Abtei lung IV
D-4877/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 23. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4877/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien am 24. Oktober 1999 und
gelangte über Kenya und Italien am 6. Dezember 1999 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte er zur Be-
gründung im Wesentlichen geltend, ihm habe aufgrund seiner eri-
treischen Herkunft die Deportation aus Äthiopien nach Eritrea gedroht.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien am 30. Juli 2000 und ge-
langte über Italien am 31. Juli 2000 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Dabei machte sie zur Begründung im We-
sentlichen geltend, ihr habe aufgrund ihrer Abstammung die Depor-
tation aus Äthiopien nach Eritrea gedroht.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2001 wies das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
aufgrund fehlender Asylrelevanz ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Ju-
ni 2001 nicht ein, da der aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde eingeforderte Kostenvorschuss nicht fristgerecht einbezahlt
worden war.
D.
Mit Verfügung vom 19. September 2001 wies das BFF das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Asylrelevanz ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Diese Verfügung wuchs am 30. Oktober 2001 unangefochten in
Rechtskraft.
E.
Im Jahre 2003 heirateten die Beschwerdeführenden und am 19. Janu-
ar 2004 wurde die Tochter C._______ geboren.
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D-4877/2008
F.
Am 30. November 2006 reichte der Beschwerdeführer und am
30. August 2007 die Beschwerdeführerin – jeweils handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch
bezeichnete Eingabe ein und beantragten, es sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Das BFM nahm die Eingaben praxis-
gemäss als zweite Asylgesuche entgegen und hörte die Beschwerde-
führenden am 12. Juni 2008 ergänzend an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches gel-
tend, es lägen neue Beweise für die Menschenrechtssituation in Eri-
trea vor und dabei vor allem für das drakonische Vorgehen gegen Mili-
tärdienstverweigerer und Deserteure, welchen unverhältnismässig ho-
he Strafen auferlegt würden. Er habe Äthiopien bei vollster Gesundheit
und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Da seine Eltern und Ge-
schwister nach Eritrea deportiert worden seien, wäre es nur eine Fra-
ge der Zeit gewesen, bis auch er nach Eritrea beziehungsweise in den
Kriegsdienst geschickt worden wäre. Aufgrund der Ausschreibung zur
Deportation und der Tatsache, dass sich seine Eltern am Unabhängig-
keitsreferendum beteiligt hätten – wie ihre Identitätskarten bestätigten
–, könne er nicht als äthiopischer Staatsbürger bezeichnet werden. Da
sich seine Eltern seit der Deportation in Eritrea befänden, könne ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass den Behörden seine Ab-
stammung bekannt sei und er in den Dienst hätte einrücken müssen.
Seine zwei Brüder und seine Schwester seien momentan im Militär-
dienst in Eritrea. Seine Flucht in die Schweiz stelle eine Flucht vor
dem Wehrdienst dar. Durch Berichte von Menschenrechtsorganisatio-
nen sei dokumentiert, dass rückkehrende Militärdienstverweigerer am
Flughafen festgenommen würden und meist ohne Spur für lange Zeit
verschwänden. Die Situation für rückkehrende Asylsuchende habe
sich allgemein wesentlich verschlechtert. Die eritreischen Behörden
verdächtigten insbesondere Rückkehrer aus Europa mehr denn je, wo-
bei in der Wahrnehmung der Militärdiktatur das Ersuchen eines ande-
ren Staates um Schutzgewährung dem Landesverrat gleichgesetzt
werde. Als Eritreer, der in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen
habe, drohe ihm bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig hohe
Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Des Weiteren berief sich der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs auf eine Praxisände-
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rung der ARK. In ihrem Urteil vom 20. Dezember 2005 (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3) habe die ARK eine wesentliche Änderung der
Praxis zur asylrechtlichen Relevanz einer Dienstverweigerung und
Desertion im eritreischen Kontext beschlossen. Dieser Praxisänderung
komme eine dermassen grundlegende Bedeutung zu, dass es der
Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde, sie nicht in allen Fällen anzu-
wenden. Dass die Vorinstanz die Verfolgung wegen Militärdienstverwei-
gerung vorliegend nicht geprüft habe, stelle ein Übersehen und Nicht-
würdigen einer aktenkundigen Tatsache dar und sei nachzuholen.
Auch die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches
geltend, ihre Flucht aus Äthiopien aufgrund der drohenden Deportation
nach Eritrea stelle eine Flucht vor dem Wehrdienst in Eritrea dar. Zu-
dem wolle sie nicht, dass ihre beiden Töchter beschnitten würden.
Weitergehende Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation machte
sie nicht. Ihre allgemeinen Ausführungen entsprechen im Wesentlichen
denen des Beschwerdeführers.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die
eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers sowie
deren Ausweise für aus Äthiopien vertriebene Eritreer und den Aus-
weis für Deportierte des Bruders der Beschwerdeführerin sowie die
eritreische Identitätskarte ihres Vaters ein.
G.
Am 26. November 2007 wurde den Beschwerdeführenden eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt.
H.
Am 25. April 2008 wurde die Tochter D._______ geboren.
I.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. Juni 2008 – gleichentags
eröffnet – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und wies ihre Asylgesuche ab. Die
Frage der Wegweisung sei aufgrund der am 26. November 2007 erteil-
ten Aufenthaltsbewilligungen gegenstandslos geworden.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid des BFM beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Zusam-
menlegung ihrer beiden Verfahren, um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
K.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 vereinigte die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Verfahren, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, mittels beiliegendem
Formular zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben.
L.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 reichten die Beschwerdeführenden
das ausgefüllte Formular zur geltend gemachten Prozessarmut ein.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2008, welche den Be-
schwerdeführenden am 2. September 2008 zur Kenntnis gebracht wur-
de, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 25. April 2008 geborene Tochter der Beschwerdeführen-
den wird in deren Asylverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden
vorab, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. In der Verfügung
seien nur gegen sie sprechende Elemente erwähnt worden und ihre
eingereichten Beweismittel und sonstigen detaillierten Angaben, aus
denen ihre eritreische Herkunft und die Deportation ihrer Familien
rechtsgenüglich hervorgehe, nicht hinreichend gewürdigt worden. Den
Beweismitteln sei ohne weitere Abklärungen, beispielsweise mittels
Botschaftsanfrage oder mittels Vergleich mit Beweismitteln in ähnlich
gelagerten Fällen, jeglicher Beweiswert abgesprochen worden. Das
verallgemeinerte Argument, wonach die ins Recht gelegten Urkunden
angeblich leicht erhältlich seien, sei unzulässig. Diese Behauptung
beruhe lediglich auf der subjektiven Wahrnehmung des Sachbearbei-
ters und werde mit Nachdruck bestritten.
3.2 Das BFM hat in der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer
die eingereichten Beweismittel in den Erwägungen nicht erwähnt. In
der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin hat es festgehalten,
die eingereichten Beweismittel seien leicht illegal erhältlich, weshalb
ihnen ein schwacher Beweiswert zukomme. Zudem vermöchten sie die
Schwere allfälliger Nachteile der Familienmitglieder nicht zu belegen.
Die Frage, ob die Familien der Beschwerdeführenden tatsächlich nach
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Eritrea deportiert worden sind, kann jedoch vorliegend offen bleiben,
da die Beschwerdeführenden nachfolgend als eritreische Staatsange-
hörige betrachtet werden. Somit sind die Beweismittel, welche lediglich
die Deportationen und damit Verfolgungshandlungen durch den äthio-
pischen Staat beweisen sollen, als nicht erheblich zu bezeichnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 23. Juni 2008 bezüglich
des Beschwerdeführers führte das BFM aus, seine Vorbringen seien
nicht asylrelevant. Die Dienstpflicht stelle für sich alleine keine Ver-
folgung im Sinne des AsylG dar. Zudem sei der Beschwerdeführer
nicht für den Militärdienst aufgeboten worden, habe ihn nicht ab-
solviert und sei auch nicht desertiert. Deshalb habe er bei einer
Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten behördlichen Mass-
nahmen aufgrund von Dienstverweigerung oder Desertion zu be-
fürchten. Im Anschluss führte das BFM aus, dass es im Weiteren die
Angaben des Beschwerdeführers zur Deportation seiner Familie für
unglaubwürdig halte.
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In einer separaten Verfügung gleichen Datums qualifizierte das BFM
auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Sie
sei nie zum Militärdienst aufgeboten worden und habe auch nicht de-
sertiert. Vielmehr sei sie direkt aus Äthiopien ausgereist. Deshalb habe
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevanten behördlichen
Massnahmen aufgrund von Dienstverweigerung oder Desertion zu be-
fürchten. Zu ihrem langen Auslandaufenthalt gelte es festzuhalten,
dass sie in Äthiopien geboren worden sei und immer dort gelebt habe.
Die Behörden hätten keinen Grund, sie als Verräterin zu sehen. Zudem
seien Fälle von eritreischen Staatsbürgern bekannt, die trotzt eines
langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr nach Eritrea keine Pro-
bleme gehabt hätten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorab bezüglich dem Beschwer-
deführer ausgeführt, die Angabe in der Verfügung des BFM, wonach er
äthiopischer Staatsbürger sei, treffe nicht zu. Die Teilnahme am Refe-
rendum im Jahre 1993 werde von äthiopischer Seite als Verzicht auf
die äthiopische Staatsbürgerschaft betrachtet. Die Identitätskarten und
die Deportiertenausweise seiner Eltern bewiesen, dass diese daran
teilgenommen hätten und deshalb ausgewiesen worden seien. Die in
der angefochtenen Verfügung bemängelten Ungenauigkeiten in seinen
Aussagen zur Deportation seiner Familie seien angesichts dieser Be-
weismittel unwesentlich. Er habe die Staatsangehörigkeit seiner Eltern
durch Geburt erworben. Äthiopien könne demnach nicht als sein Hei-
matstaat gelten, trotz der Möglichkeit einer Einbürgerung. Mit „Heimat-
land“ werde gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise das Land be-
zeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht
etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit er erwerben könne
(EMARK 1966 Nr. 8 E. 4 S. 68). Die Möglichkeit der eritreisch-äthiopi-
schen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Er sei
demnach nur im Besitz der eritreischen Staatsbürgerschaft. Die Natio-
nalität sei eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation und
die Deportation der Familie und die ständige Angst selber deportiert
zu werden, sei mit einem unerträglichen psychischen Druck einherge-
gangen. Das äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und bi-
nationalen Bürgern nach wie vor eine sehr repressive Politik. Im An-
schluss wurden die Vorbringen der zweiten Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden im Zusammenhang mit der Militärdienstverweige-
rung in Eritrea wiederholt und darauf hingewiesen, dass eritreischen
Asylbewerbern bereits aufgrund der Asylgesuchsstellung bei einer
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Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Ver-
schleppung drohe.
6.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden wird im Folgenden
davon ausgegangen, dass beide über die eritreische Staatsangehörig-
keit verfügen. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob sie in ihrem Heimat-
staat Eritrea begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befrüchten haben. Die Fragen der doppelten
Staatsangehörigkeit und der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Deportationen der Familien der Beschwerdeführenden aus Äthiopien,
können demnach auch im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen
offen bleiben.
7.
7.1 Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht in Eritrea die
Dienstpflicht für den aktiven National Service in der Praxis gegenwär-
tig für Frauen bis 27 Jahre und für Männer bis 40 Jahre; Frauen blei-
ben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren und Männer bis 54 Jahren
dienstpflichtige Angehörige der Reserve und können jederzeit aufge-
boten werden. Beim heutigen Alter der Beschwerdeführerin von 44 und
der Tatsache, dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder ist, ist
selbst in Berücksichtigung der verbreiteten behördlichen Willkür in der
Einberufungspraxis davon auszugehen, dass sie nicht mehr in den
Dienst eingezogen werden würde. Der Beschwerdeführer ist mit sei-
nen 35 Jahren noch im dienstpflichtigen Alter – wenn auch im fortge-
schrittenen – und könnte immer noch eingezogen werden. Jedoch hat
jeder Staat das legitime Recht, eine Armee zu unterhalten und seine
Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung
zum Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht
relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlun-
gen zu verstricken (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). Selbst wenn der Be-
schwerdeführende bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich rekru-
tiert würde, könnte darin per se keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung erblickt werden, weshalb die geäusserte Furcht davor
ebenfalls nicht asylrelevant ist.
7.2 Im Unterschied zur alleinigen Einberufung in den Militärdienst
kommt der in Eritrea praktizierten Bestrafung von Dienstverweigerung
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und Desertion asylrechtliche Bedeutung zu, ist sie doch nach weiterhin
geltender Rechtsprechung als unverhältnismässig streng und politisch
motiviert (absoluter Malus) einzustufen. Die Furcht vor einer Bestra-
fung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn
die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehör-
den stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die
Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeg-
licher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird,
dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ist demgegenüber
kein konkreter Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im
dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert
hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den National-
dienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach
Art. 3 AsylG erforderliche Intensität oder eine relevante Verfolgungs-
motivation aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Ein solcher Kontakt ist
vorliegend klarerweise zu verneinen und dies wird von den Beschwer-
deführenden auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdeführenden leb-
ten ihr ganzes Leben in Äthiopien und sind direkt von dort ausgereist.
Sie haben demnach gar nie in Eritrea gelebt.
7.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht, wie
geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Militärdienst bei einer
Rückkehr in asylrelevanter Weise Nachteile zu befürchten hätten.
8.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, eritreischen
Asylbewerbern drohe bereits aufgrund der Asylgesuchsstellung bei ei-
ner Rückkehr eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Ver-
schleppung. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anbetracht der Tat-
sache, dass die Beschwerdeführenden gar nie in Eritrea gewohnt ha-
ben, dort nicht registriert und auch nicht illegal ausgereist sind und im
Ausland in keiner Weise – beispielsweise durch exilpolitische Aktivitä-
ten – aufgefallen sind, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass sich die eritreischen Behörden bei einer allfälli-
gen Rückkehr für sie interessieren würden.
9.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie nicht
wolle, dass ihre Töchter beschnitten würden, kann festgehalten wer-
den, dass ihre Furcht vor einer Beschneidung ihrer Töchter angesichts
Seite 10
D-4877/2008
der Tatsache, dass sie selber und wohl auch der Beschwerdeführer
dagegen sind, kaum nachvollziehbar erscheint. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass eine solche Beschneidung auch gegen ihren eindeutig
manifestierten Willen vorgenommen würde, zumal – auch aufgrund der
langjährigen Landesabwesenheit – nicht von besonders engen familiä-
ren Bindungen auszugehen ist. Zudem ist diese Praktik seit Ende März
2007 in Eritrea gesetzlich verboten und es wurde diesbezüglich eine
intensive Aufklärungskampagne geführt (UNICEF, Commemorating the
ban on female genital mutilation in Eritrea, 22. Februar 2010). Die Be-
schwerdeführerin könnte somit den Schutz des eritreischen Staates in
Anspruch nehmen.
10.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügen, erübrigen
sich Ausführungen zur Wegweisung und deren Vollzug.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestell-
te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung
wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde-
vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss dem eingereichten
Formular zur geltend gemachten Prozessarmut beträgt das Total der
Einkünfte der Beschwerdeführenden pro Monat Fr. 5882.–, während
sich ihre Ausgaben auf Fr. 3049.– belaufen. Nach Abzug der Grundbe-
träge von Fr. 2150.– bleibt den Beschwerdeführenden somit ein Über-
schuss von monatlich Fr. 683.–. Zudem verfügen sie zusammen über
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ein Vermögen von Fr. 12'579.–. Nach dem Gesagten ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird darauf verwiesen, dass den Beschwerdeführenden am 26. No-
vember 2007 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
3.
In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- E._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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