Abtei lung IV
D-4877/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Irak,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Mai 2006 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4877/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFF die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 4. Februar 1999
mit Verfügung vom 25. September 2000 – eröffnet am 26. Septem-
ber 2000 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller – handelnd durch ihren damaligen Rechtsver-
treter – mit per Telefax übermittelter Eingabe vom 26. Oktober 2000
gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben und die
Aufhebung der Verfügung des BFF vom 25. September 2000, die Ge-
währung des Asyls und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragten, wobei nur das Eventualbegehren der vor-
läufigen Aufnahme einlässlich begründet und gleichzeitig angemerkt
wurde, die Beschwerdeverbesserung folge wegen Erkrankung des
Rechtsvertreters am 30. Oktober 2000,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 26. Oktober 2000 abgelaufen
ist (Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass das Original der Beschwerde am 3. November 2000 mit dem Er-
suchen um Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 52
Abs. 2 VwVG) nachgereicht wurde unter gleichzeitiger Ergänzung im
Sinne einer einlässlichen Begründung aller Rechtsbegehren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. November 2000 unter anderem festhielt, es stelle sich die Frage,
ob die Beschwerde – soweit die angefochtenen Dispositivziffern 1 und
2 der BFF-Verfügung vom 25. September 2000 betreffend – unter
rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Nachfrist zur Be-
schwerdeverbesserung eingereicht worden sei, was zur Folge hätte,
dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten wäre (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 7)
dass ein entsprechender Entscheid auf den Endentscheid verwiesen
wurde,
dass dem damaligen Rechtsvertreter gleichzeitig Gelegenheit zur Ein-
reichung allfälliger Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend ge-
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machten krankheitsbedingten Verhinderung an der vollumfänglichen
Begründung der Beschwerdeeingabe während laufender Beschwerde-
frist gegeben wurde,
dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Dezember 2000
ein ärztliches Zeugnis einreichte und die Gründe seiner krankheitsbe-
dingten Verhinderung näher darlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 die Gesuchsteller
wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der neuen Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. März 2006
unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 27. November 2000 und
die jüngste Rechtsprechung der ARK (EMARK 2006 Nr. 12) Gelegen-
heit für einen allfälligen Beschwerderückzug gewährt wurde,
dass die Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. März 2006 an der Be-
schwerde festhielten,
dass die ARK mit Urteil vom 30. Mai 2006 die Beschwerde, soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend, als gegenstandslos geworden ab-
schrieb und im Übrigen nicht auf die Beschwerde eintrat,
dass sie zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerde sei nicht fristgerecht eingereicht worden und
die vorgebrachten Gründe würden die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht recht-
fertigen,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Juni 2006 um Revision
des Urteils der ARK vom 30. Mai 2006 ersuchten,
dass sie dabei das Eintreten auf das vorliegende Gesuch, die Aufhe-
bung des Urteils der ARK vom 30. Mai 2006 und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragten,
dass sie in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass das Revisionsgesuch jedoch keine Unterschrift enthielt, weshalb
der Rechtsvertreterin am 6. Juli 2006 eine Kopie dieses Gesuches mit
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der Aufforderung zugestellt wurde, diese mit Unterschrift versehen zu-
rückzusenden, welcher die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Juli
2006 nachkam,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Juli
2006 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Mai 2008 zwei Beweismit-
tel zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisions-
gesuchen, welche bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewe-
sen waren, zuständig ist (vgl. Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. 53 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/11 E. 3
S. 117 ff. sowie 2007/21 E. 2 f. S. 242 ff),
dass es bei Revisionsgesuchen gegen einen Entscheid einer Vorgän-
gerorganisation die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG an-
wendet (vgl. BVGE 2007/11 sowie 2007/21 E. 2-5 S. 242 ff.),
dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeentscheides haben und daher
zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass die Gesuchsteller in der Eingabe vom 30. Juni 2006 unter ande-
rem den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG (Verletzung
des rechtlichen Gehörs) anrufen,
dass diesbezüglich einerseits ausgeführt wird, der damalige Rechts-
vertreter sei nicht vorgängig über den offensichtlichen Rechtsmiss-
brauch gewarnt oder darauf aufmerksam gemacht worden, vielmehr
sei das erste Schreiben erst einen Monat nach Beschwerdeerhebung
ergangen,
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dass ausserdem im angefochtenen Entscheid nicht genügend begrün-
det worden sei, worin der offensichtliche Rechtsmissbrauch bestanden
habe,
dass die Gesuchsteller schliesslich die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens aufzeigen, weshalb auf das frist- und formgerecht einge-
reichte (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisions-
gesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG die Beschwerdeinstanz ihr
Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei nachweist, dass
die Bestimmungen der Art. 29 – 33 VwVG über das rechtliche Gehör
verletzt wurden,
dass nach der Prüfung der Akten eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die ARK verneint werden muss,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter den damaligen Rechts-
vertreter zu einem allfälligen Rechtsmissbrauch mit Schreiben vom
27. November 2000 vorgängig zum Urteil vom 30. Mai 2006 und somit
rechtzeitig angehört hat,
dass eine Anhörung vor Einreichen der Telefax-Beschwerde objektiv
nicht möglich war und vor Einreichen des Originals der Beschwerde
dem damaligen Rechtsvertreter nicht von Nutzen gewesen wäre, da
die Beschwerdefrist bereits am Tag, an dem die Telefax-Beschwerde
eingereicht wurde, abgelaufen war und die Begründung im Asylpunkt
somit ohnehin nicht mehr innert Frist rechtsgenüglich hätte nachgeholt
werden können,
dass der damalige Rechtsvertreter zudem schon in einem vorgängigen
Beschwerdeverfahren diesbezüglich gerügt worden war,
dass sich der damalige Rechtsvertreter sowie auch die neue Rechts-
vertreterin mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 und vom 27. März
2006 zu einem allfälligen Rechtsmissbrauch äussern konnten,
dass die ARK im Urteil vom 30. Mai 2006 auf den Inhalt dieser Schrei-
ben denn auch eingegangen ist und entgegen der Ansicht der Gesuch-
steller einlässlich begründete, weshalb sich der damalige Rechtsver-
treter rechtsmissbräuchlich verhalten hatte, indem ausgeführt wurde,
aufgrund seines bisherigen Verhaltens und vorausgehender Verwar-
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nungen seien hohe Anforderungen an allfällige Entschuldigungsgründe
zu stellen,
dass die geforderten Entschuldigungsgründe eben nicht gegeben
seien, da es dem Rechtsvertreter trotz krankheitsbedingter Arbeitsun-
fähigkeit offensichtlich möglich gewesen sei, am 26. Oktober 2000
Rechtsvorkehren vorzunehmen, wäre es auch zumutbar und möglich
gewesen, durch einfache Massnahmen (z.B. ein Telefonat) die recht-
zeitige Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift in die
Wege zu leiten,
dass es nicht Sache der Revisionsinstanz sein kann, diese Beurteilung
der Sachlage zu hinterfragen, weshalb die Verweise in der Revisions-
eingabe auf die Krankheit des damaligen Rechtsvertreters und allen-
falls fehlende Rechtskenntnisse unbeachtlich bleiben müssen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass den Gesuchstellern das
rechtliche Gehör gewährt wurde, indem sie vorgängig angehört und
der Entscheid einlässlich begründet wurde,
dass es sich bei den übrigen Vorbringen in der Revisionseingabe, nach
derart langer Verfahrensdauer sei ein Nichteintreten nicht mehr ge-
rechtfertigt und der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Prinzip von
Treu und Glauben sowie das Vertrauensprinzip seien verletzt worden,
nicht um Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG handelt,
dass die entsprechenden Vorhaltungen auch inhaltlich nicht zu über-
zeugen vermögen, da sich das Verfahren aufgrund der sich stellenden
Rechtsfragen im Wegweisungsvollzug so lange hinzog und in den Ver-
fügungen vom 27. November 2000 und erneut am 16. März 2006 auf
die Möglichkeit des Nichteintretens auf die Begehren in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl hingewiesen wurde,
dass demzufolge keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan
sind und das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 30. Mai
2006 demzufolge abzuweisen ist,
dass schliesslich in Bezug auf die neuen Tatsachen und Beweismittel,
die die Flüchtlingseigenschaft beweisen sollen, festzuhalten ist, dass
es sich dabei um qualifizierte Wiedererwägungsgründe handelt, für de-
ren Beurteilung die Vorinstanz zuständig ist, nachdem die vorinstanz-
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liche Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
von der Beschwerdeinstanz nicht materiell beurteilt worden ist,
dass die ARK im angefochtenen Entscheid es offensichtlich deshalb
unterliess, diese Beweismittel zur Prüfung unter dem Aspekt der Wie-
dererwägung an die Vorinstanz zu überweisen, weil das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 bereits einlässlich dazu
Stellung genommen hatte und die Beweismittel als nicht erheblich be-
urteilte,
dass jedoch in Bezug auf die im vorliegenden Revisionsverfahren im
Original eingereichten Beweismittel die Vorinstanz bisher keine Stel-
lung nehmen konnte, weshalb sich vorliegend eine Überweisung an
die Vorinstanz zur Prüfung des Vorliegens von Revisionsgründen im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens aufdrängt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuch-
stellern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG),
dass aufgrund der mit Verfügung vom 12. Juli 2006 erfolgten Gutheis-
sung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren wird zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) und dem Dossier des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4877/2006 (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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