B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4879/2014/plo
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Mario Amato,
Soccorso operaio svizzero SOS Ticino,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland am 6. Juni 2014 auf dem
Luftweg in Richtung Kairo, Ägypten, verliess und am 7. Juni 2014 von
dort herkommend mit einem griechischen Schengenvisum in die Schweiz
einreiste,
dass er am 14. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 3. Juli 2014 summarisch be-
fragt wurde,
dass am 8. Juli 2014 ein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer
stattfand und er sodann am 22. Juli 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner
Ehefrau zusammenzuleben,
dass er im Heimatland keinerlei Probleme gehabt habe, jedoch nicht von
seiner Ehefrau getrennt sein wolle,
dass seine Ehefrau bereits einmal ein Gesuch um Familiennachzug ge-
stellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei,
dass die Situation in Äthiopien nicht einfach sei, zumal dort keine Demo-
kratie und keine Gleichberechtigung herrsche und man nur eine gute
Stelle finden könne, wenn man Mitglied der Regierungspartei sei, was er
nicht gewollt habe,
dass die Regierung einmal seinen Kiosk abgebrannt habe, um Platz für
den Bau eines Hochhauses zu schaffen,
dass er vor der Ausreise alles verkauft habe, was er in Äthiopien beses-
sen habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte so-
wie den Eheschein (Kopie) zu den Akten reichte,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 31. Juli 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien auf
die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in
seinem Heimatland zurückzuführen, weswegen seine Vorbringen – sofern
diese überhaupt als Begehren um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG
qualifiziert werden könnten – nicht asylrelevant seien,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien durchführbar sei,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz einer B-Bewilligung
sei, ein erstes Gesuch um Familiennachzug jedoch abgelehnt worden sei,
dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bei veränderter Sachlage er-
neut ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Behörden zu stel-
len,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
1. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 27. August 2014 sowie die an-
gefochtene Verfügung in Kopie beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
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bis zum 26. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. September 2014 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde vom 1. September 2014 den klaren Anträgen
zufolge lediglich gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug
(Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet,
weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
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Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht,
dass der Beschwerdeführer nämlich in B._______ seine Ehefrau T. G.
geheiratet habe, welche in der Schweiz lebe und über eine Aufenthalts-
bewilligung verfüge,
dass bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
gemäss Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten
sei,
dass seine Ehefrau als Flüchtling anerkannt sei, weshalb ihr Aufenthalts-
recht in der Schweiz als gesichert zu erachten sei,
dass dem Beschwerdeführer daher mit Blick auf Art. 8 EMRK ein An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukomme,
dass diesbezüglich vorab richtigzustellen ist, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, son-
dern ihr lediglich (wiedererwägungsweise) aufgrund eines medizinischen
Wegweisungsvollzugshindernisses die vorläufige Aufnahme gewährt wor-
den war,
dass die vorläufige Aufnahme der Ehefrau jedoch am 8. Juni 2009 aufge-
hoben wurde, nachdem ihr vom Kanton eine fremdenpolizeiliche Aufent-
haltsbewilligung B (Jahresaufenthalterin) erteilt worden war,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers somit seit Juni 2009 über einen
rein ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt,
dass der in Art. 44 AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie
indessen nur im Verhältnis zu Familienangehörigen zum Tragen kommt,
welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, was bei der
Ehefrau des Beschwerdeführers wie erwähnt nicht (mehr) der Fall ist,
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dass demzufolge vorliegend nicht die Asylbehörden, sondern allein die
kantonale Ausländerbehörde für die Regelung des Aufenthalts ihrer Fami-
lienangehörigen, konkret des Beschwerdeführers, zuständig ist,
dass den Akten zufolge im vorliegenden Fall die zuständige ausländer-
rechtliche Behörde (Migrationsamt D._______) am 13. Juni 2014 den be-
antragten Familiennachzug des Beschwerdeführers ablehnte und dabei
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneinte,
dass dieser Entscheid nicht angefochten wurde,
dass sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen haben, wenn die
im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde bereits rechtskräf-
tig über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschie-
den und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint hat (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-861/2013 vom 17. Juli 2013 mit Verweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 NR. 21),
dass demnach für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfah-
ren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Veranlassung
besteht, sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und derartige
Gründe in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der am 24. September 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: