Abtei lung IV
D-4879/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 16. Februar 2006 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4879/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus R._______ (Nordirak) stammender
irakischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, suchte am 22.
Februar 1999 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 1999 stellte das BFF fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen er-
achtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung aufgrund der all-
gemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an. Der Kanton S._______ wurde mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 14. September 2005 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, er habe durch sein Verhalten (unter anderem Brandstif-
tung, qualifizierte einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfrie-
densbruch, mehrfache Verletzung des Transportgesetzes) den Beweis
einer erheblichen Gefährdung anderer Menschen erbracht und sei of-
fensichtlich nicht gewillt beziehungsweise aufgrund seiner gesundheit-
lichen Situation nicht fähig, sich an die in der Schweiz geltende
Rechtsordnung zu halten. Vor dem Hintergrund seines deliktischen
Verhaltens überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Weg-
weisung, zumal er in seinem Heimatstaat wegen seines Gesundheits-
zustandes einerseits nicht einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei
und andererseits im Irak nicht von einem Fehlen der von ihm benötig-
ten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne, auch wenn
die dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Stan-
dard der Schweiz entsprächen. Das BFM gehe in casu davon aus, es
bestehe keine schwerwiegende persönliche Notlage gemäss Art. 44
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zumal
insgesamt nicht genügend Elemente bestünden, welche eine solche
begründen könnten. Das Vorliegen eines Härtefalls sei umso mehr zu
verneinen, als der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit im Sin-
ne des (damals in Kraft stehenden) Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) gefährdet habe. Das Bundesamt erwäge,
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die verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2
i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG aufzuheben und den Vollzug der
Wegweisung anzuordnen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs räumte
das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu dieser Verfügung
Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, welche gegen eine
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, bis zum 6. Oktober 2005 darzulegen.
D.
In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 machte der Beschwer-
deführer geltend, die von ihm begangenen Straftaten, die mangelhafte
Integration sowie seine fehlende Erwerbsfähigkeit stünden im Zusam-
menhang mit seiner Geisteskrankheit. Es liege jedenfalls nicht an sei-
nem schlechten Willen, wenn er sich nicht habe besser integrieren
können. Das irakische Gesundheitssystem sei nicht nur einfach
schlechter als das schweizerische, es sei sogar schlechter als vor dem
Krieg. Die medizinische Versorgung sei nicht in allen Fällen gewähr-
leistet, insbesondere nicht bei Spezialbehandlungen wie psychologi-
scher und psychiatrischer Behandlung. Abgesehen davon habe die ira-
kische Gesellschaft überhaupt kein Verständnis für geistige Erkrankun-
gen. Er würde stigmatisiert. Ausserdem würden ihn drakonische Stra-
fen erwarten, sollte er im Irak aufgrund seiner Geisteskrankheit straf-
fällig werden. Ferner sei er aufgrund seiner persönlichen Situation im
Irak viel stärker gefährdet als andere Iraker. Er gehöre nämlich dem
chaldäischen Christentum, einer religiösen Minderheit an. Er habe in
R._______ (Nordirak) gelebt, doch sein Vater sei Strafverteidiger mit
Kontakten zu Saddam Hussein gewesen. Seine Familie sei wegen
ihrer Beziehungen zur Baath-Partei den Kurden besonders verhasst.
Alle seine Geschwister seien entweder in die Türkei oder nach
Griechenland geflüchtet. Die Eltern seien tot, und er habe im Irak
überhaupt kein Beziehungsnetz mehr. Aus all diesen Gründen
überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug klar,
weshalb er darum ersuche, auf die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 – eröffnet am 20. Februar 2006 –
hob das BFM die mit Verfügung vom 30. April 1999 angeordnete vor-
läufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
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bis zum 18. März 2006 zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das Bun-
desamt den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung und ent-
zog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung seines Entscheids führte das Bun-
desamt im Wesentlichen aus, es stehe rechtskräftig fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dementspre-
chend würde ein Wegweisungsvollzug das in Art. 5 AsylG und Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht verlet-
zen. Sodann ergäben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückführung in den Irak mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde, zumal – wie
rechtskräftig festgestellt – keine Verfolgung des Beschwerdeführers
glaubhaft geltend gemacht worden sei. Aufgrund der Akten liessen
sich auch nicht jene ganz ausserordentlichen Umstände ausmachen,
die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen führen
könnten. Des Weiteren sei die Behandlung des Beschwerdeführers im
Heimatstaat grundsätzlich möglich und zumutbar.
Bezüglich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiö-
sen Minderheit ergebe sich aus seinem Persönlichkeitsprofil kein über
die schwierige Alltagslage der Christen im Nordirak hinausgehendes
individuelles Gefährdungsindiz. Zwar habe der Beschwerdeführer in
seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 geltend gemacht, dass er
aus ethnischen Gründen verfolgt werde, zumal sein Vater Strafverteidi-
ger mit Kontakten zu Saddam Hussein gewesen sei. Seine Familie sei
bei den Kurden besonders verhasst. Dieser Standpunkt werde jedoch
durch die Aussagen des Beschwerdeführers während der kantonalen
Anhörung vom 13. April 1999 relativiert. Vor allem fielen in diesem Zu-
sammenhang die wenig differenzierten und ungenauen Schilderungen
der Vorbringen auf. Generell steche ins Auge, dass der Beschwerde-
führer gerade mit jenen Kenntnissen, die er sich naturgemäss nur
durch wiederholte Wahrnehmungen vor Ort hätte verschaffen können,
nicht habe aufwarten können. Selbst auf die Frage zur politischen Tä-
tigkeit von Angehörigen habe er mit keinem Wort eine Gefährdung gel-
tend gemacht, weil sein Vater Strafrichter gewesen sei. Dementspre-
chend sei dieses Argument als nachgeschoben beziehungsweise als
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Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt lege der Beschwerdeführer
die zentralen Vorbringen dürftig dar und seine Aussagen vermittelten
nicht den Eindruck, als ob er das Geschilderte auch tatsächlich erlebt
hätte. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage sei die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der
Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG als zulässig im Sinne
von Art. 14a Abs. 3 ANAG zu erachten.
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre
1999 wiederholt straffällig und daher zu folgenden Strafen verurteilt
worden:
Verfügung der Bezirksanwaltschaft T._______ vom 8. Mai 2002:
60 Tage Gefängnis wegen Urkundenfälschung, geringfügigen Betrugs,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der
bedingte Vollzug sei am 14. Dezember 2004 widerrufen worden.
Verfügung des Polizeirichters der Stadt U._______ vom 2.
August 2002: Busse von Fr. 100.-- wegen Benützens eines Wagens
einer öffentlichen Transportunternehmung in U._______.
Verfügung des Verhöramtes des Kantons S._______ vom 11.
Dezember 2003: 90 Tage Gefängnis wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, sexuellen Handlungen mit Kindern
sowie Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln. Der bedingte
Vollzug sei am 14. Dezember 2004 widerrufen worden.
Urteil des Strafgerichts des Kantons V._______ vom 14.
Dezember 2004: 12 Monate Gefängnis wegen Brandstiftung,
qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Verletzung des
Transportgesetzes. Es sei eine ambulante Behandlung angeordnet
worden.
Aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons V._______ vom 14.
Dezember 2004 ergebe sich eine nicht zu unterschätzende
Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Laut dem durch die
kantonalen Untersuchungsbehörden in Auftrag gegebenen
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psychiatrischen Gutachten werde dem Beschwerdeführer einerseits
eine Schizophrenie und andererseits eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung attestiert. Zudem bestehe beim
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein gelegentlicher
Konsum von Cannabis im Sinne eines schädlichen Gebrauchs. Die
Diagnose einer Suchterkrankung im engeren Sinne sei jedoch zu
verneinen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe beim
Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Die
Wahrscheinlichkeit für erneutes delinquentes Verhalten, für eine
Brandstiftung und auch sexuelle Übergriffe im Ausmass der im August
2003 verübten Tat müsse als mittel bis hoch, im Bereich der übrigen,
bisher verübten Delinquenz als hoch bezeichnet werden. Eine weitere
Progredienz des Deliktverhaltens sei nicht auszuschliessen. Dass das
Strafgericht des Kantons V._______ das hypothetische Strafmass von
30 Monaten als angemessen erachtet habe, dieses aber angesichts
des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers um die
Hälfte reduziert habe, sei angesichts des unterschiedlichen
Blickwinkels von Straf- und Ausländerbehörden nicht
ausschlaggebend. Trotz Behandlung bestehe eine erhöhte
Rückfallgefahr. Dabei seien ähnliche Gewaltdelikte wie die
vorgefallenen zu erwarten oder zumindest nicht auszuschliessen. Der
Beschwerdeführer möge aufgrund seines psychischen Zustands in der
Steuerungsfähigkeit seines Handelns eingeschränkt sein, die
öffentliche Sicherheit habe er im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. c ANAG
allemal gefährdet und stelle auch in Zukunft eine nicht zu
unterschätzende Gefahr dar.
Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens im
Heimatstaat verbracht und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre
dort erlebt. Er sei mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines
Heimatstaates vertraut. Es sei zwar davon auszugehen, dass die
wirtschaftliche und soziale Reintegration des Beschwerdeführers mit
einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Indessen bemesse
sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen
Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Trotz der
unsicheren Situation auf etlichen Überlandstrassen im Irak seien keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer
zumindest auf dem Luftweg nicht möglich sein sollte, sicher in den
Nordirak zurückzukehren, wo die allgemeine Lage relativ ruhig sei.
Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers lebten weiterhin meh-
rere nahe Verwandte (Onkel, Cousins) in R._______. Es sei mithin
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein
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gestellt sein würde. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen
Angaben christlichen Glaubens und gehöre in Bezug auf das Gebiet
des Nordiraks einer ethnischen Minderheit an. Dies allein mache den
Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund der unsubstanziierten
Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht unzumutbar, zumal
keine konkrete ihn betreffende Gefährdung ersichtlich sei.
Was die weitere ambulante medizinische Behandlung gemäss
ärztlichem Zeugnis vom 27. September 2005 seines Arztes (FMH
Allgemeinmedizin) betreffe, könne ihm diese auch in R._______ zuteil
werden, zumal es dort ein Spital gebe. Die ambulante Therapie
beziehungsweise Medikamenteneinnahme könne dort falls nötig unter
ärztlicher Aufsicht stattfinden. Die medizinische Grundversorgung im
ehemals autonomen Nordirak habe sich im Vergleich zu der Zeit vor
dem Krieg nicht verschlechtert. Sie sei somit grundsätzlich
gewährleistet. Überdies sei im vorliegenden Fall davon auszugehen,
dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer die
Krankengeschichte und zur Überbrückung Medikamente für die erste
Zeit im Heimatstaat mitgeben könne, um die Kontinuität der Therapie
zu gewährleisten. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz alle ihm über Jahre hinweg angebotenen Hilfsmassnahmen
jeweils zum Scheitern gebracht habe, könne es entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend darauf
ankommen, welche Therapie und Resozialisierungsmöglichkeiten in
seiner Heimat bestünden. Den Akten könne im Übrigen weder
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine spezifische
Therapie angewiesen wäre, die nur in der Schweiz angeboten würde,
noch dass sich eine allfällige Rückkehr in nicht vertrebarer Weise
negativ auf einen Therapieerfolg auswirken würde.
Nicht zuletzt sei der Beschwerdeführer für den gravierenden Verlauf
seiner psychischen Erkrankung zu einem massgeblichen Teil selbst
verantwortlich. Ferner falle auf, dass laut dem Arztbericht vom 16. Mai
2005 betreffend Haftentlassung aus der Strafanstalt V._______ die
Hauptsorge des Beschwerdeführers zunehmend die erzwungene
Trennung von seiner Familie sei. Eine Rückkehr in den vertrauten
Kulturkreis könne sich sodann auf die Heilung der psychischen Leiden
des Beschwerdeführers positiv auswirken.
Vor dem Hintergrund des deliktischen Verhaltens des
Beschwerdeführers überwiege in casu das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat wegen seines Gesundheitszustands einerseits nicht einer
unmittelbaren Todesgefahr ausgesetzt sei und andererseits im
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Nordirak nicht von einem Fehlen der vom Beschwerdeführer
benötigten medizinischen Versorgung gesprochen werden könne.
Zudem könne der Beschwerdeführer beim BFM unter Vorlage
entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe
beantragen, was allfällige negative gesundheitliche Folgen der
Rückkehr mildern werde. In casu sei die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme als möglich, verhältnismässig und zumutbar im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 ANAG zu erachten.
F.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2006 beantragte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss, die angefochtene Verfügung des BFM vom 16. Feb-
ruar 2006 sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu bestätigen.
Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 stellte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu allfälliger Beschwerdeergänzung in-
nert laufender Beschwerdefrist ein. Gleichzeitig teilte er ihm mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
H.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. März 2006 reichte der Be-
schwerdeführer die Kopie eines Schreibens vom 10. März 2006 seines
Hausarztes zu den Akten und stellte eine Eingabe des Sozialpsychia-
trischen Dienstes in W._______ in Aussicht, welche mit
Begleitschreiben vom 16. März 2006 einging. Dem dazugehörigen
„Erstbericht vom 4. August 2005“ ist zu entnehmen, der
Beschwerdeführer leide an paranoider Schizophrenie und einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional
instabilen Anteilen. Ausserdem mache er einen schädlichen Gebrauch
von Cannabis. In einem weiteren Bericht vom 1. März 2006 der
Psychiatrischen Klinik X._______ ist überdies vom Missbrauch eines
Tranquilizers (Temesta) die Rede. Zu einer freiwilligen Einweisung in
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die Psychiatrische Klinik kam es angesichts von Suizidimpulsen am
27. Februar 2006, nachdem der Beschwerdeführer einige Tage zuvor
erfahren habe, er werde in den Nordirak ausgeschafft.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2006 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte das
BFM im Wesentlichen vor, ungeachtet der Zweifel an der Zuverlässig-
keit und inhaltlichen Beweiskraft der ärztlichen Schreiben vom 7. und
16. März 2006 sei mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten ärztlichen Beweismittel ersichtlich, dass die unmittelbar vor Ablauf
der Ausreisefrist aufgetretene persönliche Belastungssituation des Be-
schwerdeführers in der Hauptsache auf Existenzängste im Zusam-
menhang mit seiner Rückkehr in den Heimatstaat zurückzuführen sei.
Er sei in diesem Zusammenhang jeweils stationär oder im gegenwärti-
gen Zeitpunkt ambulant betreut worden. In den eingereichten ärztli-
chen Schreiben vom 7. sowie 16. März 2006 werde darauf hingewie-
sen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr offenbar
nicht genügend psychische Ressourcen aufbringen könne.
Die Ängste des Beschwerdeführers seien durchaus nachvollziehbar.
So habe er im Jahre 1999 sein bisheriges Leben im Irak aufgegeben
und sei mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft in die Schweiz ge-
kommen. In seiner Heimat habe er seine Verwandten nebst Freunden
und Bekannten zurückgelassen. Hier angekommen habe er bereits ab
Ende April 2000 in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben.
Zudem sei er bislang nicht in der Lage gewesen, auf dem hiesigen Ar-
beitsmarkt Fuss zu fassen und sich in die Gesellschaft zu integrieren.
Der Beschwerdeführer sei bis zum heutigen Zeitpunkt arbeitslos und
von der Fürsorge abhängig. Er ziehe sich emotional zurück und bekun-
de grosse Schwierigkeiten beim Knüpfen sozialer Kontakte.
In Abwägung sämtlicher Umstände gehe das Bundesamt davon aus,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat insge-
samt zumutbar erscheine. Ein Verbleib in der Schweiz wäre ohnehin
einzig im Rahmen der Weiterführung der vorläufigen Aufnahme mög-
lich, wodurch für den Beschwerdeführer eine ständige Situation der
Unsicherheit und Perspektivlosigkeit gegeben wäre. Es sei nicht er-
sichtlich, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz respektive seine vorläufige Aufnahme aus medizinischer
Sicht notwendig erscheine, zumal im Nordirak die notwendigen Ein-
richtungen zur Behandlung psychischer Leiden bestünden, wenngleich
nicht dem schweizerischen Standard entsprechend. Auch sei ohne
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weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sozialer
Hinsicht entgegen seinen subjektiven Ansichten eine positive Verände-
rung in seinem angestammten Kulturkreis durchleben dürfte. Selbst
unter der Annahme, der Beschwerdeführer würde nicht mehr über eine
eigene Wohngelegenheit verfügen, habe er dank seinen Verwandten
die Möglichkeit, sich um entsprechenden Wohnraum zu bemühen.
Auch hinsichtlich der allgemeinen finanziellen und beruflichen Situa-
tion des Beschwerdeführers spreche nichts gegen seine Rückkehr, ge-
hörten doch gerade die Perspektivlosigkeit wie auch die permanente
Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu den Ursachen für den instabilen
psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Demgegenüber erhalte
der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr in seine Heimat nach An-
sicht des BFM viel eher als in der Schweiz die Gelegenheit, sich wie-
der in seinen angestammten Kulturkreis zu integrieren. Die Unterstüt-
zung der Verwandten in moralischer und allenfalls auch finanzieller
Hinsicht, die durchaus vorhandene Möglichkeit für den Beschwerde-
führer, mit 26 Jahren ins Berufs- und Arbeitsleben einzusteigen und so
wieder Verantwortung für sich selbst zu übernehmen, dürfte die psy-
chische Genesung des Beschwerdeführers durchaus positiv beeinflus-
sen. Negativ hingegen wäre in diesem Zusammenhang wohl vielmehr
die Zementierung des momentanen unsicheren Zustandes in der
Schweiz. Das Knüpfen sozialer Kontakte erscheine möglich, habe der
Beschwerdeführer doch erst mit 19 Jahren sein Heimatland verlassen
und vorher sein ganzes Leben im Nordirak verbracht.
Abschliessend weise das BFM ausdrücklich darauf hin, dass nicht
zuletzt der Beschwerdeführer für den gravierenden Verlauf seiner
psychischen Erkrankung zu einem massgeblichen Teil selbst
verantwortlich sei, zumal sein regelmässiger Cannabis-Konsum seiner
psychischen Stabilität „ausserordentlich abträglich“ sei. Im Sinne der
actio libera in causa sei dieses Verhalten dem Beschwerdeführer als
Selbstverschulden zuzurechnen. Aus seinem gesamten Verhalten
gehe klar hervor, dass er selbst mit fachärztlicher Betreuung seit
seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 bis heute nicht gewillt
oder nicht fähig sei, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Weder die
verhängten Strafen noch Bussen beziehungsweise die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch das BFM hätten den Beschwerdeführer
zu beeindrucken vermocht. Selbstredend für die offenbarte
Unbelehrbarkeit sei die Tatsache, dass ihm die Psychiatrische Klinik
X._______ in ihrem Bericht vom 1. März 2006 weiterhin eine
Cannabisabhängigkeit nach ständigem Substanzgebrauch sowie
Missbrauch eines Tranquilizers (Temesta) attestiere.
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J.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2006 räumte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Replik ein.
Als Replik liess der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 10. Juli 2006
seines Allgemeinpraktikers zu den Akten reichen. Diesem ist zu ent-
nehmen, der Tranquilizer (Temesta) werde von der psychiatrischen Kli-
nik selbst verabreicht. Dass der Langzeitgebrauch dieses Medika-
ments in die Abhängigkeit führe, sei wohl bekannt. Es sei bei dieser
Sachlage verwunderlich, dass die psychiatrische Klinik in X._______
dem Beschwerdeführer im Austrittsbericht vom 26. Januar 2006
Medikamentenmissbrauch attestiere. Im selben Bericht stehe bei der
Austrittsmedikation Temesta an erster Stelle. Seit der letzten Hospitali-
sation sei die Medikamenten-Compliance beim Beschwerdeführer aus-
gezeichnet. Er komme regelmässig zur Haldolspritze, und es sei zu
keinen neuen Strafanzeigen gekommen.
K.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 teilte die Fremdenpolizei des
Kantons S._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG für den Be-
schwerdeführer werde nicht befürwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2006 macht der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er habe im Nordirak keine Zukunft,
kein Haus, und niemand helfe ihm. Sein Vater habe mit Saddam Hus-
sein kollaboriert und seine Schwester mit den Vereinigten Nationen.
Darum könne er dort nicht leben. Er sei Christ und könne nicht mit
Kurden und Arabern zusammen leben. Seine Probleme in der Schweiz
seien eigentlich aus nichtigem Anlass entstanden, weil er nämlich
ohne Geld und Verpflegung in Einsiedeln gewesen sei. Aufgrund einer
Verkettung unglücklicher Umstände sei es ihm gegenüber zu Gewalttä-
tigkeiten eines Zugsleiters und von Polizisten gekommen. In der Folge
sei er in verschiedenen Institutionen immer wieder behandelt worden.
Er aber habe frei sein wollen, und er sei nicht gefährlich gewesen. Die
ihm von den Ärzten verordneten Medikamente hätten dazu geführt,
dass sein Kopf kaputt gegangen sei. Er habe sich angezündet, Stim-
men gehört und an seine Zukunft gedacht. Er habe nicht mehr leben
wollen, habe Feuer gelegt und sich wegen den Brandverletzungen in
einem (...) Spital behandeln lassen müssen. Dann sei er wieder in die
Klinik geschickt worden. Er habe gestohlen, weil er nur wenig Geld
gehabt und Stimmen gehört habe, welche ihn zum Stehlen aufgefor-
dert hätten. Dies sei normalerweise nicht normal.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
Seite 12
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nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 30. April 1999, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch ver-
walteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, zumal seine
Ausführungen zu seinem christlichen Glaubensbekenntnis - wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - nicht auf ein erhöhtes
Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers schliessen lassen.
Desgleichen kann der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen
Engagement seines Vaters zu Gunsten des Regimes von Saddam
Hussein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre dieser nämlich
tatsächlich Strafverteidiger mit besonderen Beziehungen zu Saddam
Hussein gewesen, wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben
vom 4. Oktober 2005 erstmals geltend machte, hätte er diesen
Umstand bereits anlässlich der Anhörung vom 13. April 1999 durch
das BFM erwähnen müssen (vgl. A5/19 S. 13). Stattdessen hat der
Beschwerdeführer dieses Vorbringen zu einem späteren Zeitpunkt
nachgeschoben, weshalb es unglaubhaft erscheint. In Anbetracht
dieser Sachlage fehlt es an einem Anlass zur Annahme, die Familie
des Beschwerdeführers sei bei den Kurden aufgrund der
(nachgeschobenen) politischen Aktivitäten des Vaters verhasst
gewesen. Was das Engagement einer Schwester für die UN anbelangt,
so wäre ein solches der Akzeptanz des Beschwerdeführers im
Kurdengebiet ohnehin kaum abträglich. Darüber hinaus gibt es
aufgrund der Akten keine Hinweise auf anderweitige, glaubhafte
Begebenheiten, welche zur gesellschaftlichen Ausgrenzung der
Familie des Beschwerdeführers hätten führen können. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, welche in BVGE E-6982/2006 (Urteil vom 22. Januar 2008,
zur Publikation vorgesehen) umfassend analysiert wurde, lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dies umso weniger, als die
Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Machtträger im Nordirak
grundsätzlich gegeben ist.
5.1.3 Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik X._______ vom
1. März 2006 ist von einer latent fortbestehenden Suizidalität des
Beschwerdeführers auszugehen. Drohen Ausländer für den Fall des
Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat
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nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen;
solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddro-
hung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Ge-
richtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen,
die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden
sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie
behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Ge-
richtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumä-
nien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass
ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass
nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehen-
den Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene
Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende
Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern
(vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt
in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, falls im Irak der medi-
zinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK
2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil
vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population
du canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale
Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Or-
gane, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizini-
schen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteil-
haft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Ur-
teil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes
Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Ent-
scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Be-
schwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, „The
Law“, Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Gerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen
Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5
E. 7c S. 33), zumal sich die Behandlung im Wesentlichen auf die
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regelmässige Einnahme der benötigten Medikamente beschränkt.
Diese sind – von Versorgungsengpässen abgesehen - im Nordirak
grundsätzlich erhältlich, in den staatlichen Einrichtungen für
Einheimische, Flüchtlinge sowie intern Vertriebene ohne Unterschied
fast kostenlos. Eine über die Abgabe von psychotropen Medikamenten
– beispielsweise Haloperidol - hinausgehende, eigentliche
psychiatrische Behandlung - etwa im Falle eines psychotischen
Schubs - stünde dem Beschwerdeführer nötigenfalls im Medical Health
Center von Z._______, welches von R._______ aus in einer etwa
einstündigen Autofahrt zu erreichen ist, zur Verfügung. Im Übrigen gibt
es im Nordirak auch zahlreiche Privatkliniken und Apotheken, in denen
psychotrope Medikamente gegen Entgelt bezogen werden können.
Dementsprechend ist die notwendige Behandlung des
Beschwerdeführers im Nordirak selbst im Falle eines psychotischen
Schubs verfügbar, wenngleich nicht auf einem in Westeuropa üblichen
Standard (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.6). Der unterschiedliche Stan-
dard spielt in casu umso weniger eine Rolle, als der Beschwerdeführer
– wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - mit seinem eigenen
Verhalten die ihm angebotenen Hilfsmassnahmen über Jahre hinweg
sabotiert hat. Eine sich allfällig aufdrängende Dämpfung der suizidalen
Tendenzen des Beschwerdeführers könnte in Anwendung einer ad-
äquaten medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]), welche al-
lenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Aus-
schaffung verbunden sein müsste, auch bei der Rückführung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland gewährleistet werden. Im Uebri-
gen lässt sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Verfahren
letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret über-
prüfen. Eine ärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerde-
führers liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Somit bildet auch eine allfäl-
lige Suizidalität des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
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Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwen-
digen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4
nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet.
5.3 Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf Fragen im Zusammenhang
mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak näher
einzugehen. Denn auch wenn in casu die Existenz von Wegweisungs-
hindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG bejaht würde,
stünde dies der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen.
Die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG findet nämlich kei-
ne Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefähr-
det hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Den Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer zahlreiche Delikte (unter anderem Urkundenfäl-
schung, geringfügiger Betrug, mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfrie-
densbruch, sexuelle Handlungen mit Kindern, Besitz und Konsum von
Betäubungsmitteln, Brandstiftung, qualifizierte einfache Körperverlet-
zung, mehrfache Verletzung des Transportgesetzes) in der Schweiz
begangen hat und mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde. Der Be-
schwerdeführer stellt in der Eingabe vom 4. Oktober 2005 einen Zu-
sammenhang her zwischen der Begehung dieser Taten und seiner
Krankheit und macht geltend, er könne sich wegen seiner Krankheit
nicht besser integrieren und auch keiner geregelten Erwerbsarbeit
nachgehen. Dazu ist festzuhalten, dass eine endogene Geisteskrank-
heit wie die paranoide Schizophrenie statistisch gesehen keineswegs
mit einem erhöhten Risiko für Delinquenz oder Erwerbsunfähigkeit ein-
hergeht. Auch im Urteil vom 14. Dezember 2004 des Strafgerichts des
Kantons V._______ ist nicht von Schuldunfähigkeit, sondern lediglich
die Rede von Taten, die der Beschwerdeführer bei verminderter
Zurechnungsfähigkeit im leichteren bis mittleren Grade begangen
habe; dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer von der ihm
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verbliebenen Steuerungsfähigkeit (allzu häufig) einen unzureichenden
Gebrauch gemacht hat. Das Strafgericht ging im Übrigen zu Gunsten
des Beschwerdeführers von einer mittleren Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen Delikte aus.
Gleichzeitig wird in diesem Urteil festgehalten, dass aus forensisch-
psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr
neuerlicher Straftaten besteht: „Es ist davon auszugehen, dass beim
Exploranden zum jetzigen Zeitpunkt weitere Delikte, auch mit
Gewaltanwendung möglich sind. Die Gefahr weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten dürfte sich im Rahmen der bisher verübten
Delinquenz abspielen. Die Wahrscheinlichkeit für erneutes
delinquentes Verhalten, für eine Brandstiftung und auch sexuelle
Übergriffe im Ausmass der im August 2003 verübten Tat, muss als
mittel bis hoch, im Bereich der übrigen, bisher verübten Delinquenz als
hoch bezeichnet werden“. Auch Phasen, in denen der Be-
schwerdeführer nicht delinquiert (beispielsweise während der Strafver-
büssung), ändern an dieser Betrachtungsweise grundsätzlich nichts.
Dem daraus resultierenden Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft (vgl.
BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391) ist – wie im oben erwähnten Strafurteil
zu Recht festgehalten wird – durch geeignete ausländerrechtliche
Massnahmen Rechnung zu tragen, dies umso mehr, als ein allfälliger,
erneuter Missbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Arztzeugnis vom
1. März 2006 der Psychiatrischen Klinik X._______) die
Rückfallgefahr, selbst bei gleichzeitiger medikamentöser Therapie der
Schizophrenie, deutlich erhöhen dürfte. In Anbetracht der Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen hat, sondern aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen
ist, dass er jene auch inskünftig gefährden könnte.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen hat und diese weiterhin gefährdet, weshalb
das BFM die mit Verfügung vom 30. April 1999 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
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6.
Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen sowie der vom Bundesverwal-
tungsgericht festgelegten Praxis (vgl. den bereits erwähnten BVGE
E-4243/2007) erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 20