Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4878/2011/sed
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Juni 2011 verliess
und am 28. Juni 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags beim Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 7. Juli 2011 im EVZ D._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, das
Bundesamt den Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte, und er im Wesentlichen geltend machte, in
E._______ wiederholt von Banditen um Schutzgeld erpresst worden zu
sein, es bei einer solchen Geldforderung zu einem Handgemenge mit
Schiesserei und einer Messerverletzung gekommen sei und er in der
Folge {…….} worden sei,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen und über F._______,
G._______ und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2011 – eröffnet am 1.
September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz verfügte
und anordnete, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. September 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, auf das
Asylgesuch sei formell einzutreten und der rechtserhebliche Sachverhalt
sei festzustellen, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren und eventualiter sei die vorläufigen Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte,
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dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift je einen Zeitungsartikel
vom 6. April 2011 und 8. August 2011 – beide mit deutscher Übersetzung
des wesentlichen Inhalts – und seine Anzeige gegen die unbekannten
Banditen bei der Polizei von H._______ als Beweismittel (in Kopie)
einreichte,
dass er mit Eingabe vom 7. September 2011 die originalen
Zeitungsartikel nachreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht
vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung
keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu seiner Familie und
seinen Freunden in Pakistan zwecks Ausweisbeschaffung regelmässig
mit der Begründung abgewiesen habe, er würde damit seine Angehörigen
in Pakistan gefährden,
dass er anlässlich der Befragung zur Person geltend gemacht habe, er
sei nur mit seiner Identitätskarte aus Pakistan ausgereist und der
Schlepper habe ihm diese unterwegs abgenommen,
dass er sich in seinen Aussagen über den Verbleib seines pakistanischen
Passes in Widersprüche verstrickt habe,
dass er diesbezüglich anlässlich der Bundesanhörung angeführt habe, er
wisse nicht, wo sich sein Pass befinde und er versprochen habe, sich um
die Dokumente zu bemühen, sobald sich die Lage bei ihm beruhige,
dass demnach gesagt werden könne, er sei nicht gewillt gewesen, innert
Frist seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts
beziehungsweise Reisepapiere gegenüber den Schweizer Behörden
offenzulegen,
dass folglich keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen und
befürchteten Verfolgungsmassnahmen gemäss eigenen Angaben von
Privatpersonen – unbekannten Banditen – ausgegangen seien und es
dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich an die
Sicherheitskräfte zu wenden,
dass es ihm offen stehe, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
(recte: Fluchtalternative) in Anspruch zu nehmen, und er sich so allenfalls
den befürchteten Übergriffen durch die erwähnten Banditen entziehen
könnte,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe seine Ausführungen
zur Beschaffung der geforderten Ausweispapieren zu Unrecht
zurückgewiesen, da er durch die gerade erlittene Entführung traumatisiert
sei und es die Vorinstanz versäumt habe, diesem erheblichen Umstand
Rechnung zu tragen,
dass es in Pakistan keine funktionierende Justiz oder Polizei gebe, die in
der Lage wäre, dem normalen Bürger effektiven staatlichen Schutz zu
bieten, und die Schutzgeldorganisationen in Pakistan weitgehend
unbehelligt ihren Geschäften nachgehen könnten,
dass er trotz der hoffnungslosen Lage am 19. Juni 2011 die genannten
Übergriffe bei der Polizei in Pakistan zur Anzeige gebracht habe,
dass ihm auch die innerstaatliche Fluchtalternative keine Garantie dafür
bieten könne, nicht doch dem langen Arm der Schutzgeldorganisation
zum Opfer zu fallen, und falls es effektiv eine solche Fluchtalternative
gäbe, er diese bereits in Anspruch genommen hätte,
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dass er dank dem eigenen Geschäft auf eine sichere Existenz habe
blicken können und er somit nicht ohne Not seine Heimat verlassen habe,
dass sich das BFM nicht ausreichend mit der aktuellen Situation in
Pakistan auseinandergesetzt habe und es der Vorinstanz zumutbar
gewesen wäre, sich über die Geschehnisse in Pakistan zu informieren,
um die allgemeine Situation seines Heimatlandes entsprechend würdigen
und den Sachverhalt vollständig und korrekt feststellen zu können,
dass indes – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt zu Recht
festgehalten wird – die unsubstanziierten Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise
beziehungsweise Ausweispapier (seine Identitätskarte sei ihm bereits bei
der Ausreise aus Pakistan vom Schlepper abgenommen worden) –
stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung
widersprechen,
dass die Aussagen zum Verbleib seines Reisepasses zudem
widersprüchlich und mithin unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache auf die
Notwendigkeit der Beschaffung von Reise oder Identitätspapieren
hingewiesen worden war, und sein Vorbringen in der Rechtsmittelschrift,
er sei aufgrund der erlittenen Entführung traumatisiert und es sei ihm
deshalb nicht möglich gewesen, die verlangten Ausweisdokumente
innerhalb von 48 Stunden zu beschaffen, als ein unbeholfener
Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen
Aussagen und seines Verhaltens zu werten ist und die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht auszuräumen vermag, da er, wie
bereits geschildert, explizit auf die Relevanz der Beschaffung der
Ausweispapiere aufmerksam gemacht wurde und er die zu Protokoll
gegebenen Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte,
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur
Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum
Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
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dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt,
er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise
oder Identitätspapiere bemüht,
dass er den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches
Ausweisdokument abgegeben hat,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde unter
anderem eine Anzeige mit Eingangsstempel des Departement of Police,
H._______, vom 19. Juni 2011 (in Kopie) einreichte, obwohl er am 7. Juli
2011 anlässlich der Befragung zur Person sowie am 27. Juli 2011 bei der
Bundesanhörung zu Protokoll gab, er habe die Übergriffe
beziehungsweise die Erpressungen und Drohungen durch die Banditen
nicht zur Anzeige gebracht, und zur Begründung ausführte, die besagten
Leute hätten ihm mit dem Tod gedroht, würde er sich an die Polizei
wenden (A8, S. 11),
dass das nachgeschobene Argument der erfolgten Anzeige bei der
pakistanischen Polizei in der Beschwerdeschrift und das damit
zusammenhängende Beweismittel offensichtlich zu einem Widerspruch
führen, zumal der Beschwerdeführer überdies am 19. Juni 2011 diese
Anzeige in H._______ eingereicht haben will, obwohl er gemäss seinen
Aussagen Pakistan bereits am 5. Juni 2011 verlassen haben will (A5, S.
7),
dass das Bundesverwaltungsgericht – bei Wahrunterstellung der geltend
gemachten Verfolgung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
ausgeht, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor den
genannten Verfolgungsmassnahmen gehe von Privatpersonen aus,
Pakistan Schutz vor nichtstaatlichen Übergriffen gewährleistet und die
diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an eine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in keiner Art und Wiese zu genügen
vermögen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus
einem der in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnten Gründe verfolgt
worden sein soll,
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dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zudem lokal
oder regional beschränkt sind und es ihm – wie die Vorinstanz bereits in
der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat – zuzumuten ist, sich
allenfalls an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
zusätzlichen Begründungsaufwand auf die insgesamt zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
–wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen,
dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermögen,
dass kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht, da der
entscheidwesentliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt
wurde, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewillligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
– der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Pakistan
über ein familiäres Beziehungsnetz und war als Geschäftsmann mit
eigenem I._______ tätig – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist, zumal die behauptete Traumatisierung nicht mit
einem entsprechenden Arztzeugnis belegt wird und grundsätzlich auch
nicht einem Wegweisungsvollzug entgegensteht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: