Sudan, vom 24. April 2012 (Datum Eingang Botschaft) sinngemäss
ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz stellte,
dass er dabei geltend machte, er lebe mit seiner Frau, der Beschwerdefüh-
rerin, seit dem Jahr 2007 unter prekären Bedingungen in B._______, nach-
dem er aufgrund der im Heimatland erlittenen Verfolgung als Oromo aus
Äthiopien habe flüchten müssen,
dass er sich im Sudan nicht sicher fühle und befürchte, auch dort von äthi-
opischen Sicherheitskräften behelligt zu werden,
dass das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
14. Oktober 2014 mitteilte, gemäss einem Schreiben der schweizerischen
Vertretung in Khartum vom 23. März 2010 sei eine Befragung von Ort aus
sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht
möglich, weshalb von einer solchen abgesehen und stattdessen das
schriftliche Verfahren angewendet werde,
dass das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin sodann ersuchte,
zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fra-
gen zu beantworten,
dass das BFM gleichzeitig auch alle weiteren, im Gesuch eingeschlosse-
nen und urteilsfähigen Familienangehörigen aufforderte, diese Fragen in je
einem separaten Schreiben vollständig und präzise zu beantworten,
dass das BFM ausserdem darauf hinwies, dass es sich bei der Stellung
eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, wes-
halb es eine Verfahrensvoraussetzung darstelle, dass jede gesuchstel-
lende Person im Verlauf des Verfahrens zumindest einmal persönlich in
Erscheinung trete,
dass es im vorliegenden Fall an einer klar den urteilsfähigen Familienan-
gehörigen zurechenbaren Willensäusserung, wonach wegen einer beste-
henden asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch die Schweiz ersucht
werde, fehle,
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dass es notwendig sei, dass die (urteilsfähigen) Familienangehörigen das
Antwortschreiben (Beantwortung des Fragekatalogs) zumindest selber un-
terzeichneten, um so persönlich in Erscheinung zu treten, falls sie nicht
bereits ein eigenes, von ihnen selbst verfasstes Schreiben eingereicht hät-
ten,
dass auf Asylgesuche von Familienmitgliedern nicht eingetreten werde,
wenn die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht
erfüllt seien,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom
27. November 2014 (Datum Eingang Botschaft) die von ihm verfasste und
auch nur von ihm unterzeichnete Beantwortung des Fragekatalogs ein-
reichte,
dass das SEM auf das Asylgesuch aus dem Ausland der Beschwerdefüh-
rerin mit Verfügung vom 21. Juli 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG
nicht eintrat,
dass es zur Begründung ausführte, es fehle nach wie vor an einer persön-
lich von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Stellungnahme, obwohl
ihr Ehemann mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 darauf hingewiesen
worden sei, dass die gültige Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Aus-
land voraussetze, dass jede asylsuchende Person eine persönlich ver-
fasste Willensäusserung einreiche, womit sie zu erkennen gebe, dass sie
die Schweiz wegen Vorliegens von asylrelevanter Verfolgung um Schutz
beziehungsweise Asyl ersuche,
dass gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn eine
ausländische Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche,
dass die Stellung eines Asylgesuchs ein relativ höchstpersönliches Recht
darstelle, weshalb im Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens mindes-
tens einmal eine entsprechende, persönlich verfasste oder zumindest per-
sönlich unterzeichnete Willensäusserung der asylsuchenden Person ein-
gereicht werden müsse,
dass das Asylverfahren im vorliegenden Fall durch ein Schreiben des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin vom 24. April 2014 eingeleitet worden sei,
welches auch nur durch diesen unterzeichnet gewesen sei, weshalb dieses
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Schreiben nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 18 AsylG betrachtet werden könne,
dass auch das Schreiben vom 27. November 2014 nicht von der Beschwer-
deführerin unterzeichnet worden sei, weshalb auch dieses Schreiben nicht
als persönlich gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin erachtet wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführerin somit nie persönlich in Erscheinung getreten
sei, zumal auch keine mündliche Anhörung stattgefunden habe,
dass das Kriterium der Höchstpersönlichkeit somit nicht erfüllt sei und da-
mit kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vorliege,
weshalb darauf nicht eingetreten werde,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 2. August 2015 Beschwerde gegen diese Ver-
fügung erhob,
dass dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 17. August 2015 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdever-
besserung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) nachzu-
reichen,
dass die verlangte Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 25. August
2015 eingereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin – vertreten durch ihren Ehemann – am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst ist,
im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisge-
mäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne von
Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend –
verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; zur Frage
der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. BVGE 2015/2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachten – demnach einer selbständigen materiellen Prüfung ent-
hält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.),
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkraft-
treten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in
der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten
(vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asyl-
gesuch gilt,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersön-
liches Recht handelt (vgl. BVGE 2011/39),
dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch
selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen, wes-
halb es unzulässig ist, ein Asylgesuch durch einen Vertreter zu stellen,
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dass der Mangel indessen namentlich durch eine persönlich verfasste oder
zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des Bundes-
amtes geheilt werden kann,
dass der Mangel aber in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen
Asylentscheides geheilt werden muss,
dass das SEM in seinem Asylentscheid vom 21. Juli 2015 ausführlich be-
gründet hat, weshalb es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als unzu-
lässig erachtet hat und darauf nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerdeschrift nicht auf die Erwägungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung eingegangen wird und insbesondere keine Aus-
führungen zur Frage der Zulässigkeit des Asylgesuchs gemacht werden,
dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine urteilsfähige und mün-
dige Person handelt,
dass die Einleitung ihres Asylgesuchs aus dem Ausland daher grundsätz-
lich einen persönlichen Antrag von ihr voraussetzt,
dass das Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin jedoch auf-
grund eines Schreibens ihres Ehemannes eingeleitet wurde, welches die
Beschwerdeführerin nicht mitunterzeichnet hat, weshalb ein persönlicher
Asylantrag im vorliegenden Fall offensichtlich fehlt,
dass allerdings in Ermangelung eines solchen persönlichen Antrags eine
Heilung dieses Mangels im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bei-
spielsweise dadurch erfolgen kann, dass der Inhalt eines vertretungsweise
eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder
durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeich-
neten Stellungnahme zum Fragekatalog des Bundesamtes (im Falle eines
Verzichts auf eine Befragung) bestätigt wird (vgl. dazu BVGE 2011/39,
E. 4.3.2 S. 826 ff),
dass die Beschwerdeführerin indessen im vorliegenden Fall im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens nie persönlich vor einer schweizerischen Be-
hörde im In- oder Ausland aufgetreten ist, dies obwohl der Ehemann der
Beschwerdeführerin in der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 auf
die erwähnte Problematik aufmerksam gemacht worden war,
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dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere keine
schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde, in
welcher sie – unter Darlegung ihrer Asylgründe – den Willen zum Ausdruck
bringt, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder ein zulässiges
Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanzlichen
Verfahrens geheilt hat,
dass damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliegt und das SEM dem-
nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: