Abtei lung IV
D-4877/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4877/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._________, stellte am 9. September 2003 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, er sei Sympathisant der nationalen Oppositionsfront (Al
Djabha Al Wataniya lil-Muaratha) gewesen und habe für diese
Flugblätter verteilt. Auf den Flugblättern seien der Präsident und die
Regierung kritisiert worden. Deshalb sei er am 17. September 2002
zuhause verhaftet worden. In der Folge sei er 20 Tage lang in einem
Militärgefängnis festgehalten und während der Haft misshandelt
worden. Nachdem seine Eltern eine grössere Geldsumme bezahlt
hätten, sei er am 6. Oktober 2002 freigelassen worden. Im Februar
2003 hätten die Sicherheitskräfte wieder nach ihm gesucht, weil sie
ihn verdächtigt hätten, erneut Flugblätter verteilt zu haben. Sie hätten
ihm eine Vorladung geschickt, worauf er in die Berge zu seinen
Grosseltern geflüchtet sei. Dort habe er mit Hilfe seines Onkels die
Ausreise vorbereitet und sei schliesslich am 9. September 2003 aus
seinem Heimatland ausgereist. Das Bundesamt trat auf das
Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 2004 gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss
Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons C._________ galt der
Beschwerdeführer ab dem 27. Februar 2007 als verschwunden. Für
den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die ent-
sprechenden Akten zu verweisen.
B.
Nachdem er in D.__________ von der Grenzpolizei aufgegriffen
worden war, ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2009
erneut um Asyl in der Schweiz nach. Dabei brachte er im Wesentlichen
vor, er habe die Schweiz seit Abschluss des ersten Asylverfahrens
nicht verlassen. Auch nach seinem Untertauchen im Februar 2007
habe er sich immer in der Schweiz aufgehalten, wobei er bei einer
Freundin gewohnt habe. Seine Asylgründe seien immer noch
dieselben wie beim ersten Asylgesuch. Dazu komme, dass er am 4.
Juli 2009 der Oppositionsorganisation "Demokratischer Süden (TAG)"
beigetreten sei und gleichentags an einer Demonstration in Genf
teilgenommen habe. Alle Angehörigen der TAG würden in Jemen als
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Regierungsfeinde betrachtet. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würde
er daher verhaftet werden. Er habe zudem bei einem Telefongespräch
mit seinen Eltern erfahren, dass er in Jemen weiterhin polizeilich
gesucht werde. Es habe Hausdurchsuchungen gegeben. Er werde
bald die entsprechenden Dokumente zugesandt erhalten. Er werde
auch seine Identitätskarte einreichen, wolle aber nicht, dass diese
dazu missbraucht werde, um ihn nach Jemen zurückzuschicken. Der
Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner exilpolitischen
Vorbringen mehrere Fotos zu den Akten. Das BFM trat auf das zweite
Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die verspätete Beschwerde vom
8. Januar 2010 (Poststempel) nicht ein. Für den weiteren Inhalt des
zweiten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu ver-
weisen.
C.
Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer
beim BFM ein drittes Asylgesuch einreichen. Darin wurde im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit dem 7. April
2010 aktives Mitglied der TAJ (Southern Democratic Assembly South
Yemen), Sektion Schweiz. Zudem habe er in der Schweiz an diversen
Kundgebungen oppositioneller Jemeniten teilgenommen: Am 4. Juli
2009 habe in Genf eine Kundgebung der TAJ stattgefunden. Der Be-
schwerdeführer sei auf den beigelegten Fotos sowie der Videoauf-
nahme – welche im Übrigen auf einsehbar sei – eindeu-
tig zu erkennen. Am 21. November 2009 sowie am 21. April 2010 habe
der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Bern teilgenommen; auch
davon gebe es Fotos sowie eine Videoaufnahme, welche auf
gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ausser-
dem einen regimekritischen Artikel verfasst, welcher am 22. Februar
2010 unter seinem Namen und mit seinem Bild versehen auf der
Internetseite erschienen sei. Am 30. April 2010 sei auf
der Internetseite ein weiterer Artikel des Beschwerdeführers
veröffentlich worden. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz aktiv für die Anliegen der Südjemeniten enga-
giere. Er habe damit seine in Jemen begonnene politische Tätigkeit
fortgesetzt. In einem Urteil vom 12. Juni 2009 (D-5395/2006) habe das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der jemenitische Staat
Oppositionelle im Exil auch in der Schweiz aktiv beobachte. Es sei
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daher davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis
hätten von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, zu-
mal dieser über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge. Aufgrund
der derzeitigen Situation in (Süd-)Jemen müsste der Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung rechnen, zumal dort in den vergangenen Monaten eine
regelrechte Repressionswelle eingesetzt habe. Das Bundesver-
waltungsgericht habe im vorerwähnten Urteil denn auch festgehalten,
dass in der südjemenitischen Exilopposition engagierte Aktivisten bei
einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei nach dem Ge-
sagten wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
anzuerkennen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des dritten Asylgesuchs
seine Identitätskarte sowie folgende Beweismittel ein: ein Schreiben
der TAJ Schweiz vom 12. April 2010, ein Schreiben der TAJ Gross-
britannien vom 19. April 2010 (Kopie), mehrere Fotos von Kund-
gebungen, zwei DVD mit Aufnahmen anlässlich zweier Demonstra-
tionen, Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten und am
22. Februar 2010 auf veröffentlichen Artikels (inkl.
Übersetzung), Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten und am
30. April 2010 auf veröffentlichen Artikels sowie ein Aufruf
("Urgent Action") von Amnesty International vom 20. April 2010.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 29. Juni 2010 – trat das
BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 9. Juli 2010 an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden werden. Das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
26. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden,
sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zu-
ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Weg-
weisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine mate-
rielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung durchaus materiell geprüft hat, ob der Vollzug der Weg-
weisung durchführbar sei, auch wenn diese Prüfung relativ rudimentär
ausfiel. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das BFM
dem Beschwerdeführer eine materielle Prüfung hinsichtlich allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse verweigert habe, erscheint daher
unbegründet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind.
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3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
Demnach ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn die geltend
gemachte Verfolgung nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3
AsylG subsumiert werden kann (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der
Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante
Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen,
dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber
der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung:
Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf
eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 17).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 25. Juni 2010 im
Wesentlichen aus, die im dritten Asylgesuch geltend gemachten, an-
geblich neuen Tatsachen seien zu einem beträchtlichen Teil bereits im
zweiten Asylgesuch vom 25. Oktober 2009 vorgebracht worden. Die
TAJ sei vom Beschwerdeführer damals noch als "TAG" bezeichnet
worden, und er habe damals ein anderes Beitrittsdatum – nämlich den
4. Juli 2009 – genannt. Gestützt auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung sei jedoch davon auszu-
gehen, dass es sich um dieselbe Organisation handle. Der Be-
schwerdeführer habe das Beitrittsdatum anlässlich des dritten Asyl-
gesuchs wohl absichtlich auf den 7. April 2010 korrigiert, um seine Mit -
gliedschaft als neue Tatsache vorbringen zu können und einen zeit-
lichen Zusammenhang zwischen dem Beitritt und der Einreichung des
dritten Asylgesuchs herzustellen. Er habe ausserdem auch seine Teil-
nahme an der Demonstration vom 4. Juli 2009 sowie seine Absicht,
am 21. November 2009 an einer Kundgebung teilzunehmen, bereits im
zweiten Asylgesuch bekanntgegeben und diesbezügliche Fotos ein-
gereicht. Somit könnten nur die Teilnahme an der Kundgebung vom
12. April 2010 sowie die Veröffentlichung zweier Artikel im Internet als
neue, nachträglich eingetretene Tatsachen gewertet werden. Das BFM
stellte im Weiteren fest, es sei dem Beschwerdeführer im ersten Asyl-
verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich bereits in
Jemen ernsthaft politisch betätigt habe und deshalb in den Fokus der
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jemenitischen Behörden gelangt sei. Im Weiteren sei seine im zweiten
Asylverfahren geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als niedrig
profiliert und für die jemenitischen Behörden relativ uninteressant
eingestuft worden. Die nun seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens
neu hinzugekommenen Tatsachen (Teilnahme an der Kundgebung vom
21. April 2010 in Bern sowie Verfassen von zwei im Internet veröffent-
lichen Artikeln) seien als Weiterführung des seit Juli 2009 be-
gonnenen, wenig herausragenden exilpolitischen Engagements zu
qualifizieren. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer über ein herausragendes exilpolitisches Profil
verfüge; daher stelle er für das jemenitische Regime keine konkrete
Bedrohung dar. Das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass er von den
jemenitischen Behörden registriert worden sei und bei einer Rückkehr
ins Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Im Übrigen
habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. Mai 2010
(D-7815/2008) festgehalten, dass der Umstand, dass sich exilpoli-
tische Aktivisten im Internet unter Nennung ihres Namens regime-
kritisch äusserten, nicht auf eine drohende Verfolgung hinweise, dies
vor allem dann nicht, wenn nicht ausgeführt werde, ob es sich bei der
entsprechenden Plattform um eine viel beachtete und bekannte Inter -
netseite handle. Nach dem Gesagten sei es unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer von den jemenitischen Behörden überhaupt
erkannt, geschweige denn als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen worden sei. Demnach ergäben sich aus den
Akten keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des vorgän-
gigen (zweiten) Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, weshalb auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe zwar zu, dass die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei der TAJ sowie die Teilnahme
an Kundgebungen dieser Gruppierung bereits im zweiten Asylver-
fahren geltend gemacht worden seien. Dies könne jedoch entgegen
der Meinung der Vorinstanz nicht dazu führen, dass diese bereits
aktenkundigen Aktivitäten bei der Beurteilung des dritten Asylgesuchs
nicht mehr berücksichtigt würden. Vielmehr sei bei der Prüfung, ob be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatland vorliege, eine
gesamthafte Würdigung des Verhaltens der asylsuchenden Person seit
deren Ausreise aus dem Heimatland angezeigt. Die Vorgehensweise
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des BFM trage der tatsächlichen Gefährdungslage nicht gebührend
Rechnung. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durchaus bereits in Jemen politisch aktiv gewesen sei. Das BFM habe
dies ausser Acht gelassen. Es sei davon auszugehen, dass die Behör-
den schon damals von dessen regimefeindlicher Einstellung Notiz ge-
nommen hätten, weshalb er bei einer Wiedereinreise nach Jemen eher
in Verdacht geraten würde, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Seine
frühere politische Aktivität im Heimatland zeige zudem, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz nicht aus opportunistischen Gründen
exilpolitisch tätig geworden sei. Neu geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien die Fortsetzung des bereits
im Juli 2009 begonnenen Engagements. Das politische Profil eines
Asylbewerbers verändere sich jedoch im Laufe der Zeit; es verstärke
sich mit der fortschreitenden Aktivität und Dauer der Mitgliedschaft bei
einer verbotenen oppositionellen Organisation. Im vorliegenden Fall
könnten einige wenige zusätzliche Aktivitäten (die Publikation von zwei
regimefeindlichen Artikeln auf stark frequentierten Internetseiten mit
vorwiegend regimefeindlichem Inhalt sowie die Teilnahme an einer
weiteren Kundgebung) den Ausschlag dafür geben, dass ein vormals
noch harmloses exilpolitisches Engagement in den Augen der Behör-
den des Heimatlandes plötzlich als Gefährdung angesehen werde.
Das BFM habe diesen Umstand nicht berücksichtigt, sondern lediglich
auf die Erkenntnisse aus dem ersten und zweiten Asylverfahren ver-
wiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, seien jedoch
bisher noch nie materiell geprüft worden. Einige Faktoren könnten im
Übrigen auch nur schwer anhand der Akten beurteilt werden, so bei-
spielsweise die Frage nach der Motivation des Beschwerdeführers und
dem Umfang seines politischen Hintergrundwissens. Auch die Rolle
des Beschwerdeführers innerhalb der TAJ Schweiz könne anhand der
Akten nicht ermittelt werden. Zudem sei der Inhalt eines der beiden
vom Beschwerdeführer verfassten, regimekritischen Artikels nicht er-
gründet worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer inzwischen seine Identitätspapiere zu den Akten ge-
reicht und damit seine Identität bewiesen habe; dadurch seien erheb-
liche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ausgeräumt worden. Zu be-
achten sei im vorliegenden Fall zudem, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz gegen seinen Willen der jemenitischen Vertretung vorge-
führt worden sei, wobei seine Personalien bekanntgegeben worden
seien. Daher müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass
die jemenitischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer
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als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte. Den heimatlichen Be-
hörden sei zudem seine regimefeindliche Einstellung bekannt, da er
sich bereits vor der Ausreise aus politisch betätigt habe. Insgesamt
lägen Hinweise für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft vor,
welche in einem materiellen Verfahren näher geprüft werden müssten.
Ebenso sei die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in
seinem Asylgesuch ausdrücklich auf die sich drastisch verändernde
Situation in Jemen, insbesondere Südjemen, hingewiesen. Auf diese
neuen Tatsachen sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen.
Diese Frage müsse ebenfalls in einem materiellen Verfahren geklärt
werden, auch hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die
Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist.
5.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer am 9. September
2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf welches das
Bundesamt mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. März
2004 nicht eintrat. Am 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom
21. Dezember 2009 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene (ver-
spätete) Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 12. Januar 2010 nicht ein. Somit steht fest, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen
hat.
5.2 Damit bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit ein-
getretene Ereignisse bestehen, welche geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind.
5.2.1 Ergeben sich aufgrund des Asylgesuchs Hinweise auf derartige
Ereignisse, fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Be-
tracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der
asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Be-
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weismitteln dokumentiert wird, bedeutet indessen nicht, dass auf das
Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist
im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen
oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise
ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Ergeben sich solche Hinweise, muss das BFM auf das zweite Asyl-
gesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine
förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. November 2009 in Sachen D-5407/2006 E. 6.1 S. 10).
5.2.2 Für den vorliegenden Fall ist gestützt auf nachfolgende Er-
wägungen festzustellen, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung vor.
5.2.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerde-
führer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, die
damals geltend gemachte politische Verfolgung im Heimatland glaub-
haft zu machen; diese wurde im fraglichen Asylentscheid, welcher un-
angefochten in Rechtskraft erwuchs, als offensichtlich haltlos be-
zeichnet. Demzufolge ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Auffassung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor
der Ausreise aus Jemen im Visier der heimatlichen Behörden stand
oder gar als Regimegegner und politischer Aktivist in einer einschlä-
gigen Datenbank registriert war. Die in den eingereichten Bestäti-
gungsschreiben der TAJ Schweiz sowie der TAJ Grossbritannien ent-
haltene Aussage, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt wor-
den sei, ist im Übrigen nicht geeignet, die angebliche Vorverfolgung
des Beschwerdeführers durch die jemenitischen Behörden nach-
träglich glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland noch gar nicht Mitglied der TAJ war
und die entsprechenden Aussagen somit offensichtlich auf Angaben
des Beschwerdeführers selber basieren und demnach von der TAJ aus
reiner Gefälligkeit gemacht worden sein dürften.
5.2.2.2 Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage entgegen der seitens
des Beschwerdeführers geäusserten Befürchtungen auch nicht davon
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auszugehen, dass die jemenitischen Behörden Kenntnis von der exil-
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz erlangt
haben. Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass der jemenitische
Staat auch in der Schweiz um eine Überwachung der hier wohnhaften
jemenitischen Oppositionellen bemüht ist. Dieser Umstand reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche
konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder rein theore-
tische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert wurde. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise be-
stehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn die jemenitischen Be-
hörden wissen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
findet, da er im Mai 2006 (zwischen Abschluss des ersten Einleitung
des zweiten Asylverfahrens) zwecks Ausstellung von Reisepapieren
der jemenitischen Botschaft in der Schweiz zugeführt worden war,
kann daraus nicht geschlossen werden, dass er ab dem Zeitpunkt der
erwähnten Botschaftszuführung unter Beobachtung stand, da – wie
vorstehend ausgeführt – eine vorgängige Registrierung im Heimatland
unwahrscheinlich ist und er ausserdem im damaligen Zeitpunkt (Jahr
2006) in der Schweiz noch gar nicht exilpolitisch aktiv war. Die erst im
Jahr 2009 aufgenommene exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers beschränkte sich den Akten zufolge auf seine Mitgliedschaft bei
der TAJ, die Teilnahme an einigen Kundgebungen sowie das Verfassen
von zwei im Internet publizierten, regimekritischen Artikeln. Bei den
Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer bisher teilnahm (und
welche grösstenteils bereits Thema des zweiten Asylverfahrens
waren), fiel er den eingereichten Unterlagen zufolge in der Gruppe der
Demonstranten nicht besonders auf. Er ist auf den teilweise im
Internet veröffentlichten Fotos und Videoaufnahmen zwar erkennbar,
wird jedoch nicht namentlich bezeichnet. Aufgrund des Gesagten er-
scheint es ungeachtet allfälliger Überwachungsbemühungen der je-
menitischen Behörden nicht als wahrscheinlich, dass diese von der
exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt und
den Beschwerdeführer namentlich identifiziert und registriert haben.
An dieser Einschätzung vermögen auch die zwei als Beweismittel ein -
gereichten, angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und mit
seinem Foto und Namen versehenen regimekritischen Internetartikel
(deren Inhalte den Asylbehörden im Übrigen bekannt sind) nichts zu
ändern, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass die entsprechenden
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Internetseiten von den jemenitischen Behörden – mit entsprechendem
personellen, finanziellen und technischen Aufwand – eingehend
überwacht werden.
5.2.2.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die jemenitischen Be-
hörden hätten nach der Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Kundgebung vom 4. Juli 2009 in Genf zuhause (in Jemen) nach ihm
gefragt, ausserdem habe er mehrere Vorladungen erhalten. Dieses
Vorbringen ist indessen klar verspätet, da es ohne weiteres bereits im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens hätte vorgebracht werden können
(respektive – in etwas anderer Formulierung – bereits vorgebracht
wurde). Im Übrigen ist dieses Vorbringen ohnehin nicht geeignet,
glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner exil-
politischen Tätigkeit im Visier der jemenitischen Behörden steht, und
zwar, weil bereits die bisherigen, die angebliche Verfolgung im Heimat-
land betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
bezeichnet werden mussten (vgl. dazu auch vorstehend E. 5.2.2.1),
und weil der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für diese Behaup-
tung vorlegte, namentlich die ihm angeblich zugestellten Vorladungen
nicht zu den Akten reichte, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar
gewesen wäre.
5.2.2.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass, selbst wenn die exil-
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers den jemenitischen Behör-
den zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, es angesichts
der bescheidenen Quantität und Qualität seines aktenkundigen En-
gagements äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen
bei einer Rückkehr nach Jemen eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung zu gewärtigen hätte. Weder in der Beschwerde noch in den
eingereichten Bestätigungsschreiben der TAJ wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe innerhalb der TAJ Schweiz eine Führungs-
position inne hat oder habe eine besondere Verantwortung oder be-
sondere Aufgaben übernommen. Es ist daher davon auszugehen,
dass er lediglich ein ganz gewöhnliches Mitglied dieser Organisation
ist. Die vorstehend erwähnte, exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde-
führers in der Schweiz lässt ihn nicht als besonders engagierten und
exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten
erscheinen. Er erfüllt damit insgesamt nicht das Profil einer Person,
welche dem jemenitischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit
ernsthaften Schaden zufügen könnte. Aus diesem Grund erscheint es
selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit
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als unwahrscheinlich, dass er von den jemenitischen Behörden als
ernstzunehmender und potenziell gefährlicher Regimegegner wahr-ge-
nommen würde und deswegen mit flüchtlingsrechtlich relevanter Ver-
folgung zu rechnen hätte.
5.2.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – auch bei vom Be-
schwerdeführer beantragter, gesamthafter Betrachtung seiner bis-
herigen exilpolitischen Tätigkeit – nach wie vor offensichtlich nicht
geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Somit kann festgestellt werden, dass sich keine Hinweise
darauf ergeben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind. Demzufolge ist das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
zum Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückschiebung nach Jemen eine derartige Gefahr
droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei -
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs.7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Jemen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Jemen
herrscht zur Zeit nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. In den Akten finden
sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm
um einen alleinstehenden jungen Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme, welcher über eine durchschnittliche Schulbildung
verfügt und vor der Ausreise in einem Kleidergeschäft arbeitete. Es ist
ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer
Rückkehr nach Jemen erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um
so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der
Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz,
auf welches er bei Bedarf zurückgreifen könnte. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann.
Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Jemen allenfalls entgegenstehen könnten,
sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher
vorliegend auch als möglich zu bezeichnen.
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6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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