B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4879/2013/was
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, nigerianische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ ungefähr vor einem Monat (Aussage vom 8. Juli
2013) aus Nigaria ausgereist und über zahlreiche Länder (C._______,
D._______, E._______ und F._______) am 30. Juni 2013 unter Umge-
hung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei, wo sie am fol-
genden Tag ein Asylgesuch einreichte,
dass sie am 8. Juli 2013 summarisch befragt wurde, wobei ihr unter an-
derem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
(gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach
Spanien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass sie dazu entgegnete, sie habe in Spanien keine Dokumente und es
gebe dort keine Arbeit, weshalb sie dieses Land Ende 2010 verlassen
habe und weshalb sie dort wieder in Schwierigkeiten geraten werde,
dass sie mit der Kopie ihres verlorenen Reisepasses über den Luftweg in
ihr Heimatland zurückgekehrt sei,
dass sie im Heimatland aus einer armen Familie stamme, keine Unter-
stützung erhalten habe, schwanger geworden sei und der Vater ihres un-
geborenen Kindes verschwunden sei, was sie zur Ausreise veranlasst
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 16. August 2013 – eröffnet am 26. August 2013 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis ausgehändigt wurden,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 7. Oktober 2004 in
Spanien um Asyl nachgesucht habe,
dass ihr nicht geglaubt werden könne, sie sei Ende 2010 nach Nigeria zu-
rückgekehrt, weil eine Reise über den Luftweg mit der Kopie eines Rei-
sepasses nicht realistisch sei, sie keine Beweise für die geltend gemach-
te Rückkehr ins Heimatland und ihren dortigen Aufenthalt beigebracht
habe und sie ausserdem in Spanien noch Ende 2011 behördlich in Er-
scheinung getreten sei, was sich mit einer Rückkehr Ende 2010 nicht
vereinbaren lasse,
dass die spanischen Behörden vom BFM um Übernahme der Beschwer-
deführerin ersucht worden seien und sie diesem Ersuchen entsprochen
hätten, weshalb Spanien gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei,
dass bei dieser Sachlage der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach
sie in Spanien weder Dokumente noch Arbeit habe, unbeachtlich sei, weil
Spanien trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren für sie
zuständig sei, bis sie weggewiesen oder ihr Aufenthalt geregelt sei, und
weil es in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle ge-
be,
dass ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im vierten oder
fünften Monat schwanger sei, nicht gegen die Überstellung nach Spanien
spreche, zumal die zuständigen Behörden bei der Organisation der Über-
stellung diesem Umstand Rechnung zu tragen hätten,
dass die Überstellung nach Spanien grundsätzlich bis spätestens am
16. Februar 2014 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-
teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Ein-
reise in die Schweiz seit Oktober 2004 in Spanien aufgehalten und von
dort Ende 2010 in ihr Heimatland zurückgereist sei,
dass diese Angaben nur teilweise den Tatsachen entsprechen, zumal sich
die Beschwerdeführerin gestützt auf die Antwort der spanischen Behör-
den vom 8. August 2013 in diesem Land mehrmals illegal aufgehalten hat
und insbesondere letztmals Ende Oktober 2011 behördlich in Erschei-
nung getreten ist,
dass somit an ihren Angaben, sie sei Ende 2010 nach Nigeria zurückge-
kehrt, ernsthafte Zweifel angebracht erscheinen,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es handle
sich bei der Angabe, sie sei letztmals im Oktober 2011 in Spanien inhaf-
tiert gewesen, um eine falsche Angabe der spanischen Behörden handle,
nicht gehört werden kann, da es sich um eine Schutzbehauptung handeln
dürfte,
dass die spanischen Behörden einerseits nicht von einer Inhaftierung
sprechen, sondern von einem behördlichen Erscheinen, und dass sie an-
dererseits kein Interesse an einer falschen Angabe den schweizerischen
Behörden gegenüber haben können,
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dass die Beschwerdeführerin überdies, wie das BFM zu Recht feststellte,
keine Beweise für ihre Rückkehr ins Heimatland, von ihrem Aufenthalt im
Heimatland und von der von dort aus angetretenen Reise über verschie-
dene Länder in G._______ und H.______ in die Schweiz einreichte,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM auch ihre Angabe, sie sei mit der
Kopie ihres verlorenen Reisepasses ins Heimatland zurückgekehrt, nicht
zu glauben ist, da dies nicht realistisch ist, zumal Flugreisende nur mit ei-
nem originalen Reisepass die Kontrollen passieren können und die Kopie
eines Reisepasses nicht akzeptiert würde,
dass folglich die Rückreise der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland
nicht geglaubt werden kann,
dass angesichts der belegten Asylgesuchseinreichung in Spanien dieses
Land grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich
das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie
die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-
VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die spanischen Behörden am 12. August 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin
ersuchte,
dass die spanischen Behörden der Übernahme am 16. August 2013 aus-
drücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Spanien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, sie habe sich
in Spanien längere Zeit aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht,
dass in der Beschwerde indessen sinngemäss vorgebracht wird, im vor-
liegenden Fall sei das Asylverfahren in Spanien bereits abgeschlossen,
dass diese Tatsache, welche auch von den spanischen Behörden bestä-
tigt wird, gestützt auf die einschlägige internationale Gesetzgebung nichts
an der Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Wegweisungsver-
fahrens, welches sich im Anschluss an das abgeschlossene Asylverfah-
ren ergibt, oder zur Regelung des Aufenthaltes in Spanien ändert,
dass zur weiteren Begründung von der Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde ausgeführt wird, sie befinde sich im fünften Schwanger-
schaftsmonat, leide an I._______ und J._______, weshalb sie dem
Stress einer Überstellung nach Spanien nicht ausgesetzt werden wolle,
um der Entwicklung des ungeborenen Kindes nicht zu schaden und keine
weiteren Komplikationen zu verursachen,
dass es ausserdem nicht günstig sei, die Schwangerschaftskontrollen
plötzlich an einem andern Ort durchführen zu lassen, weil der bisherige
Verlauf der Schwangerschaft dort nicht bekannt sei, was dem Kind scha-
den könne,
dass folglich aus humanitären Gründen mit der Rücküberstellung nach
Spanien bis zur Geburt des Kindes zu warten sei,
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen nicht grund-
sätzlich gegen eine Überstellung nach Spanien wehrt, sondern vielmehr
um einen zeitlichen Aufschub ersucht,
dass indessen das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, die Mo-
dalitäten, auch die zeitlichen, einer Rückübernahme bei Dublin-Verfahren
festzulegen, da dies in die Zuständigkeit des BFM und der kantonalen
Behörden fällt, welche dem Umstand der Schwangerschaft und allfällig
damit verbundenen Komplikationen bei der Rücküberstellung nach Spa-
nien Rechnung zu tragen haben, wie das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zutreffend festhielt,
dass folglich auf allfällige im Zusammenhang mit der Schwangerschaft
auftretende Schwierigkeiten bei der Rücküberstellung der Beschwerde-
führerin nach Spanien Rücksicht zu nehmen ist, wobei die zuständigen
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Behörden entscheiden, welche Massnahmen zu treffen sind beziehungs-
weise ob die Rücküberführung unter den dannzumal gegebenen Um-
ständen zu verantworten ist,
dass eine Rückführung von schwangeren Frauen in einen Drittstaat nicht
generell als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu betrachten ist und sich im
vorliegenden Fall keine belegten und schweren Schwangerschaftskom-
plikationen aus den Akten ergeben, gestützt auf welche eine Rückführung
nach Spanien gegen Art. 3 EMRK sprechen würde,
dass ferner nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin leide an
einer ernsthaften, lebensbedrohlichen Krankheit, die im Fall einer
zwangsweise Rückweisung nach Spanien allenfalls einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen könnten,
dass die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Schwangerschafts-
beschwerden (I._______ und J._______) nicht ärztlich dokumentiert wur-
den, weshalb sie nicht geeignet erscheinen, grundsätzlich von der Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Spanien abzusehen,
dass ferner die Schwangerschaftskontrollen durchaus auch in Spanien
fortgesetzt werden können, zumal der Beschwerdeführerin Berichte von
bisher in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen mitgegeben
werden können, damit sich die Ärzte in Spanien ein Bild machen können,
dass zudem Spanien ein Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht,
der Asylentscheid in Spanien sei die Folge einer unkorrekten Prüfung ih-
rer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebo-
tes oder von Art. 3 EMRK entstanden, weshalb sie mit einer Ausschaffung
zu rechnen habe, die gesetzeswidrig sei, wobei sich aus den Akten ergibt,
dass die Beschwerdeführerin diese Rüge auch gar nicht erhebt,
dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, die Vermutung, wo-
nach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständige spanische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessen-
den Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die ein-
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schlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es der Beschwerdeführerin obliegen würde, eine allfällige ungenü-
gende Behandlung infolge der Schwangerschaft in Spanien bei den Be-
hörden vor Ort auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass in Spanien die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung der
geltend gemachten Schwangerschaftsprobleme der Beschwerdeführerin
notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente vorhanden
sind und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versor-
gung haben, auch wenn ihr Asylverfahren bereits abgeschlossen ist,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: