B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4878/2015/mel
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
1. A._______,
geboren am (…), und
2. B._______,
geboren am (…),
Äthiopien (zurzeit in C._______, Sudan),
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Khartum, Sudan, vom 24. April 2012 (Datum Eingang Botschaft) sinnge-
mäss ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz stellten,
dass der Beschwerdeführer 1 dabei geltend machte, er lebe mit seiner Frau
(D._______; gleiche N-Nr.; D-4876/2015) seit dem Jahr 2007 unter prekä-
ren Bedingungen in C._______, nachdem er in Äthiopien als
Oromo verfolgt worden sei und daher aus dem Heimatland habe flüchten
müssen,
dass er sich jedoch im Sudan nicht sicher fühle und befürchte, auch dort
von äthiopischen Sicherheitskräften behelligt zu werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober
2014 mitteilte, gemäss einem Schreiben der schweizerischen Vertretung in
Khartum vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheits-
technischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich,
weshalb von einer solchen abgesehen und stattdessen das schriftliche
Verfahren angewendet werde,
dass das BFM den Beschwerdeführer sodann insbesondere ersuchte, zur
Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen
zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten Identitätsauswei-
sen und Beweismitteln einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2014 (Datum
Eingang Botschaft) die Antworten auf den Fragekatalog sowie eine Kopie
seines Flüchtlingsausweises einreichte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er
stamme aus Äthiopien und sei ein ethnischer Oromo,
dass er in Äthiopien im Jahr 2006 für vier Monate inhaftiert worden sei, weil
man ihn verdächtigt habe, der Oromo Liberation Front (OLF) nahe zu ste-
hen,
dass er auch nach seiner Freilassung auf Kaution unter Beobachtung ge-
standen habe und schliesslich zur erneuten Inhaftierung ausgeschrieben
worden sei, weshalb er im Jahr 2007 aus dem Heimatland geflüchtet sei,
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dass er auf illegalem Weg nach C._______, Sudan, gelangt sei,
dass er sich im Sudan nie beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren
lassen und demzufolge auch keinem Flüchtlingslager zugewiesen worden
sei,
dass er mit seiner Frau in C._______ lebe und ohne offizielle Arbeitsbewil-
ligung ab und zu als Tagelöhner tätig sei,
dass er sich im Sudan nicht sicher fühle, weil die sudanesischen und äthi-
opischen Behörden vereinbart hätten, einander politische Flüchtlinge aus-
zuliefern,
dass er unter der Beobachtung von äthiopischen Sicherheitskräften stehe
und die sudanesischen Behörden mit diesen zusammenarbeiten würden,
dass er jederzeit mit einer Entführung und Deportation nach Äthiopien
rechnen müsse, wie dies in der letzten Zeit anderen Oromos geschehen
sei,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Juli 2015 – eröffnet am 27. Juli 2015 – ablehnte und ihnen die Einreise
in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund der Schilderungen des Be-
schwerdeführers 1 könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dieser
im Ausreisezeitpunkt im Heimatland ernsthafte Schwierigkeiten mit den
äthiopischen Behörden gehabt habe respektive solche bei einer Rückkehr
befürchten müsse,
dass er sich jedoch nun mit seiner Familie in C._______, Sudan, aufhalte,
dass die Situation im Sudan für die Beschwerdeführer gewiss nicht einfach
sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen ein
weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre,
dass sich die Beschwerdeführer beim UNHCR melden könnten, sollte ihre
Lebenssituation tatsächlich kritisch sein,
dass die vorgebrachten Befürchtungen, nach Äthiopien zurückgeschafft zu
werden, als unbegründet zu erachten seien, zumal der Beschwerdeführer
nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfüge,
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dass zudem das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier,
die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, persönlich fak-
tisch und unmittelbar davon bedroht gewesen zu sein, unter Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden,
dass er sich zudem jederzeit beim UNHCR in Sudan melden könne, da er
Flüchtlingsstatus habe oder diesen erwerben könnte,
dass im Übrigen die Sicherheitsvorkehrungen in den UNHCR-Lagern im
Sudan verstärkt worden seien, um den Zugang für unbefugte Personen zu
erschweren,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in C._______ lebe und in
seinem Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz dort nicht als unüber-
windbar einzuschätzen sei,
dass eine Einreisebewilligung nur zu erteilen sei, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person ausgegangen werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht zu-
treffe,
dass im Übrigen die grosse äthiopische Diaspora im Sudan in Not geratene
Landsleute unterstütze,
dass schliesslich auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz er-
sichtlich sei,
dass demnach sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführer als auch die
Einreiseanträge abzulehnen seien,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe an die Schwei-
zer Botschaft in Khartum vom 2. August 2015 (Datum Eingang Botschaft;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2015) Beschwerde gegen
diese Verfügung erhoben,
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dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und es sei Asyl zu gewähren respektive die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 17. August 2015 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesse-
rung (eigenhändige Unterzeichnung der Beschwerde) nachzureichen,
dass die verlangte Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 25. August
2015 eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG) abgefasst
ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen pra-
xisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesserung im Sinne
von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend
– verständlich begründet ist, sodass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann,
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dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich
war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden
negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtli-
che Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
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dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom
14. Oktober 2014 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Be-
schwerdeführer zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhal-
tes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und
ihm zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Ge-
suchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
währte,
dass die Vorinstanz damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt
hat,
dass das SEM ein vor dem 29. September 2012 im Ausland gestelltes Asyl-
gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG das SEM Asylsuchenden die Einreise
in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu
prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE
2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass der Beschwerdeführer 1 geltend macht, er sei in seinem Heimatland
Äthiopien von den staatlichen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, weil er
verdächtigt worden sei, Verbindungen zur OLF zu unterhalten,
dass im Falle der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht auszuschlies-
sen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt,
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dass der Beschwerdeführer nun allerdings seit dem Jahr 2007 nicht mehr
im Heimatland, sondern im Sudan lebt,
dass die Situation für Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell
schwierig ist,
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind,
sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager
besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen
zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum aufhalten, wo
sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass der Beschwerdeführer 1 über einen Flüchtlingsausweis verfügt (vgl.
die eingereichte Ausweiskopie), jedoch eigenen Angaben zufolge keinem
Flüchtlingslager zugewiesen worden sei (vgl. A7 S. 4),
dass diese Aussage im Widerspruch steht mit dem bekannten Vorgehen
des UNHCR bei der Registrierung und Unterbringung von Flüchtlingen im
Sudan,
dass daher zu vermuten ist, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen
hätten sich beim UNHCR gar nicht um die Zuweisung in ein Flüchtlingsla-
ger bemüht, sondern hätten es vorgezogen, sich selbständig in C._______
niederzulassen,
dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits ungefähr zehn Jahre lang
in C._______ lebt, dort zumindest ansatzweise integriert sein dürfte und
offensichtlich in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für sich und
seine Familie dort zu bestreiten, wenn auch unter anerkanntermassen
schwierigen Bedingungen,
dass allerdings in C._______ eine grosse äthiopische Diaspora lebt und
die Beschwerdeführer bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen
könnten,
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dass es den Beschwerdeführern ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist,
sich zwecks Zuweisung in ein Flüchtlingslager an das UNHCR zu wenden,
falls sie den von ihnen selbst gewählten Aufenthaltsort in C._______ als
untragbar erachten,
dass seitens des Beschwerdeführers 1 auf Beschwerdeebene vorgebracht
wird, er sei am 20. April 2014 verhaftet und nach zwei Monaten Gefangen-
schaft nach Äthiopien deportiert worden, habe jedoch umgehend erneut in
den Sudan flüchten können,
dass er aber aufgrund des Abkommens zwischen dem Sudan und Äthio-
pien jederzeit damit rechnen müsse, wiederum verhaftet und deportiert zu
werden,
dass er im Sudan zudem als Oromo und Flüchtling aus Äthiopien diskrimi-
niert werde, nicht legal arbeiten oder studieren könne, keine Bewegungs-
freiheit geniesse und in ständiger Angst lebe,
dass die in der Schweiz wohnhaften Oromos ihn unterstützen könnten, falls
seine Einreise bewilligt würde,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die geltend gemachte Deporta-
tion im April 2014 wenig glaubhaft erscheint, zumal die entsprechenden
Vorbringen in der Beschwerde äusserst unsubstanziiert erscheinen und
der angebliche Vorfall zudem durch nichts belegt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für im Sudan registrierte
respektive anerkannte äthiopische Flüchtlinge, Opfer einer Ausschaffung
oder Entführung zu werden, praxisgemäss als sehr gering einstuft,
dass Verhaftungen von in C._______ lebenden Flüchtlingen zwar vorkom-
men, diese Festnahmen jedoch in der Regel gestützt auf die sudanesische
Gesetzesvorschrift erfolgen, wonach Flüchtlinge sich in den Flüchtlingsla-
gern aufzuhalten haben,
dass das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen
"Ethiopia–Sudan Extradition Agreement" den Austausch von Gefangenen
bezweckt,
dass hingegen keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass gestützt auf
dieses Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert wür-
den (vgl. zum Ganzen BVGer E-2747/2014 vom 16. Juni 2015, m. w. H.),
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dass aufgrund des Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass der Beschwerdeführer in C._______ ernsthaft eine unmittelbar
bevorstehende Deportation zu befürchten hätte, zumal er kein spezifisches
Risikoprofil (z.B. exilierter äthiopischer Oppositionspolitiker oder exilpoliti-
sche Tätigkeit zugunsten der Oppositionsparteien in Äthiopien) aufweist,
dass es ihm zudem wie erwähnt zuzumuten wäre, sich in ein Flüchtlings-
lager des UNHCR zu begeben, falls er sich in C._______ nicht sicher fühlt
beziehungsweise eine Deportation befürchtet,
dass insgesamt keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführer
seien im Sudan aktuell konkret gefährdet, weshalb ihnen der weitere Ver-
bleib im Sudan zuzumuten ist,
dass sie den Akten zufolge keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
aufweisen, zumal die in der Beschwerde hervorgehobene blosse Tatsache,
dass in der Schweiz Oromo-Äthiopier leben, eine solche nicht zu begrün-
den vermag,
dass eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach nicht erforderlich scheint, weshalb die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizeri-
sche Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: